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| Aufsätze |
| Thomas Canty
/Erik Swanson
Aktuelles aus den USA [2.-- € ]
These past few months have brought with them numerous significant changes affecting U.S. patent law. The changes are coming from the Patent and Trademark Office itself in. the form of new rules governing the patent application process, and also from the U.S. Supreme Court and the Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC) in the form of decisions that significantly alter settled law. These changes affect strategies not only for obtaining U.S. patent rights before the patent office, but also for negotiating patent license agreements, enforcing patent rights against others and challenging the rights of patentees. Below is a brief update of some of the most noteworthy developments. | 10/2007
S.437 |
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| Janusz Kolczyński
/Harald Marschner
Der Patentstreit in Polen – heute
[2.-- € ]
Polen hat mit Erlangung seiner Unabhängigkeit im November 1918 erste Schritte in patentrechtlicher Hinsicht machen können und schließlich entscheidende Veränderungen in diesem Bereich nach der politischen Wende Anfang der 90er Jahre durch Novellierung der bestehenden Gesetzgebung verzeichnen können. Vorliegend werden das Verfahren vor dem Patentamt der Republik Polen, das streitige Verfahren vor dem Patentamt bzw. den Verwaltungsgerichten sowie Grundzüge des streitigen Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten besprochen. | 10/2007
S.439 |
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| Oliver Jan Jüngst
/Anna C. Wolters
Das Torasemid-Urteil des Bundespatentgerichts (abgedruckt in Mitt. Heft 1/2007, Seiten 16 ff.) – Eine Anmerkung [2.-- € ]
Der Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts (BPatG) hat in seiner „Torasemid”-Entscheidung vom 20.10.2006, Aktenzeichen 3 Ni 7/06 (Eu) , eine Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil eines europäischen Patents aufgrund von § 81 Abs. 2 PatG als unzulässig abgewiesen. Die unterlegene Nichtigkeitsklägerin hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt über die noch nicht entschieden wurde. Der Nichtigkeitssenat hatte über eine Teilnichtigkeitsklage zu entscheiden, die allein gegen die – aus Sicht der Klägerin – unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des Streitpatents gerichtet war. Das europäische Streitpatent war auf Antrag der Patentinhaberin durch Änderung der Patentansprüche rückwirkend für die Bundesrepublik Deutschland nach § 64 PatG beschränkt worden. Insbesondere wurde ein vormals im Anspruch vorhandenes Merkmal aufgrund des Beschränkungsbeschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) vollständig gestrichen. Die Nichtigkeitsklägerin sah darin keine Beschränkung, sondern vielmehr eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs. Die Nichtigkeitsklägerin, die u.a. in einem Verletzungsverfahren aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wurde, konnte die unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des deutschen Teils des Streitpatents allein im Wege der Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht geltend machen. Im parallel anhängigen Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) konnte sie die Beschränkung des Streitpatents durch das DPMA, die aus ihrer Sicht eine Erweiterung darstellte, nicht angreifen, da nur der deutsche Teil des europäischen Patents betroffen war. Im Übrigen stellt der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs keinen Einspruchsgrund im Sinne von Art. 100 EPÜ dar, der Gegenstand eines EPA-Einspruchsverfahrens sein könnte. Aus Sicht der Autoren ist § 81 Abs. 2 PatG auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Vielmehr hätte der Klage trotz anhängigen Einspruchsverfahrens auch aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes stattgegeben werden müssen. | 10/2007
S.445 |
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| Michael Horak
Sind für Anwaltsgebührenklagen wegen Beratung oder Vertretung in einer Zeichensache streitwertunabhängig die ermächtigten Landgerichte nach § 140 Abs. 1 MarkenG zuständig? [2.-- € ]
