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| Aufsätze |
| Anja Lunze/Tobias J. Hessel
Überblick über die wichtigsten Änderungen durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts [2.-- € ]
Am 1.10.2009 tritt das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts in Kraft. Kern der Gesetzesnovelle ist die Reformierung des Nichtigkeits- und Nichtigkeitsberufungsverfahrens. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Praxis. | 10/2009
S.433 |
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| Anette Gärtner/Thorsten Vormann
Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand im Patentverletzungsstreit –„ Orange Book-Standard
” und seine Folgen für die Praxis [2.-- € ]
In seinem am 9.5.2009 verkündeten Urteil Orange Book-Standard befasst sich der BGH bereits zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit mit einem kontrovers diskutierten Thema, dem sogenannten kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand im Patentverletzungsstreit. Der Entscheidung kommt grundlegende Bedeutung zu, weil der BGH nicht nur zu bislang umstrittenen Einzelfragen Stellung nimmt, sondern auch einen Paradigmenwechsel einläutet, indem er den Charakter der (zukünftigen) Lizenz als Gegenseitigkeitsverhältnis betont. Aus diesem Charakter leitet der BGH insbesondere eine Verpflichtung des Lizenzsuchers zur Hinterlegung einer angemessenen Lizenzgebühr ab. – Im Folgenden werden wir einleitend darlegen, in welchen Fällen sich Beklagte üblicherweise auf den Zwangslizenzeinwand berufen (I.). Daran schließen sich Ausführungen zur dogmatischen Begründung und den Voraussetzungen des Einwands gemäß der bisherigen Rechtsprechung an (II.). Im Zentrum der Erörterungen steht die Auseinandersetzung mit dem Urteil Orange Book-Standard (III.), während der Sonderfall Zeitlagenmultiplexverfahren in einem Exkurs diskutiert werden soll (IV.). Der Beitrag endet mit einem Fazit, in welchem die wesentlichen Aussagen des BGH-Urteils zusammengefasst und seine Konsequenzen für die Praxis verdeutlicht werden (V.) | 10/2009
S.440 |
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| Ulrich Worm/Barbara Maucher
Der Transit – eine patentverletzende Handlung? [2.-- € ]
Bereits seit längerem wird in Literatur und Rechtsprechung diskutiert, auf welche Weise die Grenzbeschlagnahmeverordnung mit dem Patentgesetz und der Markenrichtlinie im Rahmen von Transitfällen in Einklang zu bringen ist. Diese Frage wird akut im Hinblick auf Waren, die sich im Transit durch einen Mitgliedsstaat befinden, wenn aufgrund territorialer Beschränkung des Schutzes eine (Patent-)Verletzung im Transitstaat angenommen, im Empfangsstaat aber abgelehnt werden muss. Insbesondere die Rechtsprechungspraxis des EuGH in Transitfällen lässt keine einheitliche Linie erkennen. | 10/2009
S.445 |
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| Ingve Björn Stjerna
Die Einrede des älteren Rechts – Anmerkung zu BGH, Xa ZR 116/07, Urteil vom 12. Februar 2009 – Trägerplatte
[2.-- € ]
Am 12.2.2009 wurde das Urteil „Trägerplatte” des BGH verkündet, das sich als erste höchstrichterliche Entscheidung seit längerer Zeit näher mit der Problematik des „älteren Rechts” – häufig auch als „positives Benutzungsrecht” bezeichnet – als Abwehrrecht gegenüber Ansprüchen aus einem prioritätsjüngeren Patent oder Gebrauchsmuster beschäftigt. Der folgende Beitrag stellt die Entscheidung und ihre Hintergründe näher dar. | 10/2009
S.450 |
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| Sloboshanin/ Gimbel/ von Füner/ Kazankova
Aktuelles aus Russland und Osteuropa [2.-- € ]
Dieser Beitrag behandelt erste Erfahrungen mit der Auslegung der neuen russischen Gesetzgebung zum gewerblichen Rechtsschutz durch die obersten Gerichte in Patent- und Markenangelegenheiten, die neuen Regelungen zur Registrierung von Verträgen über gewerbliche Schutzrechte in Weissrussland sowie die Novelle des ukrainischen Wettbewerbsrechts. | 10/2009
