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| Aufsätze |
| Rudolf Teschemacher
Aktuelle Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA – Notizen für die Praxis [2.-- € ]
Auch dieses Jahr steht wieder die Große Beschwerdekammer (GBK) im Mittelpunkt dieser Notizen. Während sich der Beitrag im Juli-Heft des letzten Jahres mit der neuen Praxis zu Überprüfungsanträgen nach Art. 112 a EPÜ 2000 befasste, stehen diesmal die kürzlich beantworteten Vorlagefragen im Zentrum des Interesses. Die GBK hat ihren Bestand an anhängigen Vorlagen innerhalb kurzer Zeit entscheidend verringert. Im November 2009 hat sie innerhalb von 2 Wochen in den Fällen G 1/07, G 2/08 und G 4/08 mündlich verhandelt. Die daraus resultierenden Entscheidungen sind in der dritten Februarwoche ergangen. Danach blieben noch vier Fälle anhängig. Die im Februar ergangenen Entscheidungen sollen im Folgenden kurz analysiert werden. Ferner geben die in G 1/07 und G 3/08 ergangenen Zwischenentscheidungen über Anträge auf Ablehnung wegen Befangenheit Anlass zu einigen Anmerkungen. | 06/2010
S.261 |
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| Tilman Müller-Stoy
Der Besichtigungsanspruch gemäß § 140 c PatG in der Praxis – [2.-- € ]
Anknüpfend an Teil 1 (Voraussetzungen und Reichweite des Anspruchs) behandelt der nachfolgende Teil 2 den gebotenen Schutz der Interessen des Anspruchsgegners, insbesondere vor einer unzulässigen Ausforschung seiner berechtigten Betriebsgeheimnisse. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Untersuchung prozessualer Schutzmechanismen. | 06/2010
S.267 |
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| Ann-Kathrin Wreesmann
Der Anspruch auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse nach § 140 a III, IV PatG [2.-- € ]
Im Zuge der Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie” 2004/48/EG hat der deutsche Gesetzgeber die zivilrechtliche Verfolgung von Rechtsverletzungen im Bereich des geistigen Eigentums gestärkt. Nach den Vorgaben des Art. 10 der Richtlinie wurde in § 140 a III, IV PatG der Anspruch auf Rückruf und Entfernung von Verletzungsgegenständen aus den Vertriebswegen neu eingeführt. Diese verschuldensunabhängigen Abhilfemaßnahmen erweitern nunmehr die Mittel des „private law enforcement” im Patenrecht. Unklar ist derzeit noch, wie der Begriff des Rückrufs auszulegen ist und welche Rechtsfolgen sich aus der Patentverletzung ergeben. Eine klärende höchstrichterliche Entscheidung ist hierzu noch nicht ergangen. Der Beitrag geht dabei insbesondere der Frage nach, inwieweit auch mittelbar patentverletzende Gegenstände vom Rückrufanspruch erfasst sind. | 06/2010
S.276 |
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| Jan Eichelberger
Das vereinfachte Verfahren zur Vernichtung rechtsverletzender Waren bei der Grenzbeschlagnahme nach der VO (EG) 1383/2003 [2.-- € ]
Seit 1. September 2008 können Waren, die wegen des Verdachts der Verletzung von Rechten geistigen Eigentums nach der VO (EG) 1383/2003 beschlagnahmt wurden, im vereinfachten Verfahren nach Art. 11 der Verordnung vernichtet werden. Der Beitrag erläutert Anwendungsbereich und Ablauf dieses Verfahrens. | 06/2010
S.281 |
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| Entscheidungen |
| 1. In exercising his or her right of referral a President of the EPO is entitled to make full use of the discretion granted by Article 112 (1) (b) EPC, even if his or her appreciation of the need for a referral has changed after a relatively short time. 2. Different decisions by a single Technical Board of Appeal in differing compositions may be the basis of an admissible referral by the President of the EPO of a point of law to the Enlarged Board of Appeal pursuant to Article 112 (1) (b) EPC. 3. As the wording of Article 112 (1) (b) EPC is not clear with respect to the meaning of „different/abweichende/divergent” decisions the provision has to be interpreted in the light of its object and purpose according to Article 31 of the Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT). The purpose of the referral right under 112 (1) (b) EPC is to establish uniformity of law within the European patent system. Having regard to this purpose of the presidential right to refer legal questions to the Enlarged Board of Appeal the notion „different decisions” has to be understood restrictively in the sense of „conflicting decisions”. 4. The notion of legal development is an additional factor which must be carefully considered when interpreting the notion of „different decision” in Article 112 (1) (b) EPC. Development of the law is an essential aspect of its application, whatever method of interpretation is applied, and is therefore inherent in all judicial activity. Consequently, legal development as such cannot on its own form the basis for a referral, only because case law in new legal and/or technical fields does not always develop in linear fashion, and earlier approaches may be abandoned or modified. 5. Legal rulings are characterised not by their verdicts, but by their grounds. The Enlarged Board of Appeal may thus take obiter dicta
into account in examining whether two decisions satisfy the requirements of Article 112 (1) (b) EPC. 6. T 424/03, Microsoft does deviate from a view expressed in T 1173/97, IBM, concerning whether a claim to a program on a computer-readable medium necessarily avoids exclusion from patentability under Article 52 (2) EPC. However this is a legitimate development of the case law and there is no divergence which would make the referral of this point to the Enlarged Board of Appeal by the President admissible. 7. The Enlarged Board of Appeal cannot identify any other inconsistencies between the grounds of the decisions which the referral by the President alleges are divergent. The referral is therefore inadmissible under Article 112 (1) (b) EPC. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Art. 31 Vienna Convention on the Law of Treaties;
Art. 52 (1) EPC (1973);
Art. 4 (2), (3), 10 ff., 15, 21–23, 24 (4), 31, 52, 56, 112 (1), 112 a, 123 (3), 177 (1) EPC (2000);
Art. 4 (1), 10 RPEBA;
Art. 20 (1) RPBA — Programs for computers EPA, Opinion of 12. Mai 2010
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G 0003/08 —
| 06/2010
S.285 |
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| Hat der Patentinhaber fristgerecht eine Übersetzung des nicht in deutscher Sprache veröffentlichten europäischen Patents eingereicht, findet Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜbkG keine Anwendung und bleibt es auch dann beim Eintritt der gesetzlichen Wirkungen des Patents für die Bundesrepublik Deutschland, wenn die Übersetzung Auslassungen aufweist. Solche Auslassungen sind grundsätzlich als Fehler der Übersetzung anzusehen, deren Rechtsfolgen sich nach Art. II § 3 Abs. 4 und 5 IntPatÜbkG bestimmen. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. 65, EPÜ;
Art. II 3
IntPatÜbkG (Fassung vom 20. 12. 1991) — Nabenschaltung II BGH, Urt. vom 18. März 2010
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Xa ZR 74/09 —
| 06/2010
S.294 |
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| a) Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist. b) Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt nicht nur dann vor, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 1 Abs. 1
, PatG — Dynamische Dokumentengenerierung BGH, Beschl. vom 22. April 2010
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Xa ZB 20/08 —
| 06/2010
S.295 |
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| Hat der berufungsführende Nichtigkeitskläger in erster Instanz mehrere Nichtigkeitsgründe erfolglos geltend gemacht, seine Berufung aber nur hinsichtlich eines der Nichtigkeitsgründe begründet, ist die Berufung im Umfang der anderen Nichtigkeitsgründe unzulässig. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 111 Abs. 3
PatG (Fassung: 1.11.1998) — Glasflaschenanalysesystem BGH, Urt. vom 4. Februar 2010
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Xa ZR 4/07 —
| 06/2010
S.299 |
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| a) Die Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Das technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet. b) In der Beschreibung des Patents enthaltene Angaben zur „Aufgabe” der Erfindung können einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten. Auch für solche Angaben gilt jedoch – wie für den gesamten übrigen Inhalt der Patentschrift – der Vorrang des Patentanspruchs. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Art. 69 EPÜ;
