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| Aufsätze |
| Thorsten Beyerlein
Pharma Sector Inquiry – eine Zusammenfassung des Berichts der Europäischen Kommission über die Untersuchung des Arzneimittelsektors aus patentrechtlicher Sicht [2.-- € ]
Am 8.7.2009 veröffentlichte die Europäische Kommission den endgültigen Bericht zur Sektoruntersuchung im Arzneimittelsektor (Pharma Sector Inquiry) gemäß Art. 17 der VO 1/2003 (EG). Nachdem der vorläufige Bericht der Europäischen Kommission zur Sektoruntersuchung im Arzneimittelsektor in der Praxis auf unzweifelhaft großes Interesse und geteilte Reaktionen von vorbehaltloser Zustimmung bis grundlegender Ablehnung gestoßen ist, soll in diesem Beitrag versucht werden, die wesentlichen Ergebnisse der Sektoruntersuchung im Arzneimittelsektor, soweit sie für das Patentrecht von Bedeutung sind, darzustellen werden sowie die von der Europäischen Kommission daraus gezogenen Schlussfolgerung zu beleuchten. | 01/2010
S.1 |
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| Nassim Kiani
/Harald Springorum
/Tobias Schmitz
Aktuelles aus dem Bereich der ‚Patent Litigation’ [2.-- € ]
In Fortsetzung einer seit dem Jahre 2005 erscheinenden Reihe möchten die Autoren auch weiterhin einen regelmäßigen halbjährlichen Überblick über aktuelle Entwicklungen im Bereich der ‚Patent Litigation’, also der Patentverletzungs- und Patentnichtigkeitsprozesse, geben. Darüber hinaus werden aber auch solche Entscheidungen – etwa aus Einspruchsbeschwerdeverfahren – angeführt, die zwar selbst nicht unmittelbar diesem Gebiet entstammen, gleichwohl aber im Hinblick hierauf, insbesondere in prozessualer Hinsicht bedeutsame Fragen betreffen. Die Autoren nehmen dabei insbesondere Bezug auf die neueste Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundespatentgerichts sowie einzelner Oberlandesgerichte und Landgerichte. Aus aktuellem Anlass setzt der nachfolgende Beitrag einen Schwerpunkt zur kürzlich ergangenen BGH-Entscheidung „Orange-Book-Standard”. | 01/2010
S.6 |
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| Thomas Canty
/Erik Swanson
Aktuelles aus den USA [2.-- € ]
In this month's column, we summarize several recent decisions of the Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC), including Cardiac Pacemaker , which limits the extraterritorial reach of the U.S. patent laws for method claims, and Exergen , which makes it more difficult to assert the defense of inequitable conduct. Furthermore, in anticipation of the upcoming Supreme Court decision In Re Bilski, we discuss two important developments related to the question of patent-eligible subject matter: first, the Prometheus Labs decision of the CAFC finding that a method of optimizing drug dosing constitutes patent-eligible subject matter, and second, newly issued guidelines from the United States Patent and Trademark Office („USPTO”) for determining whether a patent claim recites patent-eligible subject matter. | 01/2010
S.11 |
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| Carsten Fussan
Betriebswirtschaftliche Maßnahmen gegen Produktpiraterie und Industriespionage [2.-- € ]
Der Artikel gibt einen Überblick über unterschiedliche Maßnahmen gegen Produktpiraterie und Industriespionage. Dabei wird neben der Würdigung technischer und rechtlicher Maßnahmen besonderes Gewicht auf die Erläuterung unternehmensautonomer Abwehrmaßnahmen – so genannter „betriebswirtschaftlicher Maßnahmen” – gelegt. Es erfolgen Hinweise zur Auswahl und Effizienz dieser Maßnahmen sowie zur Logik entsprechender Beratungsprojekte. | 01/2010
S.13 |
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| Gunther Schmidt
/Christian Ginzel
Unternehmerische Herausforderungen für Patentanwälte und Patentanwaltskanzleien in Deutschland [2.-- € ]
Der sich verändernde Markt für patentanwaltliche Leistungen stellt neue Herausforderungen für den deutschen Patentanwalt. Das unternehmerische Denken und Handeln des Patentanwalts gewinnt eine stärker werdende Bedeutung gegenüber der reinen fachlichen Arbeit, um den wirtschaftlichen Erfolg der Patentanwaltskanzlei zu sichern oder zu steigern. Zentrale Aufgaben sind dabei die Analyse der Ist-Situation, das Setzen von Zielen sowie die Definition einer Unternehmensstrategie. Daraus leiten sich unternehmerische Maßnahmen ab, die umgesetzt und gesteuert werden müssen. | 01/2010
S.20 |
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| Michael Weyrich/Michael Hies
Unbekanntheit der Patentanwälte gefährdet Zukunft der Branche [2.-- € ]
Zusammenfassung Der Beruf des Patentanwalts ist unter Ingenieuren und Naturwissenschaftlern wenig begehrt. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Karrierenetzwerks e-fellows.net. Die Hintergründe dieser Resultate werden von den Autoren eingehend erläutert. Problematisch in diesem Zusammenhang erscheinen vor allem Berichte des Statistischen Bundesamtes, welche aktuell einen Mangel an Absolventen der Ingenieur- und Naturwissenschaften vermelden, der sich in Zukunft zudem verschärfen wird. Die Branche der Patentanwälte steht angesichts dessen vor großen Herausforderungen. Denn: Aufgrund der der niedrigen Attraktivität der Branche dürfte es den einzelnen Patentanwaltskanzleien in Zukunft schwer fallen, ausreichend hochqualifiziertes Personal zu rekrutieren. Konkrete Vorschläge zur Lösung dieser Problematik liefert der Aufsatz. | 01/2010
S.22 |
