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| Aufsätze |
| Rudolf Teschemacher
Aktuelle Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA – Notizen für die Praxis [2.-- € ]
Für den Praktiker ist es nahezu unmöglich, sich auch nur einen flüchtigen Überblick über die Rechtsprechung der Beschwerdekammern zu verschaffen. Zwar sind alle Entscheidungen auf der Homepage des Amts verfügbar, aber schon die schiere Fülle des Materials lässt es als aussichtslos erscheinen, der Entwicklung auch nur kursorisch zu folgen. Als Hilfsmittel gibt es zwar noch die vom wissenschaftlichen Dienst der Beschwerdekammern herausgegebenen Publikationen, aber sowohl das weiße Buch als auch die jährlichen Überblicke eignen sich eher zum Nachschlagen im problematischen Einzelfall als dazu, die Linien der Rechtsprechung regelmäßig zu verfolgen. Der vorliegende Beitrag will einige Entscheidungen zu einer Reihe von praxisrelevanten Themen herausgreifen und in ihrem Zusammenhang erläutern. | 07/08/2008
S.289 |
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| Richard Lord
EPC 2000: Filing of Claims after the Filing Date [2.-- € ]
The EPC revision which entered into force on 13 December 2007 (EPC 2000) provides the applicant with the possibility of not filing the claims on the filing date, but instead filing them later. The use of this option has potentially major consequences for search and substantive examination, as a result of which it is to be expected that it will be used only rarely. The changes to the PCT in 2007 provide a different new option for filing of claims as missing parts, which has consequences for international applications in the regional phase at the EPO. | 07/08/2008
S.296 |
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| Andreas von Falck
/Florian Gerhardt
Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung in Patentverletzungssachen [2.-- € ]
Mit diesem Beitrag soll eine im Jahr 2005 begonnene , in loser Folge erscheinende Übersicht über veröffentlichte und für den patentrechtlichen Praktiker wichtige Urteile des Bundesgerichtshofs und einzelner Ober- und Landgerichte in Patentverletzungssachen fortgesetzt werden. Berücksichtigt wird Rechtsprechung, die seit Herbst 2005 veröffentlicht wurde. Die Darstellungsweise orientiert sich wiederum an den Leitzsätzen der Entscheidungen, die im Einzelfall mit zusätzlichen Anmerkungen des Verfassers versehen sind. Aufgrund der systematischen Gliederung und zur Verbesserung der Nutzbarkeit sind gelegentlich einzelne Entscheidungen in unterschiedlichen Zusammenhängen genannt. | 07/08/2008
S.299 |
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| Tilman Müller-Stoy
/Jörg Wahl
Düsseldorfer Praxis zur einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung [2.-- € ]
„Dringlichkeit” liegt auch dann noch vor, wenn der Antragsteller etwas länger als einen Monat seit Kenntnisnahme von den die Patentverletzung begründenden Umständen mit der Stellung des Verfügungsantrags zugewartet hat. Die Vermutung der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents kann von dem Antragsgegner grundsätzlich nur durch die rechtzeitige Einlegung eines gegen das Verfügungspatent gerichteten Rechtsbehelfs widerlegt werden. | 07/08/2008
S.311 |
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| Volker Bugdahl
/Britta Voss
/Bert Bugdahl
Der Slogan – Claim, Appell und Markenstärker [2.-- € ]
Nach der Begriffsklärung von Slogans folgt eine Klassifizierung nach Einsatzgebiet Corporate bis non commercial. Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Slogans und Marken werden erörtert. Dann folgen die Strategien, nach denen Botschaften durch Slogans übermittelt werden. Ein ausführliches Kapitel beschreibt Bildungsmechanismen für Slogans. Die Slogans der Autohersteller für Deutschland werden in Tabellenform zusammengestellt. Am Ende fasst ein Kunstmärchen sehr viele Marken und Slogans humorvoll zusammen. Following the explanation of the expression slogan, the use of slogans from Corporate to Non-commercial claims is described. The differences and affinities of Trademarks and Slogans are discussed, further the strategies to send messages with slogans. The principles for the creation of slogans are broadly investigated. The slogans of automotive producers for Germany are compiled in a table. The article ends with an artificial jokeful tale, consisting almost entirely of trademark and slogan vocabulary. | 07/08/2008
S.313 |
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| Henning Hartwig
Rot-Grün, Schwarz-Gelb oder nur Lila? Das Merkmal der Farbe bei Anmeldung und Durchsetzung von Geschmacksmustern [2.-- € ]
Das Merkmal der Farbe – als Erscheinungsmerkmal im Sinne von Art. 3 lit a GGV bzw. § 1 Nr. 1 GeschmMG – ist grundsätzlich sowohl im Rahmen der Prüfung von Neuheit und Eigenart eines Geschmacksmusters als auch im Fall der Beurteilung eines Rechtseingriffs zu berücksichtigen. Unterschiede können sich – angesichts vielfältiger Fallkonstellationen – gleichwohl ergeben und führen zu entsprechenden strategischen Überlegungen bei der Anmeldung und Durchsetzung von Geschmacksmustern. | 07/08/2008
S.317 |
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| Entscheidungen |
| Jedenfalls dann, wenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren nach zurückgewiesener Anmeldung vor Beginn der Bearbeitung durch besondere Mitteilung Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdebegründung gibt, kann ein Beschwerdeführer, der um eine entsprechende Mitteilung gebeten hat, darauf vertrauen, dass er eine entsprechende Aufforderung erhält. Unterbleibt diese und reicht er deshalb keine Beschwerdebegründung ein, verletzt die gleichwohl ergangene Entscheidung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. (Amtlicher Leitsatz)
§ 100 Abs. 3 Nr. 3
PatG — Tramadol BGH, Beschl. vom 22. April 2008
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X ZB 13/07 —
| 07/08/2008
S.322 |