Die sachliche Zuständigkeit für Verfahren in Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Sortenschutz- und – der Vollständigkeit halber – Halbleiterstreitsachen ist streitwertunabhängig nach den §§ 143 PatG, 27 GebrMG, 52 GeschMG, 38 SortenSchG, 11 HalbSchG bei den Landgerichten begründet. Der Anspruch aus dem Dienstvertrag zwischen Anwalt und Mandanten stellt indes auf den ersten Blick keine Schutzrechtsstreitsache dar. Dies greift allerdings zu kurz. Denn im Rahmen anwaltlicher Gebührenklagen müssen stets Fragen aus den jeweiligen Schutzrechtsgesetzen behandelt werden. Durch diese Inzidenter-Prüfung wird aus der an sich dienstvertraglichen Angelegenheit im Ergebnis eine Schutzrechtssache. | 10/2007
S.449 |
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| Ingo Jung
Gesundheitsbezogene Werbung im Umbruch – Die Auswirkungen der neuen Health-Claims-Verordnung auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln [2.-- € ]
Der nachfolgende Beitrag stellt die sog. Health Claims-Verordnung in ihren Grundzügen vor und erhellt, welche Auswirkungen die Verordnung auf das Lauterkeitsrecht, insbesondere auf das Recht der Lebensmittelwerbung haben wird. | 10/2007
S.453 |
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| Entscheidungen |
| Ein nach Maßgabe von „Teilaufgaben” in einzelne Merkmalsgruppen aufgesplitterter Gegenstand der Erfindung kann nicht in der Weise der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde gelegt werden, dass einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen daraufhin untersucht werden, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren. Der Prüfung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung am Prioritätstag des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist vielmehr der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zugrunde zu legen. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 56 EPÜ;
§ 4 PatG — Papiermaschinengewebe BGH, Urt. vom 15. Mai 2007
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X ZR 273/02 —
| 10/2007
S.460 |
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| I. Das Einverständnis des Anmelders mit der von der Prüfungsabteilung für die Erteilung vorgeschlagenen Fassung ist ein wesentlicher und entscheidender Bestandteil des Erteilungsverfahrens, und das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieses Einverständnisses gilt es formell festzustellen (Nr. 3 der Entscheidungsgründe). II. Dem Anmelder muß die Gelegenheit gegeben werden, sein Nichteinverständnis mit der Fassung zu erklären, die die Prüfungsabteilung in einer Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ für die Erteilung vorschlägt, und eine beschwerdefähige Entscheidung über die Zurückweisung seiner Anträge zu erwirken. Ist ihm diese Möglichkeit vorenthalten worden, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (Nr. 3 der Entscheidungsgründe). (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Art. 96, EPÜ;
§§ R 51 (4), EPÜ — Nichteinverständnis mit der für die Erteilung vorgeschlagenen Fassung/PIRELLI & C Ambiente EPA, Entsch. vom 31. Januar 2005
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T 1181/04 —
| 10/2007
S.460 |
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| Ein auf den Widerruf nur eines Teils eines Patents gerichteter Einspruch begrenzt den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens auf den angegriffenen Teil. (Amtlicher Leitsatz)
§ 308 Abs. 1
ZPO;
§ 99 Abs. 1
PatG — Teileinspruch BPatG, Entsch. vom 2. Mai 2007
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7 W (pat) 61/04 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 10/2007
S.462 |
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| Kann ein Anmelder nach Ablauf der Patentdauer (PatG § 16 Abs. 1) kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Patenterteilung dartun, tritt keine Erledigung des einseitigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht ein. Vielmehr ist die Beschwerde nachträglich unzulässig geworden und zu verwerfen (vgl. BGH NJW – RR 2004, 1365; Fortführung von BPatGE 42, 256 – Benutzerleitende Information). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 16, PatG — Rauchbarer Artikel BPatG, Entsch. vom 13. August 2007
