Login verlag autoren
Home  >  Heft 03/2009
Heft 03/2009
Aufsätze
Entscheidungen
Buchbesprechungen
Begriff suchen:
Fundstelle (Jahr,Seite):
,
Das Archiv
Die Zeitschrift
Die Dokumentenpreise
Links
Aufsätze

 Heinz Bardehle
Ist unser die Prüfung eingereichter Patentanmeldungen vorschreibendes Patentsystem noch zu retten? [2.-- € ]
Bei den großen Patentämtern der Welt warten etwa 3 Mill. unerledigter Patentanmeldungen auf Behandlung. Anmelder mit frühzeitiger Benutzung ihrer Erfindungen sind daher gegenüber Kopierern weitgehend machtlos, für diese ist damit das Patentrecht stark entwertet. Für diejenigen Anmelder, deren Produkte, wenn überhaupt, erst nach vielen Jahren zur Anwendung kommen, wirken sich die Rückstände wie die verschobene Prüfung aus. Aus dem betroffenen Industriebereich ist daher keine Kritik an der gegebenen Situation bekannt. Es werden vielmehr Versuche einer Harmonisierung des Patentwesens mit dem Ziel einer Arbeitserleichterung für die Prüfer strikt abgelehnt. Im Augenblick ist jedenfalls eine Lösung des Problems der zunehmenden Rückstände nicht zu sehen.
03/2009
S.97
 Kurt Bartenbach /Ingo Jung /Soenke Fock
Aktuelles aus dem Wettbewerbsrecht [2.-- € ]
Der nachfolgende Beitrag setzt die Reihe „Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen im Wettbewerbsrecht” fort. Er rückt dabei aus gegebenem Anlass die neuesten Entwicklungen im Wettbewerbsrecht in den Mittelpunkt, da am 30.12.2008 das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 22.12.2008 in Kraft getreten ist, mit dem die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG in nationales Recht umgesetzt wird.
03/2009
S.99
 Hendrik Wichmann /Luise Zimmermann
EPÜ 2000: Die wichtigsten Rechtsbehelfe [2.-- € ]
Mit dem EPÜ 2000 sollte es den Nutzern unter anderem leichter gemacht werden, Rechtsverluste zu vermeiden bzw. wieder zu beseitigen. Die Anwendbarkeit der Weiterbehandlung wurde deutlich ausgeweitet und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei wichtigen Sachverhalten wie dem Versäumen der Prioritätsfrist eingeführt. Das System ist aber damit nicht notwendigerweise einfacher geworden und birgt einige neue Risiken und Unklarheiten, die der Nutzer beachten sollte.
03/2009
S.105
 Robert Fichter
Erweiterte Services für die Mandanten durch informationstechnische Unterstützung [2.-- € ]
Kanzleiinterne IT-Systeme können dazu beitragen, Mandanten erweiterte Services anbieten. : Insbesondere kleinere und Kleinst-Mandanten leisten sich keine eigene Patentabteilung und schätzen daher eine umfassende Betreuung durch die Patentanwaltskanzlei, die auch über rein patentrechtliche Fragestellungen hinausgeht. Ebenso kann die Beziehung zu mittelständischen und größeren Mandanten weiter vert...
03/2009
S.109
 Melanie Ries /Roland Weede
Strengere Anforderungen bei Markenanmeldungen in Japan mit weit gefasstem Warenverzeichnis [2.-- € ]
I. Einleitung : Mit Inkrafttreten der Änderungen des japanischen Markenrechts zum 1.4.2007 sind auch die neuen Prüfungsrichtlinien des japanischen Patentamts für Marken bekannt gegeben worden. Neben den notwendigen Erklärungen zu den Gesetzesänderungen (vor allem die Behandlung des neu eingeführten Markenschutzes für Handelsdienstleistungen sowie die Erweiterung hinsichtlich der Anmeldung von Kol...
03/2009
S.112
 Raffaela David
Neue Dienstleistungen – schwer zu schützen und leicht zu imitieren? [2.-- € ]
Dienstleistungsinnovationen gelten aufgrund der besonderen Eigenschaften von Dienstleistungen als leicht imitierbar. Der folgende Beitrag geht der Frage nach den Schutzmöglichkeiten im Dienstleistungskontext aus einer bewusst unternehmerischen Perspektive nach. Dazu werden neben traditionellen, rechtlichen Schutzinstrumenten, wie zum Beispiel dem Patent, gezielt auch betriebswirtschaftliche Schutzmechanismen betrachtet, die eingesetzt werden können, um nachhaltig zur Abwehr von Nachahmern im Dienstleistungskontext beizutragen.
03/2009
S.113