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| Ein die mündliche Verhandlung vorbereitender Hinweis, eine bestimmte beschränkte Verteidigung des Streitpatents könne in der Verhandlung erörtert werden, kann auch dazu dienen, den Einsprechenden auf die Möglichkeit einer beschränkten Verteidigung des Streitpatents für den Fall vorzubereiten, dass der Patentinhaber überraschend neue Patentansprüche einreicht. Aus einem solchen Hinweis allein lässt sich daher noch nicht herleiten, ein solcher Gegenstand werde von dem den Hinweis gebenden Gericht für patentfähig gehalten, so dass es zur Vermeidung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet sei, dem Patentinhaber weitere Hinweise zu geben. (Amtlicher Leitsatz)
§ 100 Abs. 3 Nr. 3
PatG — Installiereinrichtung BGH, Beschl. vom 27. Februar 2008
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X ZB 10/07 —
| 07/08/2008
S.322 |
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| 1. Ein Verfahren zur gesundheitlichen Orientierung, das folgende Schritte beansprucht: i) Untersuchung mit Datenerhebung, ii) Vergleich dieser Daten mit Normwerten, iii) Feststellung einer Abweichung bei diesem Vergleich, iv) Deutung der Abweichung als krankhafter Zustand, fällt unter das Patentierungsverbot des § 5 Abs. 2 PatG a.F. 2. Ein krankhafter Zustand gemäß Schritt iv) ist bereits gegeben, wenn durch das Verfahren aufgrund der erhobenen Daten ein nicht normaler Zustand im Sinne von „nicht gesund” gegenüber den Normwerten dargestellt wird. 3. Die Beteiligung eines Arztes ist nicht erforderlich, so dass auch automatisch ablaufende Verfahren oder Verfahren zur Selbstdiagnose unter das Patentierungsverbot fallen können. 4. Die Anforderung der Vornahme des Diagnostizierverfahrens „am menschlichen oder tierischen Körper” gemäß § 5 Abs. 2 PatG a.F. ist bereits erfüllt, wenn lediglich der erste Schritt i) am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen wird. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 5 Abs. 2
PatG a.F.;
§ 2a Abs. 1 Nr. 2
PatG — Verfahren zur gesundheitlichen Orientierung BPatG, Beschl. vom 6. März 2008
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21 W (pat) 45/05 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 07/08/2008
S.322 |
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| Zum Umfang der Prüfung der Einheitlichkeit von Patentanmeldungen im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung gem. §§ 42 Abs. 1, 34 Abs. 5 PatG (Weiterführung von BPatGE 49, 154 – tragbares Gerät). (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 42 Abs. 1
, PatG — Offensichtlichkeitsprüfung der Einheitlichkeit von Patentanmeldungen BPatG, Beschl. vom 10. Januar 2008
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6 W (pat) 15/05 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (DPMA); | 07/08/2008
S.325 |
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| Firmenbezeichnungen auf Briefköpfen und Adressenzusätze auf schriftlichen Erklärungen von Firmen und anderen juristischen Personen sind jedenfalls dann lediglich als interne Organisationskennzeichen des Absenders anzusehen, wenn das Organisationskennzeichen des Empfängers, z.B. eine beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegte Allgemeine Vollmacht, eindeutig kenntlich gemacht wird und dadurch die Erklärung eindeutig einer bestimmten juristischen Person zuzuordnen ist. (Amtlicher Leitsatz)
Mitt. Präs. DPMA 9/94;
§ 59 Abs. 1 Satz 1
PatG — Firmenbriefkopf BPatG, Beschl. vom 17. März 2008
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20 W (pat) 38/04 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 07/08/2008
S.326 |
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| Die Festlegung des zuständigen Fachmannes erfolgt durch die Patentprüfungsbehörde bzw. das mit technischen Richtern sachkundig besetzte Gericht. Diese Sachkunde umfasst auch die Kenntnis dessen, über welches Wissen und Können der so definierte Fachmann verfügt, weshalb dieses Fachwissen nicht im Einzelnen belegt werden muss, da es gerichtsbekannt bzw. amtsbekannt ist. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 4, PatG;
§ 1 GebrMG — Scharnierkonstruktion BPatG, Beschl. vom 13. Februar 2008
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19 W (pat) 327/05 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 07/08/2008
S.326 |
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| Auch schon vor Hinzufügung eines (klarstellenden) Absatzes 2 im Vorspann A zum Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG war die Einzahlung nur einer Einspruchsgebühr bei mehreren Einsprechenden nicht ausreichend (Anschluss an BPatG vom 24.1.2005, Az.: 11 W (pat) 345/04 und 19 W (pat) 317/02 – a. Az.: 20 W (pat) 309/03 vom 1.12.2003). (Amtlicher Leitsatz)
§ 59 PatG;
§§ 2 Abs. 1
, PatkostG;
§ Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 Patentkostengesetz — Einspruchsgebühren bei „gemeinsamem” Einspruch BPatG, Beschl. vom 30. April 2008
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19 W (pat) 303/05 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 07/08/2008
S.326 |
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| Ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg eintritt, ist nur dann dem Patentschutz zugänglich, wenn es die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln lehrt. Allein die Nennung einer grundsätzlich technischen Problemstellung ohne Aufzeigen einer technischen Modifikation der zur Problemlösung dienenden Mittel, bspw. der Datenverarbeitungsanlage, reicht nicht aus, um den technischen Charakter des Verfahrens zu begründen (Weiterführung der BGH-Rechtsprechung „Anbieten interaktiver Hilfe”, „Rentabilitätsermittlung”). (Amtlicher Leitsatz)
§ 1 PatG — Generierung von strukturierten Dokumenten BPatG, Beschl. vom 17. Januar 2008
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17 W (pat) 71/04 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 07/08/2008
S.326 |
