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| Aufsätze |
| Eike Ullmann
Das Prioritätsrecht im Patentwesen – Verbrauch und Missbrauch?
[2.-- € ]
Der Beitrag befasst sich mit den Fragen, kann das aus einer Patentanmeldung erwachsende Prioritätsrecht mehrfach wahrgenommen werden, wem steht das Recht aus der Priorität zu und wann schlägt der Gebrauch des Prioritätsrechts in dessen Missbrauch um. | 05/2009
S.201 |
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| Tobias Bremi
Self-collision with your own priority application under Art. 54(3)? T1443/05 and its possible consequences on filing strategies [2.-- € ]
Summary The recent decision T1443/05 of the Boards of Appeal of the European patent office decides that in case of a limitation of a claim in a subsequent European application, where this limitation leads to an invention which is different from the one of a European application the priority of which is claimed, the priority application, if published, can become state of the art under Art. 54(3) EPC for the subsequent application and be novelty destroying under specific circumstances. The rather severe consequences of this decision also for the case where in a subsequent application broader claims are filed than disclosed in the priority application, and the risks of self-collision are discussed as well as possibilities to avoid self-collision by using disclaimers; the question is also raised, whether in view of this decision parent and divisional application may collide under Art. 54(3) EPC. | 05/2009
S.206 |
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| Thomas Kühnen
Update zum Düsseldorfer Besichtigungsverfahren [2.-- € ]
Der Beitrag setzt die Darstellung des Düsseldorfer Besichtigungsverfahrens zur Aufklärung mutmaßlicher Schutzrechtsverletzungen aus GRUR 2005, 185 ff. fort. Neben einer eingehenden Erläuterung des seit 1.9.2008 geltenden § 140 c PatG wird auf verschiedene verfahrensrechtliche Fragstellungen eingegangen. Angesprochen werden u.a. die Zuständigkeit für Besichtigungsanordnungen, Probleme im Zusammenhang mit der Aushändigung des Besichtigungsgutachtens sowie der Rechtsschutz gegen begleitende Duldungsverfügungen. | 05/2009
S.211 |
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| Heiko Sendrowski
Undeutsche Wörter [2.-- € ]
Fremdsprachige Ausdrücke sind in deutschen Patentanmeldungen nach derzeitiger Rechtsmeinung des BPatG grundsätzlich nicht zulässig. Ihr Vorhandensein gefährdet die Zuerkennung eines Anmeldetags, da sie die Frist zum Einreichen einer Übersetzung nach § 35 I PatG ingangsetzen. Ausnahmsweise unschädlich sind solche Ausdrücke, deren Bedeutung der Fachmann auf Grundlage der gesamten Anmeldungsunterlagen fachsprachlich ohne weiteres versteht. | 05/2009
S.218 |
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| Heiko Sendrowski
Undeutsche Wörter [2.-- € ]
Fremdsprachige Ausdrücke sind in deutschen Patentanmeldungen nach derzeitiger Rechtsmeinung des BPatG grundsätzlich nicht zulässig. Ihr Vorhandensein gefährdet die Zuerkennung eines Anmeldetags, da sie die Frist zum Einreichen einer Übersetzung nach § 35 I PatG ingangsetzen. Ausnahmsweise unschädlich sind solche Ausdrücke, deren Bedeutung der Fachmann auf Grundlage der gesamten Anmeldungsunterlagen fachsprachlich ohne weiteres versteht. | 05/2009
S.218 |
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| Martin Wirtz
Aktuelles aus dem Markenrecht [2.-- € ]
Der folgende Beitrag setzt sich mit aktuellen Entscheidungen und Entwicklungen im Markenrecht auseinander. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und beschäftigt sich vor allem mit Entwicklungen aus dem Jahre 2008. | 05/2009
S.221 |
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| Entscheidungen |