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| Entscheidungen |
| Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fachleuten oder die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen Fachmann erwartetwerden, wenn das zu lösende Problem sich in einem sachlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt bzw. wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eineLösung auf einem anderen Gebiet finden kann (Bestätigung von Sen.Urt. v. 26.10.1982 – X ZR 12/81, GRUR 1983, 64, 66 f. – Liegemöbel und v. 11.3.1986 – X ZR 17/83, GRUR 1986, 798 – Abfördereinrichtung für Schüttgut). Setzt die Frage, ob gegebenenfalls der Rat eines höher qualifizierten Fachmanns hilfreich sein könnte, voraus, dass der Fachmann bereits eine ihm durch den Standder Technik nicht nahegelegte Lösung zumindest in Grundprinzipien erdacht hat, kann die erfinderische Tätigkeit nicht mit der Begründung verneint werden, die Lösung wäre demSpezialisten nahegelegt gewesen. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 56 EPÜ;
§ 4 PatG — Diodenbeleuchtung BGH, Urt. vom 29. September 2009
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X ZR 169/07 —
| 01/2010
S.25 |
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| 1. Der Einwand des als Patentverletzer in Anspruch genommenen, der im Register eingetragene Patentinhaber oder sein Rechtsvorgänger hätten das Klagepatent nicht wirksam gem. § 6 ArbnErfG in Anspruch genommen, ist unerheblich. 2. Auch eine Patentverwertungsgesellschaft, die nicht selbst patentgemäße Gegenstände herstellt und/oder vertreibt, hat grundsätzlich gegen Dritte einen Unterlassungsanspruch. Dass sie diesen durchzusetzen sucht, um Verletzer zur Lizenznahme anzuhalten, ist dem Patentsystem als Teil der geltenden Rechts- und Wirtschaftsordnung immanent und erscheint grundsätzlich weder schikanös noch rechtsmissbräuchlich. 3. a) Die Erklärung des Patentinhabers gegenüber einer Standardisierungsorganisation, jedem Interessenten zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen eine Lizenz zu erteilen, ist keine „dingliche” Verfügung über das Patent, sondern bewirkt allenfalls schuldrechtliche Verpflichtungen im Sinne eines pactum de non petendo, die nicht dem Sukzessionsschutz nach § 15 Abs. 3 PatG unterfallen. b) Die Übertragung eines Patents, für das eine solche Erklärung gegenüber der Standardisierungsorganisation abgegeben worden ist, auf einen Dritten, ohne diesem dieselben (hier unterstellten) Verpflichtungen aufzuerlegen, bezweckt grundsätzlich weder eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.d. Art. 81 Abs. 1 EG noch wird eine solche bewirkt. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 6 ArbnErfG;
Art. 81 I EG;
§§ 15 III
, PatG;
Art. 64, EPÜ — IPCom ./. HTC LG Mannheim, Urt. vom 27. Februar 2009
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7 O 94/08 —
nicht rechtskräftig) (Berufung anhängig; | 01/2010
S.25 |
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| 1. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, welcher auf Vorbringen gestützt ist, das bereits in erster Instanz hätte vorgebracht werden können und einen Antrag nach § 712 ZPO gerechtfertigt hätte, ist in der Berufungsinstanz zulässig. 2. Eine Patentverwertungsgesellschaft hat an der tatsächlichen Unterlassung der Herstellung und Lieferung patentgemäßer Vorrichtungen kein erhebliches wirtschaftliches Interesse. Im Gegenteil! (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 719, ZPO LS: — IPCom ./. HTC OLG Karlsruhe, Beschl. vom 11. Mai 2009
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6 U 38/09 —
| 01/2010
S.30 |
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| 1. Eine bösgläubige Anmeldung setzt zwingend voraus, dass die fragliche Marke mit dem Zeichen, für das ein schutzwürdiger Besitzstand geltend gemacht wird, gleich oder jedenfalls zum Verwechseln ähnlich ist. Anderenfalls kann eine Sperrwirkung von vornherein nicht eintreten. Übereinstimmungen in funktionsbedingten und damit schutzunfähigen Gestaltungselementen von Formmarken können eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit nicht begründen. 2. Die Verwendung von Phantasiebegriffen, mit der funktionsbedingte Produktformen der Anschein einer willkürlichen und charakteristischen Gestaltung vermittelt werden soll, bleibt ohne Einfluss auf die Beurteilung ihrer Schutzfähigkeit. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 66 Abs. 1
, MarkenG — Käse in Blütenform III BPatG, Beschl. vom 28. Oktober 2009
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28 W (pat) 213/07 —
| 01/2010
S.31 |
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| Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren über die beantragte Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe beträgt im Regelfall 20.000 [euro ].Bei mehreren Einsprüchen gegen die Eintragung kann ein Gegenstandswert von 25.000 [euro ] angemessen sein. (Amtlicher Leitsatz)
§ 71 Abs. 1
MarkenG;
§§ 23 Abs. 3 Satz 2
, RVG — Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe BPatG, Entsch. vom 12. November 2009
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30 W (pat) 78/06 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 01/2010
S.33 |