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34 W (pat) 23/03 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ; | 10/2007
S.462 |
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| 1. Technische Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts entscheiden nach PatG § 99 i.V.m. ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 (perpetuatio fori) auch über einen Einspruch, der vor dem 1.7.2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt, von diesem aber erst nach dem 30.6.2006 dem Bundespatentgericht vorgelegt worden ist. 2. Die Rechtshängigkeit eines solchen Einspruchs beim Bundespatentgericht ist bereits mit Einlegung des Einspruchs (und nicht erst mit Vorlage durch das Deutsche Patent- und Markenamt) eingetreten. Dagegen ist dieser Einspruch nie vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anhängig geworden. Dieses ist lediglich Annahme- und Zahlstelle ohne sachliche Zuständigkeiten (sog. „Briefkastentheorie”). (Amtliche Leitsätze)
§§ 59, PatG;
§ 261 ZPO — Abdeckhaube BPatG, Entsch. vom 14. Juni 2007
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34 W (pat) 351/06 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 10/2007
S.463 |
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| Unterzeichnet der Vorsitzende das Protokoll, das die Verkündung eines Urteils beurkundet, erst nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Verkündungstermin, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt mangels einer in der Form des § 165 ZPO nachweisbaren Verkündung fristgerechte Berufung weiterhin zulässig. GebrMG § 12 a Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters ist nach gleichen Grundsätzen zu bestimmen wie der Schutzbereich eines Patents. EPÜ Art. 69 Abs. 1; PatG § 14; GebrMG § 12 a Der Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters umfasst keine Unter- oder Teilkombinationen der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre. EPÜ Art. 69 Abs. 1; PatG § 14; GebrMG § 12 a; ZPO § 563 Abs. 3 Hat das Berufungsgericht eine Auslegung des Patent- oder Schutzanspruchs unterlassen, ist für eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts aufgrund einer eigenen Auslegung des Anspruchs regelmäßig kein Raum. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 165, ZPO — Zerfallszeitmessgerät BGH, Urt. vom 31. Mai 2007
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X ZR 172/04 —
OLG Hamburg; | 10/2007
S.463 |
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| 1. Es entspricht ständiger Rechtssprechung, dass die Zulässigkeit des als Popularklage ausgebildeten Nichtigkeits- bzw. Löschungsverfahrens dort ihre Grenze findet, wo der Angriff auf das jeweilige Schutzrecht den allgemeinen entwickelten Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht. Diese Grundsätze gelten vor allem im Bereich des Arbeitnehmererfindergesetz (BGH GRUR 1987, 900 ff. – Entwässerungsanlage). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze darf es aber nicht zu einem unangemessenen Ungleichgewicht der vom Gesetzgeber ausgewogenen beiderseitigen Rechte und Pflichten kommen. Die Angemessenheit ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und kann auch die Zulässigkeit einer Löschungsklage durch den Arbeitnehmererfinderbegründen. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 15 Abs. 1
GbmG — Gasflammenbehandlungsvorrichtung BPatG, Beschl. vom 19. Juli 2007
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5 W (pat) 446/03 —
| 10/2007
S.467 |
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| a) Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt (Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.11.1987 – I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 – Gaby). b) Ein Lizenznehmer, der gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG der Verletzungsklage des Lizenzgebers beitritt, erlangt die Stellung eines einfachen Streitgenossen. Dem Lizenznehmer steht im Falle einer Markenverletzung kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zu. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG — Windsor Estate BGH, Urt. vom 19. Juli 2007
