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Heft 06/2009
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Aufsätze

 Fritz Teufel
Aktuelles aus dem Bereich Softwarepatentierung [2.-- € ]
Die Präsidentin des Europäischen Patentamts hat am 23.10.2008 der Großen Beschwerdekammer im Europäischen Patentamt vier Fragen zum Ausschluss von „Computerprogrammen als solche” nach Art. 52(2) (c), (3) vorgelegt . Die Präsidentin stellt darin Divergenzen zwischen Entscheidungen der Beschwerdekammer 3.5.1 fest, die eine Vorlage Art. 112 (1) (b) EPÜ rechtfertigen sollen. Die Diskussion über compu...
06/2009
S.249
 Michael Trimborn
Lizenzsätze für Erfindungen in Deutschland ab 1995 [2.-- € ]
Die Tabelle zu diesem Beitrag gibt eine Übersicht zu aktuellen Lizenzsätzen in Deutschland in wichtigen Industriezweigen. Ausgewertet wurden seit 1995 veröffentlichte Gerichtsentscheidungen und Einigungsvorschläge der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen bei dem DPMA. Die Tabelle enthält neben Lizenzsätzen zugleich Angaben zur technisch-wirtschaftlichen Bezugsgröße und zur Abstaffelung, da diese Parameter in Wechselwirkung mit der Höhe des Lizenzsatzes stehen. Den Anwendernutzen der Lizenztabelle erhofft sich der Verfasser sowohl bei der Bemessung des Schadensersatzes (§ 139 Abs. 2 PatG) nach der Lizenzanalogie wie bei der Bestimmung des Erfindungswertes bei der Erfindervergütung (§ 9 Abs. 2 ArbEG, § 11 ArbEG i.V.m. RL Nrn. 6 ff.).
06/2009
S.257
 Nassim Kiani /Harald Springorum /Tobias Schmitz
Aktuelles aus dem Bereich der ‚Patent Litigation’ [2.-- € ]
In Fortsetzung einer seit dem Jahre 2005 erscheinenden Reihe soll mit diesem Beitrag auch weiterhin ein regelmäßiger halbjährlicher Überblick über aktuelle Entwicklungen im Bereich der ‚Patent Litigation’, also der Patentverletzungs- und Patentnichtigkeitsprozesse gegeben werden. Darüber hinaus werden aber auch solche Entscheidungen – etwa aus Einspruchsbeschwerdeverfahren – angeführt, die zwar selbst nicht unmittelbar diesem Gebiet entstammen, gleichwohl aber im Hinblick hierauf, insbesondere in prozessualer Hinsicht bedeutsame Fragen betreffen. Die Autoren nehmen dabei insbesondere Bezug auf die neueste Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundespatentgerichts sowie einzelner Oberlandesgerichte und Landgerichte. Zur besseren Übersicht sind die einzelnen Entscheidungen nach thematischen Schwerpunkten gegliedert.
06/2009
S.273
 Aloys Hüttermann /Ulrich Storz
Zur Patentierbarkeit von Pflanzenzuchtverfahren [2.-- € ]
Unter dem Oberbegriff „Smart Breeding” werden neue Verfahren zusammengefasst, die technologisch zwischen der klassischen Pflanzenzucht und der „grünen Gentechnik” angesiedelt sind. Fraglich ist jedoch bislang, ob solche Verfahren patentierbar sind. Der vorliegende Artikel soll dazu beitragen, die dieser Frage zugrunde liegenden Probleme zu beleuchten und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
06/2009
S.277

Entscheidungen

 Vorlagefrage an den EuGH:
Ist der Begriff des Arzneimittels in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen, dass ein zum menschlichen Verzehr bestimmtes und als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnetes Produkt ein Funktionsarzneimittel ist, wenn es Stoffe enthält, die bei Beachtung der auf der Verpackung aufgedruckten Verzehrempfehlung in der im Produkt enthaltenen niedrigen Dosierung gesundheitsgefährdend sind, ohne therapeutische Wirkungen erzielen zu können, die aber in hoher Dosierung therapeutisch wirksam sind?
Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis, das einen Stoff enthält, der in einer bestimmten Dosierung eine physiologische Wirkung hat, kein Funktionsarzneimittel ist, wenn es in Anbetracht seiner Wirkstoffdosierung bei normalem Gebrauch gesundheitsgefährdend ist, ohne jedoch die menschlichen physiologischen Funktionen wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen zu können. (Amtlicher Leitsatz)

Art. 1 Nr. 2  RiLi 2001/83/EG — Begriff des Funktionsarzneimittels
EuGH, Urt. vom 30. April 2009 — C 27/08 —
06/2009
S.283
 Die Patentverletzungsklage darf nicht mit der Begründung abgewiesen werden, Angaben des Patentanspruchs seien unklar und ihr Sinngehalt sei unaufklärbar. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
Art. 69 EPÜ; § 14 PatG — Straßenbaumaschine
BGH, Urt. vom 31. März 2009 — X ZR 95/05 —
06/2009
S.283
 1. Ist lediglich die erste Seite eines Beschlusses mit dem Beschlusstenor unterschrieben, nicht aber die beigeheftete Anlage mit den Gründen des Beschlusses, auf die im Formular verwiesen wird, so ist der Beschluss in formal fehlerhafter Weise zustande gekommen. Dies hat zur Folge, dass die Beschlussbegründung lediglich als Entwurf anzusehen ist, weshalb der Beschluss aus rechtlicher Sicht überhaupt keine Begründung enthält. Daraus ist aber nicht der weitere Schluss zu ziehen, dass ein Beschluss überhaupt nicht wirksam zustande gekommen ist. Beschlüsse des Patentamts weisen, wenn sie entgegen § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG ohne wirksame Begründung zustande gekommen sind, einen schweren Mangel auf. Werden sie im Beschwerdeweg angefochten, so kann sie das Patentgericht allein deshalb aufheben und das Verfahren – ohne eigene Entscheidung in der Sache – an das Patentamt zurückverweisen (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG). Da die Sache im vorliegenden Fall entscheidungsreif war, hat der 10. Senat jedoch von einer Zurückverweisung abgesehen.
2. Stellt das DPMA den Hinweis auf einen drohenden Fristablauf nicht dem bestellten Vertreter, sondern dem Patentinhaber zu, so trägt das Patentamt durch die fehlerhafte Übersendung der Mitteilung an die Adresse des Patentinhabers dazu bei, dass bei diesem in letztlich noch entschuldbarer Weise ein Irrtum über den Charakter der Mitteilung entsteht. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass ein Gebührenschuldner nach den Vorschriften des Patentkostengesetzes – worauf im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen wird – nicht beanspruchen kann, vom Patentamt über drohende Rechtsverluste informiert zu werden. Wenn das Patentamt derartige Mitteilungen dennoch verschickt, müssen diese, wenn zuvor die Bestellung eines Vertreters angezeigt worden war, zwingend an diesen ergehen. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 47 Abs. 1 Satz 1 , PatG; § 7 VwZG — photoelektrochemisches Ätzen
BPatG, Beschl. vom 8. Mai 2008 — 10 W(pat) 11/07 — rechtskräftig;
06/2009
S.285
 Wird von der Einsprechenden durch Zeugenbenennung zwar Beweis angetreten aber nicht vorgetragen, welche Tatsachenbehauptungen die angebotenen Zeugen hätten bekünden sollen, sondern werden die Zeugen vielmehr zu der von der Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungshandlung lediglich „ergänzend” angeboten, so mangelt es schon an einem schlüssigen Sachvortrag. Bei einem derart unzulänglichen Zeugenangebot ist die Sachdienlichkeit einer Anhörung zu verneinen. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 59 Abs. 3 , PatG — Verbundstahl
BPatG, Beschl. vom 3. April 2008 — 11 W(pat) 5/04 — rechtskräftig;
06/2009
S.285
 Eine Anhörung ist sachdienlich, wenn sich der Anmelder mit den Argumenten der Prüfungsstelle eingehend auseinandergesetzt hat und – gestützt auf seinen technischen Sachverstand – seine Beurteilung des entgegengehaltenen Standes der Technik ausführlich dargelegt hat. Dies gilt insbesondere bei einem umfangreichen nachgewiesenen Stand der Technik und bei einem Prüfungsverfahren mit mehreren und umfangreichen Prüfungsbescheiden, bei dem die kontroversen Auffassungen – anders als im schriftlichen Verfahren – ausführlich in einer Anhörung in Rede und Gegenrede dargelegt und erörtert werden können. Der beantragten Anhörung kann die Sachdienlichkeit nicht schon deswegen abgesprochen werden, weil aufgrund der Verfahrenssituation zu erwarten gewesen sei, dass der Anmelder seine Auffassung auch in der Anhörung beibehalten würde. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 46 Abs. 1 Satz 2  PatG — Wasserstoffbarrierenschicht