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| 1. Teilrechtsfähige Verwaltungseinheiten können Immaterialgüterrecht, wie Markenrecht, erwerben. 2. Kombinationen aus einer Ortsangabe und „Stadtwerke” enthalten eine unterscheidungskräftige und nicht freihaltungsbedürftige betriebliche Herkunftsangabe. 3. Die Verwendung einer solchen Bezeichnung durch Private kann wettbewerbswidrig sein (Anschluss an BGH a.a.O. – Bundesdruckerei). (Amtliche Leitsätze)
§ 8 MarkenG — Stadtwerke Dachau BPatG, Entsch. vom 15. September 2009
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27 W (pat) 166/09 —
Rechtsbeschwerde zugelassen ; | 01/2010
S.33 |
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| Wird in der angegriffenen jüngeren Marke ein schutzunfähiger Bestandteil markenmäßig herausgestellt, so kann er den Gesamteindruck dieser Marke prägen und eine Verwechslungsgefahr mit einer zumindest normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke begründen (im Anschluss an BGH GRUR 1998, 930 – Fläminger; Abgrenzung zu BPatG 2002, 68 – COMFORT HOTEL). (Amtlicher Leitsatz)
§ 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG — p n
printnet / PRINECT BPatG, Entsch. vom 11. August 2009
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24 W (pat) 82/08 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 01/2010
S.34 |
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| 1. Der Inhaber einer Wortmarke (hier: Proti) kann sich entgegen § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht darauf berufen, diese Marke durch Verwendung anderer eingetragener Marken (hier: PROTIPLUS und Proti Power) rechtserhaltend benutzt zu haben (im Anschluss an EuGH WRP 2007, 1322 Tz 86 – Bainbridge; Abgrenzung zu von Mühlendahl WRP 2009, 1). 2. Die Verwendung der Zeichen „Proti(r)4-K” und „PROTIPLEX(r)” stellt – wenn sie so präsentiert werden, dass sie der Verkehr als einheitliche Zeichen versteht – keine rechtserhaltende Benutzung der Marke „Proti” dar. 3. Den Marken „Protiplus” und „Protipower” kommt im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel mit dem Hauptbestandteil Protein nur schwache Kennzeichnungskraft zu. In Anbetracht dessen besteht keine Verwechslungsgefahr mit der Marke „Protifit”. (Leitsätze aus www.Rechtscentrum.de)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG — Protipower ./. Protifit OLG Köln, Urt. vom 20. Mai 2009
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6 U 195/08 —
nicht rechtskräftig; | 01/2010
S.34 |
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| 1. Die Bezeichnung einer Stablampe mit „Power Moon” versteht der Verkehr nicht als so ausschließlich beschreibend, dass eine markenmäßige Verwendung von vornherein ausscheidet. Wird eine fremde Marke in eine eigene Kombinationsbezeichnung integriert, liegt die Annahme einer nicht kennzeichenrechtlichen Ausdrucksform nicht nahe. 2. Bei Verwendung des Zeichenbestanteils „Power Moon” im Anschluss an einen als Dachmarke genutzten Zeichenbestandteil (hier: Led Lenser(r) in einem Kombinationszeichen) kommt „Power Moon” jedenfalls eine selbständig kennzeichnende Stellung zu, so dass eine Verwechslungsgefahr mit der für Beleuchtungsgeräte eingetragenen Marke „Power moon” zu bejahen ist. (Leitsätze aus www.Rechts-Centrum.de)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG — Powermoon OLG Köln, Urt. vom 20. Mai 2009
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6 U 203/08 —
rechtskräftig; | 01/2010
S.34 |
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| 1. Für eine titelmäßige Verwendung einer Bezeichnung kommt nicht nur eine Verwendung als Titel für eine Zeitung oder Zeitschrift als Ganzes in Betracht, sondern auch eine Verwendung für einen Teil, sofern es sich bei diesem Teil innerhalb der Druckschrift um eine besondere, nach ihrer sonstigen äußeren Aufmachung und ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbstständig gestaltete Abteilung handelt. 2. Die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Haupttitels eines Presseprodukts besagt nichts dazu, dass auch die anderslautenden Rubriktitel bzw. Titel der „Bücher” einerZeitung hiervon in demselben oder einem entsprechenden Umfang teilnehmen. 3. Zwischen dem Titel für ein „Buch” einer Tageszeitung und einer Special-Interest-Zeitschrift besteht keine Werkidentität. 4. Ist ein Sonderheft einer Zeitung mit einer Titelkombination in der Form gekennzeichnet, dass der Titel der Zeitung, wenn auch verkleinert, mit einer Zusatzbezeichnung kombiniert wird,können hieraus die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem Sonderheft um eine Sonderausgabe der Zeitung handelt, sodass dem Zusatzbegriff keine besondere,für eine Verwechslungsgefahr eigenständige Bedeutung zukommt. (Leitsätze aus www. RechtsCentrum.de)
§§ 5, MarkenG — Agenda OLG Hamburg, Urt. vom 10. September 2008
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5 U 114/07 —
rechtskräftig; | 01/2010
S.34 |
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| 1. Eine nach den zeichenrechtlichen Grundsätzen des Parallelimports von Arzneimitteln einer Erschöpfung entgegenstehende Rufschädigung unter dem Gesichtspunkt des „co-branding” folgt nicht bereits aus dem Umstand allein, dass die angegriffene Packungsgestaltung dem Patienten den unzutreffenden Eindruck einer irgendwie gearteten Kooperation der Parteien vermittelt. 2. Die rechtliche Grenze zur beachtlichen Rufschädigung verläuft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls jedenfalls dort, wo das „co-branding” nicht mehr – erlaubte – Kennzeichnung einer – erlaubten – Dienstleistung, nämlich diejenige des Parallelimports, ist, sondern die Kennzeichen des Organisators derart dominiert werden, dass beim Verkehr der irreführende Eindruck entsteht, der Parallelimporteur garantiere mit seinem Zeichen nicht nur für seine Dienstleistung „Parallelimport”, sondern auch für die Herkunft, also die Entwicklung, Herstellung und Qualität des Produktes selbst. Denn jedenfalls dann greift das „co-branding” in die Funktion der Marke des Originators ein und beeinträchtigt diese. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§ 24 I
