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| Aufsätze |
| Giovanni Arca
EPC 2000: Request for examination and the grant procedure [2.-- € ]
With the revision of the Convention in 2000, the legislator has taken the opportunity to streamline some aspects of these procedures. Although these changes are not the most significant ones, they nevertheless bring consistency to the overall prosecution (e.g. further processing replacing the grace period under R. 85b EPC 1973) and allow for some cost-savings (e.g. no translation of priority document at grant needed). | 12/2008
S.529 |
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| Giovanni Arca
EPC 2000: Request for examination and the grant procedure [2.-- € ]
With the revision of the Convention in 2000, the legislator has taken the opportunity to streamline some aspects of these procedures. Although these changes are not the most significant ones, they nevertheless bring consistency to the overall prosecution (e.g. further processing replacing the grace period under R. 85b EPC 1973) and allow for some cost-savings (e.g. no translation of priority document at grant needed). | 12/2008
S.529 |
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| Marianne Grabrucker
Die bösgläubige Markenanmeldung und das Löschungsverfahren [2.-- € ]
Da die Zurückweisung eines Zeichens aufgrund Bösgläubigkeit durch den DPMA erst aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2004 möglich geworden ist, wird auf die historische Relevanz eingegangen. In einem Überblick werden die gesetzlichen Voraussetzungen der Löschungsmöglichkeit auf Antrag beim DPMA erörtert. Im zweiten Teil des Aufsatzes gibt die Autorin einen vollständigen Überblick (Stand 15.6.2008) zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundespatentgerichts. Daraus ergibt sich für die Beratungspraxis in der Kanzlei eine sichere Einschätzung der Erfolgsaussichten in Verfahren. Die jeweilige gerichtliche Entscheidung ist nämlich sehr von der Beweislage oder Interpretation der einschlägigen Begriffe der „Sittenwidrigkeit” oder des „Rechtsmißbrauchs” geprägt. Ein Vorlageverfahren beim EuGH wird abschließend erläutert . | 12/2008
S.532 |
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| Tillmann Hellwig
Anmerkungen zur amtlichen deutschen Übersetzung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GMV) [2.-- € ]
Die amtliche deutsche Übersetzung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GMV) weist Ungenauigkeiten und Fehler auf, die zum Teil von erheblicher rechtlicher Bedeutung sind. Damit dem Benutzer aus diesen Ungenauigkeiten und Fehlern keine Nachteile erwachsen, sind nachfolgend die für die Rechtsanwendung bedeutsamen Unterschiede zwischen dem in englischer Sprache verfassten Original der GMV und ihrer amtlichen deutschen Übersetzung nebeneinandergestellt. Des Weiteren wird in einer dritten Spalte der vom Verfasser korrigierte Text der amtlichen deutschen Übersetzung wiedergegeben. | 12/2008
S.544 |
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| Michael Trimborn
Entwicklungen im Arbeitnehmererfindungsrecht ab 2007 [2.-- € ]
Dieser Beitrag gibt eine Übersicht über aktuelle Entwicklungen und Entscheidungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmererfindungsrechts ab dem Jahr 2007 . Für Mitarbeiter aus den Abteilungen Patente/Recht und für Personal technologieorientierter Unternehmen werden praxisrelevante Urteile der Rechtsprechung und Einigungsvorschläge der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen bei dem DPMA themenbezogen dargestellt. Die Entscheidungen sind mit Anmerkungen versehen und der Verfasser gibt praktische Tipps hierzu. | 12/2008
S.546 |
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| Entscheidungen |
| a) Eine aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Marke, die Unterscheidungskraft durch die Kombination der Bestandteile erlangt, kann auch dann über nur geringe originäre Unterscheidungskraft verfügen, wenn die Verwendung der Wortzusammenstellung bisher im Verkehr nicht zu beobachten ist. b) Die nationalen Gerichte sind im Verletzungsverfahren an die Beurteilung des Ausmaßes der originären Unterscheidungskraft der Marke durch die europäischen Gerichte im Widerspruchsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht gebunden. c) Markenverletzungen, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen regelmäßig keine Wiederholungsgefahr für den Rechtsnachfolger. Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem die Markenverletzung begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Unternehmen. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG — Schuhpark BGH, Urt. vom 3. April 2008
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I ZR 49/05 —
OLG München; | 12/2008
S.555 |
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| 1. Der Betreiber eines Internetshops ist, so wie der Betreiber eines Internetforums, „Herr des Angebots” und damit grundsätzlich für den Inhalt seiner Webseiten verantwortlich. 2. Bedient sich der Betreiber eines Internetshops einer Suchmaschine, welche aufgrund von Eingaben eines Benutzers markenverletzende Begriffe erstellt und im Zusammenhang mit den geschützten Produkten darstellt, liegt jedenfalls dann eine Markenverletzung vor, wenn der Betreiber der Suchmaschine eine Abmahnung des Markeninhabers erhalten hat, in welcher er auf diesen Sachverhalt erstmals Aufmerksam gemacht wurde. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG — Power Ball OLG München, Entsch. vom 10. Januar 2008
