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| Aufsätze |
| Aloys Hüttermann/Ulrich Storz
Denken ist nicht Handeln – Zu den Entscheidungen G 1/07 und G 1/04 [2.-- € ]
Sowohl die G 1/07 und die G 2/04 befassen sich mit dem Patentierungsausschluß des Art 53(c) EPÜ, der sich auf therapeutische und diagnostische Verfahren bezieht. Während in der G2/04 aber eine enge Auslegung des Artikels gewählt wurde, ist in der G1/07 der Patentierungsausschluß eher breit. Dies wird versucht, prinzipiell zu erklären. | 05/2010
S.213 |
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| Martin Grund/Martin Robert Burda
Zum BGH Vorlagebeschluss an den EuGH zur Auslegung der Biopatentrichtlinie – Neurale Vorläuferzellen [2.-- € ]
Durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs Xa ZR 58/07 „Neurale Vorläuferzellen” vom 17.12.2009 werden nun dem Gerichtshof der Europäischen Union Rechtsfragen bezüglich der inhaltlichen Interpretation der Biopatentrichtlinie vorgelegt (Rechtsache C-34/10; Brüstle). Die zentralen Punkte, die der BGH in dem Beschluss diskutiert, und dann als Rechtsfragen vorlegt, betreffen die Bedeutung des Begriffs „Embryo” und die Bedeutung des Begriffs der „Verwendung des Embryos zu industriellen und kommerziellen Zwecken” in Art. 6 der Richtlinie sowie die Frage, ob allein der Patentanspruch maßgeblich ist oder ob auch vorgelagerte, nicht im Patentanspruch erwähnte Schritte zu berücksichtigen sind. | 05/2010
S.214 |
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| Martin Wirtz
Aktuelles aus dem Markenrecht [2.-- € ]
Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit aktuellen Entscheidungen und Entwicklungen im Markenrecht auseinander. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und beschäftigt sich vor allem mit Entwicklungen aus dem Jahr 2009/2010. | 05/2010
S.219 |
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| Anette Gärtner/Sandra Müller
Haftung für mittelbare Urheberrechtsverletzungen im Internet – [2.-- € ]
Das OLG Köln hatte sich mit der höchstrichterlich bislang ungeklärten Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Internetanschlusses dafür haftet, dass Familienangehörige, denen er den Zugang zum Computer zur Verfügung stellt, im Rahmen sog. „Tauschbörsen” mittels Filesharing-Software Audio-Dateien illegal zum Download anbieten. Die Entscheidung gibt Anlass, die Grundsätze der Haftung für mittelbar verursachte Urheberrechtsverletzungen im Lichte der verschiedenen Haftungskonzepte im Urheber-, Marken-, Patent- und Lauterkeitsrecht zu analysieren. | 05/2010
S.223 |
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| Markus Kreuzkamp
Rechtsprechungsänderung: Der BGH verneint nun das Recht des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung über den erzielten Gewinn und über nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselte Gestehungskosten [2.-- € ]
Der Aufsatz erläutert die neue Grundsatzentscheidung des BGH zum Arbeitnehmererfinderrecht. Der BGH bestätigt den Grundsatz der Lizenzanalogie und dass der Arbeitgeber Auskunft nicht nur über Liefermengen, -zeiten und -preise, sondern auch Herstellungsmengen und -zeiten schuldet – und dies alles hinsichtlich des Gesamtkonzerns, dem er angehört. Aufgegeben wird hingegen die bisherige Rechtsprechung, dass ein Anspruch auch auf Gewinnauskünfte besteht. Der Autor kritisiert dies und zeigt Probleme auf, insbesondere unter Berücksichtigung von Besonderheiten in der Automobilbranche. | 05/2010
S.227 |
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| Entscheidungen |
| By an interlocutory decision T 992/03 dated 20 October 2006, in its version as corrected by the Board’s decision dated 2.8.2007, Technical Board of Appeal 3.4.01 referred the following questions to the Enlarged Board of Appeal: 1. Is a claimed imaging method for a diagnostic purpose (examination phase within the meaning given in G 1/04), which comprises or encompasses a step consisting in a physical intervention practised on the human or animal body (in the present case, an injection of a contrast agent into the heart), to be excluded from patent protection as a „method for treatment of the human or animal body by surgery”
pursuant to Article 52(4) EPC if such step does not per se aim at maintaining life and health? 2. If the answer to question 1 is in the affirmative, could the exclusion from patent protection be avoided by amending the wording of the claim so as to omit the step at issue, or disclaim it, or let the claim encompass it without being limited to it? 3. Is a claimed imaging method for a diagnostic purpose (examination phase within the meaning given in G 1/04) to be considered as being a constitutive step of a „treatment of the human or animal body by surgery”
pursuant to Article 52(4) EPC if the data obtained by the method immediately allow a surgeon to decide on the course of action to be taken during a surgical intervention? The questions referred to the Enlarged Board of Appeal are answered as follows: 1. A claimed imaging method, in which, when carried out, maintaining the life and health of the subject is important and which comprises or encompasses an invasive step representing a substantial physical intervention on the body which requires professional medical expertise to be carried out and which entails a substantial health risk even when carried out with the required professional care and expertise, is excluded from patentability as a method for treatment of the human or animal body by surgery pursuant to Article 53(c) EPC.
