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| Entscheidungen |
| Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Patentinhaber im Register Eingetragenen wird die danach ablaufende Frist zur Zahlung einer fälligen Jahresgebühr nicht unterbrochen. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 17 PatG;
§ 240 ZPO — Sägeblatt BGH, Beschl. vom 11. März 2008
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X ZB 5/07 —
| 06/2008
S.266 |
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| Der wirksamen Inanspruchnahme des Prioritätsrechts steht es nicht entgegen, dass in dem auf die Nachanmeldung erteilten Patent eine technische Wirkung beansprucht ist, die in der Prioritätsanmeldung nicht angegeben ist, wenn die Erzielung der Wirkung aus der Sicht des Fachmanns bei der Nacharbeitung der offenbarten Erfindung selbstverständlich erscheint. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. 87 Abs. 1
, EPÜ — Betonstraßenfertiger BGH, Urt. vom 30. Januar 2008
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X ZR 107/04 —
| 06/2008
S.268 |
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| Die Parteien eines Nichtigkeitsverfahrens können ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort näher erläuterte Ausführungsform, die Eingang in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens gefunden hat, einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Patents können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen werden. (Nichtamtlicher Leitsatz)
§ 99 Abs. 3 Satz 3
PatG — Akteneinsicht XIX BGH, Beschl. vom 30. Januar 2008
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X ZR 1/07 —
| 06/2008
S.271 |
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| a) Aufgabe des Sachverständigen ist die Vermittlung von Fachwissen zur richterlichen Beurteilung von Tatsachen und im Patentverletzungsprozess insbesondere die Vermittlung derjenigen fachlichen Kenntnisse, die das Gericht benötigt, um die geschützte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre definierenden Patentanspruch unter Ausschöpfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu können. Das Verständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch genießt als solches bei der richterlichen Auslegung grundsätzlich ebenso wenig Vorrang wie das Verständnis einer Partei (Fortführung von BGHZ 171, 120 – Kettenradanordnung). b) Allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll. (Amtliche Leitsätze)
§ 286 ZPO;
§ 14 PatG;
Art. 69 Abs. 1
EPÜ — Mehrgangnabe BGH, Urt. vom 12. Februar 2008
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X ZR 153/05 —
| 06/2008
S.271 |
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| Im Patent-Nichtigkeitsverfahren ist unter Berücksichtigung des Dispositionsrechts des Patentinhabers und des Grundsatzes der Antragsbindung das Streitpatent ohne Sachprüfung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe für nichtig zu erklären, wenn es der Patentinhaber ausschließlich in einer unzulässig geänderten Fassung verteidigt und an der erteilten Fassung ausdrücklich nicht festhält (Anschluss an BPatG 2006, 46 Mitt. 2005, 555 – Vollmantel-Schneckenzentrifuge – zum Einspruchs-Beschwerdeverfahren). (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 21 Abs. 1 Nr. 4
, PatG;
§§ 307, ZPO;
Art. 69 EPÜ — Fentanylpflaster BPatG, Urt. vom 26. Juni 2007
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3 Ni 22/04 —
(verb. m. 3 Ni 27/05) Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 06/2008
S.271 |
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| Ein auf den Widerruf nur eines Teils eines Pantents gerichteter Einspruch begrenzt den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens auf den angegriffenen Teil. (Amtlicher Leitsatz)
In einem solchen Fall ist ein teilweiser Widerruf des Patents auszusprechen, wenn keine beschränkte Aufrechterhaltung durch den Patentinhaber beantragt wurde. (Leitsatz der Redaktion)
[2.-- € ]
§ 308 Abs. 1
ZPO;
§ 99 Abs. 1
PatG;
§§ 59, PatG — Teileinspruch BPatG, Beschl. vom 2. Mai 2007
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7 W (pat) 61/04 —
| 06/2008
S.274 |
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| 1. Die Mitgliedsstaaten sind entgegen der Rüge der Kommission nicht verpflichtet, von Amts wegen die Maßnahmen zu ergreifen, die erfolgreich sind, um in ihrem Hoheitsgebiet Verletzungen von geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) anderer Mitgliedsstaaten zu ahnden. Die Kontrolleinrichtungen desjenigen Mitgliedsstaates, aus dem die fragliche g. U. stammt, hat für die Einhaltung der Regeln über die g. U. zu sorgen. Die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation der g. U. „Parmigiano Reggiano” obliegt also nicht den deutschen Kontrolleinrichtungen. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92;