BPatG, Beschl. vom 24. Januar 2008 — 23 W(pat) 69/05 — rechtskräftig;
06/2009
S.285
 Den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung des Einspruchs ist nicht genügt, wenn der Einsprechende es unterlässt, ein kennzeichnendes Merkmal dem Stand der Technik gegenüberzustellen oder zumindest auszuführen, warum sich das in Rede stehende Merkmal für den Fachmann in naheliegender Weise ergibt, und nur auf den Widerrufsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit hinweist, da hierdurch Patentinhaber und Patentamt bzw. Patentgericht nicht in die Lage versetzt werden, abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des vorgebrachten Widerrufsgrundes ziehen zu können. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§§ 59 Abs. 1 , PatG — Lichteffektsteuerung
BPatG, Beschl. vom 29. Mai 2008 — 23 W(pat) 333/05 — rechtskräftig;
06/2009
S.285
 Für einen Hilfsantrag des Patentinhabers im Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht, die Sache an das DPMA im Hinblick auf die Möglichkeit eines zwei Instanzen umfassenden Einspruchsverfahren zur weiteren Bearbeitung zurückzuverweisen, ist kein Raum. Der Antrag kann weder unter § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PatG subsumiert werden, noch kommt eine analoge Anwendung von § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in Betracht. Der Gesetzgeber hat in § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30.6.2006 maßgeblichen Fassung dem BPatG ausdrücklich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Einsprüche übertragen, wobei diese Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren auch nach dem 30.6.2006 bestehen bleibt. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 79 PatG; § 147 Abs. 3 Satz 1  PatG vom 9.12.2004 — Zustandsdaten
BPatG, Beschl. vom 15. April 2008 — 23 W(pat) 307/08 — rechtskräftig ;
06/2009
S.285
 Hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung erklärt, dass weder dem Erfinder noch ihm druckschriftliche Dokumente bekannt sind, die den in der Erfindungsbeschreibung angegebenen Stand der Technik belegen können, und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben wahrheitswidrig sind, so sind die Angaben zum Stand der Technik in der Erfindungsbeschreibung als nach dem besten Wissen der Anmelderin vollständig anzusehen. Damit hat der Anmelder seiner Verpflichtung zur Angabe des Standes der Technik auch im Lichte der nach § 34 Abs. 7 PatG ergangenen Aufforderung der Prüfungsstelle Genüge getan. Liegt insoweit der von der Prüfungsstelle gerügte Mangel der Anmeldung nicht mehr vor, kann die auf das angebliche Fortbestehen eines Mangels gestützte Zurückweisung der Anmeldung keinen Bestand mehr haben. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 34 Abs. 7 , PatG — RSSI-Schaltung
BPatG, Beschl. vom 9. Juli 2008 — 20 W(pat) 18/07 — rechtskräftig;
06/2009
S.286
 Wenn ein Anspruch auf die vorhergehenden, allesamt auf eine ›Chip-Schnittstelle‹ gerichteten Ansprüche zurückbezogen und somit auf ein übergeordnetes Bauteil gerichtet ist, wird damit ersichtlich keine mehrfache Patentierung ein und desselben Gegenstands betrieben, selbst wenn der fragliche Anspruch (hier: Southbridgegerät, das die Chip-Schnittstelle nach einem der Ansprüche 1 bis 25 umfasst) keine weiteren Merkmale enthält. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 34 Abs. 3 Nr. 3  PatG — Southbridgegerät
BPatG, Beschl. vom 18. Juli 2008 — 17 W (pat) 28/08 —
06/2009
S.286
 Im Einspruchsverfahren sind Änderungen eines Patentanspruchs, bei denen es sich offensichtlich um eine Klarstellung ohne materielle Änderungen des Patents handelt, unzulässig (vgl. BGH GRUR 88, 757 – Düngerstreuer; 89, 103 (III 2 c) – Verschlussvorrichtung für Gießpfannen). (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 61 Abs. 1 Satz 1  PatG — Klarstellung im Einspruch
BPatG, Beschl. vom 4. Dezember 2008 — 6 W (pat) 311/07 —
06/2009
S.286
