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Heft 08/09/2009
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Aufsätze

 Thomas Kühnen
Die unvollständige Übersetzung fremdsprachiger europäischer Patentschriften [2.-- € ]
In der Instanzrechtsprechung ist jüngst wiederholt die Auffassung vertreten worden, dass jegliche Unvollständigkeit der deutschen Übersetzung eines fremdsprachigen europäischen Patents zum Wirkungsverlust für den nationalen deutschen Teil des europäischen Patents führt. Der vorliegende Kurzbeitrag skizziert den einschlägigen Meinungsstand und nimmt zu der aufgeworfenen Rechtsfrage Stellung.
08/09/2009
S.345
 Jan Krauß /Toshiko Takenaka
Aktuelles aus dem Bereich Biotechnologie [2.-- € ]
Der vorliegende Artikel diskutiert die signifikanten Beeinflussung der Patentpraxis im Rahmen diagnostischer Verfahrensansprüche durch die Etablierung des „machine or transformation”-Tests auf die allgemeine Patentfähigkeit in der Entscheidung des Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC) In re Bilski. Es wird anhand praktischer Beispiele versucht, dem Anmelder im diagnostischen Bereich im Hinblick auf die allgemeine Patentfähigkeit entsprechende Reaktionsmöglichkeiten aufzuzeigen.
08/09/2009
S.347
 Oliver Jan Jüngst /Ingve Björn Stjerna
Die „Thermocycler” -Entscheidung des OLG Düsseldorf  [2.-- € ]
Im Dezember 2006 hat das OLG Düsseldorf seine Entscheidung im so genannten „Thermocycler”-Rechtsstreit verkündet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden vielfältige Fragen aufgeworfen, zu denen der Senat – seinerzeit teilweise erstmals – Stellung bezog. So enthält das Urteil Aussagen zur Zulässigkeit der Geltendmachung eines im noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Einspruchsverfahren beschränkten Patents. Zudem äußerte sich der Senat zu den Voraussetzungen, unter denen eine Darstellung im Internet als patentverletzendes Anbieten anzusehen ist und zur im Rahmen des Vernichtungsanspruchs nach § 140 a PatG anzustellenden Verhältnismäßigkeitsabwägung. Letztlich ging das Gericht auf die Voraussetzungen ein, unter denen in der Berufungsinstanz eine Aussetzung in Betracht kommt. Inhalt und Hintergründe des Verfahrens sollen nachfolgend näher dargestellt werden.
08/09/2009
S.356
 Tilman Müller-Stoy
Der Besichtigungsanspruch gemäß § 140 c PatG in der Praxis [2.-- € ]
Der Beitrag behandelt aus praktischer Perspektive die Voraussetzungen sowie die Reichweite des patentrechtlichen Besichtigungsanspruchs gemäß dem in Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie” eingeführten § 140 c PatG unter Berücksichtigung der zu § 809 BGB entwickelten Praxis in Patentstreitsachen. Der gebotene Schutz der Interessen des Anspruchsgegners und die Möglichkeiten einer prozessualen Durchsetzung des Anspruchs werden in zwei weiteren Beiträgen (Teil 2 und Teil 3) beleuchtet.
08/09/2009
S.361
 Stefan Eck
Der erfundene Verbesserungsvorschlag – Konsequenzen einer Meldungdesselben Gegenstandes als technischen Verbesserungsvorschlag sowie als Diensterfindung [2.-- € ]
Die Abgrenzung zwischen bloßem technischen Verbesserungsvorschlag nach § 3 Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) und Diensterfindung nach § 4 Abs. 2 ArbEG fällt in der Praxis häufig schwer. Diese Abgrenzung wird gerade dem Arbeitgeber regelmäßig noch schwerer fallen, wenn sein Arbeitnehmer denselben Gegenstand zunächst als Verbesserungsvorschlag einreicht, einige Zeit später aber – nach Änderung seiner Auffassung zur Schutzfähigkeit – auch als Diensterfindung meldet. Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen eine Inanspruchnahme und stellt sich später tatsächlich doch die Schutzfähigkeit der technischen Neuerung heraus, kann dies zu großen Problemen für ihn führen, bis hin zu Klagen wegen Verletzung eines entsprechenden Schutzrechts. Jedenfalls dann, wenn er seinem Arbeitnehmer zuvor eine Prämie für den vermeintlichen Verbesserungsvorschlag bezahlt hat, stellt sich jedoch die Frage, ob er sich gegen entsprechende Ansprüche nicht erfolgreich mit einem Nutzungsrecht an der technischen Neuerung oder mit sonstigen Einwendungen, gestützt auf die frühere Behandlung als Verbesserungsvorschlag, verteidigen kann.
08/09/2009
S.367
 Winfried Bullinger
Aktuelles aus dem Urheberrecht –Auf dem Weg zum „Dritten Korb” [2.-- € ]
Nachdem das Urheberrecht zuletzt zum 1.1.2008 durch die Regelungen des „Zweiten Korbs” den Notwendigkeiten des sog. digitalen Zeitalters angepasst wurde, ist nunmehr bereits von einem „Dritten Korb”, mit weitreichenden Änderungsabsichten, vor allem in Hinblick auf digitale Werknutzungen, die Rede. Der Aufsatz beleuchtet den Stand des Verfahrens auf dem Weg zu diesem Dritten Korb und gibt einen Überblick über die von der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland” angestoßene Diskussion zur Reform der Verwertungsgesellschaften.
08/09/2009
S.373
 Marlene Magdalene Kläver
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz unter computer- und internetrechtlichen Gesichtspunkten [2.-- € ]
Internet und Computer haben zahlreiche Bereiche des Urheberrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes in einem neuen Licht erscheinen lassen. Die technische Entwicklung wirft ständig neue Rechtsfragen auf, die auch durch gesetzliche Neureglungen nicht immer befriedigend gelöst werden. Deshalb hat hier die höchstrichterliche Rechtsprechung entscheidende Bedeutung. Der folgende Beitrag zeichnet die bisher ergangene Rechtsprechung nach und verdeutlicht, dass schon in beachtlichem Umfang rechtliche Probleme des geistigen Eigentums im Internet durch die Rechtsprechung geklärt worden sind, die Rechtsprechung aber weiterhin vor großen Herausforderungen gestellt ist.
08/09/2009
S.375
 Philipp Maume
Know-how-Verletzungen und Herausgabe des Verletzergewinns [2.-- € ]
Der BGH hat mit Urteil vom 19.3.2008 (I ZR 225/06) die Sonderstellung des gesetzlichen Know-how-Schutzes betont und die Anwendbarkeit der zum Gewinnherausgabeanspruch entwickelten Gemeinkosten-Grundsätze auf Verletzungen von § 17 UWG verneint. Wenngleich dies im Ergebnis zu begrüßen ist, zeigt dieser Beitrag auf, dass die Ausführungen des ersten Zivilsenats aufgrund der Vielfalt denkbarer Know-how-Verletzungen keine allgemeine Gültigkeit beanspruchen können. Kritisch zu betrachten ist auch die vom BGH vorgenommene Nichtberücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe. Vorzugswürdig wäre eine zeitliche Begrenzung des Schadenersatzanspruchs des Verletzten.
08/09/2009
S.379
 Philipp Maume
Know-how-Verletzungen und Herausgabe des Verletzergewinns [2.-- € ]
Der BGH hat mit Urteil vom 19.3.2008 (I ZR 225/06) die Sonderstellung des gesetzlichen Know-how-Schutzes betont und die Anwendbarkeit der zum Gewinnherausgabeanspruch entwickelten Gemeinkosten-Grundsätze auf Verletzungen von § 17 UWG verneint. Wenngleich dies im Ergebnis zu begrüßen ist, zeigt dieser Beitrag auf, dass die Ausführungen des ersten Zivilsenats aufgrund der Vielfalt denkbarer Know-how-Verletzungen keine allgemeine Gültigkeit beanspruchen können. Kritisch zu betrachten ist auch die vom BGH vorgenommene Nichtberücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe. Vorzugswürdig wäre eine zeitliche Begrenzung des Schadenersatzanspruchs des Verletzten.
08/09/2009
S.379
 Hubertus Schacht
Interim Injunctions in Indian Patent Infringement Suits [2.-- € ]
Taking into account the increasing importance of the Indian economy as well as the impact of the enforcement of intellectual property rights, this article introduces into the basic principles and requirements of interim injunctions because of alleged patent infringements in India as developed by Indian statutes and espeacially the case law.
08/09/2009
S.382
 Thomas Hoeren /Marie-Louise Hoffmann
Technologie- und Materialtransfer zwischen deutschen und brasilianischen LifeScience- Unternehmen [2.-- € ]
Im deutsch-brasilianischen Transfer biotechnologischen Wissens ist eine genaue Kenntnis vertragsrechtlicher Grundfragen essentiell. Der Beitrag zeigt die wesentlichen Kernelemente eines Technologietransfervertrages auf und beschreibt die gesetzlichen Vorgaben für einen solchen Transfer in Deutschland und Brasilien.
08/09/2009
S.386
 Tobias Kessler
Vernehmung von deutschen Erfindern gemäß Haager Beweisaufnahmeübereinkommen für ein Patentstreitverfahren in den USA [2.-- € ]
Die Vernehmung von in Deutschland ansässigen Zeugen für ein in den USA anhängiges Zivilverfahren gemäß Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen vom 18.3.1970 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) („HBÜ”) in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz hierzu vom 22.12.1977 (BGBl. I S. 3105) ist ein relativ selten angewandtes Rechtshilfeverfahren. Wegen der Unterschiede des zivilprozessualen Verfahrensrechts und der daraus resultierenden nicht alltäglichen Probleme, erfordert ein solches Rechtshilfeersuchen von allen Verfahrensbeteiligten Pragmatismus und Verständnis für die fremde Rechtsordnung. Um die Bearbeitung derartiger Rechtshilfeersuchen sowohl für den ersuchten deutschen Richter und die Mitarbeiter der zentralen Behörden als auch für die beteiligten deutschen und amerikanischen Anwälte zu erleichtern, sollen nachfolgend einige typische Probleme dieses speziellen transatlantischen Rechtshilfeverkehrs aufgezeigt und Lösungsansätze dargestellt werden.
08/09/2009
S.390