S.453 |
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| Entscheidungen |
| Der Gegenstand des Patents geht nicht schon dadurch über den Inhalt der Anmeldung hinaus, dass er mit Begriffen gekennzeichnet ist, die in den Anmeldungsunterlagen als solche nicht verwendet worden sind, insbesondere, wenn damit längere Umschreibungen in den ursprünglich eingereichten Unterlagen zusammenfassend oder schlagwortartig umschrieben werden. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. 138 Abs. 1 lit. c
, EPÜ;
§§ 21 Abs. 1 Nr. 4
, PatG — Druckmaschinen-Temperierungssystem II BGH, Urt. vom 21. April 2009
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X ZR 153/04 —
| 10/2009
S.456 |
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| Ein jüngeres Patentrecht kann gegenüber dem Inhaber eines älteren Patents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein. Das ältere Patent steht nur demjenigen zur Seite, der ausschließlich dessen Lehre benutzt und nicht von zusätzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die erst von dem jüngeren Patent gelehrt werden. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 9 Satz 1
PatG — Trägerplatte BGH, Urt. vom 12. Februar 2009
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Xa ZR 116/07 —
| 10/2009
S.459 |
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| a) Maßgeblicher Fachmann für die Entwicklung eines Fischbissanzeigers ist ein Konstrukteur mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung von Angelgeräten und nicht ein Angler. b) Bei der Beurteilung des Naheliegens eines patentgeschützten Gegenstands kann nicht stets der „nächstkommende” Stand der Technik als alleiniger Ausgangspunkt zugrunde gelegt werden. Die Wahl eines Ausgangspunkts (oder auch mehrerer Ausgangspunkte) bedarf vielmehr einer besonderen Rechtfertigung, die in der Regel aus dem Bemühen des Fachmanns abzuleiten ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere – oder auch nur eine andere – Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl. BGHZ 179, 168 Tz. 51 – Olanzapin). Für ein ausschließliches Abstellen auf einen „nächstkommenden” Stand der Technik bietet auch das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5.10.1973 (BGBl. 1976 II 649) keine Grundlage. (Amtliche Leitsätze)
Art. 56 EPÜ;
§ 4 PatG — Fischbissanzeiger BGH, Urt. vom 18. Juni 2009
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Xa ZR 138/05 —
| 10/2009
S.462 |
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| Auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels können im Rahmen der weiteren Angaben i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG einzelne Anwendungsgebiete angegeben werden. Dabei können statt der im Zulassungsbescheid gebrauchten Fachbegriffe im selben Sinne gebräuchliche umgangssprachliche Begriffe verwendet werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 13.3.2008 – I ZR 95/05, Mitt. 2008, 478; GRUR 2008, 1014 Tz. 24 = WRP 2008, 1335 – Amlodipin). (Amtlicher Leitsatz)
§ 10 Abs. 1 Satz 4
ArzneimittelG (2005) — Metoprolol BGH, Urt. vom 5. Februar 2009
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I ZR 124/07 —
| 10/2009
S.462 |
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| Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erfasst Art. 88 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel auch eine Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegen haben und jedem, der das Präparat erwirbt, ohnehin zugänglich werden, und wenn die Angaben dem Interessenten nicht unaufgefordert dargeboten werden, sondern nur demjenigen im Internet zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht?