MarkenG;
Art. 13 GMV — co-branding OLG Hamburg, Urt. vom 11. Juni 2009
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3 U 16/09 —
rechtskräftig; | 01/2010
S.34 |
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| Die Voraussetzungen des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, der das Verfahren bei spekulativer und missbräuchlicher Registrierung normiert, sind nicht erfüllt. Eine Regelung, wonach die Registrierung einer Domain allein zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs per se missbräuchlich wäre, hat der Verordnungsgeber gerade nicht geschaffen. Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 muss zu dem Fehlen berechtigter Interessen oder zur bösen Absicht des Domaininhabers als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass die Domain „mit einem anderen Namen identisch ist (…), für den Rechte bestehen”. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 8 Abs. 2 Nr. 10
MarkenG — missbräuchliche Registrierung einer Domain OLG Düsseldorf, Urt. vom 11. September 2007
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I-20 U 21/07 —
Revision zugelassen; | 01/2010
S.34 |
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| In der Verwendung einer Marke als Schlüsselwort bzw. Keyword im Rahmen einer sogenannten Adword-Anzeige liegt ein kennzeichenmäßiger Gebrauch der markenrechtlich geschützten Bezeichnung. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG — Adword-Anzeige OLG München, Urt. vom 6. Dezember 2007
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29 U 4013/07 —
nicht rechtskräftig; | 01/2010
S.35 |
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| Auch wenn ein bekannter Automobilhersteller seine Bildmarke nicht nur für die Ware „Kraftfahrzeug”, sondern auch „Spielzeug” hat eintragen lassen, verletzt die Wiedergabe dieser Marke auf einem Modellauto an originalgetreuer Stelle die Rechte an dieser Marke nicht. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 4, MarkenG — Opel-Blitz OLG Nürnberg, Urt. vom 29. April 2008
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3 U 1240/07 —
Revision eingelegt; | 01/2010
S.35 |
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| 1. Wer Marken eines Kreuzfahrtunternehmens benutzt, um auf die Herkunft der ausgelobten Reise, nämlich auf eine solche dieses Unternehmens hinzuweisen, und damit den Verkauf seiner eigenen Produkte fördern will, benutzt die Marke i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 2. Auf Dienstleistungen findet die Bestimmung des § 24 MarkenG keine Anwendung. Kreuzfahrtanbieter erbringen – wie Hotels – reine Dienstleistungen, da auch dort keine materiellen Güter verschafft werden, sondern Elemente des Mietvertrages und der Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund stehen. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 1
, MarkenG — Nutzung von Marken eines Kreuzfahrtunternehmens OLG Rostock, Urt. vom 26. August 2008
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2 W 34/07 —
rechtskräftig; | 01/2010
S.35 |
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| 1. Ob ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten des Verfügungsklägers vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. 2. Wer in derselben Branche unter seinem Familiennamen einen Geschäftsbetrieb eröffnet, muss alles Erforderliche und Zumutbare tun, um eine Verwechslungsgefahr mit der prioritätsälteren, Bezeichnung eines anderen gleichnamigen Firmeninhabers zu verhindern. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 935, ZPO;
§ 12 Abs. 2
UWG;
§ 15 Abs. 4 u. 5
MarkenG — Verwechslungsgefahr bei Familiennamen OLG Zweibrücken, Urt. vom 29. Mai 2008
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4 U 22/08 —
| 01/2010
S.35 |
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| 1. Der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss für die Inanspruchnahme seines Rechts im Verletzungsverfahren nicht nur behaupten, dass, sondern konkret angeben inwiefern sein Geschmacksmuster eine von dem Gegner bestrittene Eigenart aufweist. Im Gegensatz zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird insoweit die Rechtsgültigkeit nicht vermutet. 2. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, Angaben zum vorbekannten Formenschatz zu machen. Nur vor diesem Hintergrund lässt sich die von dem Entwerfer in Anspruch genommene Eigenart und damit auch der geschmacksmusterrechtliche Schutzumfang bestimmen. Der Inhaber kann sich jedenfalls dann nicht darauf beschränken, zur Begründung der Rechtsgültigkeit seines Geschmacksmusters allein die von dem Gegner ›exemplarisch‹ vorgetragenen Entgegenhaltungen bezugnehmend zu kommentieren, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass diese tatsächlich den relevanten Markt auch nur annähernd vollständig wiedergeben. 3. Auch im Bereich des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes erfordert die Inanspruchnahme (bestrittener) wettbewerblicher Eigenart in der Regel die Darstellung zumindest derjenigen auf dem Markt bereits eingeführten Konkurrenzprodukte, die nach Auffassung des Verletzten im Ähnlichkeitsbereich liegen. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
