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Heft 07/2009
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Aufsätze

 Rudolf Teschemacher
Aktuelle Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA – Notizen für die Praxis [2.-- € ]
Der Beitrag schließt sich an den Überblick in den Mitteilungen 2008, Heft 7–8 an und behandelt seither ergangene Entscheidungen. Aus aktuellem Anlass befasst er sich ausschließlich mit der Praxis der Großen Beschwerdekammer zu Anträgen auf Überprüfung von Entscheidungen der Beschwerdekammern, die das EPÜ 2000 in dem neuen Artikel 112a ermöglicht hat. Diese Praxis wird dem Anwalt aus seiner täglichen Praxis regelmäßig nicht in ihren Details vertraut sein. Umso wichtiger ist es, dass er im Fall des Falles richtig handelt, denn wie sich bisher schon gezeigt hat, ist das Überprüfungsverfahren nicht frei von prozessualen Fallstricken.
07/2009
S.297
 Ingve Björn Stjerna
Die eingeschränkte Geltendmachung technischer Schutzrechte im Verletzungsstreit [2.-- € ]
Die Schutzansprüche eines Patents oder Gebrauchsmusters beschreiben den Inhalt der zugunsten des Inhabers geschützten technischen Lehre. Gegen jeden Dritten, der von den Merkmalen zumindest eines dieser Ansprüche unberechtigt wortsinngemäß oder äquivalent Gebrauch macht, kann der Inhaber seine Ausschließlichkeitsrechte geltend machen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob ein solcher Anspruch im Verletzungsstreit in einem gegenüber der erteilten Fassung eingeschränkten Umfang geltend gemacht werden kann und unter welchen Voraussetzungen dies statthaft ist.
07/2009
S.302
 Thomas Canty /Erik Swanson
Aktuelles aus den USA [2.-- € ]
In this month's column we look at two recently issued U.S. Court of Appeals Federal Circuit (”CAFC'') decisions, one introducing a new standard for determining infringement of a U.S. design patent and the other affecting the fate of U.S. Patent and Trademark (”USPTO'') Claims and Continuations Rules that had previously stalled due to a lower court ruling finding that the USPTO had exceeded its authority in promulgating the rules. In addition, we provide a summary of the most recent USPTO statistics regarding inter partes reexaminations and a brief update on the current status of Patent Law Reform in the U.S. Congress.
07/2009
S.307
 Peter Schreiber
Der gerichtliche Sachverständige im Patentverletzungsprozess  [2.-- € ]
Ausgehend von der Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs „Kettenradanordnung” vom 13.2.2007 befasst sich der Beitrag mit der Bedeutung des Patent(anspruchs) als Rechtsnorm (1.), der fiktiven Kunstfigur des Fachmanns (2.), der wertenden richterlichen Auslegung des Patentanspruchs (3.) und der Abgrenzung von Tatsachen- und Rechtsfragen (4.). Daraus ergeben sich praxisrelevante Schlussfolgerungen für die Funktion des gerichtlichen Sachverständigen (5.).
07/2009
S.309
 Christof Vièl
Die Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG in Frankreich und ihre Auswirkungen auf das französische Patentrecht [2.-- € ]
Die Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004 in nationales Recht hat im Bereich des französischen Patentrechts zahlreiche Änderungen mit sich gebracht. Die wichtigsten Änderungen, insbesondere hinsichtlich Saisie-contrefaçon, einstweiligem Verfügungsverfahren und bei der Schadensersatzermittlung werden vorgestellt und erste Tendenzen der Anwendung der neuen Regelung durch die Rechtsprechung erörtert.
07/2009
S.315
 Christof Vièl
Die Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG in Frankreich und ihre Auswirkungen auf das französische Patentrecht [2.-- € ]
Die Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004 in nationales Recht hat im Bereich des französischen Patentrechts zahlreiche Änderungen mit sich gebracht. Die wichtigsten Änderungen, insbesondere hinsichtlich Saisie-contrefaçon, einstweiligem Verfügungsverfahren und bei der Schadensersatzermittlung werden vorgestellt und erste Tendenzen der Anwendung der neuen Regelung durch die Rechtsprechung erörtert.
07/2009
S.315
 Norman B. Thot
Product-by-Process Ansprüche nach US-Recht [2.-- € ]
Das US Gericht United States Court of Appeals for the Federal Circuit („CAFC”) hat im Fall Abbott Laboratories v. Sandoz Inc. am 18. Mai 2009 entschieden, dass Verfahrensschritte in Product-By-Process Ansprüchen bei der Bestimmung von Patentverletzung beschränkend zu berücksichtigen sind.
07/2009
S.317
 Anette Gärtner
Die Offenbarung des Musters außerhalb der Europäischen Gemeinschaft – Zur BGH-Entscheidung „ Gebäckpresse ” [2.-- € ]
In der Entscheidung Gebäckpresse vom 9.10.2008 hat sich der BGH erstmalig zu einer Fragestellung geäußert, die nach Inkrafttreten der Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (GGV) intensiv diskutiert wurde: Kann ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster dadurch entstehen, dass ein Muster außerhalb der Europäischen Gemeinschaft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird? Nach Ansicht des BGH lautet die Antwort eindeutig: „Nein”. Über diese Klarstellung hinaus führt die Entscheidung vor Augen, welche große praktische Bedeutung der Frage zukommt. Durch die Offenbarung im außereuropäischen Ausland entsteht nicht nur kein Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Vielmehr schafft der Betroffene selbst neuheitsschädlichen Formenschatz und verstellt sich somit den Weg zum nicht eingetragenen Schutzrecht.
07/2009
S.320