 Ein Einspruch, dessen Begründung zur behaupteten Vorveröffentlichung und öffentlichen Zugänglichkeit eines Prospekts auf einen Druckvermerk mit einer entsprechenden Angabe hinweist und darlegt, dass der Prospekt geraume Zeit vor dem Prioritätstag des Streitpatents verteilt worden ist, ist zulässig. Beweismittel, die die Richtigkeit der Tatsachenangaben belegen sollen, wie eine nachgereichte eidesstattliche Versicherung zum Druck- und Verteildatum des Prospekts, sind keine Tatsachen i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 4, 5 und daher nicht fristgebunden (vgl auch Schulte/Moufang, PatG, 8. Auflage § 59 Rdn. 100). (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 59 PatG — Hydromotor
BPatG, Beschl. vom 26. November 2008 — 7 W (pat) 323/05 —
06/2009
S.286
 Ein Einspruch ist ausreichend substantiiert und damit zulässig, wenn der Senat – unter Berücksichtigung der Vertauschung des Vortrags der Einsprechenden zu Neuheit und erfinderischer Tätigkeit – aus der Gesamtschau der vorgetragenen Argumente eine Stellungnahme zu allen Merkmalen wenigstens eines nebengeordneten Patentanspruchs entnehmen kann. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 59 PatG — vertauschter Vortrag
BPatG, Beschl. vom 19. November 2008 — 19 W (pat) 345/05 —
06/2009
S.286
 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die über eine Markenanmeldung zu entscheiden hat, ist nicht verpflichtet, die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch die Entscheidung 92/10/EWG des Rates vom 19.12.1991 geänderten Fassung aufgeführten Eintragungshindernisse unberücksichtigt zu lassen und dem Antrag auf Eintragung deshalb stattzugeben, weil das Zeichen, dessen Eintragung als Marke begehrt wird, auf identische oder vergleichbare Art und Weise wie ein Zeichen gebildet wird, dessen Eintragung als Marke sie bereits gebilligt hat und das sich auf identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen bezieht. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
Art. 104 3 Abs. 1  RiLi 89/104/EWG — Anträge auf Eintragung einer Marke
EuGH, Beschl. vom 12. Februar 2009 — C 39/08 — C 43/08 —
06/2009
S.286
 Eine Bildmarke, die als sonstige Markenform eine Beschreibung mit variablen Angaben bezüglich der Begrenzungslinien enthält, ist mangels eines hinreichend bestimmten Schutzgegenstands nicht eintragungsfähig. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — Variable Bildmarke
BPatG, Beschl. vom 10. Dezember 2008 — 26 W (pat) 60/08 — rechtskräftig;
06/2009
S.288
 Die angemeldete Bezeichnung „Invoice Factory” erschöpft sich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42 nur in einem Hinweis auf den Bestimmungs- bzw. Verwendungszweck der Waren oder auf Gegenstand und Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen. Die Marke wird sofort und ohne weiteres im Sinne von „Fertigungs- bzw. Bearbeitungsstätte für Rechnungen” verstanden. Mangels eines betrieblichen Herkunftshinweises fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — Invoice Factory
BPatG, Beschl. vom 17. Juli 2008 — 25 W (pat) 91/06 — rechtskräftig;
06/2009
S.289
 Die für kosmetische Erzeugnisse angemeldete Folge der beiden Wörter „Mandelblüten Hautzart” erschöpft sich in ihrer aufzählenden Aneinanderreihung ohne sprachliche Besonderheiten und ohne dass ein Gesamtbegriff entstehen würde, der in seinem Aussagegehalt von der Zusammenfügung der beiden beschreibenden Produktinformationen abweicht. Daher fehlt der Wortkombination die erforderliche Unterscheidungskraft. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — Mandelblüten Hautzart
BPatG, Beschl. vom 22. Juli 2008 — 24 W (pat) 90/07 — rechtskräftig;
06/2009
S.290
 Die angemeldete Wortkombination „Power-Boost-Effekt” vermittelt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren „Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Zahnputzmittel; Haarwässer” ausschließlich einen im Vordergrund stehenden anpreisenden Sachhinweis auf einen von den Erzeugnissenausgehenden Effekt, der die ihnen zukommende (Wirk-)Kraft oder auch die Kraft und Leistungsfähigkeit der sie verwendenden Personen erhöht. Daher fehlt der Marke die erforderlicheUnterscheidungskraft. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — Power-Boost-Effekt
BPatG, Beschl. vom 22. Juli 2008 — 24 W (pat) 10/07 — rechtskräftig;
06/2009
S.290