Art. 6, GeschmMV — Außennähte OLG Hamburg, Urt. vom 23. April 2008
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5 U 101/07 —
rechtskräftig; | 01/2010
S.35 |
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| 1. „The sector concerned” within the meaning of Article 7 of the Regulation is the sector that consists of or includes the sector of the alleged prior art. 2. „The circles specialised in the sector concerned, operating within the Community” within the meaning of Article 7 of the Regulation are capable of consisting of all individuals who conduct trade in relation to products in the sector concerned, including those who design, make, advertise, market, distribute and sell such products in the course of trade in the Community.” (Nichtamtliche Leitsätze)
Art. 7 GGV — Green Lane Products ./. PMS International Group GB Court of Appeal (Civil Division), Entsch. vom 23. April 2008
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EWCA Civ 358, A3/2007 —
1867 and 1867A; | 01/2010
S.35 |
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| Der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, kann gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG ab dem 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar des übersetzten Werkes eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, die bei gebundenen Büchern 0,8 % und bei Taschenbüchern 0,4 % des Nettoladenverkaufspreises beträgt. Besondere Umstände können es als angemessen erscheinen lassen, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu senken. Darüber hinaus kann ein solcher Übersetzer gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2
UrhG — Talking to Addison BGH, Urt. vom 7. Oktober 2009
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I ZR 38/07 —
| 01/2010
S.35 |
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| Die GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 31 Abs. 5
UrhG — Nutzung von Musik für Werbezwecke BGH, Urt. vom 10. Juni 2009
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I ZR 226/06 —
| 01/2010
S.36 |
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| a) Der Auskunftsanspruch nach § 54 g Abs. 1 UrhG a.F. gegen die zur Zahlung einer Vergütung nach § 54 a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichteten Hersteller, Importeure und Händler richtet sich nur auf Auskunftserteilung über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und nicht auf Auskunftserteilung über hergestellte und importierte Geräte. b) Die von der Verwertungsgesellschaft Wort zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gemäß § 13 UrhWG aufgestellten Tarife für die Vergütung von Scannern nach § 54 a Abs. 1 UrhG a.F. sind angemessen (§ 54 d Abs. 1 UrhG a.F.), soweit nach dem am 19.12.1996 veröffentlichten Tarif für jeden ab dem 1.1.1994 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Scanner, der mindestens zwei Seiten in der Minute vervielfältigen kann, eine nach Kopiergeschwindigkeit und Auflösungsvermögen des Scanners gestaffelte Vergütung zu bezahlen ist und soweit nach dem am 19.12.2000 veröffentlichten Tarif für ab dem 1.1.2001 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 12 Seiten in der Minute eine Vergütung von 20 DM zu entrichten ist. c) Der doppelte Vergütungssatz nach § 54 f Abs. 3 UrhG a.F. kann nur verlangt werden, wenn der Meldepflichtige schuldhaft gegen seine Meldepflicht verstoßen hat. (Amtliche Leitsätze)
§§ 54 d Abs. 1
, UrhG — Scannertarif BGH, Urt. vom 29. Oktober 2009
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I ZR 168/06 —
| 01/2010
S.36 |
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| 1. Der Vertrieb einer Software, die es ermöglicht, in einem automatisierten Verfahren in sehr kurzen Zeitabständen Suchanfragen bei mehreren Online-Automobilbörsen gleichzeitig durchzuführen, und die dort Daten über die gefundenen Fahrzeuge entnimmt und dem Nutzer anzeigt, so dass dieser nicht mehr die Internetseite der Online-Automobilbörse aufsuchen muss, verletzt nicht das Datenbankherstellerrecht des Betreibers der Online-Automobilbörse. 2. Der Betreiber der Online-Automobilbörse kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG die Unterlassung des Vertriebs der Software beanspruchen. Insbesondere stellt es keine gezielte Behinderung, sondern nur eine indirekte Folge des Vertriebs der Software dar, wenn es durch ihren Einsatz zu einem erhöhten Datenverkehr kommt und damit die technische Funktionsfähigkeit der Online-Automobilbörse beeinträchtigt werden kann. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 87 a, UrhG — AUTOBINGOOO OLG Hamburg, Urt. vom 16. April 2009
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5 U 101/08 —
rechtskräftig; | 01/2010
S.36 |
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| Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses hängt von dem Gesamteindruck ab, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln. Sie kann daher durch Gestaltungsmerkmale verstärkt oder begründet werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Die Übernahme von Merkmalen eines Erzeugnisses, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, kann wettbewerbsrechtlich unlauter sein, wenn eine dadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden ist. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 4 Nr. 9 lit. a