2 a. A claim which comprises a step encompassing an embodiment which is a „method for treatment of the human or animal body by surgery” within the meaning of Article 53(c) EPC cannot be left to encompass that embodiment.
2 b. The exclusion from patentability under Article 53(c) EPC can be avoided by disclaiming the embodiment, it being understood that in order to be patentable the claim including the disclaimer must fulfil all the requirements of the EPC and, where applicable, the requirements for a disclaimer to be allowable as defined in decisions G 1/03 and G 2/03 of the Enlarged Board of Appeal.
2 c. Whether or not the wording of the claim can be amended so as to omit the surgical step without offending against the EPC must be assessed on the basis of the overall circumstances of the individual case under consideration.
3. A claimed imaging method is not to be considered as being a „treatment of the human or animal body by surgery” within the meaning of Article 53(c) EPC merely because during a surgical intervention the data obtained by the use of the method immediately allow a surgeon to decide on the course of action to be taken during a surgical intervention.
(Amtliche Leitsätze)
Art. 4 (3), EPC — Treatment by surgery/MEDI-PHYSICS EPA, Entsch. vom 15. Februar 2010
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G 0001/07 —
| 05/2010
S.236 |
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| Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Rechtsfragen vorgelegt: 1. Was ist unter dem Begriff „menschliche Embryonen” in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG zu verstehen? a) Sind alle Entwicklungsstadien menschlichen Lebens von der Befruchtung der Eizelle an umfasst oder müssen zusätzliche Voraussetzungen wie zum Beispiel das Erreichen eines bestimmten Entwicklungsstadiums erfüllt sein? b) Sind auch folgende Organismen umfasst: (1) unbefruchtete menschliche Eizellen, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist; (2) unbefruchtete menschliche Eizellen, die im Wege der Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden sind? c) Sind auch Stammzellen umfasst, die aus menschlichen Embryonen im Blastozystenstadium gewonnen worden sind? 2. Was ist unter dem Begriff „Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken” zu verstehen? Fällt hierunter jede gewerbliche Verwertung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, insbesondere auch eine Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung? 3. Ist eine technische Lehre auch dann gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst, c der Richtlinie von der Patentierung ausgeschlossen, wenn die Verwendung menschlicher Embryonen nicht zu der mit dem Patent beanspruchten technischen Lehre gehört, aber notwendige Voraussetzung für die Anwendung dieser Lehre ist, a) weil das Patent ein Erzeugnis betrifft, dessen Herstellung die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen erfordert, b) oder weil das Patent ein Verfahren betrifft, für das als Ausgangsmaterial ein solches Erzeugnis benötigt wird?