§§ 1, PatG — Gelenkanordnung BGH, Urt. vom 4. Februar 2010
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Xa ZR 36/08 —
| 06/2010
S.300 |
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| Bestand zwischen zwei Teilbereichen eines Fachgebietes (hier: Datenübertragung in öffentlichen Fernmeldenetzen und Datenübertragung mittels Internet- und LAN-Technologie) traditionell eine gedankliche Kluft, kann für den Fachmann dennoch Veranlassung bestehen, zur Lösung eines technischen Problems Vorschläge aus beiden Bereichen heranzuziehen, wenn sich am Prioritätstag bereits Anwendungen und Verfahren herausgebildet haben, die die Grenze zwischen den beiden Bereichen überschreiten (hier: Internet-Telefonie), und wenn sich das technische Problem in beiden Bereichen in ähnlicher Weise stellt. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 56 Satz 1
EPÜ — Telekommunikationseinrichtung BGH, Urt. vom 15. April 2010
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Xa ZR 69/06 —
| 06/2010
S.305 |
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| Ein europäisches Patent kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mit Patentansprüchen beschränkt verteidigt werden, die dem Erfordernis einer deutlichen (klaren) und knappen Anspruchsfassung nicht genügen. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 84 EPÜ;
§ II, IntPatÜbkG — Proxyserversystem BGH, Urt. vom 18. März 2010
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Xa ZR 54/06 —
| 06/2010
S.305 |
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| a) Eine ausführbare Offenbarung der Erfindung kann zu verneinen sein, wenn der geschützte Gegenstand im Patentanspruch durch offene Bereichsangaben für physikalische Eigenschaften über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen an die Hand gegebene Lösung hinaus so weit verallgemeinert wird, dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht. b) Ist ein Verfahren offenbart, durch das ein Stoff oder ein sonstiges Erzeugnis erhalten werden kann, deren physikalische Eigenschaften in den offenen Bereich fallen, kann das ausführbar offenbarte erfindungsgemäße Erzeugnis dadurch charakterisiert werden, dass es durch das angegebene Verfahren erhältlich ist. (Amtliche Leitsätze)
§ II, IntPatÜbkG;
Art. 138 Abs. 1 Buchst. b
EPÜ — Thermoplastische Zusammensetzung BGH, Urt. vom 25. Februar 2010
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Xa ZR 100/05 —
| 06/2010
S.305 |
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| Zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung gehörend kann die Darstellung in einer Zeichnung genügen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche derAnmeldeunterlagen beziehen. Maßgeblich ist, ob die merkmalsgemäße Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachmännischer Sicht als mögliche Ausführungsform derzum Patent angemeldeten Erfindung erscheint. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 138 Abs. 1 Buchst. c
EPÜ;
§ II, IntPatÜbkG — Formteil BGH, Urt. vom 18. Februar 2010
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Xa ZR 52/08 —
| 06/2010
S.305 |
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| 1. Ein Zurückweisungsgrund des „unklaren” Anspruchsmerkmals ist im Patentgesetz nicht vorgesehen. Gemäß § 48 PatG kann eine Patentanmeldung nur zurückgewiesen werden, weil der Gegenstand der Anmeldung nicht patentfähig i.S.v. §§ 1 bis 5 PatG ist, weil die Anmeldung nicht den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 PatG genügt, oder weil die Anforderungen des § 36 PatG offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Prüfungsstelle muss zunächst klären, welche patentrechtlich relevante Bedeutung die Feststellung hat, dass ein Merkmal „unklar” ist. 2. Die Durchführung einer Anhörung ist zur Erörterung der Klarheit der Patentansprüche in der Regel sachdienlich. Es ist ein die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigender Verfahrensfehler, die in diesem Fall beantragte Anhörung abzulehnen. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 48 PatG — Verstärker BPatG, Beschl. vom 15. Februar 2010
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20 W(pat) 47/05 —
| 06/2010
S.305 |
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| Die CE-Kennzeichnung eines Medizinproduktes nach der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.6.1993 ist weder ein verwaltungsrechtliches Genehmigungsverfahren im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009, noch kann sie einem solchen gleichgestellt werden. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 2, VO (EG) Nr. 469/2009 — Hylan A und Hylan B BPatG, Entsch. vom 4. Februar 2010
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15 W (pat) 25/08 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 06/2010
S.307 |
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| a) Die deutschen Gerichte haben Entscheidungen, die durch die Instanzen des Europäischen Patentamts oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben. Dies gilt auch, soweit es um Rechtsfragen geht, beispielsweise um die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat. b) Nicht jede Verletzung dieser Pflicht verletzt den Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 93 Abs. 1
, PatG;
Art. 103 Abs. 1
GG — Walzenformgebungsmaschine BGH, Beschl. vom 15. April 2010
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Xa ZB 10/09 —
| 06/2010
S.307 |
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| a) Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen. b) Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Verwendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat. c) Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen. d) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht einer natürlichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz jeder wirtschaftlichen Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Art. 1 Abs. 2
, PVÜ;
§§ 5 Abs. 1 und 3
, MarkenG;
§§ 3, UWG — WM-Marken BGH, Urt. vom 12. November 2009
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I ZR 183/07 —
| 06/2010
S.309 |
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| Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher graphischer Elemente mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Grußformel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG — hey! BGH, Beschl. vom 14. Januar 2010
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I ZB 32/09 —
| 06/2010
S.313 |
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| 1. Jede maschinell gefertigte und verpackte Warenform erfordert bei der Produktion technische Maßnahmen wie Gussformen und ähnliches. Die Warenform setzt insoweit bestimmte technische Maßnahmen voraus, ist aber nicht selbst zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 2. Die dreidimensionale Form eines goldfarbenen sitzenden Osterhasen ohne weitere Ausstattungsmerkmale (Goldhase in neutraler Aufmachung) und ohne eigenwillige oder sonst auffällige Gestaltungsmerkmale weist für „Schokoladewaren” regelmäßig keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Schokoladewaren werden zur Osterzeit in zahlreichen ähnlichen Varianten, die teilweise nur in Nuancen voneinander abweichen, von verschiedenen Herstellern auf dem Markt angeboten. 3. Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG erfordert bei einer solchen Warenform keinen nahezu einhelligen Durchsetzungsgrad (im Anschluss an BGH Mitt. 2010, 133; GRUR 2010, 138, Tz. 42 – ROCHER-Kugel). Ein Kennzeichnungsgrad von 67,3 %, reicht hierfür aus. Für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung einer ausschließlich saisonal vertriebenen Warenform ist eine Verkehrsbefragung geeignet, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem jeweiligen Saisongeschäft durchgeführt wurde, zumal entsprechende Produkte nur zu dieser Zeit sich auf dem Markt in Konkurrenz gegenüberstehen. 4. Die Anmeldung einer Warenform, die von verschiedenen Mitbewerbern ähnlich oder sogar identisch benutzt wird, erfolgt nicht ohne weiteres bösgläubig i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Benutzt der Anmelder die angemeldete Warenform bereits vor der Anmeldung im Rahmen eines intensiven Marktauftritts und hat er zudem Anlass, davon auszugehen, dass diese Warenform von einem relevanten Teil des Verkehrs als Hinweis auf seinen Betrieb wahrgenommen wird, so stellt die markenmäßige Absicherung eine Maßnahme zur Förderung der eigenen Position im Wettbewerb dar und kann in aller Regel nicht als unlautere und rechtsmissbräuchliche Handlung angesehen werden. Sofern den Wettbewerbern – wie vorliegend – ausreichende weitere Möglichkeiten der Warengestaltung verbleiben, werden sie durch das mit der Eintragung im Markenregister verbundene Ausschließlichkeitsrecht nicht unzumutbar eingeschränkt. Dies setzt allerdings auch eine sachgerechte Bemessung des Schutzumfangs der Formmarke voraus. (Amtliche Leitsätze)