Entscheidungen

 Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 4 PatG — Betrieb einer Sicherheitseinrichtung
BGH, Urt. vom 30. April 2009 — Xa ZR 92/05 —
07/2009
S.322
 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung (BGHZ 57, 1, 3 – Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 – Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 – X ZB 16/82, BIPMZ 1984, 211, 213 – optische Wellenleiter) ist auf den Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres anwendbar. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 22 Abs. 1 , PatG; Art. II 6 Abs. 1 Nr. 2  IntPatÜbkG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. b  EPÜ — Sicherheitssystem
BGH, Urt. vom 30. April 2009 — Xa ZR 156/04 —
07/2009
S.324
 Dass nur eine bestimmte Ausführungsform einer Vorrichtung ausführbar offenbart ist, besagt noch nichts darüber, ob ein beschränkter Patentanspruch, der nicht auf eine solche Ausführungsform begrenzt ist, über den Inhalt der Ursprungsoffenbarung hinausgeht (Fortführung von BGH, Urt. v. 16.10.2007 – X ZR 226/02, Mitt. 2008, 78; GRUR 2008, 60 – Sammelhefter II). (Amtlicher Leitsatz)
Art. II 6 Abs. 1 Nr. 3  IntPatÜbkG; Art. 83, EPÜ — Crimpwerkzeug II
BGH, Urt. vom 12. März 2009 — Xa ZR 158/04 —
07/2009
S.324
 Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis zu bedienen. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 56 EPÜ; § 4 PatG — Airbag-Auslösesteuerung
BGH, Urt. vom 30. April 2009 — Xa ZR 56/05 —
07/2009
S.324
 Der Großen Beschwerdekammer werden folgende Rechtsfragen vorgelegt:
1.  Wenn eine internationale Patentanmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts (EPA) eingereicht und veröffentlicht wurde, kann der Anmelder dann beim Eintritt dieser Anmeldung in die regionale Phase vor dem EPA deren Übersetzung in eine andere Amtssprache des EPA einreichen, die damit ab diesem Zeitpunkt als Verfahrenssprache gilt, die in allen Verfahren vor den Instanzen des EPA zu verwenden ist?
2.  Falls diese Frage verneint wird: Können die Organe des EPA im schriftlichen Verfahren zu einer europäischen Patentanmeldung (oder zu einer internationalen Anmeldung in der regionalen Phase) eine andere Amtssprache des EPA verwenden als die Verfahrenssprache der Anmeldung?
3.  Falls die zweite Frage bejaht wird: Nach welchen Kriterien wird bestimmt, welche Amtssprache verwendet wird?
Müssen insbesondere die Organe des EPA einem solchen Antrag eines oder der Beteiligten stattgeben?

Art. 14(2), EPÜ — Verfahrenssprache vor dem EPA
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entsch. vom 8. Dezember 2008 —   J 8/07–3.1.01 —
07/2009
S.325
 1.  Wird durch die Akteneinsicht Einblick in Informationen vermittelt, die keinen sachlichen Bezug zu dem Streitpatent aufweisen oder jedenfalls für die Beurteilung seiner Rechtsbeständigkeit nicht relevant sind, begründet dies für sich allein kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Geheimhaltung.
2.  Auch Aktenteile, die einen Vergleich betreffen, sind von der grundsätzlich freien Akteneinsicht nur dann auszunehmen, wenn sie vertraulichen Inhalt haben. (Amtliche Leitsätze)