§ 2 PatG;
Art. 6 BiotechnologieRL — Neurale Vorläuferzellen BGH, Beschl. vom 17. Dezember 2009
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Xa ZR 58/07 —
| 05/2010
S.236 |
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| The purpose of the „examples” evoked in Rule 27(1)(e) EPC 1973 appears primarily to be to complete an otherwise incomplete teaching. As a consequence, the applicationcannot be refused under this provision if the description is considered to describe, despite the presence of erroneous drawings and the resulting lack of examples actually embodying the invention,„one way of carrying out the invention” (cf. point 3). (Amtlicher Leitsatz)
EPC R. 27(1)(e);
Art. 83, EPC 2000 — Portable terminal apparatus EPA, Entsch. vom 23. Februar 2010
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T 0990/07 —
| 05/2010
S.237 |
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| 1. Damit eine Handlung als Verletzung eines Schutzrechts in Betracht kommt, muss sie eine hinreichende Beziehung zu dessen räumlichen Geltungsbereich aufweisen. Durch Benutzungshandlungen, die ausschließlich im Ausland vorgenommen werden, wird ein deutsches Patent oder ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent nicht berührt. 2. Ein deutsches Patent oder ein vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent kann bereits verletzt sein, wenn die fragliche Handlung wenigstens teilweise im Inland vorgenommen wird und sie, soweit sie im Inland vorgenommen wird, den Tatbestand einer dem Patentinhaber allein vorbehaltenen, in § 9 PatG genannten Benutzungshandlungen erfüllt. 3. Im Ausland begangene Teilakte sind wie inländische zu behandeln, wenn sich der Täter sie zu Eigen macht für einen im Inland eintretenden Verletzungserfolg. 4. Um eine zu weitgehende Verantwortlichkeit auszuschließen, ist in derartigen Fällen allerdings – auch wenn es ansonsten nicht erforderlich sein mag, ob ein Erzeugnis oder ein Verfahren, die Gegenstand des Patents sind, in eine örtliche Beziehung zum Bundesgebiet treten oder eine Handlung hier ihre Wirkung entfaltet – eine wirtschaftlich-normative Betrachtungsweise als geeignetes Korrektiv geboten, wonach das fragliche Verhalten für den notwendigen Zurechnungszusammenhang zielgerichtet auf eine Wirkung im inländischen Markt zugeschnitten sein muss. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 9 Nr. 2
PatG — Prepaid-Telefonkarte OLG Düsseldorf, Urt. vom 10. Dezember 2009
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I-2 U 51/08 —
Revision zugelassen; | 05/2010
S.237 |
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| 1. Die Weiterverwendung bildlicher Darstellungen des Verletzungsgegenstands nach dessen konstruktiver, aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinausführender Umgestaltung stellt nur dann keinen Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot dar, wenn zugleich unmissverständlich auf die Tatsache der Änderung hingewiesen wird. 2. Ein solcher unmissverständlicher Hinweis auf die Tatsache der Änderung muss nicht erläutern, in welcher Hinsicht die Änderung vorgenommen wird. Es reicht grundsätzlich aus, dass erkennbar wird, dass überhaupt eine Änderung vorgenommen wurde. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 9 Satz 2 Nr. 1
PatG — Schlachtroboter OLG Düsseldorf, Beschl. vom 27. November 2008
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I-2 W 98/09 —
rechtskräftig; | 05/2010
S.241 |
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| Ein Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot in Form der bildlichen Darstellung eines als patentverletzend bewerteten Produktes kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass bei ansonsten im Wesentlichen unveränderter Werbung vor und nach dem gerichtlichen Verbot in der entsprechenden Internetwerbung ein Link enthalten ist, in dem mitgeteilt wird, dass das Produkt nach gerichtlichen Entscheidungen geändert wurde und nun in nicht mehr patentverletzender Weise angeboten wird. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 9 Satz 2 Nr. 1
PatG — Plasmabeschichtungsanlage OLG Düsseldorf, Urt. vom 7. Dezember 2009
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I-2 W 64/09 —
rechtskräftig; | 05/2010
S.242 |
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| 1. Die Auslegung von 35 U.S.C. § 292 muss dem eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut dieser Vorschrift Rechnung tragen. Danach stellt jeder einzelne Gegenstand, der unzulässigerweise als patentgeschützt gekennzeichnet ist, einen gesonderten Verstoß gegen 35 U.S.C. § 292 dar. 2. Die Höhe der für einen Verstoß festzusetzenden Geldbuße liegt im Ermessen der Gerichte. Das gerichtliche Ermessen ist nur nach oben durch die gesetzliche Obergrenze von US$ 500 pro Verstoß begrenzt. 3. Bei preiswerten Massenprodukten kann deshalb auch die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe eines Bruchteils eines US Pennys eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sein. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 292 35 U.S.C. — The Forest Group./. Bon Tool Company U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit, Urt. vom 28. Dezember 2009
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1044/2009 —
| 05/2010
S.243 |
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| Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. 2. Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94. 3. Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung findet, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Art. 5 RiLi 89/104/EWG;