Entscheidungen

  Vorlagefragen an den EuGH:
High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), der beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.  Wenn ein Arzneimittel, das nicht in den Geltungsbereich des Anhangs der Verordnung Nr. 2309/93 fällt, in einem Mitgliedstaat (Österreich) vor dessen Beitritt zum EWR bzw. zur EG nach dessen innerstaatlichem Zulassungsverfahren in den Verkehr gebracht wurde und
–  der Mitgliedstaat später dem EWR und anschließend der EG beigetreten ist und im Rahmen der Bedingungen für seinen Beitritt die Bestimmungen der Richtlinie 65/65 (jetzt Richtlinie 2001/83) über die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln ohne Übergangsregelungen in innerstaatliches Recht umgesetzt hat,
–  das betreffende Arzneimittel in dem Mitgliedstaat nach dessen Beitritt zum EWR und zur EG einige Jahre lang im Verkehr geblieben ist,
–  nach dem Beitritt des Mitgliedstaats zum EWR und zur EG die Verkehrsgenehmigung für das betreffende Arzneimittel durch Hinzufügung einer neuen Indikation geändert worden ist und die Behörden des Mitgliedstaats diese Änderung als den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entsprechend angesehen haben,
–  nach dem Beitritt des Mitgliedstaats zum EWR und zur EG das Dossier für das betreffende Arzneimittel nicht gemäß der Richtlinie 65/65 (jetzt Richtlinie 2001/83) aktualisiert worden ist und
–  ein Arzneimittel, das den gleichen Wirkstoff enthält, später nach Art. 6 der Richtlinie 2001/83 genehmigt und in der EG in den Verkehr gebracht worden ist,
gilt dann das Arzneimittel als „Referenzarzneimittel, das gemäß Artikel 6 … in einem Mitgliedstaat … genehmigt ist oder wurde”, im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83, und, wenn ja, welche der oben aufgeführten Faktoren sind insoweit entscheidend?
2.  Wenn die zuständige Behörde eines Referenzmitgliedstaats einen Antrag auf Verkehrsgenehmigung, der gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 im Rahmen des in der Richtlinie vorgesehenen dezentralisierten Verfahrens gestellt wurde, zu Unrecht mit der Begründung ablehnt, bei dem in Frage 1 beschriebenen Arzneimittel handele es sich nicht um ein Referenzarzneimittel im Sinne von Art. 10 Abs. 1, welche Hinweise hält der Gerichtshof dann gegebenenfalls hinsichtlich der Umstände für angemessen, die das nationale Gericht bei der Entscheidung darüber berücksichtigen sollte, ob der Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift hinreichend qualifiziert im Sinne des Urteils vom 5.3.1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029), ist?
Ein Arzneimittel wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Nivalin, das nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur fällt und für dessen Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat keine dem geltenden Gemeinschaftsrecht entsprechende Genehmigung erteilt wurde, kann nicht als Referenzarzneimittel im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 geänderten Fassung angesehen werden. (Amtlicher Leitsatz)

VO (EG) Nr. 726/2004, RiLi 2001/83/EG;  — Begriff „Referenzarzneimittel”
EuGH, Urt. vom 18. Juni 2009 — C 527/07 —
08/09/2009
S.396
 Zweckangaben in einem Sachanspruch haben im Nichtigkeitsverfahren keine andere Bedeutung als im Verletzungsprozess. Sie haben regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch genannten räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 69  EPÜ; § 14 PatG — Bauschalungsstütze
BGH, Urt. vom 28. Mai 2009 — Xa ZR 140/05 —
08/09/2009
S.397
 Ein Zwischenprodukt, das gemäß einer technischen Lehre während eines mehrstufigen Herstellungsprozesses nur vorübergehend und abschnittsweise in einer bestimmten Beschaffenheit besteht (hier: ein mit einer hygroskopischen Substanz beschichtetes Schleifkorn), gehört als solches zum Stand der Technik, sofern der Herstellungsvorgang nicht derart vonstatten geht, dass das Erzeugnis übergangslos und unabgrenzbar in einen Zustand mit anderer Beschaffenheit umgeformt wird. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 56 Abs. 2  EPÜ; § 3 Abs. 1  PatG — Schleifkorn
BGH, Urt. vom 26. Mai 2009 — X ZR 185/04 —
08/09/2009
S.399
 Das Streitpatent kann im Patentnichtigkeitsverfahren nicht in der Weise verteidigt werden, dass in einen übergeordneten Patentanspruch Merkmale aus nachgeordneten Patentansprüchen des erteilten Patents aufgenommen werden, die in ihrer Kombination eine Ausführungsform definieren, die in den Anmeldeunterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung offenbart ist. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 64, PatG — Heizer
BGH, Urt. vom 14. Mai 2009 — Xa ZR 148/05 —
08/09/2009
S.399
 Eine nationale Patentanmeldung mit älterem Zeitrang gilt nur dann als Stand der Technik nach PatG § 3 Abs. 2, wenn sie im Rahmen des Anmeldeverfahrens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sei es nach PatG § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 5, sei es nach PatG § 58 Abs. 1. Es genügt nicht, wenn der Inhalt der älteren Anmeldung im Verfahren eines aus der älteren Anmeldung abgezweigten Gebrauchsmusters der Öffentlichkeit zugänglich wird. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 3, PatG; § 8 GebrMG — Heizungsanlage
BPatG, Entsch. vom 5. März 2009 — 12 W (pat) 348/03 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
08/09/2009
S.400
 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst b) der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. Nr. L 198 vom 8. August 1996) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Kommt es für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) VO ausschließlich auf eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 4 der Richtlinie 91/4141/EWG an oder kann ein Zertifikat auch aufgrund einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/4141/EWG erteilt werden. (Amtlicher Leitsatz)

Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b , VO (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel; §§ 16 a, PatG — Iodosulfuron
BPatG, Entsch. vom 29. April 2009 — 3 Ni 16/08 —
08/09/2009
S.400
 1)  Tritt im Patent-Nichtigkeitsverfahren der ausschließliche Lizenznehmer des Patentinhabers diesem zum Zweck der Unterstützung bei, so ist er streitgenössischer Nebenintervenient, auch wenn er noch keine Rechte gegen den Nichtigkeitskläger geltend gemacht hat.
2)  Die Frage, ob eine auf die Verwendung eines bekannten Stoffes für einen bestimmten therapeutischen Einsatzzweck gerichtete Lehre in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig offenbart ist, dass der Fachmann sie nicht bloß als eine Spekulation auffasst, ist jedenfalls dann, wenn die Lehre objektiv realisierbar (brauchbar) ist, unter dem Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung zu beurteilen. (Amtliche Leitsätze)

§§ 66, ZPO; § 99 Abs. 1  IntPatÜG; Art. II 6 Abs. 1 Nr. 1, 2  PatG i.; § 138 Abs. 1 Buchst. a), b)  EPÜ; Art. 52 Abs. 1  EPÜ i. — Cetirizin
BPatG, Urt. vom 11. November 2008 — 3 Ni 37/07 — EU führend verbunden mit 3 Ni 36/08 (EU Rechtsbeschwerde ist eingelegt;
08/09/2009
S.400
 Der Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsausspruch kann sich lediglich auf Benutzungshandlungen der Bekl. beziehen, die während der Geltung des Klagepatents begangen worden sind.
Im Rechnungslegungsanspruch hat der Zusatz „der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden” hat als unbestimmte Formulierung zu entfallen.
Der Vernichtungsanspruch ist durch das Erlöschen des Klagepatents nicht gegenstandslos geworden. Aus Gründen eines effektiven Patentschutzes unterliegen vielmehr alle patentverletzenden Gegenstände, für die der Vernichtungsanspruch einmal entstanden ist und die immer noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehen, auch weiterhin der Vernichtung. (Nichtamtlicher Leitsatz)
 [2.-- € ]