— Parmigiano Reggiano EuGH, Urt. vom 26. Februar 2008
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C 132/05 —
| 06/2008
S.275 |
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| Beanstandet der Markeninhaber gegenüber dem Parallelimporteur auf dessen Vorabunterrichtung das beabsichtigte Umverpacken des parallel importierten Arzneimittels nicht oder nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt, kann ein Schadensersatzanspruch des Markeninhabers nach § 14 Abs. 6 MarkenG, der auf einen bislang nicht geltend gemachten Aspekt gestützt wird, für den jeweiligen Zeitraum, für den das angegriffene Verhalten zunächst unbeanstandet geblieben ist, wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, ohne dass es darauf ankommt, ob auch der Unterlassungsanspruch verwirkt ist. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6
, MarkenG;
Art. 28, EG;
§ 242 BGB — ACERBON BGH, Urt. vom 18. Oktober 2007
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I ZR 24/05 —
| 06/2008
S.279 |
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| 1. Das Bundespatentgericht hat den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es den Begriff „Melissengeist” als Warenbezeichnung ohne jegliche Unterscheidungskraft angesehen hat. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet nicht dazu, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen gerichtlicher Entscheidungen ausdrücklich zu bescheiden. 3. Das Bundespatentgericht hat ferner gewürdigt, dass nach der von der Rechtsbeschwerde angeführten Rechtssprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften das Erfordernis, dass sich eine Marke infolge ihrer Benutzung durchgesetzt haben muss, auch infolge der Benutzung als Bestandteil einer eingetragenen Marke oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erfüllt sein kann. Auch in diesen Fällen ist jedoch erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise infolge dieser Benutzung die Ware gerade dann, wenn sie allein mit der Bezeichnung gekennzeichnet wird, deren Eintragung als Marke beantragt wird – also ohne die anderen Kennzeichnungen –, tatsächlich als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnimmt. Dies hat das Bundespatentgericht im vorliegenden Fall jedoch rechtsfehlerfrei verneint. ( Nichtamtliche Leitzsätze
)
Art. 103 GG;
§ 83 Abs. 3 Nr. 3
MarkenG — Melissengeist BGH, Beschl. vom 21. Februar 2008
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I ZB 70/07 —
| 06/2008
S.282 |
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| Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden. Der für eine Drittbenutzung i.S. des § 26 Abs. 2 MarkenG erforderliche Fremdbenutzungswille setzt allein voraus, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 26 Abs. 1
, MarkenG — AKZENTA BGH, Urt. vom 18. Oktober 2007
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I ZR 162/04 —
| 06/2008
S.282 |
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| Eine aus der Form der Ware bestehende, von Haus aus nicht unterscheidungskräftige Gestaltung kann als Bestandteil einer aus mehreren Zeichenelementen zusammengesetzten Marke deren Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen, wenn sie infolge der Benutzung des Zeichens hinreichende Kennzeichnungskraft erlangt hat; ein für die Eintragung der Form als im Verkehr durchgesetzte Marke nach § 8 Abs. 3 MarkenG genügender Kennzeichnungsgrad ist dafür nicht erforderlich. (Amtlicher Leitsatz)
§ 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG — TUC-Salzcracker BGH, Urt. vom 25. Oktober 2007
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I ZR 18/05 —
| 06/2008
S.282 |
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| 1. Daraus, dass der Markeninhaberin trotz Antrags keine mündliche Verhandlung gewährt wurde, folgt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 2. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergibt sich zudem daraus, dass das Bundespatentgericht die Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. 3. Dass die mangelnde Berücksichtigung dieses Vorbringen der Markeninhaberin ebenso wie die unterbliebene Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht auf einer fehlerhaften Verfahrensgestaltung des Marken-Beschwerdesenats, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat, sondern auf der zunächst fehlerhaften Zuordnung des Schriftsatzes der Markeninhaberin beruht, ist für die Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Bedeutung. (Nichtamtliche Leitzsätze)
Art. 103 GG;
§ 83 Abs. 3 Nr. 3