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| 1. Ein Verfügungsgrund für den Erlaß einer einstweiligen Unterlassungsverfügung in einer Patentverletzungssache ist in aller Regel zu verneinen, wenn eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, die das Patent für nichtig erklärt hat. Auch wenn nach einem solchen Urteil die aus der Erteilung des Schutzrechtes folgende Tatbestandswirkung fortbesteht, bis die Entscheidung in Rechtskraft erwächst, rechtfertigt die von einer sachkundig besetzten und zur Bewertung der Schutzfähigkeit berufenen Instanz getroffene Entscheidung regelmäßig so weitgehende Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Antragsschutzrechts, daß im Hauptsacheverfahren eine Aussetzungsanordnung geboten ist und dementsprechend auch im Verfügungsverfahren keine Unterlassungsansprüche mehr durchgesetzt werden können, so lange die erstinstanzliche Nichtigkeitsentscheidung Bestand hat. 2. Eine Ausnahme von dem prinzipiellen Vorrang der erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung ist von Verfassungs wegen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) allerdings dort zwingend geboten, wo der Widerruf oder die Nichtigerklärung evident unrichtig ist und das selbst nicht fachkundig besetzte Verletzungsgericht diese Unrichtigkeit verläßlich erkennen kann, weil ihm die auftretenden technischen Fragen in Anbetracht des Sachvortrages der Parteien zugänglich sind und von ihm auf der Grundlage ausreichender Erfahrung in der Beurteilung technischer und patentrechtlicher Sachverhalte abschließend beantwortet werden können. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 139 Abs. 1
, PatG;
§§ 935, ZPO — Olanzapin OLG Düsseldorf, Urt. vom 29. Mai 2008
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I-2 W 47/07 —
rechtskräftig; | 07/08/2008
S.327 |
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| Because the doctrine of patent exhaustion applies to method patents, and because the License Agreement authorizes the sale of components that substantially embody the patents in suit, the exhaustion doctrine prevents LGE from further asserting its patent rights with respect to the patents substantially embodied by those products. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 271(a) 35 U.S.C. — Quanta Computer Inc. vs. LG Electronic Inc. US Supreme Court, Entsch. vom 9. Juni 2008
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06/937 —
| 07/08/2008
S.337 |
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| Die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Freihaltebedürfnis bei der Beurteilung des Umfangs des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer Marke nur zu berücksichtigen ist, soweit die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie festgelegte Beschränkung der Wirkungen der Marke anwendbar ist. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. 5 Abs. 1b u. 2
, GMV — Drei-Streifen-Bildmarke EuGH, Urt. vom 10. April 2008
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C 102/07 —
| 07/08/2008
S.338 |
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| 1. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.9.1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.10.1997 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450 genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt. Es ist jedoch, wenn die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 verlangten Voraussetzungen für das Verbot der Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens vorliegen, ausgeschlossen, dass die vergleichende Werbung, in der das Zeichen benutzt wird, die in Art. 3a Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung genannte Zulässigkeitsbedingung erfüllt. 2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines dieser Marke ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder ihnen ähnlich sind, in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn diese Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft, und zwar unabhängig davon, ob diese vergleichende Werbung alle in Art. 3a der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt oder nicht. (Amtliche Leitsätze)
Art. 5 Abs. 1
RiLi 89/104/EWG;
Art. 3a Abs. 1 – O2
RiLi 84/450/EWG und 97/55/EG EuGH, Urt. vom 12. Juni 2008
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C 533/06 —
| 07/08/2008
S.341 |
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| a) Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 11, 17 MarkenG genügt es, dass der Geschäftsherr im Zeitpunkt der Agentenanmeldung Inhaber einer (ausländischen) Anmeldung war, die spätestens im Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung zur Eintragung geführt hat. b) Die Eintragung der Marke durch einen Strohmann des Agenten steht der Eintragung der Marke durch den Agenten selbst gleich. c) Wird eine Agentenmarke auf einen Dritten übertragen, kann der Geschäftsherr die Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auch gegenüber dem Dritten geltend machen. d) Agent oder Vertreter i.S. von §§ 11, 17 MarkenG kann nicht nur der Handelsvertreter sein. Entscheidend ist, dass es sich um einen Absatzmittler handelt, den gegenüber seinem Vertragspartner die Pflicht trifft, dessen Interessen wahrzunehmen. Daran fehlt es sowohl bei reinen Güteraustauschverträgen als auch im Verhältnis zwischen Mitgesellschaftern. e) Ein Agentenverhältnis i.S. von §§ 11, 17 MarkenG ist anzunehmen, wenn zwischen dem Inhaber der ausländischen Marke und dem Absatzmittler eine Übereinkunft besteht, nach der der Absatzmittler über den bloßen Abschluss reiner Austauschverträge hinaus für den anderen als Vertriebspartner tätig sein soll. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 11, MarkenG — audison BGH, Urt. vom 10. April 2008
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I ZR 164/05 —
| 07/08/2008
S.341 |