| a) Geht die Anmeldung einer Erfindung zum Patent teilweise auf den Beitrag eines anderen als des Anmelders zurück, kann ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung auch dann in Betracht kommen, wenn die Anmeldung teilbar ist (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 6.3.1979 – X ZR 60/77, GRUR 1979, 692 – Spinnturbine I). b) Eine Mitberechtigung kann nur an einer Patentanmeldung als Ganzer, nicht an Teilen der Anmeldung wie einzelnen Patentansprüchen eingeräumt werden. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 8 PatG;
Art. II 5 Abs. 1 Satz 1
IntPatÜbkG — Blendschutzbehang BGH, Urt. vom 12. März 2009
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Xa ZR 86/06 —
| 05/2009
S.226 |
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| Ein jüngeres Patentrecht kann gegenüber dem Inhaber eines älteren Patents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein. Das ältere Patent steht nur demjenigen zur Seite, der ausschließlich dessen Lehre benutzt und nicht von zusätzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die erst von dem jüngeren Patent gelehrt werden. (Amtlicher Leitsatz)
§ 9 Satz 1
PatG — Trägerplatte BGH, Urt. vom 12. Februar 2009
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Xa ZR 116/07 —
| 05/2009
S.228 |
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| Once a patent has been granted to the inventor this right to a patent has been exhausted, and the European Patent Office is entitled to refuse to grant a further patent to the inventor for the subject-matter for which he has already been granted a patent. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. 60, EPC — ARCO/Double patenting EPA Techn. Beschwerdekammer, Entsch. vom 3. Juli 2007
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T 0307/03 —
3. 3. 07; | 05/2009
S.228 |
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| Wird das Prioritätsrecht für eine europäische Patentanmeldung oder ein darauf erteiltes europäisches Patent aufgrund einer früheren europäischen Patentanmeldung nicht wirksam in Anspruch genommen, weil es sich wegen eines nur in der jüngeren europäischen Patentanmeldung vorhandenen „Disclaimers” nicht um „dieselbe Erfindung” im Sinne von Artikel 87(1) EPÜ und der Entscheidung G 2/98 handelt, ist der Inhalt der früheren und nachveröffentlichen europäischen Patentanmeldung als Stand der Technik im Sinne von Artikel 54(3) EPÜ, Artikel 54(4) EPÜ 1973 (vgl. hierzu Artikel Nr. 1 des Beschlusses des VR vom 28.6.2001 über die Übergangsbestimmungen nach Artikel 7 der Akte zur Revision des EPÜ vom 29.11.2000) anzusehen. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. 54(3) EPÜ — Synergistische Biozidzusammensetzung EPA Techn. Beschwerdekammer, Entsch. vom 4. Juli 2008
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T 1443/05 – 3.3.01 —
| 05/2009
S.230 |
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| 1. Der bestimmungsgemäße Einsatz von Mitteln zur Datenverarbeitung allein kann den technischen Charakter der Lehre eines Patentanspruchs nicht begründen. 2. Ein Patentanspruch liegt auf technischem Gebiet, wenn er die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln oder Maßnahmen lehrt, und ist damit dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich. 3. Bei der Bewertung, ob die Lehre eines Patentanspruchs, die den Einsatz von Mitteln zur Datenverarbeitung vorschlägt, auf erfinderischer Tätigkeit beruht, sind nicht sämtliche Anweisungen des Anspruchs zu berücksichtigen, sondern nur die Anweisungen, die technischen Charakter haben. Anweisungen, die auf nichttechnischem Gebiet liegen, können das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen (BIPMZ 2004, 428 – Elektronischer Zahlungsverkehr; s. auch BGH X ZB 22/07 vom 20.1.2009 – Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten. (Amtliche Leitsätze)
Art. II 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜG;
Art. 138 Abs. 1 lit. a i.V.m.