Art. 9 VO (EG) Nr. 40/94 — Google ./. Louis Vuittons et al. EUGH, Urt. vom 23. März 2010
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C-236/08 —
C-238/08; | 05/2010
S.247 |
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| Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke einem Werbenden verbieten darf, anhand eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Schlüsselworts, das dieser Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
(Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. 5 Abs. 1
RiLi 89/104/EWG — Werbung anhand von Schlüsselwörtern (keyword advertising) EuGH, Urt. vom 25. März 2010
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C 278/08 —
| 05/2010
S.248 |
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| 1. Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 27. Oktober 2006 (Sache R 1001/2005-3) wird aufgehoben. 2. Das HABM und die PepsiCo, Inc. tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Grupo Promer Mon Graphic, SA im Verfahren vor dem Gericht. 3. Das HABM und die PepsiCo, Inc. tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Grupo Promer Mon Graphic, SA im Verfahren vor der Beschwerdekammer. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Art. 10 Abs. 1 Buchst. d
, VO (EG) Nr. 6/2002 — Pepsico-Design EuGH, Urt. vom 18. März 2010
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T-9/07 —
| 05/2010
S.249 |
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| 1. Wer seinen Internetzugang Dritten, insbesondere seinen Familienangehörigen, zur Nutzung überlässt, kann, wenn diese von dem betreffenden Rechner aus Musik-Dateien unerlaubt zu Download anbieten, als Störer wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, sofern er Prüfungspflichten verletzt, deren Umfang sich im Einzelfall nach Zumutbarkeitskriterien richtet. 2. Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 97 I Satz 1
UrhG — Störerhaftung bei illegalem Download OLG Köln, Urt. vom 23. Dezember 2009
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6 U 101/09 —
| 05/2010
S.255 |
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| Nimmt ein Wettbewerber den anderen wegen der Behauptung einer Spitzenstellung gerichtlich in Anspruch, trifft den Beklagten zwar grundsätzlich eine prozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Alleinstellungsbehauptung. Dies gilt aber nicht, wenn der Kläger ausnahmsweise selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Richtigkeit der beanstandeten Behauptung beurteilen zu können. (Amtlicher Leitsatz)
§ 5 Abs. 1 Nr. 3
UWG — Hier spiegelt sich Erfahrung BGH, Urt. vom 22. Oktober 2009
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I ZR 73/07 —
| 05/2010
S.257 |
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| Versagt die Kartellbehörde in einem Beschwerdeverfahren die Zustimmung zur Einsicht in ihre Verfahrensakten, kann diese Entscheidung nur in dem Zwischenverfahren nach § 72 Abs. 2 Satz 4 bis 6 GWB überprüft werden. (Amtlicher Leitsatz)
§ 72 Abs. 2
GWB;
§ 99 Abs. 2
VwGO — Kosmetikartikel BGH, Beschl. vom 2. Februar 2010
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KVZ 16/09 —
| 05/2010
S.257 |
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| Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGHZ 162, 98). Veranlasst der Verteidiger den Mandanten mit dem Hinweis, andernfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Vergütungsvereinbarung, kann der Mandant seine Erklärung nur dann wegen widerrechtlicher Drohung anfechten, wenn ihn der Verteidiger erstmals unmittelbar vor oder in der Hauptverhandlung mit diesem Begehren konfrontiert. Wird zugunsten des Rechtsanwalts ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen. (Amtliche Leitsätze)
§ 3 Abs. 3 (RVG § 3 a Abs. 2)
BRAGO;
§§ 123 Abs. 1
, BGB;
§ 675 Abs. 1
BGB — Stundensatz BGH, Urt. vom 4. Februar 2010
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IX ZR 18/09 —
| 05/2010
S.257 |
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| Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 412, ZPO — Beweissicherung BGH, Beschl. vom 9. Februar 2010
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VI ZB 59/09 —
| 05/2010
S.257 |
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| Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 85 Abs. 2
, ZPO — Rücksendung des Empfangsbekenntnisses BGH, Beschl. vom 2. Februar 2010
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VI ZB 58/09 —
| 05/2010
S.257 |
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| Eine nochmalige Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO stellt jedenfalls dann eine letzte Verfahrenshandlung des Gerichts im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB dar, wenn die Aufforderung zur Anspruchsbegründung den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zunächst gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden sollte, diese das Empfangsbekenntnis aber nicht zurückgesandt haben und ihnen deshalb die Aufforderung zur Anspruchsbegründung nochmals gegen Postzustellungsurkunde zugestellt wird. (Amtlicher Leitsatz)
§ 204 Abs. 2 Satz 2
BGB — nochmalige Aufforderung zur Anspruchsverkündung BGH, Urt. vom 28. Januar 2010
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VII ZR 174/08 —
| 05/2010
S.257 |
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| Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender auch dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 233 (Fc, Fd) ZPO — Gegenkontrolle BGH, Beschl. vom 8. Februar 2010