§§ 3 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG — Goldhase in neutraler Aufmachung BPatG, Entsch. vom 25. Februar 2010
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25 W (pat) 33/09 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 06/2010
S.313 |
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| 1. Das Verletzungsgericht ist an die Eintragung einer Marke auch dann gebunden, wenn gegen die Marke wegen Ablaufs der Frist des § 50 II 2 MarkenG keinLöschungsantrag mehr gestellt werden kann 2. Zur Frage der markenmäßigen Benutzung eines Begriffs, der auch zur Beschreibung dienen kann (›Princess-Schliff‹) 3. Die Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche ist nicht bereits dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Markeninhaber sich gegen Verletzungen seines Schutzrechtsumfassend zur Wehr setzt und dabei überhöhte Gegenstandswerte ansetzt. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 14, MarkenG — Princess-Schliff OLG Frankfurt, Urt. vom 15. Oktober 2009
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6 U 106/09 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.314 |
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| Für die Frage, ob eine Bildmarke zeichenmäßig oder lediglich als Designelement verwendet wird (hier: Wiedergabe als Tischmosaik), ist auch die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen Klagemarke und der angegriffenen Ausführungsform von Bedeutung. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
Art. 6, EGV 40/94 — Tischmosaik OLG Frankfurt, Urt. vom 1. Oktober 2009
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6 U 88/08 —
nicht rechtskräftig; | 06/2010
S.314 |
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| 1. Keine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/ Bildmarken, die sich im Wort- und Bildbestandteil unterscheiden, selbst wenn beim Bildbestandteil auf denselben Formenschatz zurückgegriffen wird. 2. Bekanntheitsschutz für eine Marke setzt voraus, dass das Zeichen als Marke, nicht lediglich als abstraktes Symbol für ein bestimmtes Ereignis, bekannt ist. (Nichtamtliche Leitsätze)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG — Meisterschale OLG München, Urt. vom 19. November 2009
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29 U 2835/09 —
nicht rechtskräftig; | 06/2010
S.314 |
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| Keine einen Löschungsanspruch begründende Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildmarken, die im beschreibenden Wortbestandteil übereinstimmen, wenn die jüngere Marke sich durch einen deutlich differenzierten Bildbestandteil unterscheidet. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§§ 55 Abs. 1
, MarkenG;
§§ 823, BGB — Pneus-online OLG München, Urt. vom 12. November 2009
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29 U 3255/09 —
nicht rechtskräftig; | 06/2010
S.314 |
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| Die Bezeichnung „Bullenmeister” für ein alkoholfreies Getränk nutzt die der bekannten deutschen Marke „Red Bull” eigene Unterscheidungskraft und Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Der Verkehr ordnet diese Bezeichnung infolge ähnlichkeitsbedingter Wiederkennung eines Markenbestandteils („Bull”) der bekannten Marke zu. Nicht hingegen handelt es sich lediglich – wie im Fall „Zwilling/Zweibrüder” (BGH, Urt. v. 29.4.2004, Az. I ZR 191/01 Mitt. 2004, 433.) – um eine für die Annahme eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht ausreichende bloße Assoziation, die aufgrund einer geschickt gewählten begrifflichen Annäherung bestehende Zeichenunterschiede überwindet. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 3
, MarkenG;
§§ 670, BGB — Bullenmeister OLG Hamburg, Urt. vom 26. November 2009
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3 U 201/08 —
nicht rechtskräftig; | 06/2010
S.314 |
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| Die Verfügungsklägerin beschränkt die Verwendung der Marken vielmehr auf ein sehr reges Abmahn- und Klageverhalten. Ein so reges Abmahn- und Klageverhalten, bei dem der wirtschaftliche Wert der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche kaum messbar ist oder sogar wegen der Nichtbenutzung der Marke gar nicht vorhanden ist, widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es der Verfügungsklägerin in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen (LG Hamburg, MD 2009, 1095). Auch im Markenrecht kann dieser Umstand zur Annahme der rechtsmissbräuchlichen Benutzung der Marke führen ( Ingerl/Rohnke
, MarkenG, 2. Aufl., Vor §§ 14-19, Rdn. 180). Die fehlende Benutzung der Marke ohne erkennbare Benutzungsmöglichkeiten in der Zukunft, sowie die Vielzahl der von der Verfügungsklägerin angestrengten Abmahnungen, Verfügungs- und Klageverfahren lassen nur den Schluss zu, dass die Verfügungsklägerin die streitgegenständliche Marke auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht verwenden wird, sondern allein ihre formale Markenstellung zur Behinderung des Wettbewerbes ausnutzt. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 10
MarkenG — Abmahnung und bösgläubige Markenanmeldung LG Düsseldorf, Urt. vom 24. Februar 2010
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2a O 295/09 —
| 06/2010
S.314 |
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| [18] Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal de grande instance de Paris das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Kann die Französische Republik nach Erlass der Richtlinie 2001/84 ein den Erben unter Ausschluss von Vermächtnisnehmern oder Rechtsnachfolgern vorbehaltenes Folgerecht beibehalten? 2. Gestatten die Übergangsbestimmungen des Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/84 der Französischen Republik eine Ausnahmeregelung? Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ist dahin auszulegen, dass er nicht einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der auf Folgerechtsvergütungen unter Ausschluss durch Testament eingesetzter Vermächtnisnehmer allein die gesetzlichen Erben des Künstlers Anspruch haben. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, für die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschrift, durch die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/84 umgesetzt wird, ordnungsgemäß alle einschlägigen Bestimmungen zu berücksichtigen, die Kollisionen von gesetzlichen Regelungen über den für das Folgerecht geltenden Erbanfall lösen sollen. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 6 Abs. 1
RiLi 2001/84/EG — Zum Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks EuGH, Urt. vom 15. April 2010
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C 518/08 —
| 06/2010
S.314 |
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| a) Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19 a UrhG öffentlich zugänglich. b) Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus. c) Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus. (Amtliche Leitsätze)
§§ 19 a, UrhG — Vorschaubilder BGH, Urt. vom 29. April 2010
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I ZR 69/08 —
| 06/2010
S.315 |
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| 1. Die Gestaltung einer Bildschirmmaske ist nicht nach § 69 a UrhG als Computerprogramm geschützt. 2. Eine Bildschirmmaske kann nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Schutz genießen, wenn ihre graphische Gestaltung im Vordergrund steht. 3. Auch bei Vorliegen wettbewerblicher Eigenart einer Bildschirmmaske scheidet ein Anspruch nach § 4 Nr. 9a UWG aus, wenn sowohl die klägerische Maske als auch die angegriffene, ähnliche Maske nicht isoliert vertrieben werden, sondern Bestandteil einer umfassenden Software sind, deren unterschiedliche Bezeichnung eine Herkunftstäuschung ausschließt. Für die Frage der Eignung zur Herkunftstäuschung kommt es dabei auf die Verkehrskreise an, die über die Beschaffung der Software entscheiden. (Amtliche Leitsätze)