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I ZR 93/04 —
| 10/2007
S.468 |
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| a) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule, die nur regional und nicht bundesweit tätig ist, ist auf deren räumliches Tätigkeitsfeld beschränkt. b) Die Aktivlegitimation für den Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 MarkenG steht neben den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten auch den berechtigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu. c) Berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe, die für Dienstleistungen verwendet wird, sind nur diejenigen Personen und Unternehmen, die in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet geschäftsansässig sind und von dort ihre Dienstleistungen erbringen. ( Amtliche Leitsätze
)
Art. 22 Nr. 4
Brüssel-I-VO;
Art. 5 Nr. 3
Lugano-Übk;
§§ 5, MarkenG — Cambridge Institute BGH, Urt. vom 28. Juni 2007
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I ZR 49/04 —
| 10/2007
S.470 |
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| Auch die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche – unabhängig vom Bestimmungsland der im Durchfuhrverkehr befindlichen Waren – keine Verletzung der inländischen Marke dar (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 9.11.2006 – C-281/05, GRUR 2007, 146 – Montex Holdings/ Diesel). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 14 Abs. 2
, MarkenG — Durchfuhr von Orginalware BGH, Urt. vom 21. März 2007
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I ZR 66/04 —
| 10/2007
S.470 |
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| Die ungebrochene Durchfuhr von Waren, die im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet worden sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche keine Verletzung der inländischen Marke dar (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 9.11.2006 – C-281/05, GRUR 2007, 146 – Montex Holdings/Diesel). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 14 Abs. 2
, MarkenG — DIESEL II BGH, Urt. vom 21. März 2007
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I ZR 246/02 —
| 10/2007
S.470 |
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| a) Uberlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte (hier: Duftwässer, die zu Testzwecken vom allgemeinen Publikum in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht werden sollen), sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft. b) In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich bezeichneten Ware liegt keine Veränderung der Ware i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG. (Amtliche Leitsätze)
§§ 24 Abs. 1
, MarkenG — Parfümtester BGH, Urt. vom 15. Februar 2007
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I ZR 63/04 —
| 10/2007
S.470 |
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| Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 – City Plus). (Amtliche Leitsätze)
§ 15 MarkenG;
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG — Euro Telekom BGH, Urt. vom 19. Juli 2007
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I ZR 137/04 —
OLG Köln; | 10/2007
S.470 |
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| Auch mehrteilige Marken können im Hinblick auf die Zusammenschreibung in einem Wort als geschlossene Gesamtbezeichnung wirken, wenn keines der beiden Zeichenelemente besonders in den Vordergrund oder in den Hintergrund mit der Folge tritt, dass eine gedankliche Zerlegung der angegriffenen Marke ausgeschlossen iast. Durch Groß- und Kleinschreibung der Bestandteile wird der Eindruck der Geschlossenheit nicht beseitigt. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 9 Abs. 1 Nr. 2
Marken G — FOCUsept ./. Focus BPatG, Beschl. vom 2. Juli 2007
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30 W (pat) 67/06 —
rechtskräftig; | 10/2007
S.471 |