§ 140 ff PatG — Rechnungslegungsanspruch
OLG Düsseldorf, Urt. vom 11. September 2008 — I-2 U 11/07 — rechtskräftig;
08/09/2009
S.400
 1. Ein Europäisches Patent kann auch dann Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland entfalten, wenn die gemäß Art. II, § 3 Abs. 1 IntPatÜG a.F. beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Übersetzung fehlerhaft oder unvollständig ist.
2. Die Deutsche Übersetzung eines Europäischen Patents dient vor allem der Unterrichtung inländischer Fachkreise; rechtlich maßgeblich bleibt allein das Patent in seiner Verfahrenssprache.
3. Nur wenn die Übersetzung des Europäischen Patents so fehlerhaft oder unvollständig ist, daß die Voraussetzungen des Art. II, § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. vorliegen, erwirbt der Verletzer ein Weiterbenutzungsrecht an der patentierten Erfindung, die er in gutem Glauben an die Richtigkeit der Übersetzung in Benutzung genommen hatte. (Nichtamtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 3 Abs. 1 , IntPatÜG — Spurschlingerung mit Steuerungsdaten
LG Mannheim, Urt.  vom 10. Juli 2009 — 7 0 327/08 —
08/09/2009
S.402
 1.  § 59 Abs. 1 SaatVerkG kann je nach Fallgestaltung auch nach Abschluss des Vertriebs noch Rechtsgrundlage eines an den Saatguthändler gerichteten Auskunftsverlangens der Saatgutverkehrsbehörde sein. Eine solche Konstellation ist beispielsweise anzunehmen, wenn das Auskunftsverlangen durch den Verdacht der Verunreinigung konventionellen Saatgutes mit gentechnisch veränderten Organismen veranlasst und daher im Falle der Bestätigung des Verdachts zu befürchten ist, dass die hierdurch begründete Gefahr für die in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG normierten Zielsetzungen des Gentechnikgesetzes fortbestehen oder sich sogar weiterentwickeln wird.
2.  Nach der Saarländischen Verfassung und den Vorgaben des Landesorganisationsgesetzes ist eine oberste Landesbehörde hinsichtlich des ihr auf der Grundlage des Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVerf zugewiesenen Geschäftsbereichs zur Wahrnehmung von Einschreitensbefugnissen im Außenverhältnis nur in dem Umfang berechtigt, in dem ihr entsprechende Zuständigkeiten durch Gesetz oder – soweit es im Sinn des § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG um die Ausführung von Bundesgesetzen geht – durch Rechtsverordnung zugewiesen sind. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 1, GenTG — Auskunftsverlangen nach dem Saatgutverkehrsgesetz
OGV Saarland, Urt. vom 29. Januar 2008 — 1 A 165/07 — Revision nicht zugelassen;
08/09/2009
S.404
  Vorlagefragen an den EuGH:
Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1.  Fällt die Benutzung einer Marke in der Weise, dass ein Händler in der Werbung für seine eigenen Waren oder Dienstleistungen die eingetragene Marke eines Wettbewerbers für einen Vergleich der Merkmale (und insbesondere des Geruchs) der von ihm vermarkteten Waren mit den Merkmalen (und insbesondere dem Geruch) der von dem Wettbewerber unter dieser Marke vermarkteten Waren so benutzt, dass dies keine Verwechslung hervorruft oder in anderer Weise die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf die Herkunft beeinträchtigt, unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b der Richtlinie 89/104?
2.  Fällt die Benutzung einer notorisch bekannten eingetragenen Marke im geschäftlichen Verkehr (insbesondere in einer Vergleichsliste) in der Weise, dass ein Händler auf ein Merkmal seines eigenen Produkts (insbesondere dessen Duft) so hinweist, dass dies
a)  keine Verwechslungsgefahr hervorruft und
b)  nicht den Verkauf der Produkte unter der notorisch bekannten eingetragenen Marke beeinträchtigt und
c)  nicht die Hauptfunktion der eingetragenen Marke als Herkunftsgarantie beeinträchtigt oder dem Ruf der Marke durch Verunglimpfung des Images oder durch Verwässerung oder auf andere Art und Weise schadet und
d)  eine bedeutende Rolle bei der Vermarktung des Produkts des Händlers spielt,
unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104?
3.  Wie ist die Wendung „in unlauterer Weise ausnutzen” in Art. 3 a Buchst. g der Richtlinie 84/450 auszulegen, und nutzt insbesondere ein Händler den Ruf einer notorisch bekannten Marke dadurch unlauter aus, dass er sein Produkt in einer Vergleichsliste mit einem Produkt unter der notorisch bekannten Marke vergleicht?
4.  Wie ist die Wendung „eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung darstellen” in Art. 3 a Buchst. h dieser Richtlinie auszulegen, und erfasst sie den Fall, dass eine Partei lediglich wahrheitsgemäß angibt, ihr Produkt teile ein Hauptmerkmal (Geruch) eines notorisch bekannten, von einer Marke geschützten Produkts, ohne dass dies in irgendeiner Weise eine Verwechslung oder einen Irrtum hervorruft?
5.  Entspricht die Benutzung eines Zeichens – das einer eingetragenen Marke von Ruf ähnelt, ihr aber nicht zum Verwechseln ähnlich sieht – durch einen Händler in der Weise, dass
a)  die Hauptfunktion der eingetragenen Marke als Herkunftsgarantie nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird,
b)  die eingetragene Marke oder ihr Ruf weder verunglimpft noch undeutlich gemacht wird und auch keine Gefahr besteht, dass dies geschieht,
c)  die Verkäufe des Markeninhabers nicht beeinträchtigt werden und
d)  der Markeninhaber nicht um den Lohn für die Förderung, die Pflege oder die Stärkung seiner Marke gebracht wird,
e)  der Händler jedoch durch die Benutzung seines Zeichens aufgrund von dessen Ähnlichkeit mit der eingetragenen Marke einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt,
der Ausnutzung des Rufs der eingetragenen Marke „in unlauterer Weise” im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104?
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1.  Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke im Sinne dieser Bestimmung weder das Bestehen einer Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Unterscheidungskraft oder Wertschätzung oder allgemein des Inhabers der Marke voraussetzt. Der Vorteil, der sich aus der Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, durch einen Dritten ergibt, ist eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke durch den Dritten, wenn dieser durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und um ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen.
2.  Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke die Benutzung eines mit seiner Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen wurde, durch einen Dritten in einer vergleichenden Werbung, die nicht alle in Art. 3 a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.9.1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.10.1997 geänderten Fassung genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, untersagen kann, auch wenn diese Benutzung die Hauptfunktion der Marke, die darin besteht, auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, nicht beeinträchtigen kann, vorausgesetzt, diese Benutzung beeinträchtigt eine der anderen Funktionen der Marke oder könnte sie beeinträchtigen.
3.  Art. 3 a Abs. 1 der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Werbender, der in einer vergleichenden Werbung ausdrücklich oder implizit erwähnt, dass die Ware, die er vertreibt, eine Imitation einer Ware mit notorisch bekannter Marke ist, „eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung” im Sinne von Art. 3 a Abs. 1 Buchst. h darstellt. Der aufgrund einer solchen unerlaubten vergleichenden Werbung durch den Werbenden erzielte Vorteil ist als „unlautere Ausnutzung” des Rufs dieser Marke im Sinne von Art. 3 a Abs. 1 Buchst. g zu betrachten. (Amtliche Leitsätze)

Art. 5 Abs. 1 und 2  RiLi 89/104/EWG; Art. 3 a Abs. 1 Buchst. g und n  RiLi 84/450/EWG — Benutzung einer Marke in vergleichender Werbung
EuGH, Urt. vom 18. Juni 2009 — C 487/07 —
08/09/2009
S.404
 1. Aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (BGH, Urt. v. 13.3.2008 – I ZR 151/05, Mitt. 2008, 410; GRUR 2008, 912 Tz. 30 = WRP 2008, 1353 – Metrosex, m.w.N.).
2. Für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr spricht allerdings, anders als für die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr, keine Vermutung. Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genügt daher ein der Verhaltensweise, die sie begründet hat, entgegengesetztes Verhalten. Dementsprechend führt bei einer durch eine Markenanmeldung oder -eintragung begründeten Erstbegehungsgefahr die Rücknahme der Markenanmeldung oder der Verzicht auf die Eintragung der Marke im Regelfall zum Fortfall der Erstbegehungsgefahr (BGH Mitt. 2008, 410; GRUR 2008, 912 Tz. 30 – Metrosex, m.w.N.). Unerheblich ist dabei, ob die Rücknahme der Anmeldung bzw. der Verzicht auf die Eintragung aus prozessökonomischen Gründen oder aufgrund besserer Einsicht erfolgt ist (vgl. BGH Mitt. 2008, 410; GRUR 2008, 912 Tz. 31 – Metrosex). (Nichtamtliche Leitsätze)

§ 14 MarkenG — Underberg-Kräuterbitter
BGH, Urt. vom 4. Dezember 2008 — I ZR 94/06 —
08/09/2009
S.405
 a)  Hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ansprüche aus einem Markenrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gestützt, kann das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zulassen.
b)  Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.
c)  Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein. (Amtliche Leitsätze)

§§ 4 Nr. 2 , MarkenG; §§ 3, UWG — UHU
BGH, Urt. vom 19. Februar 2009 — I ZR 195/06 —
08/09/2009
S.405
 a)  Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.
b)  Die Wendung „a la Cartier” in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke von Drittunternehmen ist eine unlautere vergleichende Werbung.
c)  Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen können zum Markenschutz nur ergänzend herangezogen werden, wenn der Schutz nach dem Markengesetz versagt. Davon ist im Regelfall nicht schon dann auszugehen, wenn eine bekannte oder berühmte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf einer Internet-Plattform Verwendung findet. (Amtliche Leitsätze)

§ 14 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG; §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 , UWG; §§ 823 Abs. 1 Ag , BGB — Ohrclips
BGH, Urt. vom 4. Dezember 2008 — I ZR 3/06 —
08/09/2009
S.405
 a)  Eine Verletzungshandlung, die in der Benutzung eines zusammengesetzten Zeichens besteht, dessen Gesamteindruck durch mehrere Zeichenbestandteile bestimmt wird (hier: Leipziger Puppenkiste), ist nicht mehr im Kern gleichartig mit der Verwendung eines Bestandteils des zusammengesetzten Zeichens (hier: Puppenkiste).
b)  Stimmen zwei Kombinationszeichen (hier: Augsburger Puppenkiste und Leipziger Puppenkiste) in einem originär kennzeichnungsschwachen Bestandteil überein und haben die weiteren unterschiedlichen, aus geographischen Bezeichnungen bestehenden Zeichenbestandteile ebenfalls herkunftshinweisende Bedeutung, ist regelmäßig nicht von Zeichenunähnlichkeit, sondern von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen.
c)  Der Bestandteil „Puppenkiste” ist in dem Unternehmenskennzeichen „Augsburger Puppenkiste” zur Kennzeichnung eines Marionettentheaters originär kennzeichnungsschwach und deshalb ohne Benutzung in Alleinstellung nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. (Amtliche Leitsätze)