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| Ein Zeichen kann durch die Benutzung als Bestandteil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit einer anderen Marke eigenständige Unterscheidungskraft erlangen, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise infolge dieser Benutzung die nur durch den fraglichen Bestandteil gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend verstehen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 7. Juli 2005 – C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 30 = WRP 2005, 1159 – Nestle/Mars). Für den Nachweis einer solchen durch Benutzung als Bestandteil eines komplexen Zeichens erworbenen eigenständigen Unterscheidungskraft des fraglichen Bestandteils reicht es nicht aus, lediglich die Benutzung des Gesamtzeichens zu belegen. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1
, MarkenG — VISAGE BGH, Beschl. vom 21. Februar 2008
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I ZB 24/05 —
| 07/08/2008
S.344 |
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| a) Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbotsantrags notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter gewürdigt ist. b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will. c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 14 Abs. 2
, MarkenG;
§ 10 Satz 1
TMG — Internet-Versteigerung III BGH, Urt. vom 30. April 2008
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I ZR 73/05 —
| 07/08/2008
S.348 |
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| a) Durch die Art der Ware selbst bedingt i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind diejenigen Merkmale, die die Grundform der Warengattung ausmachen. b) Das Eintragungshindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht auf technische Geräte beschränkt, sondern kann auch eingreifen, wenn die Warenform technisch bedingt ist. c) Ist die Verkehrsdurchsetzung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nachgewiesen (hier: Milchcreme-Schnitten), kann sich daraus eine Verkehrsdurchsetzung für einen diese speziellen Waren oder Dienstleistungen umfassenden, im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragenen Begriff (hier: Fertigkuchen) ergeben. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 3 Abs. 1
, MarkenG — Milchschnitte BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2007
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I ZB 22/04 —
| 07/08/2008
S.353 |
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| Gegen einen Beschluss, mit dem das Bundespatentgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnt, ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
, MarkenG — Tegeler Floristik BGH, Beschl. vom 30. April 2008
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I ZB 25/08 —
| 07/08/2008
S.355 |
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| Der Parallelimporteur darf, wenn er für den Vertrieb des importierten Arzneimittels zulässigerweise eine neue Verpackung herstellt, sowohl die im Ausfuhrmitgliedstaat benutzte Originalbezeichnung des Arzneimittels wieder anbringen als auch die Ausstattung verwenden, mit der das Arzneimittel im Ausland in den Verkehr gebracht worden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wiederanbringung der geschützten Kennzeichen erforderlich ist, um die Verkehrsfähigkeit des importierten Arzneimittels im Inland herzustellen. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 14 Abs. 2
, MarkenG;
Art. 13 Abs. 1 und 2
Gemeinschaftsmarkenverordnung — Micardis BGH, Urt. vom 13. Dezember 2007
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I ZR 89/05 —
| 07/08/2008
S.355 |
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| 1. Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn im Zurückweisungsbeschluss dem Zeichen von der Markenstelle eine andere Bedeutung zugeschrieben wird als im Erstbescheid, ohne der Anmelderin vorab Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der geänderten Auffassung zu geben. 2. Es liegt dann auch eine Kausalität zwischen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Notwendigkeit der Beschwerdeeinlegung vor, so dass es der Billigkeit entspricht, die Beschwerdegebühr zurück zu zahlen. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 71 Abs. 3
MarkenG — Com. Spots BPatG, Beschl. vom 10. Oktober 2007
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29 W (pat) 22/04 —
| 07/08/2008
S.355 |
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| Zu offenen Fragen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft von Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Spannungsfeld der Anforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu BerlinCard, Cityservice und LOKMAUS einerseits und FUSSBALL WM 2006, WM 2006 andererseits. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG — My World BPatG, Beschl. vom 12. Dezember 2007
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29 W (pat) 134/05 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 07/08/2008
S.358 |
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| 1. Der im Markenregister eingetragene Vertreter eines Markeninhabers kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Löschung dieser Eintragung bzw. seinen Hilfsantrag auf Aufnahme eines den Umfang des Vertretungsverhältnisses näher bezeichneten Zusatzes mangels spezialgesetzlicher Vorschriften im Markengesetz oder der Markenverordnung (anders als möglicherweise im Patentrecht nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG, vgl. hierzu BPatG BIPMZ 2007, 421, 422 Inlandsvertreter)