§ 69 a UrhG — Bildschirmmaske OLG Karlsruhe, Urt. vom 14. April 2010
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6 U 46/09 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.315 |
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| Es besteht kein Anspruch gegen den Internet-Provider, dass dieser die Löschung von Verbindungsdaten nach Beendigung einer Internetverbindung auf Zuruf unterlässt, wenn ihm vor Ende der Internetverbindung durch Übersendung eines Ermittlungsberichts tatsächliche Umstände mitgeteilt werden, wonach über die Internetanschlüsse, denen die IP-Adressen zugewiesen waren, geschützte Tonträger widerrechtlich zugänglich gemacht werden. (Leitsatz aus www.RechtsCen trum.de)
§ 101 UrhG — Pflicht des Internet-Providers OLG Frankfurt, Urt. vom 12. November 2009
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11 W 41/09 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.315 |
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| Ein Rechtsinhaber, der einem Internet-Provider auf Auskunft gem § 101 UrhG in Anspruch nehmen will, kann von diesem nicht vorab verlagen, Verbindungsdaten auf Zuruf zu speichern. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 101 Abs. 2
, UrhG vom 24. 11. 2009 — Auskunftsanspruch auf Zuruf OLG Frankfurt, Urt. vom 17. November 2009
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11 W 54/09 —
11 W 53/09 (rechtskräftig); | 06/2010
S.315 |
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| 1. Ein Klageantrag, der ohne Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungsform die Vervielfältigung eines Kaminofens untersagt haben will, der optisch „über ein im Raum schwebendes Sichtfenster” verfügt, ist unbestimmt. 2. Zu den Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Kaminofens und einer freien Bearbeitung des geschützten Kamins. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4
, UrhG;
§ 253 Abs. 2
ZPO — Urheberrechtlich geschützter Kaminofen OLG Köln, Urt. vom 26. September 2009
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6 U 199/08 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.315 |
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| 1. Das Urheberrecht an einem Werk der bildenden Kunst (hier: eine Skulptur einer fünfköpfigen Pferdegruppe) kann – ohne dass das Werkstück selbstverändert wird – durch die Verbringung an einen anderen Standort beeinträchtigt werden, wenn die konkrete Umgebung den geistig-ästhetischen Gesamteindruck mitbestimmt. Dabei istzwischen ortspezifischen Kunstwerken in einem absoluten Sinn (das Werk ist gezielt in Korrespondenz zum Aufstellungsort konzipiert) und in einem relativen Sinn (als geeignete Umgebung kommen nicht alle, aber mehrere Standorte in Betracht) zu unterscheiden. 2. Der Urheber kann die Versetzung eines Werkes an einen bestimmten anderen Ort nur verlangen, wenn in gleicher Weise geeignete Standorte nicht verfügbar sind. 3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages, der auf die Verwendung von Lichtbildern angewiesen ist, um ein dreidimensionale Kunstwerk zu beschreiben. 4. Wird in die Substanz eines eine Pferdegruppe darstellenden Werkes eingegriffen, indem die Position der Tiere zueinander verändert wird, ist es im Hinblick auf die urheberrechtlichen Schutzansprüche unerheblich, ob der Eindruck des Werkes verbessert oder verschlechtert worden ist. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§ 903 BGB;
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4
, UrhG;
§ 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO — Pferdeskulptur OLG Köln, Urt. vom 12. Juni 2009
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6 U 215/08 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.315 |
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| 1. Der Schutz eines Lernspiel-Kontrollgeräts als Werk der angewandten Kunst i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG kann mangels erforderlicher Gestaltungshöhe nicht daraus abgeleitet werden, das ein beidseitig zu öffnender Kasten verwendet wird, in den beidseitig bedruckte quadratische Plättchen eingelegt sind. 2. Kontrollgeräte eines Lernspiels enthalten keine „Darstellung wissenschaftlicher Art” gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG; der Umstand, dass mit ihrer Hilfe das Ergebnis einer Übungsaufgabe als richtig oder falsch verifiziert werden kann, genügt nicht. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4 u. 7
, UrhG;
§ 4 Nr. 9 a u. b
UWG;
§ 945 ZPO — bambinoLÜK OLG Köln, Urt. vom 28. August 2009
—
6 U 225/08 —
nicht rechtskräftig; | 06/2010
S.316 |
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| Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar. Ihre Verletzung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 3 Abs. 1
, UWG (2008);
§ 65 Nr. 3
AO — Zweckbetrieb BGH, Urt. vom 2. Dezember 2009
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I ZR 152/07 —
| 06/2010
S.316 |
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| Der Absatz von Tageszeitungen über ungesicherte Verkaufshilfen („stumme Verkäufer”) ist selbst bei erheblichem Schwund weder unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Beeinträchtigung der Kaufinteressenten noch unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung wettbewerbswidrig (Aufgabe von BGH GRUR 1996, 778 – Stumme Verkäufer I). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 3 Abs. 1
, UWG 2008 — Stumme Verkäufer II BGH, Urt. vom 29. Oktober 2009
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I ZR 180/07 —
| 06/2010
S.316 |
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| Bietet die Deutsche Telekom ihren Festnetzkunden eine Rufumleitung an, durch die Anrufe aus dem Festnetz nicht zu der gewählten Mobilfunknummer des Kunden, sondern unmittelbar zu seinem Festnetzanschluss geschaltet werden, liegt eine gezielte Behinderung des Mobilfunkunternehmens i.S. von § 4 Nr. 10 UWG vor, wenn dem Anrufer das erhöhte Verbindungsentgelt für den – tatsächlich nicht getätigten – Anruf in das Mobilfunknetz in Rechnung gestellt wird und das Mobilfunkunternehmen kein Entgelt für die Bereithaltung des Mobilfunknetzes erhält. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 3, UWG — Rufumleitung BGH, Urt. vom 7. Oktober 2009
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I ZR 150/07 —
| 06/2010
S.316 |
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| 1. Ein Antragsteller im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren setzt sich nicht deshalb dem Vorwurf der verbotenen Salami.-Taktik, d.h. des Rechtsmissbrauchs aus, weil er in getrennten Verfahren gegen zwei (irreführende) Aussagen desselben Werbemittels vorgeht. Er darf gegen diese Angaben auch nacheinander vorgehen, wenn dafür ein nachvollziehbarer Grund besteht. Ein solcher Grund liegt vor, wenn das erste Vorgehen, anders als das zweite Vorgehen, keiner weiteren tatsächlichen Ermittlungen bedarf 2. Im Hinblick auf denjenigen Unterlassungsantrag, der keiner weiteren Ermittlungen mehr bedarf, ist das mehrwöchige Warten auf die Fertigstellung des Umfragegutachtens, welches lediglich im Hinblick auf die weitere Werbeangabe eingeholt wird, dringlichkeitsschädlich. 3. Zu den methodischen Anforderungen an ein Umfragegutachten. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 3, UWG;
§ 3 HWG — verbotene Salami-Taktik OLG Hamburg, Urt. vom 5. März 2009
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3 U 159/08 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.316 |
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| Die werbliche Aussage, ein biotechnologisch hergestelltes Generikum (Biosimilar) im Sinne des Art. 10 Abs. 4 der Richt linie 2001/83/EG verfüge erwiesenermaßen über ein im Vergleich zum Originalarzneimittel „äquivalentes Sicherheitsprofil”, ist irreführend, wenn dieser Vergleich nicht auf einer wissenschaftlich validenUntersuchung der Sicherheitsprofile, sondern hinsichtlich des Generikums lediglich auf Wirksamkeitsstudien beruht. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 3, UWG;