§§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 , MarkenG; § 551 Abs. 3 Nr. 2  ZPO — Augsburger Puppenkiste
BGH, Urt. vom 18. Dezember 2008 — I ZR 200/06 —
08/09/2009
S.406
 Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke kommt es, nach der Prüfung des Begriffsgehalts, entscheidend darauf an, ob sie zur produktbezogenen Beschreibung dienen kann. Dabei ist es von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Markenwort in seiner Wortstruktur von den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten der einschlägigen Produktsektoren abweicht oder in dieser Hinsicht den allgemeinen Branchengepflogenheiten entspricht. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — ALLWASTE
BPatG, Beschl. vom 28. Mai 2009 — 28 W (pat) 9/09 —
08/09/2009
S.406
 1.  Wird eine Registermarke weder vollständig unbenutzt noch im vollen Umfang der eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt, scheidet eine vollständige Löschung gemäß §§ 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und 26 MarkenG aus.
2.  Ob und in welchem Umfang bei einer Benutzung der Registermarke für einen Teil der eingetragenen Waren ein Teillöschungsanspruch besteht, ist entsprechend der vom Bundesgerichtshof zur Zeit der Geltung des Warenzeichengesetzes entwickelten erweiternden Minimallösung zu prüfen (so jetzt auch BGH, Urt. vom 10.4.2008 – I ZR 167/05 – LOTTOCARD – zitiert bei www.RechtsCentrum.de).
3.  Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich, dass bei einer Teilnutzung der Registermarke kein Löschungsanspruch für Waren und Dienstleistungen besteht, die in ihren Eigenschaften und Zweckbestimmungen mit den Waren und Dienstleistungen übereinstimmen, für die die Benutzung erfolgt (gleicher Produktbereich) oder der Bereich der Waren und Dienstleistungen, für die keine Benutzung besteht, sich nicht klar als Unterkategorie definieren und damit eingrenzen lässt. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 , MarkenG — Rounder
OLG Braunschweig, Urt. vom 18. November 2008 — 2 U 40/07 — nicht rechtskräftig;
08/09/2009
S.407
 Der Senat vermag der Rechtsprechung einiger anderer OLG nicht zu folgen, welche entweder eine markenmäßige Nutzung oder auch eine Verwechslungsgefahr in den Adword-Fällen aus letztlich ähnlichen Erwägungen in Abrede nehmen. Diese Rechtsprechung stellt darauf ab, der durchschnittliche Internetnutzer und damit der maßgebliche Verkehrskreis differenziere zwischen den angezeigten Suchergebnissen bei Google einerseits und den hiervon räumlich und/oder farblich getrennten Werbeplattformen; der Verkehr gehe deshalb nicht davon aus, der Anzeigenteil habe irgendeinen markenmäßigen Zusammenhang mit den Unternehmen, zu denen über die Trefferliste geführt wird. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 14 Abs. 2  MarkenG — Verwechslungsgefahr bei Adword-Verwendung
OLG Braunschweig, Urt. vom 16. Dezember 2008 — 2 U 138/08 — Revision nicht zugelassen;
08/09/2009
S.407
 1.  Bei der Berechnung einer Lizenzanalogie wegen Markenverletzungen im Rahmen von Parallelimporten ist aufgrund der Besonderheiten dieser Verletzungen jedenfalls dann die Annahme einesvergleichsweise niedrigen Prozentsatzes nahegelegt, wenn nur die Versäumung der Obliegenheit zur Vorabinformation des Markeninhabers im Raum steht.
2.  Im Falle der Verletzung der Obliegenheit zur Vorabinformation hat der Verletzer dem Markeninhaber aufgrund der Besonderheiten des Rechts des Parallelimports den vollen Verletzergewinnherauszugeben. Denn das parallelimportierte Arzneimittel ist aus arzneimittelzulassungsrechtlichen Gründen ohne die Verwendung der Marke des Originalherstellers in Deutschland nichtverkehrsfähig.
3.  Eine Differenzierung danach, ob der Markterfolg ggf. noch von anderen Dingen als dem der Kennzeichnung mit der Klagemarke abhängig ist, kann bei der Ermittlung des herauszugebendenVerletzergewinns weiter auch deshalb nicht stattfinden, weil der Parallelimporteur keine über die nach den Regeln des Parallelimports von Arzneimitteln erforderlichen Hinweise auf seine Rolleals Importeur und Umpacker hinausgehenden Eingriffe in die Packung vornehmen darf. Er darf insbesondere die Packung nicht dazu verwenden, sich – etwa durch eine den Grundsätzen desschonendsten Eingriffs widersprechende auffällige Verwendung seiner eigenen Marke („Cobranding”) – im Wettbewerb als Händler zu profilieren, und sei es auch nur imWettbewerb der Parallelimporteure. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§ 287 I ZPO — Lizenzanalogie bei Parallelimportverletzungen
OLG Hamburg, Urt. vom 26. April 2007 — 3 U 160/05 — Revision zugelassen;
08/09/2009
S.407
 1.  Die Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für rechtsverletzende oder wettbewerbswidrige Angebote Dritter auf dieser Plattform richtet sich nach den Grundsätzen der Unterlassungsdelikts, wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des Verhaltens darin liegt, dass der Betreiber trotz vorangegangener Hinweise auf gleichartige rechtsverletzende Angebote keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um Rechtsverletzungen künftig zu verhindern. Die Haftung des Betreibers hängt dann nach den hergebrachten Grundsätzen des Unterlassungsdelikts insbesondere davon ab, ob ihm als Garant wegen der Eröffnung einer Gefahrenquelle die Verhinderung weiterer rechtsverletzender Angebote möglich und zumutbar ist.
2.  Werden auf einer Internethandelsplattform durch Private unter Verletzung von Marken oder unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (hier: § 6 II Nr. 6 UWG) Waren gegen Entgelt angeboten, haftet der Betreiber der Internethandelsplattform als Täter durch Unterlassen, sofern er zuvor wiederholt auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde und deshalb weitere derartige Rechtsverletzungen sicher vorhersehen konnte oder jedenfalls konkret für möglich hielt. Handelt dagegen der Anbieter in diesen Fällen im geschäftlichen Verkehr, haftet der Betreiber der Internethandelsplattform unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe durch Unterlassen. Auf die Grundsätze der Störerhaftung kommt es in diesen Fällen nicht an. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§ 6 II Nr. 6  UWG; §§ 4, MarkenG — Unterlassungshaftung
OLG Hamburg, Urt. vom 24. Juli 2008 — 3 U 216/06 — rechtskräftig;
08/09/2009
S.408
 1.  Die Umwandlung eines markenrechtlich geschützten Begriffs in ein sachbeschreibendes Freizeichen beurteilt sich nicht danach, welche Verwendungsform im Verkehr überwiegt, sondern kommt nur in Betracht, wenn der Begriff seine Funktion als Marke vollständig und endgültig verloren hat.
2.  Eine auf einem konkreten Produkt kennzeichnend angebrachte Gesamtbezeichnung („Sumitomo Bakelite”) kann von den angesprochenen Verkehrskreisen – je nach den Umständen des Einzelfalls – selbst dann als Zusammensetzung aus einem Firmenschlagwort als Hersteller- bzw. Unternehmensbezeichnung („Sumitomo”) und einer Produktmarke („Bakelite”) verstanden werden, wenn daneben eine gleichnamige Unternehmensbezeichnung existiert. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§ 14 MarkenG; § 12 UWG — Sumitomo Bakelite
OLG Hamburg, Urt. vom 21. Mai 2008 — 5 U 92/07 — rechtskräftig;
08/09/2009
S.408
 1.  Werden aus Marken-Modellbausätzen, die im Handel erworben wurden, ausgeeinzelte Teile durch einen unautorisierten Dritten erneut angeboten, so ist das Markenrecht erschöpft. Werden die erneut angebotenen Einzelteile durch Zerlegung von komplett montierten Modellen gewonnen, ist das Markenrecht zwar nicht erschöpft (§ 24 MarkenG), aber das Verhalten ist gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG erlaubt.
2.  Es ist aber irreführend, auf diesen Wegen (der Auseinzelung oder der Zerlegung) gewonnene Einzelteile ohne aufklärenden Hinweis hierzu als „neu” anzubieten. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 23 Nr. 3 , MarkenG; § 5 UWG — Marken-Modellbausätze
OLG Hamburg, Urt. vom 7. Oktober 2007 — 3 W 174/07 — rechtskräftig;
08/09/2009
S.408
 1.  Das Verletzungsgericht darf einer Marke (hier: als Formmarke eingetragener Gelenksteigbügel) jedenfalls in der Verwendungsform eine markenmäßige Verwendung nicht versagen, aufgrund derer der markenrechtliche Schutz im Eintragungsverfahren gewährt und die von Haus aus bestehende mangelnde Unterscheidungskraft als überwunden angesehen worden ist.
2.  Der kennzeichnende Eindruck einer Formmarke, die in ihrer Gesamtform ein auf dem Markt übliches Gestaltungsmerkmal nachvollzieht, kann sich prägend aus solchen Bestandteilen (hier: Gummihülsen) ergeben, denen (auch) eine technische Wirkung (hier: zur Verdeckung der Gelenke) zukommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die technische Bedingtheit nur die Existenz als solche, nicht aber Material, Farbe und konkrete Formgestaltung betrifft.
3.  Bei dreidimensionalen Marken, die Form einer Ware wiedergeben, ist aufgrund der vielfältigen Komponenten, die die Warenform ausmachen, ein vollständiges und verlässliches Erinnerungsbild des Durchschnittsverbrauchers – auf das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblich abzustellen ist – häufig noch schwerer als im markenrechtlichen Normalfall herzustellen. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

Art. 9 Abs. 3 , GMV; §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 , MarkenG — Gelenksteigbügel
OLG Hamburg, Urt. vom 8. Oktober 2008 — 5 U 83/07 — rechtskräftig;
08/09/2009
S.408
 1.  Der Umstand, dass eine konkrete Produktgestaltung als Formmarke eingetragen worden ist, setzt voraus, dass der Gegenstand als solcher nicht ausschließlich seinem Gebrauchszweck entsprechend, sondern in seiner eingetragenen Form ohne das Hinzutreten weiterer Umstände auch markenmäßig als Herkunftshinweis benutzt werden kann. Diese Eintragungsentscheidung ist durch das Verletzungsgericht zu respektieren.
2.  Der Verletzter kann vor diesem Hintergrund für eine Befugnis, einen identischen Gebrauchsgegenstand als Ware (ohne Herkunftshinweisfunktion) zu verwenden, nicht § 23 Nr. 2 MarkenG für sich in Anspruch nehmen. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§ 23 MarkenG — Flaschenöffner
OLG Hamburg, Urt. vom 12. November 2008 — 5 U 106/07 — nicht rechtskräftig;
08/09/2009
S.408
 1.  Die konturlose Farbmarke „NIVEA-Blau” ist für Haut- und Körperpflegeprodukte durchschnittlich kennzeich nungskräftig. Dabei ist neben den Besonderheiten des Marktes und der Verwendung auch anderer Farben durch die Markeninhaberin der Umstand zu berücksichtigen, dass Blau als Grundfarbe besonders freihaltebedürftig ist.
2.  Wird ein dem „NIVEA-Blau” ähnliches Blau als Hintergrundfarbe für Verpackungen von Haut- und Körperpflegeprodukten verwendet, die gut sichtbar durch die bekannte Wortmarke DOVE und die Bildmarke der Taube gekennzeichnet sind, sieht der Verkehr in der Hintergrundfarbe keinen Herkunftshinweis. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 14, MarkenG; §§ 529, ZPO — NIVEA-Blau
OLG Hamburg, Urt. vom 19. November 2008 — 5 U 148/07 — nicht rechtskräftig;
08/09/2009
S.408
 1. Die Anwendung der Kerntheorie im Markenrecht kann aufgrund der Besonderheiten dieser Rechtsmaterie nicht dazu führen, das von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke (hier: „günstiger.de” und „guenstiger.de”) auch alle diejenigen Zeichen erfasst sind, die allein demjenigen Strukturprinzip folgen, welches Anlass und Grundlage für das Verbot war. Die Erstreckung eines aus Anlass konkret rechtverletzender Zeichen erlassenen Verbots (hier: („gübstiger.de” und „günstigert.de”) auf lediglich ähnliche Zeichen mit derselben Verletzungsqualität lässt sich insoweit über die Grundsätze der Kerntheorie nicht begründen.
2. Ein Verbotsantrag, der geeignet ist, jegliche Arten von „Vertipper”-Domains zu Lasten eines geschützten Zeichens (hier: „günstiger.de” und „guenstiger.de”) zu erfassen, ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz kaum denkbar. Die möglichen Abwandlungen einer Kennzeichengestaltung sind zu vielfältig, um diese bereits im Erkenntnisverfahren und im Vorgriff auf etwaige Umgehungsversuche des Verletzers zu berücksichtigen. Diese in der Natur der Sache liegende Einschränkung kann indes nicht durch ein extensives Verständnis der Kerntheorie außer Kraft gesetzt werden. (Nichtamtliche Leitsätze)