, EPÜ — Druckvorlagenerstellung BPatG, Entsch. vom 13. November 2008
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2 Ni 30/07 (EU) —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 05/2009
S.233 |
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| Verteidigt der Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent im Wege der Selbstbeschränkung nicht mehr (sog. „Beschränkung auf Null”), so ist es ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 20 Abs. 1 Nr. 1
, PatG;
Art. 105a Abs. 1
EPÜ;
§§ 307, ZPO;
Art. 2 Abs. Satz Nr. 9
Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29.11.2000 zur Revision des EPÜ vom 24.8.2007 — Oxaliplatin BPatG, Entsch. vom 5. März 2009
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3 Ni 27/08 (EU) —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 05/2009
S.233 |
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| 1. Die Auferlegung der Kosten des Einspruchsverfahrens gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG erfordert stets die Feststellung von Tatsachen, die es – abweichend vom Normalfall – aus Billigkeitsgründen rechtfertigen, die Kosten ganz oder teilweise ausnahmsweise einem der Beteiligten aufzuerlegen. 2. Der Verzicht auf das Streitpatent am Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten dar, der zur Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG führt. (Amtliche Leitsätze)
§ 62 Abs. 1 Satz 1 und 2
PatG — Kostenauferlegung im Einspruchsverfahren nach Patentverzicht BPatG, Entsch. vom 7. April 2009
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6 W (pat) 312/06 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ; | 05/2009
S.233 |
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| 1. Eine Übersetzung genügt den Anforderungen des Art. II § 3 II IntPatÜG nur dann, wenn sie vollständig ist und sämtliche Teile der Patentschrift zur Gänze in deutscher Sprache eingereicht wurden. Eine Differenzierung nach Qualität und Ausmaß bzw. Umfang von fehlenden Teilen ist sachlich nicht gerechtfertigt. 2. Eine unvollständige Übersetzung kann nach Ablauf der Frist des Art. II § 3 I IntPatÜG nicht berichtigt werden; die Wirkungen des europäischen Patents gelten für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 3 Abs. 2
IntPatÜG — Aufblasventil LG Düsseldorf, Urt. vom 15. Januar 2009
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4b O 146/07 —
| 05/2009
S.234 |
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| a) Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort „METRO”) in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Produktbereich und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das angegriffene Zeichen benutzt wird. b) Zwischen einem bekannten Klagekennzeichen und einem zusammengesetzten Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens ausgeschlossen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen als Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Sinngehalt auffasst und den mit dem Klagekennzeichen identischen Wortbestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen deshalb nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie ansieht. c) Zwischen einem Handelsunternehmen und einem produzierenden Unternehmen kann die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe gegeben sein, weil der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen des Handelsunternehmens entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, zu dem Schluss gelangen kann, es bestünden zumindest wirtschaftliche Verbindungen des Produzenten zu dem Händler. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG — METROBUS BGH, Urt. vom 5. Februar 2009
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I ZR 167/06 —
| 05/2009
S.237 |
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| 1. Die Erste Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) und das zur Umsetzung der Richtlinie erlassene Markengesetz enthalten – anders als das Patentgesetz mit § 34 Abs. 5 – keine Vorschrift, welche die fehlende Einheitlichkeit als Eintragungshindernis normiert. Daher stellt die Einheitlichkeit eines Zeichens kein zulässiges Kriterium bei der Prüfung der Schutzfähigkeit dar. 2. Einer komplexen Gesamtwortfolge, die aus mehreren Slogans ohne ersichtlichen Zusammenhang besteht, fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft, weil der Verkehr an entsprechende Mehrfachslogans als Kennzeichnung nicht gewöhnt ist. 3. Der Wortfolge Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit fehlt die Unterscheidungskraft in Bezug auf verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 42, auch wenn sich ein waren- und dienstleistungsbeschreibender Zusammenhang nicht oder nicht in Bezug auf alle drei in der angemeldeten Marke enthaltenden Slogans herstellen lässt. (Amtliche Leitsätze)
§§ 3 Abs. 1
, MarkenG — Trüffelpralinen (Mehrfachslogan) BPatG, Entsch. vom 31. März 2009
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33 W (pat) 21/07 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 05/2009
S.244 |
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| Die auf die ehemalige Sowjetunion hinweisende Kurzbezeichnung „CCCP” unterliegt für die Waren Bekleidungsstücke, T-Shirts, Sweatshirts einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG — CCCP BPatG, Entsch. vom 21. Januar 2009
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26 W (pat) 2/08 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 05/2009
S.244 |