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II ZB 10/09 —
| 05/2010
S.257 |
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| a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei fehlender Ursächlichkeit eines möglichen Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten. b) Zu den Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Postausgangskontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen. (Amtliche Leitsätze)
§§ 85, ZPO — mögliches Organisationsverschulden BGH, Beschl. vom 16. Februar 2010
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VIII ZB 76/09 —
| 05/2010
S.257 |
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| 1. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann sich konkludent aus dem schlüssig zum Ausdruck gebrachten Willen der Partei ergeben, das Verfahren trotz Ablaufs der versäumten Frist fortzusetzen. 2. Als Mittel der Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 ZPO ist das Angebot nicht präsenter Zeugen grundsätzlich ungeeignet. 3. Gibt der Prozessbevollmächtigte der Partei auf dem Empfangsbekenntnis ein falsches (zu frühes) Zustelldatum für den Empfang des erstinstanzlichen Urteils an und führt diese Falschangabe dazu, dass das Berufungsgericht einen zumindest nach Aktenlage verspäteten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ablehnt und die Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, scheidet eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist angesichts eines der Partei zurechenbaren Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten aus, sofern weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Fehler vermeidbar war. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 85 Abs. 2
, ZPO — fehlerhafte Datierung eines Empfangsbekenntnisses OLG Bremen, Urt. vom 13. August 2009
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3 U 16/09 —
| 05/2010
S.257 |
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| 1. Es rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, wenn dieser in der Wohnung einer Partei einen Ortstermin durchführt, ohne die andere Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten davon zu unterrichten. 2. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen entfällt, wenn er erfolgreich abgelehnt wird, weil er in der Wohnung einer Partei einen Ortstermin durchführt, ohne die andere Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten davon zu unterrichten. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 42, ZPO — Befangenheit eines Sachverständigen OLG Bremen, Urt. vom 6. Juli 2009
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3 U 6/07 —
| 05/2010
S.258 |
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| Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dem Inhalt seines Gutachtens, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 406 Abs. 2
, ZPO — Ablehnung des Sachverständigen OLG Bremen, Urt. vom 17. September 2009
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3 W 19/09 —
| 05/2010
S.258 |
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| Für die Frage, welche Erklärung die Parteien bei Abschluss eines Prozessvergleichs abgegeben haben, kommt es auf den Inhalt der Erklärung ihrer allein postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten an und nicht auf die aus der retrospektiven Betrachtung gewonnene Überzeugung einer im Regressprozess als Zeugin vernommenen Partei des Ausgangsverfahrens von ihrem damaligen Willen. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 280 Abs. 1
, BGB;
§ 78 Abs. 2
ZPO — Erklärung der postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten OLG Celle, Urt. vom 24. Juni 2009
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3 U 1/09 —
| 05/2010
S.258 |
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| Grundsätzlich genügt die Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einem früheren Verfahren, auch über den gleichen Sachverhalt, das zu einer der Partei ungünstigen Entscheidung geführt hat, nicht als Ablehnungsgrund (vgl. LG Darmstadt mit Zitaten von BAG, NJW 1993, 879; OLG Saarbrücken, OLGZ 1976, 469 m.w.N.). Hinzukommen müssen vielmehr besondere Gründe, die die begründete Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn der im Vorprozess tätige, nunmehr abgelehnte Richter am neuen Verfahren teilnimmt. So kann (ausnahmsweise) eine prozessrechtlich atypische Situation vorliegen, die ohne das Hinzutreten besonderer Umstände die Ablehnung gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O., § 42 Rdn. 15, 17). (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 42 Abs. 2
, ZPO — Besorgnis der Befangenheit beim vorbefassten Richter OLG Köln, Urt. vom 1. Juli 2009
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4 W 3/09 —
rechtskräftig; | 05/2010
S.258 |
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| Erweist sich eine erlassene einstweilige Verfügung als teils gerechtfertigt, aber auch teils unbegründet, so kann der Schuldner nur Ersatz der Nachteile verlangen, die ihm erwachsen sind, weil er die einstweilige Verfügung – auch – in ihrem rechtswidrigen Teil befolgt hat. (Leitsatz aus www. RechtsCen trum.de)
§§ 538 Abs. 2 Nr. 4
, ZPO;
§ 1004 BGB — erlassene einstweilige Verfügung OLG Naumburg, Urt. vom 23. September 2008
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9 U 41/08 —
rechtskräftig; | 05/2010
S.258 |
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