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6 U 5290/06 —
nicht rechtskräftig; | 12/2008
S.559 |
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| 1. In Markensachen steht dem Unterlassungsgläubiger für das Abschlussschreiben nach Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Rechtsanwalt auch bei Mitwirkung eines Patentanwalts nur die Erstattung einer Rechtsanwaltsgebühr zu. § 40 (3) MarkenG ist auf ein solches Abschlussschreiben nicht anwendbar. 2. Die Forderung nach einer eine 0,8-Gebühr übersteigenden Erstattung für ein solches Abschlussschreiben ist nicht gerechtfertigt. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
RVG Vergütungsverzeichnis Nr. 2400;
§ 40 Abs. 3
MarkenG — Kostenerstattung eines mitwirkenden Patentanwalts OLG Düsseldorf, Urt. vom 30. Oktober 2007
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I-20 U 52/07 —
Revision nicht zugelassen; | 12/2008
S.561 |
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| 1. Verwendet ein Internetauktionshaus eine Marke (hier: JETTE, eingetragen u.a. für Schmuck) unautorisiert und ohne eben diese Markenprodukte anzubieten – so z.B. mit dem Hinweis: „JETTE (0)”, so ist dieses Nicht-Angebot ein unbefugter markenmäßiger Gebrauch. 2. Ein schützenswertes Interesse an einem solchen Hinweis besteht mangels sachlicher Verbindung zum konkreten Angebot nicht (§ 23 MarkenG). (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 14, MarkenG — JETTE OLG Hamburg, Entsch. vom 21. Juni 2007
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3 U 302/06 —
Berufung zurückgewiesen; | 12/2008
S.564 |
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| 1. Der großflächige Aufdruck von Zeichen auf T-Shirts, die jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produktbzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten (hier: CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel), sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind, ist grundsätzlich keine markenmäßige Verwendung. 2. Die Wahrnehmung solcher Zeichen als produktbezogenen Herkunftshinweis setzt voraus, dass der Verkehr, sofern er den ursprünglichen Bedeutungsgehalt jedenfalls insoweit kennt, als er weiß, dass das Zeichen im Ursprung gerade keine Marke war, den Wandel zu einem markenmäßigen Herkunftshinweis erkennt. 3. Zum anderen ist zu beachten, dass ein großflächiger Aufdruck einer Bezeichnung auf einem T-Shirt, anders als eine klassischen Benutzung nach Art einer Marke etwa im Kragenetikett oder als im nicht großflächig gestaltetes Logo auf dem Kleidungsstück selbst, die Kundgabe einer Meinungsäußerung sein kann und deshalb der Bedeutungsgehalt des Art. 5 GG bei der Auslegung des Markengesetzes, insbesondere des Merkmals der markenmäßigen Benutzung, in besonderem Maße zu beachten ist. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§ 14 MarkenG;
Art. 5 GG — CCCP OLG Hamburg, Urt. vom 10. April 2008
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3 U 280/06 —
Revision nicht zugelassen; | 12/2008
S.564 |
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| Aufgrund des eigenständigen und sich unmittelbar ergebenden Bedeutungsgehalts des Gesamtbegriffs „BROTZEIT” wird der Verkehr keinen Anlass haben, den Begriff zu zergliedern und dadurch den Bestandteil „ZEIT” in seiner schrifttypischen Gestalt für sich betrachten, um so eventuell auf Ähnlichkeiten zum Schrifttyp der Klagezeichen zu kommen. Im Übrigen kann sich ein kennzeichenrechtlicher Schutz allenfalls auf konkret ausgestaltete einzelne Zeichen beziehen, nicht jedoch auf die Schriftart schlechthin. Denn das Markengesetz gewährt keinen abstrakten Schutz für Markenbildungsprinzipien als solche, sondern immer nur bezogen auf ein konkretes Zeichen. Das Verlagsgeschäft mit einer politischen Wochenzeitung und das Betreiben einer Catering-Dienstleistung sind so deutlich voneinander abgegrenzt, dass die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen für den Verkehr eher fern liegt. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 14, MarkenG — ZEIT ./. BROTZEIT OLG Hamburg, Entsch. vom 25. April 2007
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3 U 197/06 —
rechtskräftig; | 12/2008
S.564 |
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| a) Eine Nachahmung i.S. des § 4 Nr. 9 lit. a UWG setzt voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt ist und es sich nicht um eine selbständige Zweitentwicklung handelt. b) Einen Unternehmer, der unabhängig von einem fremden Erzeugnis ein eigenes Produkt entwickelt hat, trifft keine generelle Pflicht zur Wahrung eines Abstands zu einem identischen oder ähnlichen Erzeugnis, das ein Mitbewerber bereits auf den Markt gebracht hat. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 3, UWG — ICON BGH, Urt. vom 26. Juni 2008
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I ZR 170/05 —