§ 3 HWG;
Art. 10 Abs. 4 in der Fassung RiLi 2004/27/EG
RiLi 2001/83/EG — Biosimilar OLG Hamburg, Urt. vom 2. Juli 2009
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3 U 151/08 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.316 |
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| Die Verwendung einer Abkürzung in der Firmierung eines ehemals kommunalen, jetzt privaten Energieversorgungsunternehmens, die geeignet ist, über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu täuschen, weil sie bei den betroffenen Verbraucherkreisen den Eindruck erwecken kann, dass das Unternehmen kommunal geführt oder im kommunalen Eigentum steht („swb” für ehemalige Stadtwerke Bremen), ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1
, UWG — Firmierung eines ehemals kommunalen, jetzt privaten Energieversorgungsunternehmens OLG Bremen, Urt. vom 22. Oktober 2009
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2 W 92/09 —
| 06/2010
S.317 |
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| 1. Die Verbreitung eines Newsletters eines Coaching-Dienstleisters im Rahmen seines Internetauftritts, der darauf angerichtet ist, die Öffentlichkeit auf die eigenen entgeltlichen Angebote aufmerksam zu machen, ist eine geschäftliche Handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. 2. a) Ein Newsletter, der das Ergebnis einer redaktionellen Tätigkeit ist, genießt – auch wenn er zugleich Werbung enthält – den Schutz der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. b) Eine unlautere Herabsetzung der Tätigkeiten eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 7 UWG) kann gleichwohl zu bejahen sein, wenn ein Newsletter, der Missstände im Berufszweig allgemein beschreibt, auf verlinkte Seiten verweist, auf denen Namen genannt und Wettbewerbern pauschale Vorwürfe gemacht werden, die nicht mit nachprüfbaren Einzelheiten hinterlegt sind. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
Art. 5 Abs. 1
GG;
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1
, UWG — Scharlatane auf dem Coaching-Markt OLG Köln, Urt. vom 9. September 2009
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6 U 48/09 —
nicht rechtskräftig; | 06/2010
S.317 |
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| 1. Die werbliche Angabe „Einführungsangebot! – 50 % Preisvorteil” versteht der Verbraucher dahin, dass er das Produkt in einer Einführungszeit zur Hälfte des späteren, regulären Preises erwerben kann. Sie ist irreführend, wenn der damit werbende Hersteller es nicht in der Hand hat, die spätere Preisgestaltung des Handels verbindlich zu beeinflussen. Unverbindliche Preisempfehlungen und eine entsprechende Heraufsetzung des eigenen Abgabepreises reichen insoweit nicht aus (Abgrenzung zu BGH GRUR 2003, 637 – 1 Riegel extra). 2. Die Aussage auf der Vorderseite der Verpackung eines Produkts (hier: eines elektrisch betriebenen Duftzerstäubers), die Benutzungsdauer betrage 12 Wochen, erfordert eine deutlich angezeigte und leicht auffindbare Aufklärung, wenn der Wert nur erreicht wird, sofern das Gerät für nicht mehr als 11 Stunden am Tag und auf der niedrigsten – von insgesamt 5 – Stufen betrieben wird. Eine Aufklärung auf der Rückseite der Verpackung reicht nicht aus. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 u. 2
UWG — Einführungsangebot! – 50 % Preisvorteil OLG Köln, Urt. vom 27. Februar 2009
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6 U 205/08 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.317 |
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| Die Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO über die sofortige Beschwerde gegen die in § 15 Abs. 5 S. 2 UWG genannten Maßnahmen der Einigungsstelle hat zur Folge, dass die Einigungsstelle der Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO abhelfen kann und sie andernfalls der Kammer des zuständigen Landgerichts vorzulegen hat. Gegen dessen Entscheidung ist, soweit es die Rechtsbeschwerde nicht nach § 574 ZPO zugelassen hat, kein weiteres Rechtsmittel statthaft. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 15 Abs. 5 Satz 2
UWG;
§ 567 ff. ZPO — Ordnungsgeld der Einigungsstelle OLG Köln, Urt. vom 13. Oktober 2009
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6 W 114/09 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.317 |
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| 1. Der Endpreis wird nicht i.S. des § 1 Abs. 6 PAngV „hervorgehoben”, wenn der sich nach dem rechnerischen Abzug einer erwarteten staatlichen Vergünstigung ergebende reduzierte Preis im Blickfang in Fettschrift genannt wird, während der vertragsrechtlich maßgebende Endpreis sich nur in kleiner Schrift bei der Sternchen-Auflösung findet. 2. Einer wettbewerbsrechtlichen Sanktionierung dieses Verstoßes über § 4 Nr. 11 UWG stehen keine europarechtlichen Vorschriften entgegen. (Leitsätze aus www.Rechts-Centrum.de)
§ 1 Abs. 1 u. 6
PAngV;
§§ 3 Abs. 1
, UWG;
Art. 5 Abs. 2
UGP-RiLi 2005/29/EG;
Art. 2 lit. a, PreisangabenRiLi 98/6/EG — Umweltprämie sei Dank OLG Köln, Urt. vom 11. September 2009
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6 U 94/09 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.317 |
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| 1. Die von dem Veranstalter eines Gewinnspiels vorformulierte Klausel: „Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per eMail/ SMS/Post über interessante Angebote… informiert werde” unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle auch dann, wenn die Einwilligungserklärung das individuelle Markieren eines Feldes erfordert („Opt-in” Klausel). 2. a) Eine AGB-Klausel, die ein Einverständnis mit telefonischer Werbung für „interessante” Angebote aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich nicht nur für den Verwender, sondern auch für „Dritte und Partnerunternehmen” einholt, benachteiligt den Vertragspartner unangemessen i.S. d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. 2. b) Mit der scheinbaren Einschränkung „für interessante Angebote” verstößt die Klausel auch gegen das Transparenz gebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 307 Abs. 1
, BGB;
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 u. 3
UWG — Opt-In-Einwilligung in Telefonwerbung OLG Köln, Urt. vom 29. April 2009
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6 U 218/08 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.317 |
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| Die Zuständigkeit des Gerichts für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entfällt nicht dadurch, dass nach Einreichung des Antrags andernorts Hauptsacheklage erhoben wird. (Amtlicher Leitsatz)
§ 14 Abs. 2
UWG — Lasershow OLG Karlsruhe, Urt. vom 14. April 2010
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6 U 5/10 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.318 |
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| Wird ein Auszubildender gegen Berufsunfähigkeit versichert, ist der Berufsbegriff auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen. Für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit ist nicht zwischen der Ausbildungs- und der Ausübungsphase zu unterscheiden. Ist der Versicherte nach abgeschlossener Ausbildung den Anforderungen seines Berufes nicht gewachsen, kann der Versicherer deshalb nicht geltend machen, er übe jetzt einen – verglichen mit der Tätigkeit als Auszubildender – anderen Beruf aus, dem er zu keiner Zeit „in gesunden Tagen” nachgegangen sei. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 1, BBUZ — Berufsunfähigkeitsversicherung von Auszubildenden BGH, Urt. vom 24. Februar 2010
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IV ZR 119/09 —
| 06/2010
S.318 |
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| Wegen des eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlauts des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO und des darin zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers, aus Gründen der Rechtssicherheit Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts auch dann als wirksam zu behandeln, wenn der Rechtsanwalt damit einem ihm gegenüber verhängten Berufsverbot zuwider handelt, muss – ungeachtet der damit verbundenen, den Rechtsanwalt unbillig begünstigenden Rechtsfolgen – auch die fristgerechte Einlegung der Berufung durch einen sich selbst vertretenden Rechtsanwalt, der in Kenntnis des gegen ihn verhängten Berufsverbots und unter Verstoß gegen § 155 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 letzter Halbsatz BRAO handelt, als fristwahrende, wirksame Berufung behandelt werden. (Amtlicher Leitsatz)