nur nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG als Ausfluss seines allgemeinen (Grund-)Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (st. Rspr. seit BVerfG 65, 1) verlangen. 2. Ein solches Recht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG besteht nur, wenn die Eintragung unrichtig, insbesondere von § 25 Nr. 16 MarkenV nicht gedeckt ist. 3. Die einem Verfahrensbevollmächtigten auf die Durchführung eines einzigen Verfahrens (hier: Umschreibungsverfahren) beschränkte Erteilung einer Vollmacht steht unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des betroffenen Verfahrens; da die Vollmacht danach frühestens erst nach Vollzug der in diesem Verfahren begehrten (Haupt-)Eintragung erlöschen kann und somit im Zeitpunkt dieser Eintragung noch besteht, ist der bestellte Vertreter ungeachtet der Frage, ob seine Vollmacht wirksam beschränkt ist oder nicht, auf jeden Fall nach § 25 Nr. 16 MarkenV im Markenregister zu vermerken. 4. Wird einem Patent- oder Rechtsanwalt eine dem Wortlaut nach sich auf sämtliche Verfahren vor nationalen oder internationalen Behörden oder Gerichten erstreckende Vollmacht „in Sachen” eines konkreten Verfahrens (hier: Umschreibung auf einen neuen Markeninhaber) erteilt, handelt es sich nicht um eine sachlich oder zeitlich beschränkte, sondern eine unbeschränkte Vollmacht, da mit dem Zusatz „in Sachen” die Vollmacht nicht beschränkt, sondern hiermit lediglich der Anlass für die (unbeschränkte) Vollmachterteilung zum Ausdruck gebracht wird. Ein auf eine solche Vollmacht gestützter Antrag des Patent- oder Rechtsanwalts auf Löschung seiner nach § 25 Nr. 16 MarkenV vorgenommenen Eintragung oder auf Aufnahme eines die Beschränkung kennzeichnenden Zusatzes ist daher nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG unbegründet, weil die Eintragung richtig ist und bleibt. 5. Ob der nach § 25 Nr. 16 MarkenV eingetragene Inlandsvertreter eines ausländischen Markeninhabers auch nach Beendigung seiner rechtsgeschäftlichen Bestellung (hier: Niederlegung des Mandats) weiterhin im Markenregister eingetragen bleibt, hängt davon ab, ob die Eintragung nach § 25 Nr. 16 MarkenV allein vom zivilrechtlichen Fortbestand der rechtsgeschäftlichen Bestellung abhängt oder – wofür nach dem Gesetzeszweck einiges spricht – unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtslage auch die Fortdauer einer bloßen verfahrensrechtlichen Stellung, insbesondere nach § 96 Abs. 4 MarkenG, erfasst. Ob hiernach die Eintragung fortbesteht (so BPatG BIPMZ 2007, 421, 422 Inlandsvertreter
für §§ 25, 30 PatG) oder zu löschen ist (so in der Tendenz BPatG 24 W (pat) 97/07 Inlandsvertreter II
, veröffentlicht unter www.bundespatentgericht.de, für § 96 Abs. 4 MarkenG), bleibt, da im hier zu entscheidenden Sachverhalt ohne Bedeutung, abzuwarten. (Amtliche Leitsätze)
§ 96 MarkenG;
§ 20 BDSG — Eintragung des Inlandsvertreters BPatG, Beschl. vom 4. März 2008
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27 W (pat) 91/07 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 07/08/2008
S.362 |
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| Zwischen der angemeldeten Wortmarke „DeutschlandCard” und den (noch) beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42, die insbesondere Informations- und Servicekarten (Smartcards), Datenlesegeräte hierfür, Entwicklung, Organisation von Kundenbindungssystemen sowie Plattformen hierfür und Druckereierzeugnisse sowie elektronische Publikationen umfassen, besteht ein derart enger beschreibender Bezug, dass das angesprochene allgemeine Publikum bzw. der Fachverkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Sinngehalt als solchen in Richtung auf eine Multifunktionskarte (Ausweis-, Berechtigungs-, Informations-, Bonus-, Prämien-, Kredit-, Zahlungs-, Service- und/oder Kundenkarte) erfasst und deshalb in der Beschreibung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.12.2004 – ZB 12/02, GRUR 2005, 417 – BerlinCard). (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG — DeutschlandCard BPatG, Beschl. vom 15. April 2008
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33 W (pat) 13/07 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 07/08/2008
S.363 |
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| Wird eine abstrakte Farbe in Verbindung mit den beanspruchten Waren über einen längeren Zeitraum in der Weise verwendet, dass zwischen Farbe und Ware einerseits und Farbe und Hersteller andererseits ein wechselseitiger Bezug hergestellt wird, ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr sich daran gewöhnt hat, die Farbe nicht als reine Warenfarbe, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis wahrzunehmen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2, Abs. 3
MarkenG — Farbmarke Rot BPatG, Entsch. vom 5. Dezember 2007
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29 W (pat) 57/07 —
| 07/08/2008
S.363 |
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| Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen kann dadurch begründet werden, dass eine einem Dritten gehörende ältere Marke als Stammbestandteil einer insgesamt prioritätsjüngeren Markenserie verwendet wird (Abweichung von BPatG, Beschl. v. 20.1.1992, 30 W (pat) 212/91). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in die jüngere Markenserie übernommene ältere Marke durch Benutzung (auch) als Firmenkennzeichnung Hinweischarakter auf das Unternehmen des Inhabers der älteren Marke erlangt hat. (Amtliche Leitsätze)
§ 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG — FlowParty/flow BPatG, Beschl. vom 12. Dezember 2007
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32 W (pat) 18/06 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 07/08/2008
S.363 |
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| 1. Zu Gunsten der Widersprechenden wird von einer durch Verkehrsdurchsetzung erworbenen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft von „Post” in den Widerspruchsmarken „POST” und „Deutsche Post” ausgegangen. Mangels ausreichender Ähnlichkeit besteht bei teils identischen, teils hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen (Klassen 6, 9, 12, 14, 16, 20, 25, 28, 35, 36, 38, 39 und 42) zwischen den Vergleichszeichen „TPG Post Deutschland”, „POST” und „Deutsche Post” keine Verwechslungsgefahr. 2. Bei Übereinstimmung der Vergleichsmarken in zumindest einem Bestandteil und teilweiser Identität der Waren und Dienstleistungen kann der Widersprechenden – auch wenn die Widersprüche letztendlich nicht erfolgreich waren – kein Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht zur Last gelegt werden, so dass für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen kein Anlass besteht. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