UWG — LIKEaBIKE BGH, Urt. vom 28. Mai 2009
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I ZR 124/06 —
| 01/2010
S.36 |
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| Der bloße Hinweis in der Werbung eines Blutspendedienstes, dass den Spendern eine Aufwandsentschädigung gewährt werden kann, die sich am unmittelbaren Aufwand orientiert (§ 10 Satz 2 Transfusionsgesetz), verstößt nicht gegen das Werbeverbot nach § 7 Abs. 3 HWG. (Amtlicher Leitsatz)
§ 7 Abs. 3
HWG — Blutspendedienst BGH, Urt. vom 30. April 2009
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I ZR 117/07 —
| 01/2010
S.40 |
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| a) Die Maßstäbe für die missbräuchliche Geltendmachung von Abwehransprüchen aus sachfremden, nicht schutzwürdigen Gründen nach § 8 Abs. 4 UWG wegen Mehrfachverfolgung eines einheitlichen Wettbewerbsverstoßes sind auf die Verfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße zwischen denselben Parteien übertragbar. b) Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung kann eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG begründen, wenn durch die Preisangabenverordnung vorgesehene Informationspflichten ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. Das ist bei § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV im Hinblick auf die Richtlinie 98/6/EG der Fall. (Amtliche Leitsätze)
§§ 4 Nr. 11
, UWG;
§ 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3
UWG (2008);
§ 1 Abs. 1, 3 und 6
PAngV — 0,00 Grundgebühr BGH, Urt. vom 22. April 2009
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I ZR 14/07 —
| 01/2010
S.41 |
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| a) Ein im Hinblick auf den Umbau der Geschäftsräume durchgeführter Räumungsverkauf mit Preisherabsetzungen stellt auch dann eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG dar, wenn der Verbraucher Anlass hat anzunehmen, dass der Anbieter nach der Verkaufsaktion nicht mehr zum früher verlangten Preis zurückkehren wird und der herabgesetzte Preis daher den neuen Normalpreis darstellt. b) Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme sind grundsätzlich bereits in der Werbung für die Maßnahme anzugeben (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 11.9.2008 – I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 – Räumungsfinale). (Amtliche Leitsätze)
§ 4 Nr. 4
UWG — Räumungsverkauf wegen Umbau BGH, Urt. vom 30. April 2009
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I ZR 66/07 —
| 01/2010
S.41 |
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| Der Beginn einer Verkaufsförderungsmaßnahme muss in der Werbung nur dann angegeben werden, wenn die Maßnahme noch nicht läuft. (Amtlicher Leitsatz)
§ 4 Nr. 4
UWG — Totalausverkauf BGH, Urt. vom 30. April 2009
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I ZR 68/07 —
| 01/2010
S.41 |
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| 1. Selektive Vertriebssysteme, bei denen die Auswahl der zugelassenen Wiederverkäufer nicht an quantitative Beschränkungen, sondern an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpft, sind als ein mit Art. 81 Abs. 1 EGV vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs und damit nicht als Wettbewerbsbeschränkung anzusehen, sofern sich die Kriterien für die Auswahl der Wiederverkäufer nach den Anforderungen des betreffenden Produkts richten und auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers und seines Personals und auf seine sachliche Ausstattung bezogen sind; sie müssen ferner einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden (vgl. EuGH Slg. 1977, 1875 – Metro/SABA I
). Das gilt auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 vom 22.12.1999 (Vertikal-GVO). 2. Die Anwendung der genannten Grundsätze ist nicht auf den Vertrieb von Luxuswaren beschränkt, die eine „Aura des Exklusiven” für sich beanspruchen. Sie gelten z.B. auch dann, wenn ein Hersteller von Markenartikeln (hier: Schulranzen und Schulrucksäcke) diese unter Anknüpfung an objektive Produkteigenschaften als hochpreisige Spitzenprodukte positioniert und deshalb Anforderungen an die Wiederverkäufer stellt, die auf eine angemessene Präsentation der Sortimentstiefe, eine fachkundige Beratung und eine Pflege des Markenimage zielen. 3. In einem solchen Fall können auch an den Vertrieb der Markenartikel über das Internet Anforderungen gestellt werden, die den genannten Zielen dienen; auch diese stellen dann keine Wettbewerbsbeschränkung dar. Wenn die Auswahlkriterien in diesem Zusammenhang einen Vertrieb über Auktionsplattformen wie ebay ausschließen, handelt es sich bei diesem Ausschluss ebenfalls um ein objektives, an die Art und Weise des Vertriebs anknüpfendes Auswahlkriterium. 4. Macht ein Hersteller von Markenartikeln, der ein solches qualitativ-selektives Vertriebssystem eingerichtet hat, die Belieferung eines Wiederverkäufers von der Einhaltung eines Auswahlkriteriums abhängig, welches den Vertrieb über Internet-Auktionsplattformen generell ausschließt – unabhängig davon, welche der verschiedenen, von der Auktionsplattform angebotenen Vertriebsformen gewählt wird –, so hat die auf Unterlassung dieses Verhaltens gerichtete Klage schon dann keinen Erfolg, wenn dem Markenhersteller bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen die konkrete, vom Wiederverkäufer gewählte Vertriebsform (hier: Einzelverkauf ohne übergeordnete Präsentationsstruktur) nicht zuzumuten ist. (Nichtamtliche Leitsätze)