§ 99 Abs. 3 Satz 3  PatG — Umfang der Akteneinsicht
BPatG, Entsch. vom 23. April 2009 — 3 ZA (pat) 89/08 zu — 3 Ni 50/08 (EU) — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
07/2009
S.325
 Die Rücknahme des Löschungsantrags ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ebenso wie im Nichtigkeitsverfahren die Klage ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam und führt zur Beendigung des Verfahrens (Fortführung der gefestigten Rechtsprechung vgl. Bühring, GebrMG, 7. Auflage, § 16 Rdn. 30 m. w. N.). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch nach der neuen Rechtsauffassung über die Beurteilung des „erfinderischen Schritts” (vgl. BGH, Mitt. 2006, 512; GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank) weiterhin fest. (Amtlicher Leitsatz)
§ 19 Satz 3  GebrMG; § 269 Abs. 1  ZPO — Biologische Substanz
BPatG, Beschl. vom 30. April 2009 — 35 W (pat) 440/07 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
07/2009
S.325
 Die Rücknahme des zulässigen einzigen Einspruchs beendet entgegen dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG das Einspruchsverfahren, wenn dieser Einspruch ausschließlich auf den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme gestützt war und das Streitpatent auf den Einsprechenden übertragen worden ist.
Die Beendigung des Einspruchsverfahrens ist aus Gründen der Rechtssicherheit durch Beschluss festzustellen. (Amtlicher Leitsatz)

§§ 21 Abs. 1 Nr. 3 , PatG — Kugelgelenk
BPatG, Beschl. vom 28. April 2009 — 6 W (pat) 330/05 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
07/2009
S.325
 Nur der am Ende der mündlichen Verhandlung gestellte und damit der Entscheidung zugrundeliegende verfahrensrechtliche Antrag des Gebrauchsmusterinhabers, das Gebrauchsmuster mit einem eingeschränkten Antrag aufrechtzuerhalten, ist in der Regel als Einschränkung eines zunächst unbeschränkt eingelegten Widerspruchs gegen den Löschungsantrag zu sehen. Ein schriftsätzlicher Antrag, der im Laufe des Löschungsverfahrens zusammen mit einer als Formulierungsvorschlag zu betrachtenden beschränkten Verteidigung eingereicht wird, bewirkt diese Bindungswirkung nicht (Fortführung von BGH Beschl. v. 28.10.1997 – X ZB 11/94 GRUR 98,910 Scherbeneis; BGH Beschl. v. 11.3.1997 – X ZB 10/95 GRUR 97,625 – Einkaufswagen; BGH Beschl. v. 13.12.1994 X ZB 9/94 GRUR 95,210 – Lüfterklappe). (Amtlicher Leitsatz)
§ 17 GebrMG — Beschränkte Verteidigung
BPatG, Beschl. vom 7. April 2009 — 35 W (pat) 429/08 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
07/2009
S.325
 1.  Da der Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme nach seiner Bedeutung und Funktion lediglich im Individualinteresse des allein einspruchsberechtigten Verletzten liegt und sonst damit keine öffentlichen Interessen wahrgenommen werden, reicht die (erstinstanzliche) Prüfungsbefugnis nicht soweit, ein Einspruchsverfahren mit dem Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme außerhalb einer zulässigen Geltendmachung des Verletzten nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amts wegen zu betreiben und damit den Widerrruf des Patents zu begründen (Einschränkung von BGH GRUR 1995, 333, 335-337 – Aluminium-Trihydroxid). Vielmehr muss das Einspruchsverfahren hinsichtlich widerrechtlicher Entnahme dem Verhandlungsgrundsatz und der Dispositionsmaxime überlassen bleiben.
2.  Das Einspruchsverfahren wird grundsätzlich ebenso wie nach Rücknahme des Einspruchs fortgesetzt, wenn der Einsprechende ohne Rechtsnachfolger erloschen ist (Anschluss an BPatGE 1,78 f.).
3.  Die Regelung der Verfahrensfortsetzung ohne den Einsprechenden ist im Bereich der widerrechtlichen Entnahme aber nicht anwendbar (im obiter dictum erwogen in BGH GRUR 1996, 42, 44 – Lichtfleck; h.M. vgl. z.B. BPatGE 36, 213; Einspruchsrichtlinien des DPMA).
Ebenso wie der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme im Einspruchsverfahren nicht von Amts wegen eingeführt oder aufgegriffen werden darf, kann er auch nach Ausscheiden des Einsprechenden nicht weiter verfolgt werden. (Amtliche Leitsätze)