§ 14 MarkenG; §§ 567, ZPO — „Vertipper”-Domains
Hanseatisches OLG, Beschl. vom 8. Januar 2009 — 5 W 1/09 — rechtskräftig;
08/09/2009
S.409
 Wird das Anbieten und Bewerben von Produkten (hier: diagnostischen Apparaten usw.) „unter der Marke ANSWER FOR LIFE” als Markenverletzung (gestützt auf eine ähnliche Wortmarke für ähnliche Produkte) angegriffen und wird zur Begründung auf eine Unternehmens-Werbung mit dem Claim („ANSWER FOR LIFE”) verwiesen, in der dessen Leistungen nur allgemein und ohne konkreten Produkte-Bezug angepriesen werden, so ist dieser Unterlassungsanspruch aus § 14 MarkenG nicht begründet. Es liegt gerade kein markenmäßiger Gebrauch der Bezeichnung für ein Produkt vor, auch nicht etwa über die „Brücke” einer firmenmäßigen Verwendung des Slogans. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 14 MarkenG — ANSWER FOR LIFE
OLG Hamburg, Urt. vom 10. März 2008 — 3 W 10/08 — rechtskräftig) (LG Hamburg;
08/09/2009
S.409
 Der Aufdruck auf einem Body für Babies weist nicht auf die betriebliche Herkunft des Produkts hin, sondern kennzeichnet – als regelgerecht gebildeter Satz und auch wegen der Doppeldeutigkeit des Slogans – die Eigenart des Produkts. Ein Verbietungsanspruch aus der gleichlautenden Wortmarke ist mangels markenmäßigen Gebrauchs nicht gegeben. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 14 MarkenG — Mit Liebe gemacht
OLG Hamburg, Urt. vom 7. April 2008 — 3 W 30/08 — rechtskräftig) (LG Hamburg;
08/09/2009
S.409
 Zur Anwendbarkeit von § 23 Nr. 2 MarkenG, wenn bei der Verfilmung eines gemeinfreien Romans als Titel des Films der gebräuchliche Titel der deutschsprachigen Übersetzung des Romans verwendet wird. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 5 Abs. 3 , MarkenG; § 64 UrhG — Verwendung der deutschsprachigen Übersetzung eines Romantitels
OLG München, Urt. vom 30. April 2009 — 29 U 4978/08 —
08/09/2009
S.409
 Zur Unlauterkeit einer Markenanmeldung und -eintragung seitens einer Importeurin von Lebensmitteln aus der Volksrepublik China. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 4 Nr. 10  UWG — Unlauterkeit bei Markenanmeldung
OLG München, Urt. vom 23. April 2009 — 29 U 5712/07 —
08/09/2009
S.409
 1.  Ist Markeninhaberin die Geschäftsführerin einer Klägerin, liegt es zwar nahe, dass der Klägerin aufgrund der Personalunion zwischen Markeninhaberin und Geschäftsführerin eine Exklusivlizenz eingeräumt wurde; gleichwohl muss die Klägerin im Bestreitensfalle entsprechende Nachweise (oder alternativ Nachweise für eine Prozessstandschaft für die Markeninhaberin) beibringen.
2.  Zwischen einer Bildmarke, deren Zeichen dem Großbuchstaben „Y” bzw. einem Piktogramm für ein die Arme hebendes Männchen ähnelt, und der Wort-/Bildmarke für das Medikament „SPRYCEL”, bei dem statt des Großbuchstabens „Y” ein diesem Buchstaben ähnelnder Bildbestandteil enthalten ist, besteht keine Verwechslungsgefahr. (Nichtamtliche Leitsätze)

§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 , MarkenG — Nachweis einer Exklusivlizenz
LG München I, Urt. vom 8. Oktober 2008 — 21 O 16599/07 — rechtskräftig;
08/09/2009
S.409
 Die unautorisierte Verwendung der Bezeichnung „telekombundesliga.eu” zur Kennzeichnung eines Internetportals oder als Internetdomain verletzt die Namensrechte der Deutschen Telekom AG. Bestehen am Namensbestandteils „Telekom” keine eigenen Rechte, so können für die Registrierung bzw. Benutzung der Gesamtbezeichnung auch keine schüt zenswerte Belange streiten, die im Rahmen einer Interessenabwägung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssten. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 12 BGB — telekom-bundesliga.eu
OLG Hamburg, Urt. vom 24. April 2007 — 3 U 50/07 —
08/09/2009
S.409
 Ist der Partei die Benutzung einer URL (hier: „gmail.com”) als markenrechtsverletzend verboten, so liegt in der Verwendung einer URL „m.gmail.com”, die der Weiterleitung („redirecting” bzw. „forwarding”) des eingehenden Mail-Verkehrs an eine andere Domain-Adresse dient, ein Titelverstoß. Denn die angesprochenen Verkehrskreise erkennen unverändert die kennzeichnende Zielrichtung der Bezeichnung. Die Voranstellung des Buchstabens „m” kennzeichnet ersichtlich nur eine Sub-Level-Domain zu der URL „gmail.com” und kann deshalb einer Verwechslungsgefahr nicht entgegen wirken. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 14 Abs. 2 , MarkenG; § 890 ZPO — Forwarding-URL
OLG Hamburg, Urt. vom 18. September 2007 — 5 W 102/07 — rechtskräftig;
08/09/2009
S.410
 Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG (F: 23.6.1995) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sind Ersatzzahlungen, die der Verletzer seinen Vertragspartnern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt, nicht abzuziehen. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 97 Abs. 1 (F: 23.6.1995)  UrhG — Resellervertrag
BGH, Urt. vom 26. März 2009 — I ZR 44/06 —
08/09/2009
S.410
 a)  Aufwendungen für den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank können keine Rechte als Datenbankhersteller begründen.
b)  Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Festplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren.
c)  Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM – durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen. (Amtliche Leitsätze)

§§ 87 a, UrhG — Elektronischer Zolltarif
BGH, Urt. vom 30. April 2009 — I ZR 191/05 —
08/09/2009
S.415
 1.  a)  Einstweilige (Zwischen-)Anordnungen im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG sind nicht mit der sofortigen Beschwerde (dort Satz 6) anfechtbar, sondern (nur) nach den allgemeinen Grundsätzen des FGG-Verfahrens.
b)  Durch eine vor Anhörung des beteiligten Providers erlassene Einstweilige Anordnung kann nicht bereits die Auskunftserteilung gestattet werden. Zulässig und bei schlüssigem Antrag auch geboten kann jedoch eine Zwischenregelung sein, mit der es dem Provider vorläufig untersagt wird, die in Rede stehenden Daten zu löschen.
2.  Wer das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat, ein Werk über dezentrale Computernetzwerke öffentlich zugänglich zu machen, und nach dem Nutzungsrecht das wirtschaftliche Risiko der Rechteverwertung trägt, betreibt mit dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG keine Rechtsdienstleistung i.S. des § 2 RDG und bedarf insoweit auch keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 UrhWG.
3.  Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG besteht nur, wenn sowohl der auskunftspflichtige Dritte als auch der Rechtsverletzer in gewerblichem Ausmaß gehandelt haben.
4.  § 101 Abs. 2 UrhG setzt voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, nicht aber, dass sie offensichtlich von einer bestimmten Person begangen worden ist. Der Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG steht daher nicht entgegen, dass die angegebenen IPAdressen Anschlüssen zugeordnet sein können, deren Inhaber nicht selbst Störer im Sinne des Urheberrechts sind.
5.  Wer ein komplettes Musikalbum in der aktuellen Verkaufsphase der Öffentlichkeit im Rahmen einer Internettauschbörse anbietet, handelt – auch wenn dies nur für einen kurzen Zeitraum belegt ist – in gewerblichem Ausmaß i.S. des § 101 Abs. 1 UrhG.
6.  Die richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG stellt eine datenschutzrechtlich i.S. des § 96 TKG hinreichende Erlaubnis dar. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