Art. 81 Abs. 1
EGV — Selektive Vertriebssysteme OLG Karlsruhe, Urt. vom 25. November 2009
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6 U 47/08 —
nicht rechtskräftig; | 01/2010
S.41 |
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| Wer nach erfolgloser Abmahnung eine einstweilige Verfügung im Beschlussweg erwirkt, handelt in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich i. S. des § 8 Abs. 4 UWG, wenn er zusätzlich eine Hauptsacheklage erhebt, mit dem er neben dem im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch Annex – und Kostenansprüche verfolgt, nachdem der Schuldner in der ihm gesetzten Frist die geforderte Abschlusserklärung nicht abgegeben, sondern gegen die Verfügung (Voll-)Widerspruch eingelegt hat (Abgrenzung zu OLG Nürnberg, GRUR-RR 2004, 336). (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 8 Abs. 4
UWG — Hauptsacheklage nach Widerspruch OLG Köln, Urt. vom 9. Februar 2009
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6 W 4/09 —
| 01/2010
S.41 |
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| 1. Ein Fernsehspot, in dem die beworbenen Pflegecreme als Sieger in einem (Feuchtigkeits-)Test gegen die teuersten Cremes der führenden Prestigemarken vorgestellt wird, enthält vergleichende Werbung i. S. des § 6 Abs. 1 UWG, auch wenn die Prestigemarken nicht namentlich bezeichnet werden. 2. Die Werbung bezieht sich nicht auf nachprüfbare Eigenschaften i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn keine Stelle angegeben ist, wo Informationen über die Modalitäten des durchgeführten Tests zu erhalten sind. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§ 6 Abs. 1, Abs 2 Nr. 2
UWG — Zur Nachprüfbarkeit einer Testwerbung OLG Köln, Urt. vom 18. Februar 2009
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6 W 5/09 —
| 01/2010
S.41 |
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| 1. Die werbende Bezeichnung maßkonfektionierter Bekleidung als „Maßhemd” bei über das Internet zu beziehenden Angeboten ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn der Verbraucher unter diversen Stoffen, Schnitten, Farbkombinationen usw. wählen und er weiterhin eine Vielzahl seiner individuellen Körpergröße (Halsumfang, Brustumfang, Bauchumfang usw.) vorgeben kann. 2. Die werbende Bezeichnung derart maßkonfektionierter Bekleidung als „maßgeschneiderte Hemden” ist hingegen irreführend. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
, UWG — Maßhemd Kammergericht, Urt. vom 11. August 2009
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5 W 88/09 —
| 01/2010
S.42 |
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| Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 3, RDG — Finanz-Sanierung BGH, Versäumnisurt. vom 29. Juli 2009
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I ZR 166/06 —
| 01/2010
S.42 |
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| Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO wegen Ernennung zum (Fach-) Hochschulprofessor unter Berufung in das Beamtenverhältnis aufLebenszeit verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 1 ZP 1 EMRK) noch gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und ist auch nicht deswegen zu beanstanden,weil für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer andere Regelungen getroffen worden sind. (Amtlicher Leitsatz)
§ 14 Abs. 2 Nr. 5
BRAO — Hochschulprofessor BGH, Beschl. vom 6. Juli 2009
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AnwZ (B) 52/08 —
| 01/2010
S.42 |
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| Erteilt ein Rechtsanwalt einer bis dahin sorgfältig arbeitenden Büroangestellten die konkrete Einzelanweisung, einen von ihm unterzeichneten Antrag aufVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorab an das Berufungsgericht zu faxen, ist es ihm nicht als Organisationsverschulden anzurechnen, wenn die Angestellte dieser Weisung zwarnachkommt, dabei aber die zusätzlich bestehende, durch die Einzelanweisung nicht außer Kraft gesetzte allgemeine Anweisung missachtet, bei Faxsendungen – insbesondere beifristgebundenen Schriftsätzen – den Versand des Schriftstücks abzuwarten und den Sendebericht auf die gelungene Übermittlung des Schriftsatzes zu überprüfen. (AmtlicherLeitsatz)
§ 233 ZPO — Organisationsverschulden BGH, Urt. vom 20. Oktober 2009
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VIII ZB 97/08 —
| 01/2010
S.42 |
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| 1. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Feststellung eines Rechtsverhältnisses entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nach § 43 VwGO sieht die Patentanwaltsordnung nicht vor. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung setzt vielmehr voraus, dass die Patentanwaltskammer eine konkrete Maßnahme ergriffen hat, die geeignet ist, den Patentanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; nur diese ist angreifbar. 2. Die Rechtsnatur dieser Ablehnung bedarf im Streitfall keiner abschließenden Klärung. Denn auch wenn sie als hoheitliche Maßnahme in dem Sinn anzusehen wäre, dass sie als Verwaltungsakt i.S.d. § 184 PAO einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugänglich ist, könnte das die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht begründen. Auch in diesem Fall gebietet Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Statthaftigkeit des Feststellungsantrags, weil der Antragsteller die Ablehnung innerhalb der Monatsfrist des § 184 Abs. 1 Satz 2 PAO hätte anfechten können. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 184 PAO — Aufsatzablehnung OLG München, Beschl. vom 22. September 2009