 Wer ohne Lizenz nach einem patentierten Industriestandard produziert, kann sich gegenüber der Klage des Patentinhabers aus dem Patent mit dem ›kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand‹ verteidigen. Dies bedeutet, dass der Nutzer des Patents geltend machen kann, der Patentinhaber missbrauche mit seiner Weigerung, die Benutzung des Patents zu gestatten, eine marktbeherrschende Stellung. Der Nutzer muss dazu darlegen, dass er sich erfolglos um eine Lizenz zu angemessenen Bedingungen bemüht hat und der Patentinhaber durch die Lizenzverweigerung gegen das kartellrechtliche Verbot verstößt, andere Unternehmen zu diskriminieren oder ohne sachlichen Grund zu behindern. Er darf das Patent allerdings nur dann im Vorgriff auf den rechtswidrig verweigerten Lizenzvertrag benutzen, wenn er auch die sich aus dem angestrebten Vertrag ergebenden Verpflichtungen erfüllt, insbesondere die angemessene Lizenzgebühr an den Patentinhaber zahlt oder die Zahlung zumindest sicherstellt. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§§ 19, GWB — Orange-Book-Standard
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06/2009
S.290
 1.  Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22.6.1983 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30.7.1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Anwendung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmeregelung nicht voraussetzte, dass der Lieferant Eigentümer des Grundstücks war, auf dem er die Tankstelle gebaut hatte, die er an den Wiederverkäufer verpachtete.
2.  Art. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22.12.1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass die Anwendung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmeregelung voraussetzt, dass der Lieferant Eigentümer sowohl der Tankstelle, die er dem Wiederverkäufer vermietet oder verpachtet, als auch des Grundstücks ist, auf dem die Tankstelle steht, oder dass er die Tankstelle und das Grundstück, wenn er nicht der Eigentümer ist, von nicht mit dem Wiederverkäufer verbundenen Dritten gemietet oder gepachtet hat.
3.  Den Endverkaufspreis betreffende Vertragsklauseln wie die im Ausgangsverfahren können unter die Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 1984/83 in der durch die Verordnung Nr. 1582/97 geänderten Fassung und nach der Verordnung Nr. 2790/1999 fallen, wenn der Lieferant lediglich einen Höchstverkaufspreis festsetzt oder einen Verkaufspreis empfiehlt und der Wiederverkäufer daher tatsächlich die Möglichkeit hat, den Endverkaufspreis festzulegen. Dagegen können solche Klauseln dann nicht unter die genannten Freistellungen fallen, wenn sie unmittelbar oder auf mittelbare oder verschleierte Art und Weise auf die Festlegung des Endverkaufspreises oder auf die Vorgabe eines Mindestpreises durch den Lieferanten hinauslaufen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Klauseln in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang und des Verhaltens der Vertragsparteien zu prüfen, ob der Wiederverkäufer derartigen Zwängen unterliegt. (Amtliche Leitsätze)

Art. 12 Abs. 2  VO (EWG) Nr. 1984/83; Art. 5 Buchst. a  VO (EG) Nr. 2790/1999 — Alleinbezugsvertrag für Kraft- und Brennstoffe
EuGH, Urt. vom 2. April 2009 — C 260/07 —
06/2009
S.291
 Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin zu verstehen, dass eine Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten bestehen, und die ein und derselben Person, die in mehreren der betroffenen Brauereien Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhalten die Möglichkeit bietet, auf geschäftliche Entscheidungen dieser Brauereien Einfluss zu nehmen, es ausschließt, diese Brauereien als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 4 Abs. 2  RiLi 92/83/EWG — Glückauf Brauerei GmbH ./. Hauptzollamt Erfurt
EuGH, Urt. vom 2. April 2009 — C 83/08 —
06/2009
S.291
  Vorlagefragen an den EuGH:
Steht die Richtlinie einer nationalen Bestimmung wie Art. 54 des Gesetzes von 1991 entgegen, der – mit Ausnahme der im Gesetz abschließend aufgezählten Fälle – jedes Kopplungsangebot eines Verkäufers an einen Verbraucher einschließlich eines Angebots verbietet, bei dem eine Ware, die der Verbraucher kaufen muss, mit einer unentgeltlichen Dienstleistung gekoppelt wird, deren Bezug an den Kauf der Ware gebunden ist, und zwar ungeachtet der Umstände des Falles, insbesondere ungeachtet des Einflusses, den das konkrete Angebot auf den Durchschnittsverbraucher haben kann, und ungeachtet dessen, ob dieses Angebot unter den konkreten Umständen als der beruflichen Sorgfaltspflicht oder den lauteren Handelsbräuchen zuwiderlaufend anzusehen ist?