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| 1. § 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenV steht der Einreichung von Ansichten von Teilen eines dreidimensionalen Zeichens nicht entgegen, wenn aus dem abgebildeten Gegenstand und der Art der Darstellung hinreichend deutlich wird, dass sie sich auf die zweidimensionale grafische Wiedergabe des angemeldeten Zeichens beziehen und zu einer einzigen Markenanmeldung gehören. 2. Die Form eines Bleistifts mit Radiergummi an dem einen und Kappe an dem anderen Ende ist schutzfähig, wenn sie einen deutlichen Abstand zu der auf dem Gebiet der Schreib-, Zeichen- und Malgeräte anzutreffenden Gestaltungsvielfalt aufweist. (Amtliche Leitsätze)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG — Bleistift mit Kappe BPatG, Entsch. vom 10. Dezember 2008
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29 W (pat) 67/07 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 05/2009
S.244 |
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| Das Freihaltungsbedürfnis an einem i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG waren- und dienstleistungsbeschreibenden Verb erfasst nicht nur die Infinitivform, sondern erstreckt sich regelmäßig auch auf den Imperativ. Der Imperativ „saugauf” des Verbs „aufsaugen” ist für Waren (wie z.B. Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter aus Papier für Staubsauger), die zur Verwendung im Zusammenhang mit Staubsaugern bestimmt sind und für entsprechende Einzelhandelsdienstleistungen als bloße Bestimmungsangabe nicht eintragungsfähig. Die regelwidrige Zusammenschreibung vermag nicht schutzbegründend zu wirken. (Amtliche Leitsätze)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG — Saugauf BPatG, Entsch. vom 17. Februar 2009
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33 W (pat) 89/07 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ; | 05/2009
S.244 |
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| Bei Zeitschriftentiteln, die geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, wird schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§ 15(2) MarkenG — Verwechslungsfähigkeit von Zeitschriftentiteln OLG München, Urt. vom 26. Juni 2008
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29 U 1886/08 —
Revision nicht zugelassen; | 05/2009
S.245 |
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| Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht. (Amtlicher Leitsatz)
§ 12 BGB — raule.de BGH, Urt. vom 23. Oktober 2008
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I ZR 11/06 —
| 05/2009
S.245 |
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| Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 S. 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen sind im Allgemeinen erfüllt, wenn ein fremder Name als Domainname verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen. Über die Zuordnungsverwirrung hinaus wird auch ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de” registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 12 BGB — unberechtigte Namensanmaßung LG Bremen, Urt. vom 24. April 2008
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9 O 2228/07 —
| 05/2009
S.245 |
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| Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte. (Amtlicher Leitsatz)
§ 97 UrhG;
§ 14 MarkenG;
§§ 8, UWG — Halzband BGH, Urt. vom 11. März 2009
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I ZR 114/06 —
| 05/2009
S.245 |
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| a) Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54 a Abs. 2, § 54 d Abs. 2 UrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen. b) Verwertungsgesellschaften dürfen sich zur Geltendmachung der nach § 54 h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche eines Inkassounternehmens bedienen. (Amtliche Leitsätze)
§§ 54 a Abs. 2
, UrhG — Kopierläden II BGH, Urt. vom 20. November 2008
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I ZR 62/06 —
| 05/2009
S.245 |
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| 1. Bereitet ein Arbeitnehmererfinder auf Weisung des Arbeitgebers die Anmeldung der Erfindung zum Patent vor, die der Arbeitgeber sodann an den Patentanwalt weiterleitet, so kann darin eine ordnungsgemäße Meldung i.S.d. § 5 ArbNErfG liegen. Eine Übertragung der Erfindung auf den Arbeitgeber ist damit nicht verbunden. 2. Die Frist des § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbNErfG zur Inanspruchnahme der Erfindung beginnt in diesem Fall spätestens mit der Anmeldung des Schutzrechts zu laufen. (Amtliche Leitsätze)
§§ 5, ArbEG — Vlies OLG München, Urt. vom 10. Juli 2008
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6 U 2499/07 —
nicht rechtskräftig; | 05/2009
S.245 |
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| Die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 HWG widerspricht weder dem vorrangig anzuwendenden Gemeinschaftsrecht noch dem höherrangigen Verfassungsrecht. (Amtlicher Leitsatz)
§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 4
HWG — Schoenenberger Artischockensaft BGH, Urt. vom 9. Oktober 2008
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I ZR 100/04 —
| 05/2009
S.245 |
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| a) Es ist für sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich ein Standesamt gegenüber einem Verlag verpflichtet, allen Heiratswilligen bei Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung ein von dem Verlag herausgegebenes, durch Werbung finanziertes Kochbuch zu übergeben. b) Die Unlauterkeit eines solchen Geschäftsmodells kann sich daraus ergeben, dass es dem Verlag mit Hilfe der Behörde einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Standesamt Wettbewerbern der Beklagten, die ebenfalls an einer solchen Zusammenarbeit interessiert sind, keine entsprechenden Möglichkeiten einräumt. (Amtliche Leitsätze)