§ 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG — TPG Post Deutschland/POST/Deutsche Post BPatG, Entsch. vom 29. Januar 2008
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26 W (pat) 132/04 —
| 07/08/2008
S.363 |
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| 1. Bei der Umschreibung einer Marke auf deren Erwerber im Markenregister handelt es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, das jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an Person und Berechtigung des angeblichen Erwerbers bestehen, einer förmlichen Prüfung bedarf. 2. § 96 MarkenG ist auch im Umschreibungsverfahren anzuwenden. 3. Zu den Voraussetzungen für den zulässigen Eintritt des Erwerbers einer Marke in ein anhängiges Widerspruchsverfahren. 4. Liegt ein Verfahrensverstoß seitens der Markenstelle (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs) vor und sind Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Markenstelle in der Sache nicht von vornherein auszuschließen, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle an diese zurückzuverweisen und in aller Regel eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr veranlasst. (Amtliche Leitsätze)
§§ 27, MarkenG;
§ 265 ZPO — Umschreibungsverfahren BPatG, Beschl. vom 19. Februar 2008
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27 W (pat) 225/05 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 07/08/2008
S.363 |
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| 1. Zur Unterscheidungskraft und Bekanntheit der Wort-Bild-Marke „test” der Stiftung Warentest, eingetragen u.a. für Veranstaltung und Auswertung von Warentests. 2. Die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung mit den „Test”-Zeichen der Stiftung Warentest besteht bei dem Zeitschriftentitel „Heimwerker Test” nicht allgemein, wohl aber bei einer bestimmten Gestaltung des Titelbestandteils „Test”. (Amtliche Leitsätze)
§§ 14, MarkenG — test OLG Hamburg, Urt. vom 2. August 2007
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3 U 158/04 —
Revision nicht zugelassen; | 07/08/2008
S.364 |
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| 1. Rubriktitel einer Zeitschrift genießen Werktitelschutz auch gegenüber Rubriktiteln anderer Zeitschriften. 2. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen unmittelbaren Vergleich der jeweiligen Rubriktitel abzustellen; der Haupttitel der Zeitschriften hat demgegenüber zurückzutreten. 3. Der Titel „LEICHTER LEBEN” für eine Rubrik mit Tipps und Tricks für den Alltag ist nicht rein beschreibend, sondern entfaltet jedenfalls durchschnittliche Unterscheidungskraft. 4. Zwischen Zeitschriften des Marktsegments „hochpreisige Frauenzeitschriften” und solchen des Segments „Women's Weeklys” besteht hohe Werknähe. (Amtliche Leitsätze)
§ 5 Abs. 3
MarkenG — LEICHTER LEBEN OLG München, Urt. vom 13. März 2008
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1 HKO 9805/07 —
rechtskräftig; | 07/08/2008
S.364 |
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| Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG. Eine entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wird. Ein Geschehen, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt, ist kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG. Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird. (Amtliche Leitsätze)
§§ 94, UrhG;
§ 4 Abs. 1 UrhG;
§ 50 UrhG;
§ 51 UrhG — TV-Total BGH, Urt. vom 20. Dezember 2007
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I ZR 42/05 —
| 07/08/2008
S.364 |
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| a) Macht der Kläger mit der auf Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung gerichteten Klage geltend, dass die Übernahme eines bestimmten Schaltplans die Verletzung eines Betriebsgeheimnisses darstellt, braucht er nicht darzulegen, hinsichtlich welcher einzelnen Schaltung ein Betriebsgeheimnis besteht. Kann aufgrund eines solchen Vorbringens lediglich festgestellt werden, dass nur hinsichtlich eines Teils der Schaltungen ein Betriebsgeheimnis des Klägers vorliegt, während die meisten der in dem Plan enthaltenen Schaltungen dem allgemeinen Standard entsprechen, führt dies lediglich zu einem eingeschränkten Umfang des auszusprechenden Unterlassungsgebots. b) Informationen, die zum Stand der Technik gehören, können ein Betriebsgeheimnis darstellen. (Amtliche Leitsätze)
§§ 17 i.V. mit, UWG — Schweißmodulgenerator BGH, Urt. vom 13. Dezember 2007
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I ZR 71/05 —
| 07/08/2008
S.364 |
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| a) Verwendet ein Dritter für seine Produkte Bezeichnungen, in denen der Inhaber einer bekannten Marke eine Darstellung der so bezeichneten Produkte als Imitation oder Nachahmung der unter seiner bekannten Marke vertriebenen Waren sieht, so ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen einer unzulässigen vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht wegen eines Vorrangs markenrechtlicher Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausgeschlossen. b) Die Darstellung einer Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfordert, dass die Ware oder Dienstleistung mit einem besonderen Grad an Deutlichkeit, der über ein bloßes Erkennbarmachen i.S. von § 6 Abs. 1 UWG hinausgeht, als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird. Es genügt nicht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise lediglich aufgrund außerhalb der beanstandeten Werbung liegender Umstände oder eines auf andere Weise erworbenen Wissens in der Lage sind, die Produkte des Werbenden mit Hilfe der für sie verwendeten Bezeichnungen jeweils bestimmten Produkten des Mitbewerbers zuzuordnen. (Amtliche Leitsätze)
§ 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6
UWG — Imitationswerbung BGH, Urt. vom 6. Dezember 2007
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I ZR 169/04 —
| 07/08/2008
S.364 |