Entscheidungen

 Allein aus dem Fehlen eines Merkmals in einer Zeichnung einer Patentschrift kann nicht geschlossen werden, dass es zur patentgemäßen Lehre gehört, dass dieses Merkmal nicht vorhanden ist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 14 PatG — Lagerregal
BGH, Urt. vom 9. Dezember 2008 — X ZR 124/05 —
03/2009
S.119
 a)  Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird (Fortführung des Sen.Urt. v. 16.12.2003 – X ZR 206/98, Mitt. 2004, 208; GRUR 2004, 407 – Fahrzeugleitsystem). (Amtlicher Leitsatz)
b)  Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern „mitgelesen” wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (Fortführung von BGHZ 128, 270 – Elektrische Steckverbindung). (Amtlicher Leitsatz)
c)  Mit der Offenbarung einer chemischen Strukturformel sind die unter diese Formel fallenden Einzelverbindungen grundsätzlich noch nicht offenbart (Fortführung von BGHZ 103, 150 – Fluoran). (Amtlicher Leitsatz)
d)  Der Auswahlschritt zum nächstliegenden Stand der Technik kann nicht mit der Erwägung vernachlässigt werden, dass der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit stets der nächstkommende Stand der Technik zugrunde zu legen wäre. Ein solcher Vorrang des „nächstkommenden Standes der Technik” besteht nicht. Erst aus rückschauender Sicht wird erkennbar, welche Vorveröffentlichung der Erfindung am nächsten kommt und wie der Entwickler hätte ansetzen können, um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen. Die Wahl des Ausgangspunktes bedarf daher der Rechtfertigung, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns liegt, für einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als sie der bekannte Stand der Technik zur Verfügung stellt. (Nichtamtlicher Leitsatz)
e)  Naheliegend ist eine Erfindung nicht schon dann, wenn der Stand der Technik die theoretische Möglichkeit eröffnet, zur Erfindung zu gelangen. Nahe gelegt wird eine Erfindung erst dann, wenn für den Fachmann auch Veranlassung zu ihrer Realisierung bestand. (Nichtamtlicher Leitsatz)
 [2.-- € ]

Art. 54 EPÜ; § 3 PatG — Olanzapin
BGH, Urt. vom 16. Dezember 2008 — X ZR 89/07 —
03/2009
S.119
 Eine GmbH ist nach ihrer Löschung im Handelsregister gemäß FGG § 141 a nicht mehr parteifähig und scheidet aus dem Einspruchsverfahren aus. Der Untergang der Einsprechenden führt aber nicht zur Beendigung des Einspruchsverfahrens. Vielmehr wird dieses ohne die Einsprechende von Amts wegen fortgesetzt. Die Situation ist mit der nach Rücknahme eines zulässigen Einspruchs vergleichbar. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 20, PatG; §§ 60, GmbHG; § 141 a FGG — Scherenhubtisch
BPatG, Entsch. vom 19. Januar 2009 — 12 W (pat) 366/03 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
03/2009
S.127
 Die Art. 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke, wenn er diese auf Gegenständen anbringt, die er den Käufern seiner Waren kostenlos mitgibt, diese Marke für die Klasse, zu der die betreffenden Gegenstände gehören, nicht ernsthaft benutzt. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
Art. 10(1), RiLi 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 — Silberquelle GmbH ./. Maselli-Strickmode GmbH
EuGH, Entsch. vom 15. Januar 2009 —   C-495/07 —
03/2009
S.127
 1.  Nationale deutsche Gerichte sind nicht an die Markenentscheidungen des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) gebunden.
2.  Es besteht daher für deutsche Gerichte in solchen Fällen auch keine Vorlagepflicht, den Rechtsstreit dem EuGH vorzulegen. (Amtliche Leitsätze)