TKG; §§ 19 a, UrhG; § 20 Abs. 1  FGG; §§ 280, BGB; § 2 RDG; § 1 Abs. 1  UrhWG — Ganz anders
OLG Köln,  21.10.2008 — 6 Wx 2/08 —
08/09/2009
S.415
 Für Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG fällt nur eine Festgebühr nach § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO a.F. an, wenn dasselbe urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen kommt es nicht an. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 101 Abs. 9  UrhG; § 128 c Abs. 1 Nr. 4  KostO a.F. — Festgebühr
OLG Düsseldorf, Urt. vom 12. März 2009 — I-10 W 11/09 —
08/09/2009
S.415
 Dem Schadensersatzgläubiger steht es frei, zur Berechnung seines Schadensersatzanspruchs auf die verschiedenen Liquidationsformen des Ersatzes des entgangenen Gewinns (konkreter Schaden), der Herausgabe des Verletzergewinns oder der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (beides abstrakter Schaden) nach seiner Wahl zurückzugreifen. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 12 Abs. 1 Satz 2  UWG; §§ 31 Abs. 5 , UrhG; § 287 Abs. 1  ZPO — Digitalisierung von Fotos
OLG Hamburg, Urt. vom 21. Mai 2008 — 5 U 75/07 — nicht rechtskräftig;
08/09/2009
S.415
 Wird in ein Internet-Forum zum Thema Fußball von einem Nutzer ein Beitrag mit einem Foto eingestellt, durch dessen Veröffentlichung die Rechte eines Dritten verletzt werden, und entfernt der Forenbetreiber dieses Foto unverzüglich nach einem entsprechenden Hinweis des Rechteinhabers, so haftet der Forenbetreiber jedenfalls dann nicht weitergehend auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn es sich um eine erstmalige rechtsverletzende Bildveröffentlichung handelt und es anschließend zu keiner weiteren Rechtsverletzung mehr gekommen ist. Der Forenbetreiberwar insbesondere nicht dazu verpflichtet, von vornherein durch entsprechende technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in die Forenbeiträge einzustellen, oder dies nach einer einmaligen Rechtsverletzung zu tun. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 670, BGB; §§ 19 a, UrhG; §§ 10, TMG — Long Island Ice Tea
OLG Hamburg, Urt. vom 4. Februar 2009 — 5 U 180/07 — rechtskräftig;
08/09/2009
S.415
 1.  Ein Geschäftsmodell, das aufgrund seiner Struktur durch die Möglichkeit des anonymen Hochladens in Pakete zerlegter, gepackter und mit Kennwort gegen den Zugriff geschützter Dateien der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet, kann von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden. Die von dem Bundesgerichtshof zumSchutze des Dienstbetreibers vorgesehenen Begrenzungen von Prüfungspflichten können insbesondere dann nicht Platz greifen, wenn der Betreiber ihm zumutbare und nahe liegendeMöglichkeiten, die Identität des Nutzers zum Nachweis einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen, willentlich und systematisch ungenutzt lässt.
2.  Lässt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschränkungslos eine anomyme Nutzung seines Dienstes zu, schneideter dem verletzten Urheber sehenden Auges den erforderlichen Nachweis wiederholter Begehungshandlungen ab, welchen dieser benötigt, um auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine Rechte erfolgreich und wirksam durchsetzen können. In diesem Fall kann sich der Betreiber zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als Störer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten gegebenenfalls bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 97 Abs. 1 , UrhG; § 14 Abs. 2  MarkenG — Rapidshare
OLG Hamburg, Urt. vom 2. Juli 2008 — 5 U 73/07 — rechtskräftig;
08/09/2009
S.415
 Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzung im Internet. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 97 UrhG; §§ 32, ZPO — Gerichtliche Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzung
OLG München, Urt. vom 7. Mai 2009 — 31 AR 232/09 —
08/09/2009
S.416
 1.  Wird eine gezeichnete Figur als eigenständiges Werbemittel ohne inneren Zusammenhang mit der beworbenen DVD, von dessen Cover diese Figur entnommen wurde, dergestalt benutzt, als obsie speziell für die streitgegenständliche Werbung gezeichnet worden wäre, kann darin eine werbemäßige Herausstellung des beworbenen Produkts nicht mehr gesehen werden. Eine nach der BGH-Entscheidung „Parfumflakon” (BGH GRUR 2001, 51 ff.) zulässige und nicht gegen das Vervielfältigungsrecht des Urhebers der Figur verstoßende werbliche Ankündigung, die im Zusammenhang mit dem zulässigen Weitervertrieb steht und sich im Rahmen dessen hält, was für einen solchen Vertrieb üblich ist, ist in diesem Fall zu verneinen (vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 45 ff. – Schaufensterdekoration). Es kann daher offenbleiben, ob durch eine nach vorgenanntem Grundsatz ggf. zulässige Werbungauch keinen Verstoß gegen das Urheberbenennungsrecht gem. § 13 UrhG darstellt.
2.  Mehrere rechtlich selbstständige Verletzer, die parallel inhaltsgleiche Verletzungshandlungen vornehmen, können gesondert in Anspruch genommen werden, ohne dass hierin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gesehen werden kann (vgl. OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 381 ff. für das Markenrecht).
3.  Die Ansetzung jeweils einer 1,3-Geschäftsgebühr für die Abmahnungen mehrerer Verletzer begegnet keinen Bedenken. Die Verletzer können sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass die Abmahnungen inhaltlich identisch sind und daher zumindest für fünf der sechs Abmahnungen eine niedrige Gebühr angemessen gewesen wäre: Ist der Verletzte berechtigt, mehrere Verletzter einzeln abzumahnen, so muss es auch gerechtfertigt sein, für die Frage der Gebührenhöhe die jeweiligen, selbstständig nebeneinander liegenden Verstöße der einzelnen Verletzer unabhängig voneinander zu betrachten, zumal auch keine nachvollziehbaren Kriterien für die Entscheidung ersichtlich wären, welche der mehreren Verletzter gerade in den Genuss der geringeren Geschäftsgebühr kommen sollen bzw. welcher der mehreren Verletzer als einziger die höhere Geschäftsgebühr zu erstatten hätte. (Nichtamtliche Leitsätze)

§ 13 UrhG — Pumuckl-DVDs
LG München I, Urt. vom 11. Februar 2009 — 21 O 8276/08 — nicht rechtskräftig;
08/09/2009
S.416
 1.  Der Abdruck der ersten zwei Zeilen eines insgesamt 116 Zeilen umfassenden Gedichts, in welchen eine Aussage über die Bewohner einer bestimmten Stadt getroffen wird, im vorderen und hinteren Vorsatz eines Begleitbands zu einer Museumsausstellung anlässlich des Stadtgründungsjubiläums sowie in einem Faltprospekt über diese Ausstellung ist als sog. Kleinzitat gem. § 51 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UrhG zulässig.
2.  In der Weglassung eines Kommas im Zitat sowie in der grammatikalisch und inhaltlich korrekten Übersetzung des Zitats in drei Sprachen ist weder ein Verstoß gegen das Änderungsverbot i.S.v. §§ 62, 39 UrhG, noch gegen das Entstellungsverbot i.S.v. § 14 UrhG zu sehen. (Nichtamtliche Leitsätze)

§§ 51 Satz 1 , UrhG — Stadtgründungsjubiläum
LG München I, Urt. vom 13. Mai 2009 — 21 O 618/09 — nicht rechtskräftig;
08/09/2009
S.416
 1.  Ist zwischen den Parteien unstreitig, dass einem Tonträgerunternehmen hinsichtlich der Nutzung eines Fotos als LP-Cover im Jahr 1981 entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt wurden, hat der Urheber des Fotos zu beweisen, dass die Nutzungsrechtseinräumung lediglich befristet erfolgte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im konkreten Fall die Zweckübertragungslehre i.S.v. § 31 Abs. 5 UrhG für eine unbefristete Nutzungsrechtseinräumung spricht.
2.  Haben die Vertragsparteien keine Vereinbarungen hinsichtlich der Nutzung eines Fotos auch für CD-Cover getroffen, da diese Nutzungsart zum Vertragsabschlusszeitpunkt im Jahr 1981 noch nicht bekannt war, ist aufgrund der Zweckübertragungslehre das Tonträgerunternehmen dazu berechtigt, das Foto auch für CD-Cover zu verwenden: Bei einer CD handelt es sich nämlich lediglich um eine technisch neue Nutzungsvariante, die an die Stelle der LP getreten ist und keine zusätzliche wirtschaftliche Verwertung erlaubt hat, so dass die Nutzung für CD-Cover vom ursprünglichen Vertragszweck gedeckt ist.
3.  Auch ohne entsprechende vertragliche Regelung ist ein Tonträgerunternehmen gemäß der „Parfumflakon-Entscheidung” des BGH (GRUR 2001, 51) berechtigt, die Abbildung des LP-bzw. CD-Covers mit dem streitgegenständlichen Foto im Rahmen seiner Werbung für diese Tonträger zu verwenden; dies gilt nicht nur für damit verbundene Vervielfältigungshandlungen i.S.v. § 16 Abs. 1 UrhG, sondern auch für Verbreitungshandlungen gem. § 17 Abs. 1 UrhG z.B. in Prospekten oder Zeitungsanzeigen oder für die öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. § 19 a UrhG über das Internet, die im Rahmen der zulässigen Weiterverbreitung einer Ware wirtschaftlich erforderlich sind.
4.  Aufgrund lebensnaher Betrachtung sowie der engen (Rechte-)Verflechtungen von Gesellschaften im Konzern spricht ein erster Anschein dafür, dass Nutzungshandlungen einer Tochtergesellschaft, für die eine Schwester- oder eine Dachgesellschaft die Rechte inne haben, stets mit deren (zumindest konkludenter) Zustimmung vorgenommen werden. (Nichtamtliche Leitsätze)

§ 31 Abs. 5  UrhG — LP-Cover
LG München I, Urt. vom 6. Mai 2009 — 21 O 5302/09 — nicht rechtskräftig;
08/09/2009
S.416
 1.  Für die Frage der Urheberschaft eines Fotografen an bestimmten Fotografien spricht ein erster Anschein, wenn er einer Person, die diese Fotos später auf ihrer Homepage nutzt, die entsprechenden Fotodateien zuvor auf Speichermedien übergeben hat.
2.  Kann ein Fotograf eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos im Prozess vorlegen, spricht ein erster Anschein dafür, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie von ihm stammen.
3.  Aus den Metadaten zu einer Fotodatei lassen sich aufgrund ihrer Manipulierbarkeit keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Wahrheit der darin enthaltenen Informationen schließen, so dass sie als Beweis des ersten Anscheins hierfür ungeeignet sind.
4.  Das Beweisangebot, dass in Fotodateien sog. „Hotpixel” enthalten seien, durch die man eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Digitalkamera herstellen könne, ist als Ausforschungsbeweis unzulässig.
5.  Die Frage der Urheberschaft ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO.
6.  Nimmt der Antragsteller in einem einstweiligen Verfügungsverfahren seinen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung teilweise zurück, ist er im folgenden Schadensersatzprozess dafür beweispflichtig, dass sein zurückgenommener Antrag nicht von Anfang an unberechtigt i.S.v. § 945 Alt. 1 ZPO war.
7.  Zum Umfang der Schadensminderungspflicht des Geschädigten im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gem. § 945 Alt. 1 ZPO.
8.  Es liegt kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, wenn ein nicht arglistiger Antragsteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, sich diese im Nachhinein als unberechtigt erweist und der Antragsgegner durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung einen Vermögensschaden erleidet. (Nichtamtliche Leitsätze)