Art. 88 Abs. 1 lit. a
RiLi 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel — Arzneimittelpräsentation im Internet BGH, Beschl. vom 16. Juli 2009
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I ZR 223/06 —
| 10/2009
S.462 |
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| a) Der Umstand, dass der auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützte Einspruch mit einer älteren Anmeldung begründet wird, die bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist, steht der Zulässigkeit des Einspruchs unabhängig davon nicht entgegen, ob der Einsprechende sich auf mangelnde Neuheit oder auf fehlende erfinderische Tätigkeit beruft. b) Die Rechtsbeschwerde ist auch dann statthaft, wenn das anstelle des Patentamts zur Entscheidung über den Einspruch berufene Patentgericht diesen verworfen hat. (Amtliche Leitsätze)
§§ 59 Abs. 1
, PatG — Leistungshalbleiterbauelement BGH, Beschl. vom 30. Juli 2009
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Xa ZB 28/08 —
| 10/2009
S.462 |
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| Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst b) der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. Nr. L 198 vom 8.8.1996) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kommt es für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) VO ausschließlich auf eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 4 der Richtlinie 91/4141/EWG an oder kann ein Zertifikat auch aufgrund einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/4141/EWG erteilt werden. [2.-- € ]
Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b
, VO (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel;
§§ 16 a, PatG — lodosulfuron BPatG, Entsch. vom 29. April 2009
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3 Ni 16/08 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 10/2009
S.462 |
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| Verteidigt im Nichtigkeitsverfahren der nach §§ 81 Abs. 1 Satz 2, 30 Abs. 3 Satz 2 PatG passiv legitimierte Beklagte das Streitpatent mit der dem Kläger im Verhältnis zu der Patentinhaberin obliegenden Nichtangriffspflicht, so ist diese jedenfalls dann beachtlich und die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn die Patentinhaberin bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung materiell Berechtigte war. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 30 Abs. 3 Satz 2
, PatG;
§ 242 BGB;
§ 265 Abs. 2 Satz 1
ZPO — Montageanlage BPatG, Entsch. vom 28. April 2009
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1 Ni 23/07 —
| 10/2009
S.469 |
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| Bei einem Verfahren zur Bildgebung und Navigation eines medizinischen Instruments in einem menschlichen oder tierischen Körper handelt es sich zumindest dann um ein unter das Patentierungsverbot des § 2 a Abs. 1 Nr. 2 PatG fallendes Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers, wenn dabei als ein zwingender Verfahrensschritt invasiv ein medizinisches Instrument, z.B. ein Katheter eingeführt wird. (Amtlicher Leitsatz)
§ 2 a Abs. 1 Nr. 2
PatG;
§§ 5 Abs. 2
, PatG a. F. — Katheternavigation BPatG, Entsch. vom 26. Mai 2009
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21 W (pat) 45/06 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 10/2009
S.469 |
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| In den Fällen, in denen es gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass eine Lücke oder Auslassung zu irgendeinem Missverständnis oder zu irgendeiner Unsicherheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen hinsichtlich der unter Schutz gestellten Lehre führen kann, kann dies nicht die Unwirksamkeit des Schutzrechts herbeiführen. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. II 3 Abs. 2
IntPatÜG — Übersetzungserfordernis LG Düsseldorf, Urt. vom 9. Juni 2009
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4 b O 172/08 —
| 10/2009
S.469 |
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| a) Ein in der Art einer Dach- oder Zweitmarke verwandtes Zeichen kann auch als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in der Verwendung mit anderen Marken eine gewisse Selbständigkeit aufweisen und die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erfüllen. b) Für die Verkehrsdurchsetzung eines graphisch und farblich gestalteten Wort-/Bildzeichens nach § 8 Abs. 3 MarkenG kann ein gegenüber dem reinen Wortzeichen geringerer Durchsetzungsgrund ausreichen. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1
, MarkenG — Kinder III BGH, Beschl. vom 2. April 2009
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I ZB 94/06 —