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 , GMV; Art. 234 Abs. 3  EGV — REVIAN
BVerfG, Beschl. vom 11. Dezember 2008 — 1 BvR 1563/08 — rechtskräftig;
03/2009
S.129
 Der Beurteilung, ob ein Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt, ist das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung des Zeichens als Marke zugrunde zu legen. Ist für den Anmelder bereits ein identisches Zeichen für dieselben Waren oder Dienstleistungen eingetragen, so sind deshalb keine anderen, insbesondere keine noch geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft zu stellen als sonst. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — STREETBALL
BGH, Beschl. vom 15. Januar 2009 — I ZB 30/06 —
03/2009
S.129
 Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG auch dann mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtsbeschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 85 Abs. 3 Satz 3  MarkenG — ATOZ II
BGH, Beschl. vom 18. Dezember 2008 — I ZB 83/08 —
03/2009
S.129
 1.  Das berechtigte Interesse, welches gem. § 133 a Satz 2 MarkenG i.d.F. v. 15.12.2004 Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen nach § 130 Abs. 5 Satz 1 MarkenG i.d.F. v. 15.12.2004 ergangenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts ist, setzt eine unmittelbare und persönliche Betroffenheit i.S.d. 13. Erwägungsgrunds der VO (EWG) 2081/92 des Rates vom 14.7.1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 vom 24.7.1992 S. 1) voraus.
2.  Einem rechtsfähigen Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, die als Erzeuger von Lebensmitteln von der Eintragung der Bezeichnung dieses Lebensmittels als geschützte geographische Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 lit. b) der unter Nr. 1 zitierten Verordnung betroffen wären, steht kein berechtigtes Interesse an der Erhebung der Beschwerde nach § 133 a Satz 2 MarkenG i.d.F. v. 15.12.2004 zu. Solchen Verbänden kann jedoch ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung aufgrund einer gewillkürten Prozessstandschaft zukommen.
3.  Ob eine zur Eintragung als geographische Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 lit. b) der unter Nr. 1 zitierten Verordnung angemeldete Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung ist, muss in erster Linie anhand der objektiven Erzeugungs- und Vermarktungssituation, den herrschenden Bezeichnungsgewohnheiten und der Verkehrsauffassung in Bezug auf das mit der Angabe bezeichnete Produkt geprüft werden (im Anschluss an EuGH GRUR Int. 1999, 532 – Feta (I), GRUR 2006, 71 – Feta (II), GRUR 2008, 524 – Parmesan). Den Ergebnissen von Meinungsumfragen kommt hierbei regelmäßig geringere Bedeutung zu. Besteht mangels eines relevanten Exports, Imports oder Verbrauchs des betreffenden Lebensmittels kein rechtserheblicher Bezug zu der Erzeugungs- und Vermarktungssituation in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, sind die besagten Verhältnisse in analoger Weise auf die Situation innerhalb und außerhalb des im Eintragungsantrag spezifizierten geographischen Gebiets der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.
4.  Die Bezeichnung „Münchner Weißwurst” ist eine als geographische Herkunftsangabe nicht eintragungsfähige Gattungsbezeichnung i.S. des Art. 3 Abs. 1 der unter 1. zitierten Verordnung. (Amtliche Leitsätze)