§§ 256, ZPO — Urheberschaft an Fotografien
LG München I, Urt. vom 21. Mai 2008 — 21 0 10753/07 — nicht rechtskräftig;
08/09/2009
S.417
 Eine Vergütung eines Verbesserungsvorschlags durch den Arbeitgeber führt bei nachträglicher Meldung als Diensterfindung und Freigabe nicht zu einem Nutzungsrecht durch den Arbeitgeber. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 20 ArbNErfG — vergüteter Verbesserungsvorschlag
OLG München, Urt. vom 26. Juni 2008 — 6 U 2022/07 — Revision nicht zugelassen;
08/09/2009
S.417
 Für die Ermittlung der Höhe der Erfindervergütung für einen Geschäftsführer kann jedenfalls dann auf § 287 Abs. 2 ZPO zurückgegriffen werden, wenn die vollständige Aufklärung aller Umstände zur Erfindungsgeschichte nur unter Schwierigkeiten möglich ist, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 612 Abs. 2  BGB; § 287 Abs. 2  ZPO — Schätzung der Erfindervergütung
OLG München, Urt. vom 31. Januar 2008 — 6 U 2464/97 — Revision zugelassen;
08/09/2009
S.419
 Der Lizenznehmer ist dem Lizenzgeber zur Lizenzzahlung verpflichtet, solange das Patent nicht rechtskräftig für nichtig erklärt ist und von den Mitbewerbern respektiert wird, so dass dem Lizenznehmer durch die Lizenz eine vorteilhafte Stellung erwächst. Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen das Patent mangels erfinderischer Leistung oder wegen fehlender Neuheit nicht schutzfähig ist, sondern auch dann, wenn es mangels Ausführbarkeit der technischen Lehre zu Unrecht erteilt ist. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 15 PatG — Bodybass
OLG Karlsruhe, Urt. vom 23. Juli 2008 — 6 U 109/07 — rechtskräftig;
08/09/2009
S.419
 Bei einer Verletzung von § 17 UWG ist grundsätzlich der gesamte unter Einsatz des geheimen Know-hows erzielte Gewinn herauszugeben. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 17 UWG — Know-how-Schutz
BGH, Urt. vom 19. März 2008 — 1 ZR 225/06 —
08/09/2009
S.421
 a) Für die Prüfung der Klagebefugnis eines Verbandes, der sich gegen die Werbung eines bestimmten Unternehmens wendet, ist es unerheblich, ob es sich bei der beanstandeten Werbung um eine Gemeinschaftswerbung mit Unternehmen handelt, die in anderen räumlich relevanten Märkten tätig sind; der maßgebliche räumliche Markt wird allein durch die Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens bestimmt.
b) Für die Frage, ob die Mitglieder eines Verbandes als Unternehmen – bezogen auf den maßgeblichen Markt – in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung zukommt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.7.1996 – I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 f. = WRP 1996, 1034 – Preisrätselgewinnauslobung III). (Amtliche Leitsätze)

§ 8 Abs. 3 Nr. 2  UWG — Sammelmitgliedschaft VI
BGH, Urt. vom 23. Oktober 2008 — I ZR 197/06 —
08/09/2009
S.423
 1.  Für die Aktivlegitimation als „Hersteller” im Rahmen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes ist es ohne Bedeutung, ob das Unternehmen den Gegenstand selbst oder von einer Drittfirma für sich hat entwickeln und herstellen lassen, so lange der Gegenstand im Geschäftsverkehr (ausschließlich) einem (dem klagenden) Unternehmen als Hersteller zugeordnet wird.
2.  Die (von Farbe und Dekor entkleidete) Form von Kinderfahrradhelmen ist trotz technisch bedingter Gestaltungsnotwendigkeiten gleichwohl der wettbewerblichen Eigenart zugänglich (Abgrenzung zu Senat, 5 U 43/03, Beschluss vom 18.9.2003).
3.  Ein Herstellerhinweis auf einer mit einem Plastikband verbundenen, zur Entfernung vorgesehenen Produktbeschreibung ist ungeeignet, eine Herkunftstäuschung auszuschließen.
4.  Bei einer praktisch identischen äußeren Form ist auch ein (abweichender) Herstellerhinweis in der Regel nicht geeignet, Fehlzuordnungen zu vermeiden, weil der Verkehr Grund zu der Annahme hat, dass Produkte wie Fahrradhelme von Markenherstellern auch im Niedrigpreissegment über Discounter unter abweichender Bezeichnung vertrieben werden. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 3, UWG — Helm Artos
OLG Hamburg, Urt. vom 2. Oktober 2008 — 5 U 103/07 — rechtskräftig;
08/09/2009
S.423
 Wird die Berufungsschrift von einem zugelassenen Rechtsanwalt sowohl unter Hinweis auf sein Amt als Rechtsanwalt als auch auf seine Zugehörigkeit zu einer deutschen Zweigniederlassung einer englischen Limited Liability Partnership unterzeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Prozesshandlung nicht ausschließlich im Namen der Gesellschaft, sondern jedenfalls auch von dem handelnden Rechtsanwalt selbst vorgenommen worden ist, wenn nicht besondere Anhaltspunkte entgegenstehen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 78 Abs. 1  ZPO — Kanzleizugehörigkeit
BGH, Beschl. vom 22. April 2009 — IV ZB 34/08 —
08/09/2009
S.423
 Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43 a Abs. 4 BRAO (Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen) berührt nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 43 a Abs. 4  BRAO; § 80 ZPO — Wirksamkeit der Prozessvollmacht
BGH, Urt. vom 14. Mai 2009 — IX ZR 60/08 —
08/09/2009
S.423
 a)  Lässt sich ein Rechtsanwalt, der mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt ist, für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages die Zahlung einer „Vergleichsgebühr” versprechen, so stellt dies die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars dar.
b)  Ist ein Teil einer Gebührenvereinbarung auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet, so ist diese Vereinbarung insgesamt nichtig, wenn die dort bestimmte Fälligkeit aller Vergütungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt.
c)  Ein Verstoß des Anwalts gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen führt nicht zum Verlust solcher Honoraransprüche, die schon vor der Pflichtverletzung entstanden sind, es sei denn die Beratungsleistungen sind für den Auftraggeber ohne Interesse. (Amtliche Leitsätze)

§§ 43 a Abs. 4 , BRAO; §§ 8 Abs. 2 , BRAGO; § 39 Abs. 2  KostO; §§ 627, BGB — Erfolgshonorar bei Vertragsabschluss
BGH, Urt. vom 23. April 2009 — IX ZR 167/07 —
08/09/2009
S.423
 a)  Auch bei einer Partnerschaftsgesellschaft können die Partner durch einstimmigen Beschluss anstelle der Liquidation nach §§ 145 ff. HGB eine andere Art der Auseinandersetzung wählen. Diese kann in einer Naturalteilung bestehen.
b)  Nach Beendigung der Liquidation findet der interne Ausgleich der Partner/Gesellschafter zwischen diesen statt. Zur Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs genügt eine sog. einfache Auseinandersetzungsrechnung.
c)  Geht eine BGB-Gesellschaft mit Eintritt eines neuen Gesellschafters, der ab Eintritt prozentual am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, von der bilanziellen Gewinnermittlung zur Gewinnermittlung in Form der Einnahme-/Über schussrechnung über, können die bilanziellen Kapitalkonten der Altgesellschafter nicht fortgeschrieben und als Anfangsbestand ihrer Kapitalkonten einer Auseinandersetzungsrechnung mit dem Ziel des Ausgleichs von positiven und negativen Kapitalkonten zugrunde gelegt werden. (Amtliche Leitsätze)

Art. 103 Abs. 1  GG; § 10 PartGG — Liquidation einer Partnerschaftsgesellschaft
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 — II ZR 210/08 —
08/09/2009
S.423
 a)  Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.
b)  Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen.
c)  Den Unternehmer trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.4.2009 – VII ZR 164/07).
Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Besteller die einzelnen Leistungen in Auftrag gegeben hat und später den Auftragsumfang nicht mehr nachvollziehen kann.
d)  Die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung eines werkvertraglichen Vergütungsanspruchs liegt auch bei einer prüfbaren Abrechnung beim Unternehmer (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27.11.2003 – VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 126). (Amtliche Leitsätze)

§§ 631 Abs. 1 , BGB; § 286 ZPO — Schlüssigkeit der Rechnungsstellung
BGH, Urt. vom 28. Mai 2009 — VII ZR 74/06 —
08/09/2009
S.424
 Mit § 184 Abs. 1 Satz 1 PAO liegt aber eine den Verwaltungsrechtsweg ausschließende bundesgesetzliche Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichte im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz vor.
Zweckbestimmung des § 184 PAO ist, gegen alle die Rechte der Mitglieder berührenden Maßnahmen der Anwaltskammer den Rechtsweg zur standesrechtlichen Ehrengerichtsbarkeit zu eröffnen (BayVGH vom 30.9.1994, Az. 20 C 94.1445). (Nichtamtlicher Leitsatz)
 [2.-- € ]

§ 184 PAO; § 40 Abs. 1 Satz 1  VwGO — Aufsatzablehnung
VG München, Beschl. vom 4. Februar 2008 — M 16 K 08/6145 —
08/09/2009
S.424
 Aufwendungen für Demonstrationshilfen (hier: Papiermuster) zur Erläuterung und Veranschaulichung des Parteivortrags, die nicht Gegenstand einer gerichtlichen Beweiserhebung waren, sind nicht im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (Bestätigung von BPatG BlPMZ 1986, 39). (Amtlicher Leitsatz)
§ 84 Abs. 2 Satz 2  Patg; § 91 Abs. 1 Satz 1  ZPO — Demonstrationshilfen
BpatG, Beschl. vom 15. April 2009 — 1 ZA (pat) 14/08 — rechtskräftig;
08/09/2009
S.425
 1. Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG, die grundsätzlich dann entsteht, wenn ein Rechtsanwalt oder in einer Kennzeichensache ein Patentanwalt für seine Partei an einem vom Gericht zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin teilnimmt, wird vom Auftraggeber eines Rechtsanwalts – analog Patentanwalts – auch dann geschuldet, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG).
2. Sofern in einem solchen Fall eine Mitwirkung des Patentanwalts im Sinne des § 140 Abs. 3 MarkenG gegeben ist, ist auch für diesen eine Gebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden. Dass der Patentanwalt selbst nicht postulationsfähig ist, steht der Erstattungsfähig nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob der Patentanwalt an der von dem Prozessbevollmächtigten entfalteten Tätigkeit mitgewirkt hat. (Nichtamtliche Leitsätze)