| 10/2009
S.470 |
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| Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: „Deutschland” als Angabe des Einsatzgebiets einer als „DeutschlandCard” bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte). (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG — DeutschlandCard BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009
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I ZB 52/08 —
| 10/2009
S.473 |
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| a) Das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG bedeutet, dass nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen darf, sondern alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen sind. b) Die Wortfolge „My World” ist für eine Vielzahl der Waren der Klasse 16 (z.B. Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Bücher, Poster) und für eine Reihe von Dienstleistungen der Klasse 41 (etwa Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen) nicht unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. (Amtliche Leitsätze)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG — My World BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009
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I ZB 34/08 —
| 10/2009
S.473 |
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| Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist die Beurteilung, ob eine zukünftige Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe für eine bestimmte Warengruppe vernünftigerweise zu erwarten ist, grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte. Allein aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht der Bekanntheit einer Ortsbezeichnung bei der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im konkreten Fall ein anderes Gewicht beimisst als das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten, folgt keine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG — Vierlinden BGH, Beschl. vom 20. Mai 2009
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I ZB 107/08 —
| 10/2009
S.473 |
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| Verneint das Bundespatentgericht eine bösgläubige Markenanmeldung i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG unter dem Gesichtspunkt der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers, weil die Marke mit der vom Vorbenutzer verwendeten Bezeichnung weder identisch noch zum Verwechseln ähnlich ist, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg mit der Begründung geltend gemacht werden, die für die Bösgläubigkeit sprechenden Indizien seien falsch gewichtet und die Würdigung des Bundespatentgerichts sei unzutreffend. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 10
, MarkenG — Schuhverzierung BGH, Beschl. vom 20. Mai 2009
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I ZB 53/08 —
| 10/2009
S.473 |
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| Zu den Voraussetzungen der Anmeldung einer Positionsmarke (§§ 6 Nr. 6, 12 Abs. 3 MarkenV), sowie zur Beanstandungspflicht des DPMA gemäß § 36 Abs. 2 i. V. m. §§ 33 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 36 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 2 MarkenG unter Verschiebung des Anmeldetags (vgl. BPatG Mitt. 2007, 82; GRUR 2007, 63 – KielNET). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2
, MarkenG — Schultütenspitze BPatG, Entsch. vom 26. Juni 2008
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29 W (pat) 19/08 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 10/2009
S.473 |
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| 1. Zur Frage inwieweit bei Merchandisingartikeln es bei einem Portraitfoto einer bekannten (verstorbenen) Person zur Bejahung der Unterscheidungskraft nicht auf die Art und Weise einer möglichen oder marktüblichen tatsächlichen Anbringung des Bildes auf entsprechenden Waren ankommen kann, sondern allein auf die Eintragung im Register (BGH GRUR 2006, 766 – Stofffähnchen). Bei solchen Zeichen ist zu unterscheiden zwischen der Anmeldung als Bildmarke oder als Positionsmarke (zur weiteren Klärung von BGH I ZB 21/06 vom 24. 4. 2008, Mitt. 2008, 472; GRUR 2008, 1093; MarkenR 2008, 499; im Anschluss an 29 W (pat) 85/07, Beschluss vom 5. 11. 2008 – TOOOR!). 2. Zur Grenze der Amtsermittlung bei der Feststellung von fehlenden Belegen für Feststellungen zur Üblichkeit von Zeichen im beanspruchten Warensegment einerseits und zur Mitwirkungspflicht der Partei andererseits. (Amtliche Leitsätze)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1
, MarkenG;
§§ 81 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz i.V.m.