VO (EG) 2081/92, VO (EG) 510/06; §§ 130 Abs. 5, 6 , MarkenG — Münchner Weißwurst
BPatG, Entsch. vom 8. Dezember 2008 — 30 W (pat) 22/06 —
03/2009
S.129
 Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus. „Charm point” und „charm Club” ist für Waren der Klassen nicht verwechselbar, da „charm” die englische Bezeichnung für einen Schmuckanhänger ist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 9 Iz  MarkenG — Charm Point
BPatG, Entsch. vom 10. Dezember 2008 — 28 W (pat) 31/08 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
03/2009
S.129
 Als Gattungsbezeichnung sog. Fantasy-Comic-Figuren entbehrt die Wortfolge „Die Drachenjäger” für mediale Waren und Dienstleistungen (Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger, Spiele und Spielzeug, Unterhaltung, Telekommunikation) jeglicher Unterscheidungskraft (Abgrenzung zu BPatG GRUR 2006, 593; Mitt. 2006, 326 – Der kleine Eisbär). (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 MarkenG — Die Drachenjäger
BPatG, Beschl. vom 5. November 2008 — 32 W (pat) 61/07 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
03/2009
S.129
 1.  Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Farbmarken „Magenta” für Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation strahlt nicht auf den Produktbereich der Kombinationsgeräte zum Drucken, Faxen, Scannen und Kopieren aus. Dies gilt jedenfalls für eine Werbeanzeige mit magenta-ähnlicher Hintergrundfarbe, die die besondere Qualität der Druckfunktion bewirbt.
2.  Für die Frage, ob die Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kennzeichenmäßig verstanden wird, können die tatsächlichen Verwendungsgewohnheiten des Inhabers einer konturlosen Farbmarke Berücksichtigung finden.
3.  Für das kennzeichenmäßige Verständnis der Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kann es auch darauf ankommen, ob herkömmliche Kennzeichnungsmittel – hier Wort- und Bildzeichen renommierter Hersteller – deutlich und gut erkennbar angebracht sind, so dass die Farbe als Herkunftshinweis in den Hintergrund gedrängt wird. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§ 14 Abs. 2 Nr. 1–3  MarkenG; § 5, 4 Nr. 10 UWG — All-in-one
OLG Hamburg, Urt. vom 8. Oktober 2008 — 5 U 147/07 —
03/2009
S.131
 a)  Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.
b)  Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt. (Amtliche Leitsätze)