MarkenG — Melander./. Erlander BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2007
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I ZB 97/06 —
| 06/2008
S.282 |
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| a) Bei Abschluss eines Lizenzvertrages über die unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung ist der Vergütungsanspruch des Erfinders – gegebenenfalls vorläufig – festzustellen oder festzusetzen. b) Kommt eine Feststellung nicht zustande und unterlässt der Arbeitgeber eine Festsetzung, kann der Erfinder auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Vergütung klagen. c) Der festzusetzende Vergütungsanspruch kann ausnahmsweise auf Null reduziert sein, wenn die vorbehaltlose Aufgabe des Nutzungsrechts durch den Lizenznehmer ohne Reduzierung der von ihm zu zahlenden Lizenzgebühren den Schluss zulässt, dass der Lizenznehmer der lizenzierten Erfindung keinen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat. d) Muss sich der Arbeitgeber für die Aufgabe des Nutzungsrechts des Lizenznehmers Beschränkungen bei der zukünftigen Verwertung der Diensterfindung unterwerfen, kann dies gegen die Annahme sprechen, der Erfindung sei kein wirtschaftlicher Wert beigemessen worden. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 9, ArbEG;
§ 315 BGB — Ramipril BGH, Urt. vom 4. Dezember 2007
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X ZR 102/06 —
| 06/2008
S.282 |
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| Mit der Notierung und Überwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Wenn der Rechtsanwalt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanweisungen sicherstellt, dass im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gelöscht werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkontrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Prüfung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenständig löschen und muss nicht zusätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts einholen. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 233, ZPO — Friststreichung BGH, Beschl. vom 5. März 2008
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XII ZB 186/05 —
| 06/2008
S.285 |
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| Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49 b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will. (Amtlicher Leitsatz)
§ 49b Abs. 5
BRAO;
§§ 280 Abs. 1
, BGB — Beweislast für Hinweispflicht BGH, Urt. vom 11. Oktober 2007
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IX ZR 105/06 —
| 06/2008
S.285 |
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| Ein Rechtsanwalt kann die einfach zu erledigende Aufgabe der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax seinem geschulten und zuverlässig arbeitenden Büropersonal überlassen. Er braucht die Ausführung der erteilten Weisung nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 85 Abs. 2
, ZPO — delegierter Faxversand BGH, Beschl. vom 9. April 2008
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I ZB 101/06 —
| 06/2008
S.285 |
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| Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird. (Amtlicher Leitsatz)
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1 Nr. 3100
RVG — Kosten der Schutzschrift III BGH, Beschl. vom 13. März 2008
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I ZB 20/07 —
| 06/2008
S.285 |
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| Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten sind regelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2
ZPO — Reisekosten BGH, Beschl. vom 16. April 2008
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XII ZB 214/04 —
| 06/2008
S.285 |
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| Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, wenn die beabsichtigte Revision zwar zugelassen ist, aber nach § 552 a ZPO zurückzuweisen wäre. (Amtlicher Leitsatz)
§ 114 Satz 1
ZPO — Prozesskostenhilfe BGH, Beschl. vom 27. September 2007
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V ZR 113/07 —
| 06/2008
S.285 |
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| Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21.1.1999 – V ZB 31/98 – NJW 1999, 1036). Mit einer „antragsgemäßen” Verlängerung macht das Berufungsgericht den Fristverlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, auch wenn die Frist im Antrag fehlerhaft berechnet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die erforderliche Einwilligung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch ohne sie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam (Anschluss an BGHZ 161, 86, 89). (Amtliche Leitsätze)