§ 155 Abs. 4, 5 Satz 1
BRAO — Wirksame Rechtshandlung trotz Berufsverbots BGH, Beschl. vom 22. Februar 2010
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II ZB 8/09 —
| 06/2010
S.318 |
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| Die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren auf 100 Mio. [euro ] nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als „in derselben Angelegenheit” für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft. (Amtlicher Leitsatz)
§ 22 Abs. 2 Satz 2
RVG — Erhöhung der Wertgrenze für Anwaltsgebühren BGH, Beschl. vom 2. März 2010
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II ZR 62/06 —
| 06/2010
S.318 |
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| Die Aufrechnung mit einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens ist ungeachtet der Möglichkeit wirksam, dass in einem späteren Hauptsacheverfahren über die Prozesskosten entschieden wird. (Amtlicher Leitsatz)
§ 387 BGB;
§ 485 ZPO — materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch BGH, Urt. vom 11. Februar 2010
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VII ZR 153/08 —
| 06/2010
S.318 |
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| Aufgrund der engen Verzahnung von Patentverletzungs- und Patentnichtigkeitsverfahren erscheint es für eine effektive Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung sachdienlich, dass der Rechtsanwalt, der die Partei im Verletzungsverfahren vertritt, auch zu der Vertretung im Nichtigkeitsverfahren hinzugezogen wird. Der Auffassung des 1. Senats (Beschlüsse vom 21.11.2008, 1 ZA (pat) 15/07, und vom 22.12.2008, 1 ZA (pat) 13/08, BPatGE 51, 67, 72 = Mitt. 2009, 91, 142; GRUR 2009, 706, 707 – Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren I und II) wird beigetreten, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nichtigkeitsverfahren jedenfalls dann als notwendig anzusehen ist, wenn zeitgleich ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 84 Abs. 2
PatG;
§ 91 Abs. 1
ZPO — Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III BPatG, Entsch. vom 31. März 2010
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10 ZA (pat) 5/08 —
zu; - 10 Ni 8/07 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 06/2010
S.318 |
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| 1. Der Gegenstandwert einer einstweiligen Verfügung, die auf Unterlassung einer Telefax-Werbung gerichtet ist, kann nur 300 betragen, wenn es sich lediglich um einen Irrläufer handelt. 2. Der Wert bestimmt sich dann nur nach dem Interesse des Verfügungsklägers an der Vermeidung der unerwünschten Inanspruchnahme von Faxpapier und Toner sowie einer zeitweiligen Blockade des Faxanschlusses und die ansonsten im Vordergrund stehende Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr bleibt weitgehend unberücksichtigt. 3. Das Gericht ist durch die Zuständigkeitsbestimmung des § 23 GVG nicht daran gehindert, den Wert des Verfahrensgegenstandes endgültig auf einen geringeren Wert herabzusetzen. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§ 23 GVG — Unterlassung einer Telefax-Werbung OLG Rostock, Urt. vom 13. Oktober 2008
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5 W 147/08 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.318 |
 |
| Zustellungen an einen gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Bevollmächtigten sind bis zu dessen Zurückweisung durch das Gericht wirksam (vgl. nunmehr auch§ 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO); ein den Bevollmächtigten vom Verfahren ausschließender Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine Rückwirkung. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 1 1
RBerG — Ausschluss eines Bevollmächtigten BGH, Beschl. vom 15. April 2010
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V ZB 122/09 —
| 06/2010
S.319 |
 |
| a) Ist das begehrte Verbot eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrags und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf kerngleiche Verletzungshandlungen enge Grenzen gesetzt. Sind nach diesen Maßstäben die Unterlassungsanträge, die in zwei getrennten Klageverfahren verfolgt werden, weder identisch noch im Kern gleich, liegen schon deswegen unterschiedliche Streitgegenstände vor. b) Von einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG ist nicht auszugehen, wenn der Gläubiger zur getrennten Verfolgung in verschiedenen Prozessen im Hinblick auf die unterschiedliche Beweissituation Anlass hat (hier: angegriffene Werbeaussagen in einem Spielplan und einem Internetauftritt einerseits und im Rahmen von Telefon- und Postmarketingmaßnahmen andererseits). (Amtliche Leitsätze)
§ 261 Abs. 3 Nr. 1
ZPO;
§ 8 Abs. 4
UWG — Klassenlotterie BGH, Urt. vom 22. Oktober 2009
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I ZR 58/07 —
| 06/2010
S.319 |
 |
| a) Der Schuldner kann sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nicht darauf berufen, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht zugestellt worden ist, wenn ihm im Ursprungsland noch ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem er dies geltend machen kann. b) Erfolgt die Zustellung der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung erst mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, hat das Beschwerdegericht erforderlichenfalls das Verfahren auszusetzen und eine Frist zu bestimmen, in der der Schuldner den Rechtsbehelf bei dem ausländischen Gericht einzulegen hat. (Amtliche Leitsätze)
Art. 34 Nr. 2
, Brüssel I-VO;
Art. 27 Nr. 2
EuGVÜ — Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen BGH, Beschl. vom 21. Januar 2010
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IX ZB 193/07 —
| 06/2010
S.319 |
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| Wenn das Beschwerdegericht im Verfahren der Wiedereinsetzung einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und entsprechenden Zeugenbeweis erheben (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11.11.2009 – XII ZB 174/08 – FamRZ 2010, 122). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 233 B, ZPO — Nichtglauben einer eidesstattlichen Versicherung BGH, Beschl. vom 24. Februar 2010
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XII ZB 129/09 —
| 06/2010
S.319 |
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| Die einer Kanzleiangestellten erteilte konkrete Weisung, die in der Berufungsschrift angegebene Faxnummer des Berufungsgerichts noch einmal zu überprüfen, reicht in Verbindung mit der in der Rechtsanwaltskanzlei bestehenden allgemeinen Weisung, zur Ermittlung der Telefaxnummer des zuständigen Gerichts das Ortsverzeichnis „Gerichte und Finanzbehörden” zu verwenden, aus, um Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufzudecken. Es ist dann ausnahmsweise nicht erforderlich, die Faxnummer nach dem Absenden des Schriftsatzes nochmals anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 233 Fc ZPO — Überprüfung der Faxnummer BGH, Beschl. vom 4. Februar 2010
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I ZB 3/09 —
| 06/2010
S.319 |
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| a) Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Bekl. an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. b) Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde. (Amtliche Leitsätze)
§ 32 ZPO;
§§ 823 Abs. 1 Ah
, BGB — Zuständigkeit bei Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigung im Internet BGH, Urt. vom 2. März 2010
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VI ZR 23/09 —
| 06/2010
S.319 |
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| Im Prozesskostenhilfeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht erstattet. (Amtlicher Leitsatz)
§ 127 Abs. 4
ZPO — Prozesskostenhilfeverfahren BGH, Beschl. vom 9. März 2010
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VI ZB 56/07 —
| 06/2010
S.319 |