§§ 85 Abs. 1 Satz 1 , UrhG — Metall auf Metall
BGH, Urt. vom 20. November 2008 — I ZR 112/06 —
03/2009
S.131
 a)  In der Verwendung eines – nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen – Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes i.S. des § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden.
b)  Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers.
c)  Die zwischen der GEMA und den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge können nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung der GEMA einseitig geändert werden. Die Bestimmung des § 6 lit. a Abs. 2 des GEMA-Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996 („Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechtigungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Vertrages.”) ist unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen benachteiligt. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 14, UrhG; § 9 Abs. 1 Bm  AGBG; § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm  BGB — Klingeltöne für Mobiltelefone
BGH, Urt. vom 18. Dezember 2008 — I ZR 23/06 —
03/2009
S.131
 1.  Der Betreiber eines sogenannten Music-On-Demand-Dienstes, der seinen Nutzern über das Internet bereits erschienene Musiktitel und Alben in der Weise zur Verfügung stellt, dass jeder Nutzer diese Titel vom Tonträger des Betreibers jederzeit, beliebig oft, in beliebiger Zusammenstellung und von jedem beliebigen Ort aus abrufen kann, macht den Tonträger der jeweiligen Tonträgerhersteller dadurch öffentlich zugänglich im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19 a UrhG, auch wenn die Nutzer die musikalischen Inhalte nur zum Anhören – ohne die Möglichkeit zum Herunterladen – abrufen können.
2.  In Abgrenzung zur Sendung nach § 20 UrhG entscheidet beim öffentlichen Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG nicht der Sendende, sondern der Empfänger über Zeitpunkt, Reihenfolge und Umfang des von ihm veranlassten Empfangs. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 20, UrhG — Music-On-Demand-Dienst
OLG Stuttgart, Urt. vom 21. Januar 2008 — 2 Ws 328/07 —
03/2009
S.132
 1. Pläne für ein Wohnhaus (in Blockhausbauweise) können nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie eine eigenpersönliche, schöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG enthalten, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht. Das Bauwerk bzw. die darauf bezogene Planung muss sich dazu aus der Masse alltäglichen Bauschaffens, dem Durchschnitt architektonischer Leistung abheben. Dies ist allein nach objektbezogen Maßstäben zu beurteilen und nicht anhand des subjektiven Leistungsvermögens des handelnden Architekten oder sonstigen Planers.
2. Die für den Urheberrechtsschutz erforderliche eigenschöpferische Leistung kann dabei auch in einer ungewöhnlichen, schöpferischen Kombination bekannter und bereits anderswo verwendeter Komponenten liegen, bei der durch das Zusammenfügen etwas Neues oder jedenfalls Besonderes geschaffen worden ist, das sich vom Durchschnittsprodukt abhebt.
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei zu verneinendem Urheberrechtsschutz Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in Betracht kommen. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 2 Abs. 1 Nr. 4 , UrhG — Pläne für ein Wohnhaus
OLG Oldenburg, Urt. vom 17. April 2008 — 1 U 50/07 —
03/2009
S.132
 1.  Nimmt die Klagepartei in einen auf Urheberrechtsverletzung gestützten Unterlassungsantrag nicht eine als Verletzung angegriffene Ausführungsform der beklagten Partei, sondern lediglich ihr eigenes Werk auf, ist der Antrag nur insofern zulässig i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, als damit die Unterlassung einer mit dem im Antrag aufgenommenen Werk identischen Verletzung begehrt wird.
2.  Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs kommt die Feststellung einer Schadensersatzpflicht mangels Feststellungsinteresses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
3.  Fertigt ein Illustrator für eine Jugendbuchreihe Zeichnungen der Protagonisten sowie Illustrationen an, die durchschnittlich auf jeder dritten bis fünften Seite der einzelnen Buchbände abgebildet sind, besteht keine Vergleichbarkeit zu Comics oder Kinderlesebüchern, so dass der Illustrator weder Miturheber i.S.v. § 8 UrhG der den Protagonisten zugrundeliegenden Charaktere, noch Miturheber des Sprachwerks i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG wird.
4.  Die Illustrationen und der Text eines solchen Jugendbuchs stellen vielmehr verbundene Werke i.S.v. § 9 UrhG dar. Dem Autor des Sprachwerks ist es daher regelmäßig gestattet, ohne Einwilligung des Illustrators Fortsetzungen der Buchreihe zu schreiben und mit Illustrationen eines anderen Zeichners zu versehen. Dagegen bedarf eine Neuauflage der bereits erschienenen Buchreihe ohne die bisherigen Illustrationen des Zeichners dessen Einwilligung.
5.  Die Illustrationen einer Kinderbuchreihe, welche als Grundlage für einen Realfilm dient, sind keine vorbestehenden Werke i.S.v. §§ 88 Abs. 1, 89 Abs. 3 UrhG, wenn beim Casting die Ähnlichkeit der Schauspieler mit den Illustrationen der Protagonisten mitberücksichtigt wird. (Nichtamtliche Leitsätze)