§§ 21 Abs. 1 Nr. 3 , PatG; § 308 ZPO — Prüfungskompetenz bei widerrechtlicher Entnahme
BPatG, Beschl. vom 12. Januar 2009 — 11 W (pat) 29/04 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ;
07/2009
S.325
 Der Zustimmungsvorbehalt in Art. 13 Abs. 2 GemSortV erfasst – wie die alleinige Berechtigung des Sortenschutzinhabers nach § 10 Abs. 1 SortG – nicht nur Material der geschützten Sorte, das die festgelegten Ausprägungsmerkmale übereinstimmend verwirklicht, sondern auch Material, das einzelne der Ausprägungsmerkmale im Rahmen zu tolerierender Variationen verwirklicht („Toleranzbereich”). (Amtlicher Leitsatz)
Art. 13 Abs. 2  VO (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV) — Lemon Symphony
BGH, Urt. vom 23. April 2009 — Xa ZR 14/07 —
07/2009
S.326
 1.  Art. 8 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Markeninhaber die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen kann, der gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt, nach der aus Gründen des Ansehens der Marke der Verkauf von Waren wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden an Discounter untersagt ist, sofern nachgewiesen ist, dass dieser Verstoß aufgrund der besonderen Umstände im Fall des Ausgangsverfahrens den Prestigecharakter schädigt, der diesen Waren eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht.
2.  Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Lizenznehmer, der mit der Marke versehene Waren unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags in den Verkehr bringt, ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke handelt, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bestimmung einer der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Bestimmungen entspricht.
3.  Muss das Inverkehrbringen von Prestigewaren durch den Lizenznehmer als mit der Zustimmung des Markeninhabers erfolgt angesehen werden, obwohl der Lizenznehmer dabei gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstoßen hat, kann der Inhaber der Marke eine solche Bestimmung nur geltend machen, um sich unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 dem Weiterverkauf der Waren zu widersetzen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nachgewiesen ist, dass ein solcher Weiterverkauf dem Ansehen der Marke schadet. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 8 Abs. 2  RiLi 89/104/EWG — Verkauf von mit der Marke versehenen Waren unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags
EuGH, Urt. vom 23. April 2009 — C 59/08 —
07/2009
S.326
 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Anmelder i.S. von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke bösgläubig ist, ist das nationale Gericht gehalten, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem von ihm zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke vorliegen, insbesondere
–  die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet,
–  die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie
–  den Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen. (Amtlicher Leitsatz)
 [2.-- € ]

Art. Nr. 40/94 , VO (EG) — Dreidimensionale Marke Goldhase
EuGH, Urt. vom 11. Juni 2009 — C 529/07 —
07/2009
S.329
 a)  Die Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis kann nach ihrem Inhalt beschränkt werden (hier: Beschränkung der Eintragung der Waren und Dienstleistungen „Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen” auf bestimmte Themengebiete).
b)  Die Wortfolge „Willkommen im Leben” ist für die Waren und Dienstleistungen „Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen” nicht unterscheidungskräftig i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. (Amtliche Leitsätze)

§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 , MarkenG — Willkommen im Leben
BGH, Beschl. vom 4. Dezember 2008 — I ZB 48/08 —
07/2009
S.333
 a)  Die Angabe „POST” ist für die Dienstleistungen der Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eine beschreibende Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
b)  Die Löschung der Markeneintragung nach §§ 8, 50 Abs. 1 und 2 MarkenG erfordert die positive Feststellung, dass das Schutzhindernis im Zeitpunkt der Eintragung und der Entscheidung über die Löschung vorlag. Verbleibende Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers des Löschungsverfahrens und nicht des Markeninhabers.
c)  Die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung eines glatt beschreibenden Begriffs dürfen nicht so hoch angesiedelt werden, dass eine Verkehrsdurchsetzung in der Praxis ausgeschlossen ist. (Amtliche Leitsätze)

§§ 8 Abs. 2, Nr. 2 und Abs. 3 , MarkenG — POST II
BGH, Beschl. vom 23. Oktober 2008 — I ZB 48/07 —
07/2009
S.333
 a)  Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist im Sinne ihres Zwecks auszulegen, allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu erhalten, für ihre Produkte beschreibende Angaben zu benutzen.
b)  Die aufgrund der Verwendung eines beschreibenden Begriffs in einem Zeichen begründete Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit einer älteren, aus dem beschreibenden Begriff bestehenden verkehrsdurchgesetzten Marke begründet nicht zwangsläufig die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG. In die Abwägung ist auch der Umstand einzubeziehen, dass die Markeninhaberin eine Verkehrsdurchsetzung der Marke vor einer vollständigen Liberalisierung des Postmarktes erreichen konnte.
c)  Die Beschränkung des Schutzumfangs einer aus einer beschreibenden Angabe bestehenden Marke nach § 23 Nr. 2 MarkenG verletzt den Markeninhaber nicht in seinem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht an der Marke. (Amtliche Leitsätze)