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| Mit dem als Kombinationsmarke angemeldeten Zeichen eines „Strichcodes auf Buchrücken” für „Bücher; Dienstleistungen eines Verlages; Druckarbeiten” wird das Regelwerk der Striche des EAN-13-Barcodes, die Europäische Artikelnummer, als solche beansprucht. Es handelt sich dabei um eine sog. variable Marke, die sich aus einem zugrundeliegenden Regelwerk und System ableitet in Verbindung mit einer bestimmten Position auf der beanspruchten Ware, und im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG grafisch nicht darstellbar ist. Der Gegenstand der Anmeldung bezieht sich auf eine Vielzahl unbestimmter Erscheinungsformen und ist daher selbst unbestimmt (EuGH C-321/03 vom 25.1.2007 – Rdn. 31 ff. – Dyson). (Amtliche Leitsätze)
§§ 3 Abs. 1
, MarkenG — Variabler Strichcode BPatG, Entsch. vom 28. März 2007
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29 W (pat) 184/04 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 10/2007
S.473 |
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| 1. Personennamen sind für Versandkataloge weder Autorenbezeichnung noch Inhaltsangabe. 2. Der Name eines französischen Revolutionärs und Schriftstellers, der über die historische Bedeutung und das literarische Werk hinaus keine Assoziationen auslöst, eignet sich nicht für eine Verwendung zu Werbezwecken. ( Amtliche Leitsätze
)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1
, MarkenG — Mirabeau BPatG, Entsch. vom 23. Mai 2007
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29 W (pat) 106/06 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 10/2007
S.473 |
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| 1. Aus der bloßen Markenanmeldung folgt regelmäßig nur eine Erstbegehungsgefahr. 2. In der Regel genügt es zur Beseitigung dieser Erstbegehungsgefahr, wenn der Markenanmelder die Anmeldung sogleich nach Abmahnung zurücknimmt und er unzweideutig und vorbehaltlos erklärt, die Eintragungsabsicht aufgegeben zu haben. 3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Markenanmelder selbst über keinen eigenen eingerichteten Gewerbebetrieb zur Nutzung der angemeldeten Marke verfügt (und greifbare Anhaltspunkte für eine Treuhandstellung oder eine unmittelbar beabsichtigte Übertragung der Rechte auf Dritte fehlen). (Amtliche Leitsätze)
§ 14 Abs. 5
MarkenG;
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog
BGB — Erstbegehungsgefahr aus einer Markenanmeldung und Anforderungen an ihre Beseitigung Kammergericht, Beschl. vom 30. Januar 2007
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5 W 320/06 —
Beschwerde zurückgewiesen; | 10/2007
S.473 |
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| Der aufgrund von Verkehrsdurchsetzung für Dienstleistungen des Post- und Versandwesens eingetragenen Wortmarke „Post” kommt nur schwache Kennzeichnungskraft zu. Zur Relevanz des sog. Monopoleinwandes für die markenrechtlichen Gesichtspunkte der Kennzeichnungskraft und der Interessenabwägung i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG. (Leitsätze aus www.Rechtscentrum.de)
§§ 14, MarkenG — Ostsee-Post OLG Hamburg, Urt. vom 4. April 2006
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3 U 10/05 —
Revision zugelassen; | 10/2007
S.473 |
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| 1. Zwischen der Unternehmensbezeichnung „Das Klett-Shirt” mit noch hinreichender Unterscheidungskraft für ein Textilvertriebsunternehmen (§ 5 MarkenG) und der Verwendung eines Logos „klettSHIRTS” z.B. auf Hemdeneinnäher besteht Verwechslungsgefahr (§ 15 MarkenG). 2. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch, der sich allgemein gegen die Verwendung eines Bestandteils (hier: „Klett-Shirt”) in einer Domain richtet, ist unbegründet, denn eine Verwechslungsgefahr lässt sich jeweils nur im Hinblick auf eine Bezeichnung insgesamt, nicht aber bezüglich einzelner Elemente feststellen, bei Domains ist zudem im Regelfall zusätzlich auf den konkreten Inhalt der Internetseiten abzustellen (kein Schlechthin-Verbot). 3. Wird eine ordnungsgemäß vollzogene Beschlussverfügung durch Urteil bestätigt, und zwar im Verbot zu lit. a) unverändert und zu lit. b) nur eingeschränkt bestätigt, so bedarf es keiner erneuten Vollziehung. Eine klar abgrenzbare Beschränkung des Verbots gegenüber der Beschlussverfügung ist z.B. gegeben, wenn das Beschlussverbot (hier: „die Bezeichnung KlettShirt als Bestandteil der Domain zu benutzen”) durch einen Einschub (hier: „im geschäftlichen Verkehr mit Bekleidungsstücken”) auf einen Teilbereich zurückgeschnitten wird. (Leitsätze aus www.Rechtscentrum.de)