[…]
Stehen Art. 49 EG sowie die Richtlinie einer nationalen Bestimmung wie Art. 54 des Gesetzes von 1991 entgegen, der – mit Ausnahme der im Gesetz abschließend aufgezählten Fälle – jedes Kopplungsangebot eines Verkäufers an einen Verbraucher verbietet, bei dem der entgeltliche oder kostenlose Erwerb von Waren, Dienstleistungen, sonstigen Vorteilen oder von Scheinen, die zu deren Erwerb berechtigen, an den Erwerb sonstiger, selbst identischer Waren oder Dienstleistungen gebunden ist, und zwar ungeachtet der Umstände des Falles, insbesondere ungeachtet des Einflusses, den das konkrete Angebot auf den Durchschnittsverbraucher haben kann, und ungeachtet dessen, ob dieses Angebot unter den konkreten Umständen als der beruflichen Sorgfaltspflicht oder den lauteren Handelsbräuchen zuwiderlaufend anzusehen ist?
[…]
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet. (Amtlicher Leitsatz)

RiLi 2005/29/EG;  — Nationale Regelung, die Kopplungsangebote an die Verbraucher verbietet
EuGH, Urt. vom 23. April 2009 — C 261/07 — C 299/07 —
06/2009
S.291
 1.  Hinsichtlich der angesprochenen Verkehrskreise i.S.v. § 4 Nr. 9 UWG ist bei elektrischen Handwerkzeugmaschinen keine Unterscheidung zwischen Maschinen mit Oszillations-, rotierendem oder Exzenterantrieb zu machen.
2.  Der goldenen Einfärbung von Werkzeugen für elektrische Handwerkzeugmaschinen kommt keine wettbewerbliche Eigenart i.S.v. § 4 Nr. 9 UWG zu; bei der Verwendung von goldener Farbe steht ein Qualitätsbezug im Vordergrund, so dass jedenfalls die angesprochenen Verkehrskreise nicht der Vorstellung unterliegen, aufgrund der Goldfarbe könne das Werkzeug nur von einem bestimmten Anbieter stammen. (Nichtamtliche Leitsätze)

§§ 3, UWG — Einfärbung von Werkzeugen
LG München I, Urt. vom 1. April 2009 — 21 O 21850/08 — nicht rechtskräftig;
06/2009
S.291
 § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfordert eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Eine Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Anhörungsrüge erfüllt auch dann nicht die Voraussetzungen für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht, wenn damit begründet wird, dass der angegriffene Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung enthält. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 321 a Abs. 2 Satz 5 , ZPO — Begründung der Anhörungsrüge
BGH, Beschl. vom 19. März 2009 — V ZR 142/08 —
06/2009
S.292
 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn sich die Partei darauf beruft, eine ihr günstige Entscheidung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgefunden zu haben. (Amtlicher Leitsatz)
§ 233 ZPO — Entscheidungsfund
BGH, Beschl. vom 2. April 2009 — IX ZA 6/09 —
06/2009
S.292
 Gegen die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 379, ZPO — gerichtlicher Kostenvorschuss
BGH, Beschl. vom 3. März 2009 — VIII ZB 56/08 —
06/2009
S.292
 Der Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung einer Berufungsschrift auch dann überprüfen, ob sie an das zuständige Berufungsgericht gerichtet ist, wenn er diese Frage durch einen anwaltlichen Kollegen seiner Sozietät hat prüfen lassen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 233 ZPO — Zuständiges Berufungsgericht
BGH, Beschl. vom 5. März 2009 — V ZB 153/08 —
06/2009
S.292
 Die Gewährung einer Frist zur Äußerung auf einen erst in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz eines Patentinhabers für die Einsprechende setzt voraus, dass sich die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die mündliche Verhandlung für zwei Stunden unterbrochen wurde, um der Einsprechenden Gelegenheit zu geben, sich mit dem Inhalt des Schriftsatzes zu befassen, obwohl die Einsprechende lediglich eine Unterbrechung von insgesamt etwa 45 Minuten für erforderlich gehalten hatte. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 283 ZPO — ausreichende Unterbrechung
BPatG, Beschl. vom 13. November 2008 — 6 W (pat) 302/08 —
06/2009
S.292
 1.  Eine über eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO aufgenommene Zustellungsurkunde erbringt nur Beweis darüber, dass der Postbedienstete die Sendung in einen an der Zustelladresse befindlichen Briefkasten eingelegt hat, nicht aber darüber, dass der Zustelladressat unter der betreffenden Adresse eine Wohnung unterhält. Die Urkunde stellt insoweit lediglich ein Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung dar, das im Einzelfall entkräftet werden kann (im Anschluss an BGH NJW 1992, 1963).