§ 23 Nr. 2  MarkenG — POST/RegioPost
BGH, Urt. vom 2. April 2009 — I ZR 209/06 —
07/2009
S.333
 a)  Das Interesse von Wettbewerbern an der Benutzung eines beschreibenden Begriffs ist nicht bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens, sondern bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG und beim Schutz bekannter Kennzeichen im Rahmen des Merkmals „ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise” zu berücksichtigen.
b)  Die Marke „POST” ist für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens als glatt beschreibender Begriff bei einem Durchsetzungsgrad von über 80 % nicht überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig.
c)  Zwischen der Wortmarke „POST” und einer Wort-/Bildmarke „OP OSTSEE-POST” besteht keine Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG.
d)  Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG wegen kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr und Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 2 UWG im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr mit einem Kennzeichen eines Mitbewerbers sind regelmäßig unterschiedliche Streitgegenstände. (Amtliche Leitsätze)

§§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 , MarkenG; § 5 Abs. 2  UWG — OSTSEE-POST
BGH, Urt. vom 2. April 2009 — I ZR 78/06 —
07/2009
S.333
 a)  Ein markenrechtliches Verbot der Verwendung eines Bestandteils einer Gesamtaufmachung (hier: rotes Stofffähnchen an der Tasche einer Jeans-Hose), setzt voraus, dass dieser Bestandteil isoliert markenmäßig benutzt wird und sich diese Funktion nicht erst durch ein weiteres Kennzeichen ergibt (hier: rotes Stofffähnchen mit der Aufschrift LEVI'S).
b)  Für die Beurteilung des Gesamteindrucks der eingetragenen Marke ist die Registereintragung maßgeblich und nicht der konkrete Eindruck aufgrund der Anbringung der Klagemarke auf Produkten.
c)  Soll durch eine Verkehrsbefragung die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft eines Bestandteils eines zusammengesetzten Zeichens nachgewiesen werden, ist den Befragten der Zeichenbestandteil isoliert und nicht zusammen mit weiteren Bestandteilen des zusammengesetzten Zeichens vorzulegen. (Amtliche Leitsätze)

Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b  Gemeinschaftsmarkenverordnung; §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 , MarkenG; § 253 Abs. 2 Nr. 2  ZPO — Stofffähnchen
BGH, Urt. vom 5. November 2008 — I ZR 39/06 —
07/2009
S.333
 Kommt wegen des Unternehmensgegenstands des Anmelders nur eine Benutzung der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht, kann bereits die Anmeldung als bösgläubig zu beurteilen sein, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Falles der Schluss gerechtfertigt ist, der Anmelder werde in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Marken nicht im Hinblick auf eine Vielzahl in Betracht kommender, im Einzelnen noch unbestimmter und allenfalls nach abstrakten Merkmalen umschriebener potentieller Interessenten auf Vorrat angemeldet werden, sondern im Zeitpunkt der Anmeldung die Veräußerung an einzelne, bereits bestimmte Dritte naheliegt, deren Interesse an einem Erwerb der Markenrechte jedoch im Wesentlichen nur durch den Umstand begründet wird, dass sie infolge der Eintragung der Marke auf den Anmelder an der Verwendung der bislang ungeschützten Kennzeichnung gehindert werden können. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 10  MarkenG — Ivadal
BGH, Beschl. vom 2. April 2009 — I ZB 8/06 —
07/2009
S.333
 Zur Begründungspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts im Hinblick auf Vorentscheidungen zu vergleichbaren Zeichen (im Anschluss an EuGH Rs. C-39/08 und C-43/08). (AmtlicherLeitsatz)  [2.-- € ]
Art. 3 MRL; Art. 3 GG; § 61 Abs. 1  MarkenG — SCHWABENPOST
BPatG, Beschl. vom 1. April 2009 — 29 W (pat) 13/06 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
07/2009
S.334
 1.  Es ist nicht erforderlich, dem Widersprechenden aus Gründen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, die Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung zu ergänzen. Die Aufklärungspflicht i.S.v. § 139 ZPO darf die Neutralitätspflicht nicht verletzen und dient grds. nur der Ergänzung bereits erfolgtemtatsächlichen Vorbringens und erstreckt sich nicht darauf, die Verfahrensbeteiligten erst zu einem entsprechenden Vorbringen zu veranlassen.
2.  Zwischen den Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 16, 41 und 42 und den von der widersprechenden IR-Marke rechtserhaltend benutzten Waren „Appareils pour massagesesthétiques et/ou médicaux” besteht allenfalls entfernte Ähnlichkeit. Daher besteht zwischen den Vergleichszeichen „Energologie” (Wort-Bild-Marke) und„ENDERMOLOGIE” weder schriftbildliche noch klangliche Verwechslungsgefahr. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 , MarkenG — Energologie/ENDERMOLOGIE
BPatG, Beschl. vom 15. Juli 2008 — 25 W (pat) 5/06 —
07/2009
S.336
 Die angemeldete Marke „Natura” ist in ihrem Bedeutungsgehalt „Natur” ohne weiteres verständlich und kann dazu dienen, wesentliche Eigenschaften bzw. den Bestimmungszweck der hier beanspruchten Produkte des Dental-Bereichs anzupreisen bzw. zu beschreiben. Daher unterliegt die Marke einem Freihaltungsbedürfnis und entbehrt der erforderlichen Unterscheidungskraft. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2  MarkenG — Natura
BPatG, Beschl. vom 16. Juli 2008 — 28 W (pat) 253/07 —
07/2009
S.336
 Die schutzbegehrende IR-Marke „COMPRESSED GAS LIQUID” ist sprachregelmäßig mit gängigen Ausdrücken der Welthandelssprache Englisch als einheitlicherGesamtbegriff gebildet und mit „Flüssigkeit aus komprimiertem Gas” ins Deutsche zu übersetzen. Solche Flüssigkeiten können der zentrale Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 39 und 40 sein. Die Wortfolge stellt sich daher als unmittelbare Sachangabe dar, der die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und der mithin die Erstreckung des Schutzes auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versagen ist. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 , MarkenG; Art. 6quinquies Abschn. B Nr 2  PVÜ; Art. 5 MAbk Madrid — COMPRESSED GAS LIQUID
BPatG, Beschl. vom 16. Juli 2008 — 28 W (pat) 42/08 —
07/2009
S.336
 Die noch für „Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Ausgabe von Wertpapieren als Finanzierungsmittel im Zusam menhang mit der Vergabe von Förderkrediten für die Landwirtschaft im Wege der Refinanzierung von Geld- und Kreditinstituten” angemeldete Marke „Rentenbankbriefe” wird nicht als Gattungsbegriff für Schuldverschreibungen irgendwelcher Rentenbanken, sondern als Hinweis auf Finanzprodukte der Anmelderin, nämlich die von ihr emittierten Papiere verstanden. Die Anmeldemarke wird nicht als ausschließlich beschreibende Angabe verstanden, unterliegt daher keinem Freihaltungsbedürfnis und besitzt die erforderliche Unterscheidungskraft. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 , MarkenG — Rentenbankbriefe
BPatG, Beschl. vom 15. Juli 2008 — 33 W (pat) 5/06 —
07/2009
S.336
 Die sprachüblich gebildete Bezeichnung „EinkommensSicherungsKonzept” weist im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte, nämlich Geldaus- und -einzahlungen, Geldwechsel, Dienstleistungen eines Inkasso-Unternehmens, Geldtransfer, Geldaufbewahrung” eine rein produktbeschreibende Bedeutung auf und unterliegt daher einem Freihaltungsbedürfnis. Aufgrund ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts fehlt ihr auch die erforderliche Unterscheidungskraft. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 , MarkenG — EinkommensSicherungsKonzept
BPatG, Beschl. vom 15. Juli 2008 — 33 W (pat) 39/07 —
07/2009
S.337
 1.  Wird eine Widerspruchsmarke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen, dürfen ihr aus Rechtsgründen die Bedenken gegen ihre Schutzfähigkeit bei der Beurteilung ihrer Kennzeichnungskraft im Kollisionsverfahren nicht mehr entgegengehalten werden. Die Eintragung einer Marke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung ist nicht als Zuerkennung minderen Markenschutzesanzusehen.
Jedoch kann auch die Kennzeichnungskraft einer verkehrsdurchgesetzten Marke als geschwächt beurteilt werden, z.B. bei glatt beschreibenden Begriffen mit nur grenzwertigenDurchsetzungsgraden.
Die aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragene Widerspruchsmarke „electronica” verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
2.  Zwischen der angegriffenen Marke „electronica INNOVA” und der widersprechenden Wort-Bildmarke „electronica” besteht assoziative Verwechslungsgefahr. Dem Bestandteil der jüngeren Marke „electronica” kommt eine selbständig kennzeichnende Stellung zu.
3.  Zur effektiven Gewährung eines Schutzes gegen eine Markenusurpation darf es zum einen nicht darauf ankommen, dass der weitere Kombinationsbestandteil eine bekannte Marke ist, zum anderen darf ein solcher Schutz auch nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Dritte seine Unternehmensbezeichnung mit einer fremden älteren Marke kombiniert. Wird der weitere Bestandteil von weiten Teilen des Verkehrs als Produktmarke, z.B. als Produktzweitmarke, aufgefasst, kann zumindest der irrtümliche Schluss auf die Zugehörigkeit zur Produktfamilie des Widersprechenden hervorgerufen werden. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§ 9 Abs. 1 Nr. 2  MarkenG — electronica INNOVA / electronica
BPatG, Beschl. vom 15. Juli 2008 — 33 W (pat) 104/06 —
07/2009
S.337
 1.  Der angemeldeten Marke „SANTA MONICA PIER” stellt hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren „Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Kalender und Plakate, Fotografien” eine beschreibende Angabe dar und unterliegt daher einem Freihaltungsbedürfnis.
2.  In Bezug die die beanspruchten Dienstleistungen „Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Vergnügungsparks” unterliegt die Marke allerdings keinem Freihaltungsbedürfnis und besitzt die erforderliche Unterscheidungskraft. Weder handelt es sich um eine glatt dienstleistungsbeschreibende Bezeichnung, noch liegt ein dem inländischen Publikum, d.h. den Interessenten an derartigen Unterhaltungsangeboten usw. allgemein bekannter Begriff vor, der stets als solcher und nicht als Betriebshinweis verstanden würde. Dass „SANTA MONICA PIER” in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen ein bestimmtes Lebensgefühl vermitteln kann, ist nicht geeignet, einen engen beschreibenden Bezug herzustellen. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 , MarkenG — SANTA MONICA PIER
BPatG, Beschl. vom 23. Juli 2008 — 32 W (pat) 84/07 —
07/2009
S.337
 Das u. a. für „diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Brot…; Dienstleistungen zur Verpflegung … von Gästen” angemeldete spanische (bzw. italienische) Wort „Puro” kann im Verkehr als Beschaffenheitsangabe dienen und unterliegt daher einem Freihaltungsbedürfnis. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 8 Abs. 2 Nr. 2  MarkenG — Puro
BPatG, Beschl. vom 23. Juli 2008 — 32 W (pat) 80/07 —
07/2009
S.337
 1.  Die Vertretung eines minderjährigen Kindes im Beschwerdeverfahren steht in Ausübung der elterlichen Sorge den Eltern gemeinschaftlich zu. Wird die Beschwerde nur von einem Elternteil namens des minderjährigen Kindes eingelegt ist die Beschwerdeeinlegung schwebend unwirksam. Verweigert der andere Elternteil die nachträgliche Genehmigung wird die schwebend unwirksame Beschwerdeeinlegung endgültig unwirksam. Minderjährige können nach Eintritt der Volljährigkeit für zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit eingelegte Beschwerden eine nachträgliche Genehmigung nicht mehr erteilen, wenn ein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung bzw Genehmigung bereits endgültig verweigert hat, da die Verfahrenshandlung aufgrund der ausdrückliche Ablehnung der Genehmigung bereits endgültig unwirksam geworden ist.
2.  Zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung der Gemeindewerke und deren Werkleiter zur Führung eines Markenrechtsstreits durch die Gemeinde.
3.  Der Antrag auf Löschung der Marke wegen Bösgläubigkeit ist begründet. Zum Zeitpunkt der Anmeldung hatten die Antragsgegner aus anderen Rechtsstreitigkeiten positive Kenntnis, dass ihr Verhalten den Tatbestand der Bösgläubigkeit erfüllt. Die Bösgläubigkeit des gesetzlichen Vertreters ist dem minderjährigen Antragsgegner zuzurechnen. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§ 66 MarkenG; § 1629 BGB; § 89 Abs. 2  ZPO; § 177 BGB; § 50 Abs. 1 Nr. 4  MarkenG — Vertretung eines minderjährigen Kindes im Beschwerdeverfahren
BPatG, Beschl. vom 16. Juli 2008 — 26 W (pat) 126/05 —
07/2009
S.337
 Vorlagefrage an den EuGH:
In diesem Zusammenhang hat der Gerechtshof te Amsterdam das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Kommission gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, von sich aus eine schriftliche Stellungnahme in einem Verfahren zu übermitteln, in dem es darum geht, ob eine Geldbuße, die die Kommission gegen die X KG wegen Zuwiderhandlung gegen das europäische Wettbewerbsrecht verhängt hat und die von dem Unternehmen (teilweise) auf die Steuerpflichtige abgewälzt worden ist, von dem (steuerlichen) Gewinn, den die Steuerpflichtige 2002 erzielt hat, abgezogen werden kann?
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln ist dahin auszulegen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dieser Bestimmung befugt ist, von sich aus einem einzelstaatlichen Gericht eine schriftliche Stellungnahme in einem Verfahren zu übermitteln, in dem es darum geht, ob eine Geldbuße, die die Kommission wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG oder 82 EG verhängt hat, insgesamt oder teilweise von dem steuerbaren Gewinn abgezogen werden kann. (Amtlicher Leitsatz)
 [2.-- € ]

Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 3  VO (EG) Nr. 1/2003 — Nationaler Rechtsstreit über die steuerliche Abzugsfähigkeit einer durch eine Entscheidung der Kommission verhängten Geldbuße
EuGH, Urt. vom 11. Juni 2009 — C 429/07 —
07/2009
S.338
 Vorlagefragen an den EuGH:
1.  Welche Kriterien sind bei der Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG für die Beurteilung zu verwenden, ob eine abgestimmte Verhaltensweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt?
2.  Ist Art. 81 EG dahin auszulegen, dass bei der Anwendung dieser Bestimmung durch das nationale Gericht der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Abstimmung und Marktverhalten nach den Bestimmungen des nationalen Rechts erbracht und gewürdigt werden muss, sofern diese Bestimmungen nicht ungünstiger als diejenigen sind, die für gleichartige nationale Anforderungen gelten, und sie die Ausübung der vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte in der Praxis nicht unmöglich oder äußerst schwierig machen?
3.  Gilt bei der Anwendung des Begriffs aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen in Art. 81 EG die Vermutung des Kausalzusammenhangs zwischen Abstimmung und Marktverhalten stets auch dann, wenn die Abstimmung einmalig erfolgt ist und das Unternehmen, das sich an der Abstimmung beteiligt, auf dem Markt tätig bleibt, oder nur in den Fällen, in denen die Abstimmung über einen langen Zeitraum und mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattgefunden hat?
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1.  Eine abgestimmte Verhaltensweise verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG, wenn sie aufgrund ihres Inhalts und Zwecks und unter Berücksichtigung ihres rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen. Es ist weder erforderlich, dass der Wettbewerb tatsächlich verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wurde, noch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesem abgestimmten Verhalten und den Verbraucherpreisen besteht. Der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck, wenn er geeignet ist, Unsicherheiten hinsichtlich des von den betreffenden Unternehmen ins Auge gefassten Verhaltens auszuräumen.
2.  Im Rahmen der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der an ihr beteiligten Unternehmen, der Voraussetzung für die Feststellung einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG ist, muss der nationale Richter vorbehaltlich des den betreffenden Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Kausalitätsvermutung anwenden, nach der diese Unternehmen, wenn sie weiterhin auf dem Markt tätig sind, die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen berücksichtigen.
3.  Sofern das an der Abstimmung beteiligte Unternehmen auf dem betroffenen Markt tätig bleibt, gilt die Vermutung des Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Verhalten des Unternehmens auf diesem Markt auch dann, wenn die Abstimmung auf einem einzigen Treffen der betroffenen Unternehmen beruht. (Amtliche Leitsätze)