§ 520 Abs. 2
ZPO — gerichtliche Fristverlängerung BGH, Beschl. vom 30. April 2008
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III ZB 85/07 —
| 06/2008
S.286 |
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| Das Grundrecht auf ein faires Verfahren gebietet es nicht, dass das angegangene Berufungsgericht sich Akten, die für die abschließende Prüfung seiner Zuständigkeit erforderlich sind, schneller als dies im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, vorlegen lässt, damit die Berufungsschrift gegebenenfalls noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden kann. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 2 Abs. 1
, GG;
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
GVG — beschleunigte Aktenvorlage BGH, Beschl. vom 18. März 2008
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VIII ZB 4/06 —
| 06/2008
S.286 |
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| Beabsichtigt eine in zweiter Instanz unterlegene Partei, dem Revisionsanwalt selbst einen Rechtsmittelauftrag zu erteilen, muss sie sich vergewissern, dass ein lediglich per Fax abgesandtes Auftragsschreiben, auf welches keine Reaktion erfolgt, den Revisionsanwalt auch tatsächlich erreicht hat und er zur Durchführung des Auftrags bereit ist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 233 ZPO — Fax an Anwalt BGH, Beschl. vom 4. März 2008
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VI ZR 66/07 —
| 06/2008
S.286 |
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| a) Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt. b) Ein Anwaltswechsel nach einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, wenn die Partei darlegt, dass der Anwalt den Vertrauensverlust verschuldet hat. (Amtliche Leitsätze)
§ 140 BGB;
§§ 227, ZPO — Vertrauensverlust BGH, Beschl. vom 3. März 2008
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II ZR 251/06 —
| 06/2008
S.286 |
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| Die Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel kann nicht im Wege der Klage nach § 323 ZPO verlangt werden; nachträglich entstandene Einwendungen muss der zur Unterlassung verurteilte Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 323, ZPO — Abänderung des Unterlassungstitels BGH, Urt. vom 14. März 2008
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V ZR 16/07 —
| 06/2008
S.286 |
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| Der Zeuge, der in zweiter Instanz erneut vernommen wird, nachdem er bereits in erster Instanz zur Sache ausgesagt hat, darf das Zeugnis verweigern über Fragen, deren Beantwortung ihn der Gefahr einer Strafverfolgung nach § 153 StGB wegen seiner erstinstanzlichen Aussage aussetzen würde. (Amtlicher Leitsatz)
§ 384 Nr. 2
ZPO;
§ 153 StGB — Zeugnisverweigerung in zweiter Instanz BGH, Beschl. vom 8. April 2008
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VIII ZB 20/06 —
| 06/2008
S.286 |
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| Die Berufungsbegründung kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere Schriftsätze, zB. solche im Prozesskostenhilfeverfahren, Bezug genommen wird, wenn diese von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Berufungsbegründung gerecht werden. Dafür ist nicht erforderlich, dass innerhalb der Begründungsfrist ausdrücklich auf solche Schriftsätze verwiesen wird, wenn sich eine entsprechende Bezugnahme aus den Begleitumständen und aus dem Zusammenhang ergibt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19.5.2004 – XII ZB 25/04 – FamRZ 2004, 1553, 1554). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 234 Abs. 1 Satz 2
, ZPO — alternative Berufungsbegründung BGH, Beschl. vom 5. März 2008
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XII ZB 182/04 —
| 06/2008
S.286 |
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| Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB (hier: Rückforderung der vertraglichen Vergütung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 199, BGB — Verjährungsbeginn BGH, Beschl. vom 19. März 2008
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III ZR 220/07 —
| 06/2008
S.286 |
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| Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen – seinem Anteil an der Gemeinschaft entsprechenden – Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentscheidung beeinträchtigt werden. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 743 Abs. 1
, BGB — Bruchteilsnutzung BGH, Beschl. vom 28. Januar 2008
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II ZR 29/07 —
| 06/2008
S.286 |
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