§§ 5, MarkenG;
§ 929 ZPO — Klett-Shirt ./. klettSHIRTS OLG Hamburg, Urt. vom 2. November 2006
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3 U 271/05 —
| 10/2007
S.474 |
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| 1. Die (geplante) Nutzung der Internetadresse „investment.de” als Portal mit – auch eigenen – Finanzdienstleistungsinformationen sowie der Vermittlung von Investmentmöglichkeiten hat keine Dienstleistungsähnlichkeit mit einer für „Telekommunikation” geschützten Marke. Der Umstand, dass die genannte Internetadresse nur mit Hilfe der modernen „Telekommunikations”-Mittel aufgesucht werden kann, bleibt insoweit außer Betracht (Bestätigung von OLG Hamburg MMR 2002, 682, 683). 2. Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain ist ein „sonstiges Recht” i.S. des § 823 Abs. 1 BGB, mit dem die Löschung eines zu Unrecht erfolgten Dispute-Eintrags verlangt werden kann. (Amtliche Leitsätze)
§ 823 Abs. 1
BGB;
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG — Unberechtigter Dispute-Eintrag OLG Köln, Urt. vom 17. März 2006
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6 U 163/05 —
Revision nicht zugelassen; | 10/2007
S.474 |
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| 1. Das Entstehen eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters setzt voraus, dass das Geschmacksmuster gem. Art. 7 Abs. 1 GGVO erstmalig innerhalb der Europäischen Gemeinschaft offenbart worden ist. Demgemäß kann sich eine Vorveröffentlichung im außereuropäischen Ausland als neuheitsschädlich darstellen, ohne das Musterrecht zu begründen. 2. Wird ein Erzeugnis von einem (inländischen) Vertriebsunternehmen unter dessen Unternehmensbezeichnung/Marke in den Handel gebracht, so können sich Herkunftsvorstellungen des Verkehrs i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a UWG in der Regel nicht auf den ungenannt gebliebenen ausländischen Hersteller des Produkts beziehen. 3. Ein außerhalb Deutschlands erworbener wettbewerblicher Besitzstand eines ausländischen Unternehmens ist über Art. 1 Abs. 1 PVÜ bei der Gewährung (inländischen) wettbewerblichen Leistungsschutzes nur relevant, wenn dieser Besitzstand in dem Herkunftsland des Unternehmens erworben worden ist. Ein in sonstigen Drittstaaten erworbener Besitzstand findet selbst dann keine Berücksichtigung, wenn diese Länder ebenfalls Mitgliedsstaaten des PVÜ sind. (Amtliche Leitsätze)
§§ 3, UWG;
Art. 5, GGVO;
Art. 1 Abs. 1 – Gebäckpresse
PVÜ OLG Hamburg, Urt. vom 7. Juni 2006
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5 U 96/05 —
Revision zugelassen; | 10/2007
S.474 |
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| Werden Vervielfältigungsstücke eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Veräußerung im Ausland (hier: Italien) erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht geschützt ist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 17 Abs. 1
UrhG — Wagenfeld-Leuchte BGH, Urt. vom 15. Februar 2007
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I ZR 114/04 —
| 10/2007
S.474 |
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| 1. Durch die mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23.6.1995 erfolgte Änderung des § 17 UrhG ist die Überlassung von Werken der angewandten Kunst dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers nicht von vornherein entzogen worden. Die in § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorgenommene Definition der „Vermietung” besagt nicht, dass der Begriff des „Inverkehrbringens” in § 17 Abs. 1 UrhG nicht eine weiterreichende Bedeutung haben kann. Möbelnachbildungen werden daher „in den Verkehr gebracht”, wenn sie in der Lounge einer Kunsthalle aufgestellt und so der allgemeinen Öffentlichkeit zugeführt werden. 2. Ein in Deutschland ausgesprochenes Verbot, in Italien rechtmäßig als Nachbildung hergestellte Möbel öffentlich auszustellen, lässt die rechtliche Zulässigkeit grenzüberschreitender Veräußerungsgeschäfte unberührt und kollidiert daher nicht mit Art. 28 EG-Vertrag. (Amtliche Leitsätze)