§§ 253 Abs. 2 Nr. 2 , ZPO; §§ 8, UrhG — Die Wilden Kerle
LG München I, Urt. vom 23. Januar 2009 — 21 O 13662/07 — nicht rechtskräftig;
03/2009
S.132
 1.  Im Rahmen des § 137 f UrhG kommt es nicht darauf an, ob Werke oder Leistungen lediglich ihrer Art nach nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats geschützt sind; vielmehr muss das konkrete Werk oder die Leistung nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats geschützt sein.
2.  Zum Nichtwiederaufleben gem. § 137 f Abs. 2, Abs. 3 UrhG eines erloschenen Leistungsschutzrechts des Filmherstellers gem. § 94 UrhG aufgrund Rechtsnormen des spanischen oder britischen Rechts zum Filmherstellerschutz. (Nichtamtliche Leitsätze)

§ 137 f UrhG — Leistungsschutzrecht des Filmherstellers
LG München I, Urt. vom 22. Oktober 2008 — 21 O 23172/07 — nicht rechtskräftig;
03/2009
S.133
 1.  Hat der Arbeitnehmer die Diensterfindung nicht gemeldet, sondern nach seinem Ausscheiden selbst zum Patent angemeldet, beginnt die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Inanspruchnahme mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber durch Dritte von der Patentanmeldung und den die Diensterfindung ausmachenden Umständen Kenntnis erlangt.
2.  Für den Fristbeginn gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbEG ist die Wertung des § 199 Nr. 2 BGB heranzuziehen. (Nichtamtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 5 Abs. 1 Satz 1 , ArbEG; § 199 Nr. 2  BGB — Formteil
LG Mannheim, Urt. vom 30. September 2008 — 2 O 317/06 — nicht rechtskräftig;
03/2009
S.133
 Wird im Patentvindikationsverfahren zunächst eine Mitinhaberschaft geltend gemacht und nach Ablauf der Frist des Art II § 5 Abs. 2 IntPatÜG sodann eine Alleininhaberschaft beansprucht, kann unter Umständen nicht mehr von einer fristwahrenden Teilklage ausgegangen werden. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
Art. II 5 Abs. 2  IntPatÜG — Teil-Vindikation
OLG München, Urt. vom 20. September 2007 — 6 U 4465/06 — Revision zugelassen;
03/2009
S.137
 Eine an den Abnehmer eines Konkurrenten gerichtete Berechtigungsanfrage kann als irreführende Werbung untersagt werden, wenn sie zwar detaillierte Angaben zur Anmel dung, Veröffentlichung und Erteilung des Schutzrechts sowie den Hinweis enthält, dieses befinde sich in Kraft, jedoch nicht erwähnt wird, dass gegen die Erteilung des Patents Einspruch eingelegt wurde. (Amtlicher Leitsatz)
§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3  VWG — Kommissionierplatz
OLG Karlsruhe, Urt. vom 9. April 2008 — 6 U 163/07 — rechtskräftig;
03/2009
S.141
 Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des BGH hinzuweisen, und verliert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des BGH übersehen hat. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 249, BGB — Übersehene Entscheidung
BGH, Urt. vom 18. Dezember 2008 — IX ZR 179/07 —
03/2009
S.142
 a)  Die Pflicht eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten über den Inhalt eines möglichen Vergleichs aufzuklären, dient auch dem Schutz der ohne den Vergleich bestehenden Rechtsposition des Mandanten.
b)  Schließt der Mandant einen Vergleich, weil ihn sein Rechtsanwalt über dessen Inhalt unzureichend aufgeklärt hat, so kann sein Anspruch auf Schadensersatz nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht auf die Differenz zu der Vermögenslage beschränkt werden, die er – nicht aber die Gegenpartei – als Inhalt des Vergleichs akzeptiert hätte. (Amtliche Leitsätze)