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| Stützt sich das mit einer Klage verfolgte Unterlassungsbegehren darauf, dass die beanstandeten Äußerungen des Beklagten vom Verkehr in einer bestimmten Weise verstanden werden, braucht der Unterlassungsantrag nur die zu untersagende Äußerung zu umfassen. Aus dem Antrag muss sich nicht ergeben, dass das Verbot unter der Voraussetzung eines bestimmten Verkehrsverständnisses ausgesprochen werden soll. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 1 Satz 1
UWG — Duftvergleich mit Markenparfüm BGH, Urt. vom 6. Dezember 2007
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I ZR 184/05 —
| 07/08/2008
S.364 |
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| Keine Rechtsscheinhaftung des Mitglieds einer anwaltlichen Scheinsozietät für Forderungen, die nicht die anwaltstypische – rechtsberatende oder rechtsvertretende – Tätigkeit betreffen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 675 BGB — Scheinsozietät BGH, Urt. vom 16. April 2008
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VIII ZR 230/07 —
| 07/08/2008
S.365 |
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| Hebt die Rechtsanwaltskammer den rechtmäßigen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen nachträglichen Fortfalls der Widerrufsgründe wieder auf, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen aufzugeben, wenn die Aufhebung unverzüglich erfolgt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 42 Abs. 6 Satz 2
BRAO;
§ 13 a FGG — Kosten der Aufhebung des Widerrufs der Zulassung BGH, Beschl. vom 24. Januar 2008
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AnwZ (B) 15/07 —
| 07/08/2008
S.365 |
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| Die Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 8
, BRAO — Landesgeschäftsstellenleiter BGH, Beschl. vom 25. Februar 2008
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AnwZ (B) 23/07 —
| 07/08/2008
S.365 |
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| Leitsatz: [2.-- € ]
§§ 8 Abs. 1, 3
, UWG;
Art. 134 Abs. 2, 8
EPÜ 2000 — European Patent Attorney OLG Düsseldorf, Urt. vom 15. April 2008
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I–20 U 122/07 —
Revision nicht zugelassen; | 07/08/2008
S.365 |
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| 1. Eine Anwalts AG kann auch ohne Zulassung durch die Kammer ins Handelsregister eingetragen werden. 2. Eine nicht zugelassene Anwalts AG ist nicht postulationsfähig. (Leitsätze der Redaktion)
[2.-- € ]
§ 37 Abs. 4 Nr. 5
AktG;
§ 59 cf BRAO — Anwalts AG OLG Hamm, Beschl. vom 26. Juni 2006
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15 W 213/05 —
zurückverwiesen; | 07/08/2008
S.367 |
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| Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Kosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. (Amtlicher Leitsatz)
§ 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO — Kosten eines Abwehrschreibens BGH, Beschl. vom 6. Dezember 2007
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I ZB 16/07 —
| 07/08/2008
S.369 |
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| a) Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG a.F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurteile vom 7.3.2007 – VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom 14.3.2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11.7.2007 – VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500). b) Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. c) Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.4.2006 – VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.). (Amtliche Leitsätze)
§ 91 ZPO;
§ Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 RVG-VV — vorgerichtliche Geschäftsgebühr BGH, Beschl. vom 22. Januar 2008
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VIII ZB 57/07 —
| 07/08/2008
S.370 |
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| 1. Eine Erstattungspflicht der Kosten für den mitwirkenden Patentanwalt ergibt sich nicht ohne Weiteres und für jeden Fall der vorgerichtlichen Wahrnehmungen von Markeninteressen durch eine Abmahnung. 2. Bei Ansprüchen wegen Markenverletzung gelten die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechtes, einschließlich der Schadenminderungspflicht auf Seiten des Rechtsinhabers. Dies bedeutet, dass die Hinzuziehung eines Patentanwaltes im vorgerichtlichen Verfahren rechtsmissbräuchlich sein kann. (Nichtamtliche Leitsätze)
§§ 4, MarkenG;
§§ 677, BGB — Erstattung der zusätzlichen Patentanwaltskosten bei Abmahnung wegen Markenverletzung LG Berlin, Urt. vom 18. September 2007
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15 O 698/06 —
nicht rechtskräftig; | 07/08/2008
S.372 |
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| Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbegründungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anweisung des Prozessbevollmächtigten nicht auf „normalem” Weg gefaxt, sondern direkt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Berufungsgericht übermittelt wird. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 276 Ci, BGB;
§§ 130 Nr. 6
, ZPO — eingescannte Unterschrift BGH, Beschl. vom 14. Januar 2008
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II ZR 85/07 —
| 07/08/2008
S.374 |
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| a) Mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO muss eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. § 321a ZPO eröffnet keine Möglichkeit der Selbstkorrektur bei anderen Verfahrensverstößen. b) Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richtet, sondern sich darauf beschränkt, bereits in der Berufungsinstanz erfolgte Gehörsverletzungen geltend zu machen. Die Anhörungsrüge kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass dem Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Überprüfung des in der Vorinstanz erfolgten Gehörsverstoßes ein Rechtsfehler unterlaufen sei. (Amtliche Leitsätze)
Art. 103 Abs. 1
GG;