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| Die für die Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erforderlichen besonderen Umstände setzen, wenn sie nicht aus der Natur des Streitfalls folgen, jedenfalls voraus, dass die außergerichtliche Bearbeitung der Sache aufgrund einer allgemeinen Maßnahme der Betriebsorganisation und nicht nur im Einzelfall für die Partei an dem Ort erfolgt, an dem der auswärtige Rechtsanwalt seine Kanzlei hat. (Amtlicher Leitsatz)
§ 91 Abs. 2
ZPO — Auswärtiger Rechtsanwalt VIII BGH, Beschl. vom 12. November 2009
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I ZB 101/08 —
| 06/2010
S.319 |
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| a) Auch im selbständigen Beweisverfahren wird die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch eine nachträgliche anderweitige Gerichtsstandsvereinbarung nicht berührt. b) Die Verweisung des selbständigen Beweisverfahrens ist für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend. (Amtliche Leitsätze)
§§ 261 Abs. 3 Nr. 2
, ZPO — Verweisung des selbständigen Beweisverfahrens BGH, Beschl. vom 18. Februar 2010
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Xa ARZ 14/10 —
| 06/2010
S.320 |
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| Vor Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15.8.2007 – XII ZB 101/07 – NJW-RR 2007, 1718; vom 13.7.2005 – XII ZB 80/05 – Mitt. 2005, 524; NJW-RR 2006, 142 und vom 18.7.2007 – XII ZB 162/06 – FamRZ 2007, 1725). (Amtlicher Leitsatz)
§ 522 ZPO;
Art. 103 Abs. 1
GG — Äußerung zur Fristversäumung BGH, Beschl. vom 24. Februar 2010
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XII ZB 168/08 —
| 06/2010
S.320 |
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| Die Vorschrift des § 307 ZPO findet im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechende Anwendung. (AmtlicherLeitsatz)
§§ 307, ZPO — Vorschrift des § 307 ZPO BGH, Urt. vom 4. März 2010
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XI ZR 228/09 —
| 06/2010
S.320 |
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| a) Eine Zurückverweisung an das Erstgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine die Instanz beendende Entscheidung sein kann. Ob ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn für verfehlt erachtet. b) Verweist das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers zurück, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm in § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurück zu verweisen, pflichtgemäß ausgeübt hat. Dass nach Auffassung des Berufungsgerichts ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, dessen Einfluss auf den Prozessverlauf nicht abzuschätzen ist, rechtfertigt für sich genommen die Zurückverweisung nicht. (Amtliche Leitsätze)
§ 538 Abs. 2 Nr. 1
ZPO;
§ 99 Abs. 1
GenG a.F. — Zurückverweisung BGH, Urt. vom 1. Februar 2010
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II ZR 209/08 —
| 06/2010
S.320 |
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| Ein Prozessbevollmächtigter darf mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen, wenn er zur Begründung des Verlängerungsantrags darauf verweist, eine ausreichende Rücksprache mit dem Mandanten und die notwendige Beschaffung von Unterlagen hätten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht erfolgen können. In der Regel reicht die pauschale Berufung auf einen dieser Gründe in der Antragsschrift aus; eine weitere Substantiierung oder Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 233, ZPO — Berufungsbegründungsfristverlängerung BGH, Beschl. vom 16. März 2010
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VI ZB 46/09 —
| 06/2010
S.320 |
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| Gemäß den §§ 890, 802 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges für die Entscheidung über Ordnungsmittelanträge ausschließlich zuständig. Dies ist auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung die vollbesetzte Kammer für Handelssachen, nicht der Vorsitzende allein. Soweit der Vorsitzende – wie auch hier – die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung allein erlassen hat, beruht diese Alleinzuständigkeit auf der Sondervorschrift des § 944 ZPO. Die Entscheidungüber einen Ordnungsmittelantrag wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung obliegt dagegen der Kammer. (Leitsatz aus www.RechtsCentum.de)
§§ 890, ZPO — Ordnungsmittelanträge OLG Hamburg, Urt. vom 6. Mai 2009
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5 W 33/09 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.320 |
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| Wird der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen, nachdem das Hauptsacheverfahren anhängig geworden ist, so ist für eine „isolierte” Kostenentscheidung analog § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO im selbständigen Beweisverfahren kein Raum; vielmehr ist über dessen Kosten mit der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren zu befinden. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 269 Abs. 3 Satz 2
, ZPO — Zurückgenommener Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens OLG Köln, Urt. vom 7. Mai 2009
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11 W 24/09 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.320 |
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| 1. Die Prüfung der Erfolgsaussicht unterliegt auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren einer abschließenden Erfolgsprüfung. Der gesamte Sach- und Streitstand ist, so wie er sich dem Gericht darstellt, einer Erfolgsprüfung zugrundezulegen. Ergibt sich danach, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. Soweit die Gegenseite Stellung genommen hat, ist deren Sachvortrag bei der Prüfung der Erfolgsaussicht mit zu berücksichtigen. Dabei bleibt es dem Gericht unbenommen, im Wege der antizipierten Beweiswürdigung die Erfolgsaussicht zu beurteilen. Abstriche im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren sind lediglich an den Nachweis beweiserheblicher Tatsachen zu machen. Hier reicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren die Glaubhaftmachung aus. 2. Soweit Gegenvorbringen nicht bestritten ist bzw. zu bestrittenem Vortrag keine Beweise angetreten worden sind, ist zu prüfen, wen die Darlegungs- und Beweislast trifft. Soweit – wie hier im Haushaltsteilungsverfahren – der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, ist letztlich auf die Feststellungslast abzustellen. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§ 114 ZPO — Umfang der Prüfung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren OLG Köln, Urt. vom 11. September 2009
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4 WF 89/09 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.320 |
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| Das Einreichen eines (die mündliche Verhandlung vorbereitenden) Schriftsatzes (hier: inhaltliche Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten) kann als Einlassen in eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO zu werten sein und zum Verlust des Ablehnungsrechts führen. Erforderlich sind schriftsätzliche Ausführungen in der Streitsache selbst, durch die auf die Sachbehandlung durch den Richter oder dessen Entscheidungsfindung Einfluss genommen werden soll und die deshalb Ausdruck sind für ein fortbestehendes Vertrauen in die Person des Richters als Entscheider des Rechtsstreits. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 43 ZPO — Schriftsätzliche Ausführungen OLG Düsseldorf, Urt. vom 17. Februar 2010
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I-11 W 89/09 —
| 06/2010
S.321 |
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| Einem Arrestgrund gemäß § 917 ZPO steht nicht entgegen, dass in das Vermögen des Antragsgegners bereits der dingliche Arrest der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe gemäß §§ 111 d ff. StPO angeordnet und vollzogen ist. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 111 b, StPO;
§ 917 ZPO — Arrestgrund nach § 917 ZPO OLG Frankfurt, Urt. vom 9. November 2009
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19 W 71/09 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.321 |