Art. 81 Abs. 1  EG — Begriff „abgestimmte Verhaltensweise”
EuGH, Urt. vom 4. Juni 2009 — C 8/08 —
07/2009
S.338
 a)  Der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte kann gegenüber dem Unterlassungsbegehren des klagenden Patentinhabers einwenden, dieser missbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigere, mit dem Beklagten einen Patentlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschließen.
b)  Missbräuchlich handelt der Patentinhaber jedoch nur, wenn der Beklagte ihm ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemacht hat, an das er sich gebunden hält und das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne gegen das Diskriminierungs- oder das Behinderungsverbot zu verstoßen, und wenn der Beklagte, solange er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, diejenigen Verpflichtungen einhält, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft.
c)  Hält der Beklagte die Lizenzforderung des Patentinhabers für missbräuchlich überhöht oder weigert sich der Patentinhaber, die Lizenzgebühr zu beziffern, genügt dem Erfordernis eines unbedingten Angebots ein Angebot auf Abschluss nach billigem Ermessen bestimmt. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 82 EG; § 20 Abs. 1  GWB; § 242 Cd BGB — Orange-Book-Standard
BGH, Urt. vom 6. Mai 2009 — KZR 39/06 —
07/2009
S.338
 Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.
Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden. (Amtliche Leitsätze)

§§ 3, UWG — ahd.de
BGH, Urt. vom 19. Februar 2009 — I ZR 135/06 —
07/2009
S.342

Buchbesprechungen

 Dolder / Butler
Der Schutzbereich von Patenten (Scope of Protection of Patents)
(Krauß)
07/2009
S.342
 Wandtke / Bullinger
Praxiskommentar zum Urheberrecht
(Czychowski)
07/2009
S.343
 Fitzner
Der Patentanwalt
(Geitz)
07/2009
S.343
 Fitzner
Der Patentanwalt
(Geitz)
07/2009
S.343
 Grosch / Ullmann
Gewerbliche Schutzrechte und ihre Durchsetzung – Festschrift für Tilman Schilling
(Beyerlein)
07/2009
S.344
 Büscher / Dittmer / Schiwy
Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht
(Kupka)
07/2009
S.344


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