Revision zurückgewiesen; | 12/2008
S.565 |
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| 1. Bestehen zwei getrennte Bekleidungsunternehmen mit identischer Firma (hier: Peek & Cloppenburg KG) seit Jahrzehnten nebeneinander in der Weise, dass ihre Bekleidungshäuser jeweils nur in getrennten Wirtschaftsräumen im Bundesgebiet (NORD und SÜD) betrieben und beworben werden, so kann nach dem Recht der Gleichnamigen verlangt werden, dass das Unternehmen SÜD bei einer Sponsoring-Aktion (Magazin-Sonderheftbeilage) für den Wirtschaftsraum NORD seine Firmenbezeichnung mit einem klarstellenden Hinweis verwendet, der die durch die Werbeausdehnung in das „fremde” Gebiet gesteigerte Verwechslungsgefahr hinreichend kompensiert. 2. Der klarstellende Hinweis muss demgemäß hinreichend deutlich sein. Er ist unzureichend, wenn er im Layout von der Firmenbezeichnung durch einen Strich getrennt, sehr klein und mit wenig Farbkontrast gedruckt ist. 3. Auch nach den Grundsätzen der Blickfangwerbung ergibt sich nichts anderes, weil der Blickfang (die Firmenangabe) einen vermeintlich eindeutigen Aussageinhalt hat (Werbung in NORD, also Unternehmen in NORD), so dass der aufklärende Hinweis am Blickfang nicht teilnimmt. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§ 15 MarkenG;
§ 5 UWG — Peek & Cloppenburg OLG Hamburg, Urt. vom 24. Januar 2008
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3 U 130/07 —
Berufung zurückgewiesen ; | 12/2008
S.567 |
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| 1. Die Werbung mit der Sozietätsbezeichnung „B. Patent- und Rechtsanwälte” für eine Sozietät mit je einem Patent- und Rechtsanwalt ist nicht geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen falsche Vorstellung über die geschäftlichen Verhältnisse zu wecken. 2. Der Verbraucher, der Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes oder Patentanwaltes in Anspruch nehmen möchte, betrachtet die Kanzleibezeichnung in der Regel nicht nur flüchtig, sondern mit normaler Aufmerksamkeit. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
UWG — Kanzleibezeichnung OLG Düsseldorf, Urt. vom 22. Januar 2008
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I-20 U 161/07 —
rechtskräftig; | 12/2008
S.568 |
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| Die für Verfahren in Patentstreitsachen in § 143 Abs. 3 PatG geregelte Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen des mitwirkenden Patentanwalts (Doppelvertretung) ist im Patentnichtigkeitsverfahren nicht entsprechend anzuwenden (vgl. bereits BPatG BIPMZ 2008, 62 Mitt./2007, S. 478 – Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren). Eine Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen als notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden, wobei auf eine typisierende Betrachtungsweise ex ante abzustellen ist. (Amtliche Leitsätze)
§§ 84 Abs. 2
, PatG;
§§ 91 Abs. 1 und 2 Satz 2
, ZPO;
§ 23 Abs. 2
RpflG;
§ 16 PatAnwAPO — Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts BPatG, Beschl. vom 21. August 2008
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3 ZA (pat) 44/08 —
rechtskräftig; | 12/2008
S.570 |
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| 1. Zu den erstattungsfähigen Abmahnkosten in Kennzeichenstreitsachen (hier: Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren). 2. Auf eine Abmahnung, die nicht nur eine einseitige Erklärung, sondern auch das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthält, ist die Regelung des § 174 BGB nicht anzuwenden; auf eine fehlende oder unleserliche Vollmacht kommt es insoweit nicht an. Demgemäß sind die Kosten einer solchen Abmahnung aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten. 3. Dem Erstattungsanspruch wegen der Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag steht nicht entgegen, dass der Verletzte statt der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung einer Kollisionsmarke gegen deren Anmeldung auch Widerspruch beim Patent- und Markenamt hätte einlegen können. 4. Die Existenz einer deutschen Marke bedingt die Begehungsgefahr für deren Benutzung, auch wenn das betreffende Unternehmen eine andere Bezeichnung führt. (Leitsätze aus www.rechtscentrum.de)
VV RVG Nr. 2300;
§§ 174, BGB;
§§ 42, MarkenG — Pizzaflitzer OLG Hamburg, Urt. vom 19. Juli 2007
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3 U 241/06 —
rechtskräftig; | 12/2008
S.572 |
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| 1. Die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme als zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar. 2. Die Geschäftsgebühr ist die Anwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit. Deshalb gehört die Geschäftsgebühr gerade nicht zu den „Kosten des Rechtsstreits” gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Die Geschäftsgebühr kann nicht festgesetzt werden. (Amtliche Leitsätze)
§ 91 Abs. 1
ZPO — Zuziehung eines Rechtsanwalts LG München I, Beschl. vom 10. Juli 2008
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13 T 9898/08 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 12/2008
S.572 |
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