, VwGO — Portraitfoto Marlene Dietrich II BPatG, Entsch. vom 13. Mai 2009
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29 W (pat) 147/03 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 10/2009
S.473 |
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| 1. Der Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der erforderlichen Unterscheidungskraft wird maßgeblich davon bestimmt, dass dieser Rechtsbegriff ausschließlich herkunftsbezogen zu definieren ist und die Herkunftsfunktion einer Marke neben anderen möglichen Funktionen stets im Vordergrund stehen muss. 2. Für eine Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es nicht erforderlich, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, mit denen die fraglichen Waren oder Dienstleistungen direkt bezeichnet bzw. ihre Merkmale direkt beschrieben werden. (Amtliche Leitsätze)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG — ID BPatG, Entsch. vom 5. August 2009
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28 W (pat) 103/08 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ; | 10/2009
S.473 |
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| a) Der Verletzergewinn ist nach einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nach § 97 Abs. 1 UrhG nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht. Beim urheberrechtsverletzenden Verkauf einer unfreien Bearbeitung kommt es insoweit maßgeblich darauf an, inwieweit der Entschluss der Käufer zum Erwerb der angegriffenen Ausführung gerade darauf zurückzuführen ist, dass diese die Züge erkennen lässt, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Jedenfalls dann, wenn es um die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk der angewandten Kunst geht, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verletzergewinn im Falle einer identischen Nachahmung vollständig auf der Verletzung beruht. Vielmehr sind in einem solchen Fall regelmäßig auch andere Faktoren wie die Funktionalität oder der günstige Preis der unfreien Bearbeitung für die Kaufentscheidung maßgeblich. b) Haben innerhalb einer Lieferkette mehrere Lieferanten nacheinander urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzt, ist der Verletzte zwar grundsätzlich berechtigt, von jedem Verletzer innerhalb der Verletzerkette die Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns als Schadensersatz zu fordern. Der vom Lieferanten an den Verletzten herauszugebende Gewinn wird aber durch Ersatzzahlungen gemindert, die der Lieferant seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 97 Abs. 1 Satz 2 (F: 23.6.1995)
UrhG — Tripp-Trapp-Stuhl BGH, Urt. vom 14. Mai 2009
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I ZR 98/06 —
| 10/2009
S.474 |
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| a) Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG – auch im Verhältnis zueinander – bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen. b) Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft. (Amtliche Leitsätze)
§§ 8 Abs. 1
, UrhG — Kranhäuser BGH, Urt. vom 26. Februar 2009
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I ZR 142/06 —
| 10/2009
S.476 |
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| a) Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie über das Verbreitungsrecht begründet nicht nur ein Mindestrecht, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleiben dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar. b) Ein Dritter greift nicht in das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln öffentlich aufstellt oder der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht. (Amtliche Leitsätze)
§§ 15 Abs. 1 Nr. 2
, UrhG;
Art. 4 Abs. 1
InformationsgesellschaftRL — Le-Corbusier-Möbel II BGH, Urt. vom 22. Januar 2009
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I ZR 247/03 —
| 10/2009
S.476 |
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| a) Wer für eine Ware, die nach dem Urheberrechtsgesetz sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig genutzt werden kann, gezielt damit wirbt, dass diese für urheberrechtswidrige Zwecke verwendet werden kann (hier: zur Verletzung des Sendeunternehmen zustehenden Leistungsschutzrechts nach § 87 Abs. 1 UrhG), darf diese Ware nicht in Verkehr bringen, so lange die von ihm geschaffene Gefahr einer urheberrechtswidrigen Verwendung fortbesteht. b) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich auf die eine künftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen; er umfasst daher auch die Werbung für eine Ware mit der Aussage, diese könne zur Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten verwendet werden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.1.1960 – I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 343 f. – Werbung für Tonbandgeräte). (Amtliche Leitsätze)
§§ 87 Abs. 1
, UrhG — Cybersky BGH, Urteil vom 15. Januar 2009
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I ZR 57/07 —
| 10/2009
S.476 |
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| a) Die wettbewerbliche Relevanz ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes Erheblichkeitserfordernis, das eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt. b) Wer ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, führt den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre. Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.
(Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 3, UWG — Thermoroll BGH, Urt. vom 26. Februar 2009
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I ZR 219/06 —
| 10/2009
S.477 |
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