§ 321a ZPO — Anhörungsrüge wg. Nichtzulassung BGH, Beschl. vom 13. Dezember 2007
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I ZR 47/06 —
| 07/08/2008
S.374 |
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| Hat ein Gericht die Partei eindeutig und unmissverständlich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage hingewiesen, muss es den Hinweis nicht wiederholen, wenn die Partei ihren Sachvortrag nicht auf den rechtlichen Hinweis eingerichtet hat (Abgrenzung zu BGH Urteile vom 21.1.1999 – VII ZR 269/97 – NJW 1999, 1264 und vom 25.6.2002 – X ZR 83/00 – NJW 2002, 3317). (Amtlicher Leitsatz)
§ 139 ZPO — Hinweis auf Rechtsprechung BGH, Beschl. vom 16. April 2008
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XII ZB 192/06 —
| 07/08/2008
S.374 |
 |
| Die Anordnung, einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, darf nur bei Zustellungen getroffen werden, die gemäß § 183 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts im Ausland erfolgen. Für Zustellungen im Inland – gleich in welcher Form – ist eine derartige Möglichkeit nicht eröffnet. (Amtlicher Leitsatz)
§ 184 Abs. 1
ZPO — Zustellungsbevollmächtigter BGH, Beschl. vom 5. Mai 2008
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X ZB 36/07 —
| 07/08/2008
S.374 |
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| a) Eine Partei wird nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, wenn das Berufungsgericht in Anwendung des § 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine eigene Sachentscheidung trifft, ohne darüber zu befinden, ob das Landgericht einen Ablehnungsantrag – unter Mitwirkung der abgelehnten Richter – zu Recht als unzulässig verworfen hat; vielmehr ist im Zivilprozess in dieser Lage das Berufungsgericht „der gesetzliche Richter”. b) Eine Rechtsmittelrichterin ist nicht deshalb entsprechend § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, weil ihr Ehegatte an der angefochtenen Entscheidung des 1. Rechtszugs mitgewirkt hat. Ebenso wenig ist dieser Umstand allein geeignet, die Ablehnung der Richterin gemäß § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen (vgl. Sen.Beschl. vom 20.10.2003 – II ZB 31/02, NJW 2004, 163 f.). (Amtliche Leitsätze)
§§ 538 Abs. 1
, ZPO;
Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG — gesetzlicher Richter BGH, Beschl. vom 17. März 2008
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II ZR 313/06 —
| 07/08/2008
S.375 |
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| Die Anforderungen daran, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, dürfen nicht überspannt werden, um den Zugang zu Gericht nicht unnötig zu erschweren. Eine Partei ist deshalb auf ersichtlich unvollständige Angaben hinzuweisen. Die Verletzung dieser Hinweispflicht kann einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs begründen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 83 Abs. 3
MarkenG;
§§ 139, ZPO — Münchner Weißwurst BGH, Beschl. vom 3. April 2008
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I ZB 73/07 —
| 07/08/2008
S.375 |
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| Wird die Weiterbehandlung der Anmeldung nach § 123 a PatG beantragt, stellt ein innerhalb der Antragsfrist (§ 123 a Abs. 2 PatG) beim Patentamt eingegangenes, begründetes Fristgesuch nicht die nachzuholende Handlung im Sinne dieser Vorschrift dar. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 123 a PatG;
§ 123 PatG — Weiterbehandlung BPatG, Beschl. vom 17. Januar 2008
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10 W (pat) 42/06 —
| 07/08/2008
S.375 |
 |
| Wird die Weiterbehandlung der Anmeldung nach § 123 a PatG beantragt, stellt ein innerhalb der Antragsfrist (§ 123 a Abs. 2 PatG) beim Patentamt eingegangenes, begründetes Fristgesuch nicht die nachzuholende Handlung im Sinne dieser Vorschrift dar. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 123 a PatG;
§ 123 PatG — Weiterbehandlung BPatG, Beschl. vom 17. Januar 2008
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10 W (pat) 42/06 —
| 07/08/2008
S.375 |
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| a) Die Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides; das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Bemessungsgrundlagen selbstständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend sind. b) Für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen oder seinem Steuerberater tatsächlich zugegangen ist; die gesetzliche Bekanntgabefiktion in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht maßgebend. (Amtliche Leitsätze)
§ 68 StBerG;
§ 122 Abs. 2
AO — Steuerberater-Schadensersatz BGH, Urt. vom 7. Februar 2008
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IX ZR 198/06 —
| 07/08/2008
S.377 |
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| 1) Drängen sich aus dem Zahlenwerk des Jahresabschlusses und einem Kaufvertrag über „Patente” Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Wertansatzes der „Patente” auf, ist ein Abschlussprüfer nach § 316 HGB im Hinblick auf den Prüfungsumfang nach § 317 I 2 HGB verpflichtet, wenigstens stichprobenweise die angekauften „Patente” zu überprüfen. 2) Zu dieser Überprüfung gehört angesichts der mittlerweile einfach vorzunehmenden Onlineabfrage auch die wenigstens stichprobenweise Vergewisserung, dass die „Patente” auch tatsächlich erteilt worden sind. 3) Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass Patente gar nicht erteilt wurden, sondern nur Patentanmeldungen vorliegen, ist bei gewichtiger Aktivierung dieser gewerblichen Schutzrechte auch eine wirtschaftliche Überprüfung des Wertes dieser Schutzrechte geboten. 4) Unterlässt der Abschlussprüfer diese Maßnahmen, haftet er nach § 323 I 3 HGB. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 316, HGB — Falscher Patentwert LG München I, Urt. vom 14. März 2008
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14 HK O 8038/06 —
(nicht rechtskräftig); | 07/08/2008
S.377 |
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