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PatA-Z 1/09 —
sofortige Beschwerde nicht zugelassen; | 01/2010
S.42 |
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| Das durch einen Antrag des Schuldners eingeleitete Verfahren nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code wird als Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die Einleitung dieses Verfahrens bewirkt die Unterbrechung des Nichtigkeitberufungsverfahrens. Betrifft die Insolvenz das Vermögen des Nichtigkeitsbeklagten, kann der Nichtigkeitskläger das Berufungsverfahren jedenfalls nicht aufnehmen, bevor er bei den zuständigen US-amerikanischen Gerichten um eine Aufhebung der Unterbrechung („relief from the stay”) nachgesucht hat. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 352 Abs. 1
, InsO;
§ 240 ZPO — Schnellverschlusskappe BGH, Urt. vom 13. Oktober 2009
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X ZR 79/06 —
| 01/2010
S.44 |
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| 1. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentverletzungsverfahren ist, dass die Beurteilung der Verletzungsfrage im Einzelfall keine Schwierigkeiten macht und dass sich keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klageschutzrechts aufdrängen. Mit Schwierigkeiten ist die Beurteilung der Verletzungsfrage nicht erst dann verbunden, wenn sie im Hauptsacheverfahren nicht ohne Heranziehung eines Sachverständigen beantwortet werden könnte. Ergänzend ist eine Bewertung und Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmen. 2. Gesichtspunkte, die gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes sprechen, können sich aus Verhandlungen über den Abschluss eines Lizenzvertrags ergeben sowie daraus, dass im parallel geführten Hauptsacheverfahren demnächst ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden wird. (Nichtamtliche Leitsätze)
§§ 533, ZPO — Flüssigkristallanzeige OLG Karlsruhe, Urt. vom 8. Juli 2009
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6 U 61/09 —
rechtskräftig; | 01/2010
S.44 |
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| a) Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Presseveröffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse der Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, zurücktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt. b) Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Betroffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die Veröffentlichung ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert auszunutzen. c) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf. (Amtliche Leitsätze)
§§ 22, KUG;
§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
, BGB — Wer wird Millionär? BGH, Urt. vom 11. März 2009
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I ZR 8/07 —
| 01/2010
S.44 |
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| Wer eine Zuwendung für den Fall zusagt, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, auf das der Zuwendungsempfänger hinarbeiten soll (hier: Gewinn einer Meisterschaft durch die von dem Zuwendungsempfänger trainierte Mannschaft), verspricht keine belohnende Schenkung, sondern eine Gegenleistung für das Bemühen des Zuwendungsempfängers um die Herbeiführung des Ereignisses. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 241 Abs. 1
, BGB — Trainer-Erfolgshonorar BGH, Urt. vom 28. Mai 2009
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Xa ZR 9/08 —
| 01/2010
S.44 |
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| In der Krankentagegeldversicherung ist Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit der bisher ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung. Daher kann der Versicherer den Versicherten nicht darauf verweisen, unter Kapitaleinsatz eine Weiterführung seiner bisherigen Tätigkeit unter geänderten Bedingungen zu ermöglichen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 1 (3) MB/KT 94 — Arbeitsunfähigkeit BGH, Urt. vom 20. Mai 2009
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IV ZR 274/06 —
| 01/2010
S.44 |
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| a) […] b) Eine Verkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflichtende Regel verlangt, dass sie auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung sämtlicher an dem betreffenden Geschäftsverkehr beteiligten Kreise zu Grunde liegt. Dazu genügt es nicht, dass eine bestimmte Übung nur von einem bestimmten, wenn auch quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten Verkehrskreise gepflogen wird; sie muss sich vielmehr innerhalb aller beteiligten Kreise als einheitliche Auffassung durchgesetzt haben. (Amtlicher Leitsatz)
c) […]
§§ 241 Abs. 2
, BGB;
§ 840 ZPO — Verkehrssitte BGH, Urt. vom 30. September 2009
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VIII ZR 238/08 —
| 01/2010
S.45 |
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