VV RVG Nr.3104 Abs. 1 Nr. 1; § 307 ZPO — Terminsgebühr für den Patentanwalt auch ohne Termin
OLG Hamm, Beschl.  vom 10. Februar 2009 — 25 W 63/09 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
08/09/2009
S.425
 Der Inhaber eines markenrechtlich geschützten Zeichens hat einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegen ein Unternehmen, das im Internet T-Shirts mit dem Aufdruck des geschützten Zeichens bewirbt. Dem Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten kann nicht entgegengehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung die beanstandete Werbung nicht mehr im Internetauftritt des Unternehmens enthalten war. Durch die Verletzung des Markenrechts mit dem Internetauftritt ist im Hinblick auf zukünftige gleiche Rechtsverletzungen Begehungsgefahr in Form der Wieder holungsgefahr begründet worden. Das Gewicht des Eingriffs wird auch nicht wesentlich dadurch tangiert, dass lediglich zwei T-Shirts mit der beanstandeten Kennzeichnung veräußert worden sind. (Leitsatz aus www.jurion.de)
§§ 4 Nr. 1 , MarkenG — Erstattungsfähigkeit Abmahnkosten
LG Berlin, Urt. vom 8. April 2008 — 15 O 671/07 — rechtskräftig;
08/09/2009
S.425
 Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 31 UrhG — Mambo No. 5
BGH, Urt. vom 4. Dezember 2008 — I ZR 49/06 —
08/09/2009
S.428
 Wird ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört, muss jeder Partei Gelegenheit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Gibt die Stellungnahme Anlass zur weiteren tatsächlichen Aufklärung, ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 103 Abs. 1  GG; § 544 Abs. 7  ZPO — Anhörung des Sachverständigen
BGH, Beschl. vom 12. Mai 2009 — VI ZR 275/08 —
08/09/2009
S.428
 Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes darf auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens vertrauen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 233 ZPO — Briefkastenleerungszeiten
BGH, Beschl. vom 20. Mai 2009 — IV ZB 2/08 —
08/09/2009
S.428
 a)  Das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter (§ 527 Abs. 4 ZPO) bewirkt allein, dass anstelle des Kollegiums ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein kann. Es hat aber nicht zur Folge, dass der Einzelrichter, mit dessen Entscheidung die Parteien sich einverstanden erklären, allein deswegen als gesetzlicher Richter anzusehen ist. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist unverzichtbar.
b)  Zum Begriff des gesetzlichen Richters gehört, dass die Zuteilung der Sachen sich nach allgemeinen Merkmalen richtet. Daran fehlt es, wenn durch eine Änderung der internen Geschäftsverteilung eines überbesetzten Spruchkörpers mehrere bereits anhängige Sachen in einer Weise auf andere Richter verteilt werden, die keine abstrakt-generellen Kriterien für die jeweiligen Zuteilungen erkennen lässt. (Amtliche Leitsätze)

Art. 101 Abs. 1 Satz 2  GG; § 21 g GVG; § 527 Abs. 4  ZPO — gesetzlicher Richter
BGH, Urt. vom 25. März 2009 — XII ZR 75/06 —
08/09/2009
S.428
 Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies darauf schließen, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Wenn das Tatsachengericht zugleich mehrfach in zentralen Fragen des Streits der Parteien Beweisantritte der beweisbelasteten Partei übergeht, wird das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer an Rechtsverweigerung grenzenden Weise verletzt. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
Art. 103 Abs. 1  GG; § 544 Abs. 7  ZPO — Rechtsverweigerung
BGH, Beschl. vom 6. April 2009 — II ZR 117/08 —
08/09/2009
S.428
 a)  Hat das Landgericht fehlerhaft durch Beschluss statt durch Urteil entschieden, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde zulässig.
b)  Ein Zwischenurteil über die Aufhebung eines trotz Unterbrechung des Rechtsstreits ergangenen Versäumnisurteils ist selbständig anfechtbar. (Amtliche Leitsätze)

§§ 240, ZPO — Fehlerhafte Urteile
BGH, Beschl. vom 17. Dezember 2008 — XII ZB 125/06 —
08/09/2009
S.428
 Verfügt nicht die zur Auskunftserteilung verurteilte Konzerngesellschaft, sondern ein anderes Konzernunternehmen über die Kenntnisse, die zur Erteilung der geschuldeten Auskunft benötigt werden, hat die verurteilte Konzerngesellschaft alles ihr Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse zu verschaffen. Notfalls muss sie den Rechtsweg beschreiten. (Amtlicher Leitsatz)
§ 888 ZPO — Auskunft über Tintenpatronen
BGH, Beschl. vom 18. Dezember 2008 — I ZB 68/08 —
08/09/2009
S.428
 Hat ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses mit Kenntnis und Duldung des Arbeitgebers eine mit dessen Firmenschlagwort gebildete Domain registrieren lassen und wird die Domain nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ein Dritt-Unternehmen verwendet, das mit dem (früheren) Arbeitgeber nichts zu tun hat, so ist für die gegen die Benutzung der Domain gerichtete Unterlassungsklage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
1.  Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 ArbGG kommt nicht in Betracht; die Benutzung der Domain für ein fremdes Unternehmen steht mit dem früheren Arbeitsverhältnis in keinem inneren Zusammenhang, auch wenn die Gestattung der Domain-Anmeldung während des Arbeitsverhältnisses erfolgte.
2.  Die Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG ist wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte (§ 140 MarkenG) nicht gegeben; § 140 MarkenG gilt für die funktionale und sachliche Gerichtszuständigkeit. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§ 13 GVG; §§ 2 Abs. 1 , ArbGG; §§ 15, MarkenG — Zuständigkeit der Gerichte bei (widerrechtlicher) Domainregistrierung
OLG Hamburg, Urt. vom 15. Januar 2008 — 3 W 200/07 — nicht rechtskräftig) (LG Hamburg ;
08/09/2009
S.428
 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte setzt voraus, dass die begehrte Regelung gemäß § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig erscheint. Dies verlangt nicht nur eine „ Dringlichkeit ” in einem rein zeitlichen Sinne, sondern darüber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorläufigen Unterlassungsgebotes aus den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen, welche gegen die Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Antragsgegners abgewogen werden müssen. Anders als im Wettbewerbsrecht wird das Vorliegen eines Verfügungsgrundes in Patentverletzungsstreitigkeiten nicht vermutet. § 12 Abs. 2 UWG ist wegen der besonderen Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§ 940 ZPO — Raupen Fahrzeug
OLG Düsseldorf, Urt. vom 18. Mai 2009 — I-2 U 140/08 —
08/09/2009
S.429
 Hat eine britische Limited mit geringem Haftungskapital als Klägerin eine zustellfähige Adresse in Großbritannien, so dass eine Vollstreckung der Form nach möglich ist, ist keine Prozesskostensicherheit i.S.v. § 110 ZPO zu stellen. Außer Betracht zu bleiben hat dabei sowohl der Umstand, dass Alleingesellschafter und Director der Limited ggf. ihren Wohnsitz in den USA haben, als auch der Umstand, dass ggf. für Verbindlichkeiten der Klägerin die Grundsätze des Haftungsdurchgriffs auf einen Alleingesellschafter Anwendung finden, da letzteres ausschließlich die Problematik der Forderungsrealisierung betrifft. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§ 110 ZPO — Ausländersicherheit der Ltd.
LG München I, Zwischenurt. vom 20. Mai 2009 — 21 O 12220/08 — nicht rechtskräftig;
08/09/2009
S.429
 Vorlagefrage an den EuGH:
Ist die im Gesetz vorgesehene Beschränkung der Mitteilung von Daten auf ein Jahr vor Stellung des entsprechenden Antrags mit Art. 12 Buchst. a der Richtlinie in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar?
Nach Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Recht auf Auskunft über die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten sowie den Inhalt der übermittelten Information vorzusehen, das nicht nur für die Gegenwart, sondern auch für die Vergangenheit gilt. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, eine Frist für die Aufbewahrung dieser Information sowie einen darauf abgestimmten Zugang zu ihr festzulegen, die einen gerechten Ausgleich bilden zwischen dem Interesse der betroffenen Person am Schutz ihres Privatlebens, insbesondere mit Hilfe der in der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe, auf der einen Seite und der Belastung, die die Pflicht zur Aufbewahrung der betreffenden Information für den für die Verarbeitung Verantwortlichen darstellt, auf der anderen Seite.
Eine Regelung, die die Aufbewahrung der Information über die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten und den Inhalt der übermittelten Daten und dementsprechend den Zugang zu dieser Information auf die Dauer eines Jahres begrenzt, während die Basisdaten viel länger aufbewahrt werden, stellt keinen gerechten Ausgleich zwischen dem hier in Rede stehenden Interesse und der fraglichen Verpflichtung dar, sofern nicht nachgewiesen wird, dass eine längere Aufbewahrung der betreffenden Information den für die Verarbeitung Verantwortlichen über Gebühr belasten würde. Dies zu prüfen, ist Sache des nationalen Gerichts. (Amtliche Leitsätze)

Art. 12 Buchst. a  RiLi 95/46/EG — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
EuGH, Urt. vom 7. Mai 2009 — C 553/07 —
08/09/2009
S.429
 Vorlagefrage an den EuGH:
Ist Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 89/397 hinsichtlich des Begriffs „die Betroffenen” dahin gehend auszulegen, dass damit nicht nur der Hersteller, sondern auch ein Vermarkter des Lebensmittels gemeint ist, sofern dieser für den Zustand und die Etikettierung des Lebensmittels strafrechtlich oder bußgeldrechtlich von den Verfolgungsbehörden in die Haftung genommen werden soll?
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14.6.1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die ein Lebensmittel eingeführt und anschließend vermarktet hat und deren Geschäftsführer auf der Grundlage von in einem Einzelhandelsgeschäft entnommenen Proben dieses Produkts für den Zustand und die Etikettierung des Produkts strafrechtlich oder bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, als „Betroffener” im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. (Amtlicher Leitsatz)

Art. 104 3 der VO  RiLi 89/397/EWG — Amtliche Lebensmittelüberwachung
EuGH, Urt. vom 19. Mai 2009 — C 166/08 —
08/09/2009
S.429
  Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), hat den Antrag der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens auf gerichtliche Überprüfung zugelassen, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.  Angesichts des Umstands, dass gemäß Art. 2 Abs. 9 der REACH-Verordnung die Registrierungsbestimmungen des Titels II nicht für Polymere gelten, bezieht sich der Begriff „Monomerstoffe” in Art. 6 Abs. 3 auf
a)  gebundene Monomere, d.h. Monomere, die miteinander so reagiert haben, dass sie mit dem Polymer, dessen Bestandteil sie sind, untrennbar verbunden sind,
b)  nichtgebundene Monomere, d.h. Monomere, die Rückstände des Polymerisierungsprozesses sind und die nach Abschluss dieses Prozesses ihre eigenen chemischen Identitäten und Eigenschaften getrennt von dem Polymer beibehalten, oder
c)  sowohl gebundene als auch nichtgebundene Monomere?
2.  Falls die Antwort auf Frage 1 entweder wie in a oder c lautet: Ist die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung auf Hersteller oder Importeure von Polymeren rechtswidrig, weil die Vorschriften unlogisch, diskriminierend oder unverhältnismäßig sind?
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1.  Der Begriff „Monomerstoffe” in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemiekalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission bezieht sich nur auf Monomere in gebundener Form, die Bestandteil von Polymeren sind.
2.  Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 berühren könnte. (Amtliche Leitsätze)

VO (EG) Nr. 1907/2006 Art. 6 Abs. 3;  — Begriff „Monomerstoff”
EuGH, Urt. vom 7. Juli 2009 — C 558/07 —
08/09/2009
S.429

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