2.  Zur Heilung eines Zustellungsmangels. (Amtliche Leitsätze)

§ 94 Abs. 1  MarkenG; §§ 3, VwZG a.F.; § 8 VwZG n.F.; §§ 180, ZPO — Unwirksame Zustellung
BPatG, Beschl. vom 3. Februar 2009 — 24 W (pat) 43/06 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
06/2009
S.292
 Der Antrag des Beklagten auf Verweisung des Rechtsstreits nach § 98 GVG kann nur innerhalb der ersten gesetzten Klageerwiderungsfrist nach § 101 GVG gestellt werden; auf eine Verlängerung der Klageerwiderungsfrist kommt es für den Antrag nach § 98 GVG zur Vermeidung von Missbräuchen nicht an. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§ 98 GVG — Verweisungsantrag
LG München I, Beschl. vom 18. März 2009 — 14HK O 13286/08 —
06/2009
S.292
  Vorlagefragen an den EuGH
1.  Wie sind die Begriffe „ständige Übertragung” und „vorübergehende Übertragung” auszulegen und voneinander abzugrenzen zum Zweck
     – der Feststellung, ob eine Entnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9 aus einer mit elektronischen Mitteln zugänglichen Datenbank erfolgt ist?
      –  Zu welchem Zeitpunkt ist dabei davon auszugehen, dass eine Entnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9 aus einer mit elektronischen Mitteln zugänglichen Datenbank erfolgt ist?
      –  Welche Bedeutung hat es für die Beurteilung einer Entnahme, wenn der auf diese Weise entnommene Inhalt einer Datenbank zur Errichtung einer neuen und geänderten Datenbank gedient hat?
2.  Welches Kriterium ist im Rahmen der Auslegung des Begriffs „Entnahme eines in quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils” anzuwenden, wenn die Datenbanken in einzelne Untergruppen aufgeteilt sind und in diesen Untergruppen verwendet werden, die selbständige Marktprodukte sind? Ist als Kriterium der Umfang der Datenbanken im gesamten Marktprodukt oder der Umfang der Datenbanken in der jeweiligen Untergruppe heranzuziehen?
3.  Ist im Rahmen der Auslegung des Begriffs „ein in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil” als Kriterium der Umstand heranzuziehen, dass eine bestimmte Art angeblich entnommener Daten vom Hersteller aus einer Quelle beschafft wurde, die nicht allgemein zugänglich ist, so dass die Erlangung der Daten nur durch deren Entnahme aus den Datenbanken eben dieses Herstellers möglich war?
4.  Welche Kriterien sind anzuwenden, um festzustellen, ob eine Entnahme einer mit elektronischen Mitteln zugänglichen Datenbank erfolgt ist? Kann es als Hinweis auf eine erfolgte Entnahme angesehen werden, wenn die Datenbank des Herstellers über eine spezifische Struktur, Vermerke, Verweise, Befehle, Felder, Hypertextlinks und redaktionelle Texte verfügt und diese Elemente auch in der Datenbank des Urhebers des angeblichen Verstoßes gefunden werden? Spielen die verschiedenen Originalstrukturen der Organisation der beiden einander gegenübergestellten Datenbanken im Rahmen dieser Beurteilung eine Rolle?
5.  Hat im Rahmen der Feststellung, ob eine Entnahme erfolgt ist, das Computerprogramm/das System für die Datenbankverwaltung eine Bedeutung, wenn es nicht Teil der Datenbank ist?