§ 1 a.F. UWG — Buchgeschenk vom Standesamt BGH, Urt. vom 26. Februar 2009
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I ZR 106/06 —
| 05/2009
S.245 |
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| Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat (im Anschluss an BGH, Urt. vom 28.1.1993 – I ZR 294/90, NJW 1993, 1786). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 17 Abs. 2
, UWG — Versicherungsuntervertreter BGH, Urt. vom 26. Februar 2009
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I ZR 28/06 —
| 05/2009
S.246 |
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| Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist unzulässig, wenn der Beklagte nicht auf die in § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge hingewiesen worden ist, dass das Gericht – ebenso wie im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung – über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, falls der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht fristgerecht widerspricht. (Amtlicher Leitsatz)
§ 91 a ZPO — Kosten bei Erledigung BGH, Beschl. vom 11. März 2009
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VIII ZB 70/07 —
| 05/2009
S.246 |
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| Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst. (Amtlicher Leitsatz)
RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt);
§ 17 Nr. 4 Buchstabe b)
RVG — außergerichtliche Tätigkeit BGH, Urt. vom 12. März 2009
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IX ZR 10/08 —
| 05/2009
S.246 |
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| Ein Nichtigkeitsbeklagter hat nicht schon allein deshalb Anlass zur Erhebung der (zu erwartenden) Nichtigkeitsklage gegeben, weil er zuvor den (späteren) Nichtigkeitskläger wegen Verletzung verklagt hat. Es ist dem Nichtigkeitskläger in Erfüllung seiner Pflicht, unnötige Kosten und Prozesse zu vermeiden, zumutbar, vor Erhebung der Nichtigkeitsklage den Patentinhaber auch während eines Verletzungsverfahrens spezifiziert zum Verzicht auf das Streitpatent und seine Rechte für die Vergangenheit sowie zur Rücknahme der Verletzungsklage aufzufordern. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 91 a, ZPO — Kostenauferlegung bei Verzicht auf das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren BPatG, Beschl. vom 28. Januar 2009
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4 Ni 69/08 (EU) —
rechtskräftig; | 05/2009
S.246 |
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| Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands bleibt eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Klageerweiterung grundsätzlich außer Ansatz. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 511 Abs. 2 Nr. 1
, ZPO — nachträgliche Klageerweiterung BGH, Beschl. vom 19. März 2009
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IX ZB 152/08 —
| 05/2009
S.246 |
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| Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 1.6.1956 – V ZB 8/56, BGHZ 21, 43, 44; BGH, Beschluss vom 14.12.2005 – IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701; BGH, Beschluss vom 15.8.2007 – XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 520 Abs. 2
, ZPO — Verlängerung der Berufungsbegründungs-Frist BGH, Beschl. vom 10. März 2009
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VII ZB 87/08 —
| 05/2009
S.246 |
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| Lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zu, dass die Entscheidung des Gerichts auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht, liegt darin ein Verstoß des Gerichts gegen den Anspruch der betroffenen Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs. (Amtlicher Leitsatz)
§ 103 Abs. 1
GG — Sinn des Parteivortrags BGH, Beschl. vom 9. Februar 2009
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II ZR 77/08 —
| 05/2009
S.246 |
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| Der Gesichtspunkt der Dringlichkeit ist nicht nur ein rechtlich zulässiger, sondern ein gewichtiger und geradezu entscheidender Indikator dafür, dass im Einzelfall eine einstweilige Unterlassungsanordnung unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit ergehen kann. Wer ein Instrument für sich in Anspruch nimmt, das dem Bedürfnis nach beschleu nigtem Rechtsschutz Rechnung trägt, der kann eine Beschleunigung nicht nur vom Gericht und von seinem Gegner einfordern, sondern der muss in gleicher Weise auch sein eigenes Verhalten daran messen lassen, ob es dem mit der getroffenen Rechtschutzwahl verbundenen Beschleunigungsgebot gerecht wird. (Nichtamtlicher Leitsatz)
Art. 9 EG RiLi 2004/48/EG (Enforcement) — Erfordernis der Dringlichkeit OLG Düsseldorf, Beschl. vom 22. August 2008
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I-2 W 43/08 —
| 05/2009
S.246 |
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| Zur Produktsicherheit eines Gebäckstücks mit einer Kirschfüllung („Kirschtaler”). (Amtlicher Leitsatz)
§ 3 ProdHaftG — Kirschtaler BGH, Urt. vom 17. März 2009
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VI ZR 176/08 —
| 05/2009
S.247 |
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