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| 1. Ein selbstständiges Beweisverfahren endet mit dem Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien, wenn diese nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben. 2. Das gilt auch dann, wenn das Gutachten nicht alle Beweisfragen vollständig beantwortet hat. 3. Geht ein Antrag auf ergänzende Begutachtung erst nach Ablauf von mehr als drei Monaten nach Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens ein, ist ein noch als angemessen anzusehender Zeitraum auch bei einem umfangreichen und schwierigen Sachverständigengutachten deutlich überschreiten. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§ 411 ZPO — Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens OLG Frankfurt, Urt. vom 7. Oktober 2009
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19 W 61/09 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.321 |
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| Bis zur endgültigen Beendigung des Beweisverfahrens besteht für alle Beteiligten das Recht, Streitverkündungen auszusprechen und zustellen zu lassen. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 485 ff., ZPO — Streitverkündungen OLG Frankfurt, Urt. vom 30. Juni 2009
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17 W 40/09 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.321 |
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| Will der Inhaber eines Unterlassungstitels den Rechtsstreit nach Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterwerfungserklärung den Rechtsstreit lediglich für den Zeitraum ab der Unterwerfungserklärung für erledigt erklären (vgl. BGH WRP 2004, 235-Euro-Einführungsrabatt), muss er jedenfalls in irgendeiner Form zu erkennen geben, dass er mit dieser Erledigungserklärung das Erkenntnisverfahren noch nicht als beendet ansieht, sondern eine streitige Entscheidung über den verbleibenden Teil des Rechtsstreits, nämlich die Frage, ob der Titel bis zum erledigenden Ereignis mit Recht bestanden hat, anstrebt; andernfalls liegt eine umfassende Erledigungserklärung vor. Dies gilt auch, wenn wegen eines angeblichen Titelverstoßes bereits ein Vollstreckungsantrag gestellt ist. (Leitsatz aus www.RechtsCen trum.de)
§ 890 ZPO — beschränkte Teilerledigungserklärung OLG Frankfurt, Urt. vom 29. Oktober 2009
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6 W 170/09 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.321 |
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| Die Besorgnis der Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige auf gegen sein Gutachten gerichtete Einwendungen und Vorhaltungen der anwaltlich vertretenen Partei mit abwertenden Äußerungen über die Prozessbevollmächtigten reagiert. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 406, ZPO — Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen OLG Hamm, Urt. vom 20. Januar 2010
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1 W 85/09 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.321 |
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| Das Erfordernis einer Abmahnung wird im Rahmen von § 93 ZPO nur im Hinblick auf Wettbewerbsverfahren diskutiert, stellt aber keinen allgemeinen Grundsatz dar. Veranlassung zur Anrufung des Gerichts hat ein Beklagter vielmehr dann gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 93 ZPO — Erfordernis einer Abmahnung OLG Naumburg, Urt. vom 27. Januar 2010
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1 W 2/10 —
rechtskräftig; | 06/2010
S.321 |
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| Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.6.2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel ist dahin auszulegen, dass unbeschadet des EG-Vertrags die Mitgliedstaaten für den Erlass einer Regelung über Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, zuständig bleiben, solange nicht die Kommission diese Mengen nach Art. 5 Abs. 4 dieser Richtlinie festgesetzt hat. 2. Die Mitgliedstaaten müssen sich über die Verpflichtung zur Beachtung der Art. 28 EG und 30 EG hinaus auch von den in Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/46 genannten Kriterien einschließlich des Erfordernisses einer auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten gestützten Risikobewertung leiten lassen, wenn sie die Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, festlegen, bis die Kommission diese Mengen nach Art. 5 Abs. 4 dieser Richtlinie festsetzt. 3. Die Richtlinie 2002/46 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der es bei der Festsetzung der Höchstmenge für einen Mineralstoff, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden darf, unmöglich ist, die im Rahmen der Ernährung aus anderen Quellen zugeführten Mengen genau zu beziffern, und solange die Kommission nicht die Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, nach Art. 5 Abs. 4 dieser Richtlinie festgesetzt hat, die genannte Höchstmenge bei Bestehen eines anerkannten Risikos, dass die zugeführten Mengen die für den betreffenden Mineralstoff festgelegte sichere Höchstmenge erreichen, und sofern er die Art. 28 EG und 30 EG beachtet, auf einen Nullwert festsetzen kann, ohne auf das Verfahren des Art. 12 der Richtlinie 2002/46 zurückzugreifen. 4. Art. 5 der Richtlinie 2002/46 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine geeignete Etikettierung die Verbrauchergruppe, an die sie gerichtet ist, davon abschrecken könnte, einen für sie in geringen Dosen nützlichen Nährstoff zu sich zu nehmen, kein für die Festsetzung der Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, relevantes Kriterium ist. Die Berücksichtigung der unterschiedlichen Sensibilitäten einzelner Verbrauchergruppen kann es einem Mitgliedstaat nur dann erlauben, eine solche für eine spezifische Verbrauchergruppe, wie die der Kinder, angemessene Höchstmenge auf die gesamte Bevölkerung anzuwenden, wenn diese Maßnahme auf das Maß dessen beschränkt ist, was zum Schutz der Gesundheit der dieser Gruppe angehörenden Personen erforderlich ist, und wenn sie dem mit ihr verfolgten Ziel angemessen ist, wobei dieses Ziel nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den Handelsverkehr innerhalb der Union weniger beschränken, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. 5. Die Richtlinie 2002/46 ist dahin auszulegen, dass sie der Festlegung von Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, entgegensteht, wenn mangels einer anerkannten Gefahr für die menschliche Gesundheit keine sicheren Höchstmengen für diese Vitamine und Mineralstoffe ermittelt wurden, es sei denn, eine solche Maßnahme ist nach dem Vorsorgeprinzip gerechtfertigt, falls eine wissenschaftliche Risikobewertung ergibt, dass Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs tatsächlicher Gefahren für die Gesundheit fortbestehen. Wenn solche sicheren Höchstmengen ermittelt worden sind, lässt sich die Möglichkeit, dass die genannten Höchstmengen deutlich niedriger festgesetzt werden als die sicheren Höchstmengen, dann nicht ausschließen, wenn die Festsetzung der Höchstmengen aufgrund der Berücksichtigung der Kriterien des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/46 gerechtfertigt werden kann und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Diese Beurteilung obliegt dem vorlegenden Gericht und ist in jedem Einzelfall vorzunehmen. (Amtliche Leitsätze)
§ RiLi 2002/46/EG — Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Nahrungsergänzungsmittel EuGH, Urt. vom 29. April 2010
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C 446/08 —
| 06/2010
S.322 |
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| a) Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes handelt es sich um einen Passivprozess i.S. des § 86 InsO (Aufgabe von BGH, Urt. v. 21.10.1965 – la ZR 144/63, GRUR 1966, 218 – Dia-Rähmchen III). Der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit ist in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzunehmen. b) Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr, auch wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt. (Amtliche Leitsätze)
§§ 45 Satz 1
, InsO;
§§ 3, UWG;
§§ 139 Abs. 1
, ZPO — Modulgerüst II BGH, Urt. vom 18. März 2010
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I ZR 158/07 —
| 06/2010
S.322 |
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| Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an BGHZ 162, 219 ff. und das Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 323 Abs. 1
, BGB — Gelegenheit zur Nacherfüllung BGH, Urt. vom 10. März 2010
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VIII ZR 310/08 —
| 06/2010
S.323 |
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