6.  Da nach der Richtlinie 96/9 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften „ein in quantitativer und qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil der Datenbank” mit wesentlichen Investitionen in die Beschaffung, Überprüfung oder Gestaltung einer Datenbank verbunden ist: Wie sind diese Begriffe im Zusammenhang mit öffentlich zugänglichen Rechtsetzungsakten und Akten individueller Geltung staatlicher Stellen der Exekutive, ihren amtlichen Übersetzungen und der Rechtsprechung auszulegen?
[…]
1.  Die Begriffe „ständige Übertragung” und „vorübergehende Übertragung” im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken werden voneinander nach dem Kriterium der Dauer der Sicherung der aus einer geschützten Datenbank entnommenen Elemente auf einem anderen Datenträger als dem dieser Datenbank abgegrenzt. Zeitpunkt einer Entnahme im Sinne von Art. 7 aus einer elektronisch zugänglichen geschützten Datenbank ist der Moment, in dem die von der Übertragung erfassten Elemente auf einem anderen Datenträger als dem dieser Datenbank fixiert werden. Für diesen Entnahmebegriff spielen das Ziel des Urhebers der fraglichen Handlung, die von ihm unter Umständen vorgenommenen Änderungen des Inhalts der auf diese Weise übertragenen Elemente und die etwaigen Unterschiede in der strukturellen Organisation der betreffenden Datenbanken keine Rolle.
Der Umstand, dass die materiellen und technischen Merkmale, die der Inhalt einer geschützten Datenbank eines Herstellers aufweist, auch im Inhalt einer Datenbank eines anderen Herstellers vorkommen, kann als Indiz für eine Entnahme im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 gedeutet werden, sofern sich eine solche Übereinstimmung nicht durch andere Faktoren als eine Übertragung zwischen den beiden Datenbanken erklären lässt. Die Tatsache, dass die Elemente, die der Hersteller einer Datenbank aus nicht öffentlich zugänglichen Quellen beschafft hat, auch in der Datenbank eines anderen Herstellers vorkommen, genügt als solche nicht, um eine derartige Entnahme zu beweisen, kann aber ein Indiz dafür bilden.
Welcher Art die Computerprogramme sind, die für die Verwaltung zweier elektronischer Datenbanken verwendet werden, ist kein Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine Entnahme im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 vorliegt.
2.  Art. 7 der Richtlinie 96/9 ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Gesamtbestands von Elementen, der einzelne Untergruppen umfasst, das Volumen der angeblich entnommenen und/oder weiterverwendeten Elemente jeweils einer Untergruppe zur Beurteilung der Frage, ob eine Entnahme und/oder eine Weiterverwendung eines in quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank im Sinne dieses Artikels vorliegt, mit dem Volumen des Gesamtinhalts dieser Untergruppe zu vergleichen ist, wenn Letztere als solche eine Datenbank darstellt, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis erfüllt. Andernfalls – und soweit der genannte Bestand eine solche geschützte Datenbank darstellt – ist der Vergleich zwischen dem Volumen der angeblich entnommenen und/oder weiterverwendeten Elemente der verschiedenen Untergruppen dieses Bestands und dem Volumen des Gesamtinhalts des Bestands anzustellen.
Der Umstand, dass Elemente, die aus einer durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank entnommen und/oder weiterverwendet worden sein sollen, vom Hersteller der Datenbank aus nicht öffentlich zugänglichen Quellen beschafft wurden, kann sich je nach Umfang der menschlichen, technischen und/oder finanziellen Mittel, die der Hersteller eingesetzt hat, um diese Elemente aus derartigen Quellen zusammenzustellen, auf die Einstufung der Elemente als in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts der betreffenden Datenbank im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 auswirken.
Der Umstand, dass ein Teil der in einer Datenbank enthaltenen Elemente amtlich und öffentlich zugänglich ist, befreit das nationale Gericht nicht von der Verpflichtung, zur Beurteilung der Frage, ob eine Entnahme und/oder eine Weiterverwendung eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank vorliegt, festzustellen, ob die angeblich aus der Datenbank entnommenen und/oder weiterverwendeten Elemente in quantitativer Hinsicht einen wesentlichen Teil des Gesamtinhalts der Datenbank darstellen oder ob sie gegebenenfalls in qualitativer Hinsicht einen solchen wesentlichen Teil bilden, weil sie, was die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung angeht, eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition darstellen. (Amtliche Leitsätze)

Art. 7 RiLi 96/9/EG — Rechtlicher Schutz von Datenbanken
EuGH, Urt. vom 5. März 2009 — C 545/07 —
06/2009
S.292

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