§§ 675 Abs. 1 , BGB — Aufklärung über Vergleich
BGH, Urt. vom 15. Januar 2009 — IX ZR 166/07 —
03/2009
S.142
 Die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Bekl. richtet sich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld. (Amtlicher Leitsatz)
§ 544 ZPO; § 26 Nr. 8  EGZPO — Beschwer der Unterlassung
BGH, Beschl. vom 8. Januar 2009 — IX ZR 107/08 —
03/2009
S.142
 Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren ist typischerweise jedenfalls dann notwendig, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist. Dies gilt auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage im Laufe des Verfahrens als vorrangiger Streitpunkt erweist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 84 Abs. 2  PatG; §§ 104 Abs. 3 i.V.m. , ZPO; § 23 Abs. 2  RPflG — Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren
BPatG, Entsch. vom 22. Dezember 2008 — 1 ZA (pat) 13/08 — zu 4 Ni 23/05 (EU) — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
03/2009
S.142
 a)  Gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung steht der Gegenpartei die Gehörsrüge zu.
b)  Bei der Vorlage der Handakten zur Einlegung der Berufung muss der Prozessbevollmächtigte die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist kontrollieren. (Amtliche Leitsätze)

§§ 321 a Abs. 1 Satz 2 , ZPO — Wiedereinsetzung der Gegenpartei
BGH, Beschl. vom 20. Januar 2009 — Xa ZB 34/08 —
03/2009
S.142
 Ein vollstreckbares gerichtliches Urteil eines schweizerischen Gerichts oder ein gesetzliches Surrogat eines solchen Urteils stellt eine vollstreckbare Entscheidung i.S. des Art. 31 Abs. 1 Luganer Übereinkommen dar, ohne dass in der Schweiz der Betreibungsweg beschritten und das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung durchgeführt werden muss. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 31 Abs. 1  Lugano-Übk — Schweizerisches Urteil
BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 — IX ZB 42/06 —
03/2009
S.142
 Ein Prozessbevollmächtigter, der infolge Erkrankung an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gehindert ist, hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Gericht rechtzeitig von seiner Verhinderung zu unterrichten. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 345, ZPO — Erkrankung des Anwalts
BGH, Urt. vom 25. November 2008 — VI ZR 317/07 —
03/2009
S.142
 Trifft der Rechtspfleger über eine sofortige Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen Beschluss ohne Vorlage an das LG selbst die Beschwerdeentscheidung, so ist diese unwirksam. In diesem Fall ist Gegenstand der ursprünglichen Beschwerde auch die über eine Abhilfeentscheidung hinausgehende vermeintliche Endentscheidung des Rechtspflegers. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 8 Abs. 4 , RPflG — Beschwerde über Rechtspflegerentscheidung
BGH, Beschl. vom 16. Dezember 2008 — IX ZA 46/08 —
03/2009
S.142
 Das gleichzeitige Betreiben von Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren durch den Unterlassungsgläubiger ist jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchüch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, wenn der Unterlassungsschuldner sich im Verfügungsverfahren nach Erlass der Beschlussverfügung und noch vor Einreichung der Hauptsacheklage dem Unterlassungsgläubiger gegenüber dahingehend erklärt, er werde gegen die Beschlussverfügung Widerspruch einlegen, eine Abschlusserklärung ablehnt und auch im weiteren Verlauf der jeweiligen ersten Instanz des Verfügung- und des Hauptsacheverfahrens den Wettbewerbsverstoß beharrlich in Abrede stellt. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 , UWG; § 242 BGB; § 937 Abs. 1  ZPO — Verfügung und Hauptsache
OLG München, Urt. vom 17. Januar 2008 — 6 U 1880/07 — nicht rechtskräftig;
03/2009
S.143

Buchbesprechungen

 Hacker
Markenrecht, Einführung in das deutsche Markensystem
(Grabinski)
03/2009
S.143
 Keukenschrijver
Patentnichtigkeitsverfahren
(Stauder)
03/2009
S.143
 Veddern
Immaterialgüterrechte in der europäischen Vertragsforschung
(Beyerlein)
03/2009
S.144


© Carl Heymanns Verlag • Impressum • Datenschutz