§§ 17, UrhG;
Art. 28 EGV — Nachbildungen von Le-Corbusier-Möbeln OLG Köln, Urt. vom 7. Juli 2006
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6 U 227/05 —
Revision nicht zugelassen; | 10/2007
S.474 |
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| 1. Wird ein Architekt zunächst nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt, soll ihm aber im Falle der Durchführung des Bauvorhabens auch die Ausführungsplanung übertragen werden, so kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht von einer Übertragung des urheberrechtlichen Nachbaurechts an den Bauherrn ausgegangen werden. 2. Errichtet der Bauherr in diesem Fall das Bauwerk unter Verwendung der Genehmigungsplanung, so können Schadensersatzansprüche des Architektenvorhabens begründet sein, sofern dabei von den schutzfähigen Elementen des Entwurfs Gebrauch gemacht wird. 3. Ob bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs weiterhin ein Pauschalabzug von 40 % zulässig ist, bleibt offen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 649 II BGB;
§§ 2 I, UrhG — Urheberrecht am Bauwerk OLG Frankfurt, Entsch. vom 5. Dezember 2006
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11 U 9/06 —
Revision nicht zugelassen; | 10/2007
S.474 |
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| Schließen sich mehrere Architekten zu dem Zweck eines gemeinsamen Werkschaffens und Vorlage eines einheitlichen Ergebnisses (hier: Nutzungskonzept im Rahmen eines städtebaulichen Ideenwettbewerbs) zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, so streitet die (widerlegbare) Vermutung der (Mit)Urheberschaft aus § 10 UrhG nicht nur im Hinblick auf das Gesamtwerk, sondern auch aller in ihm verbundenen Einzelelemente zu Gunsten jedes der beteiligten Architekten. Diese Vermutung entfaltet Wirkung nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch im Verhältnis der Miturheber zueinander. Die Vermutungswirkung besteht auch dann zu Gunsten aller Beteiligten, wenn einzelne Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bereits ausdifferenzierte (und schon prämierte) Entwürfe in die gemeinsame Arbeit einbringen und hieraus solche Elemente in abgewandelter bzw. weiterentwickelter Form prägenden Ausdruck in dem Nutzungskonzept der Arbeitsgemeinschaft finden, die die jeweiligen Werkschaffer schon vor dem Zusammenschluss als Arbeitsgemeinschaft einzeln entworfen hatten. Selbst wenn sich Einzelkomponenten sowohl der einbezogenen – bereits vorhandenen – Nutzungskonzepte als auch des Arbeitsresultats der Architektenarbeitsgemeinschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirtschaftlich ohne Weiteres gesondert verwerten lassen, kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass zwischen den beteiligten Architekten das Rechtsverhältnis einer Miturheberschaft und nicht lediglich einer Werkverbindung besteht. (Amtliche Leitsätze)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4
, UrhG — Kranhäuser OLG Hamburg, Urt. vom 5. Juli 2006
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5 U 105/04 —
nicht rechtskräftig; | 10/2007
S.475 |
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| Wird aus einer fremden Tonaufnahme eine kurze, aber charakteristische und fortlaufend wiederholte Rhythmussequenz im Wege des Sampling übernommen und einer anderen Tonaufnahme in ebenfalls fortlaufender Wiederholung unterlegt, können die Tonträgerherstellerrechte an der fremden Tonaufnahme verletzt sein. Der Anspruch auf Herausgabe rechtsverletzender Tonträger zum Zwecke der Vernichtung kann für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. (Amtliche Leitsätze)
§§ 85, UrhG — Metall auf Metall OLG Hamburg, Urt. vom 7. Juni 2006
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5 U 48/05 —
nicht rechtskräftig; | 10/2007
S.475 |
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| Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung. Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat. (Amtliche Leitsätze)
§ 3 UWG;
§§ 15 Abs. 1 Nr. 3
, JuSchG;
§§ 3, UWG;
§ 3 UWG;
§ 7 Abs. 2
TMG;
Art. 14 Abs. 3
, EWG-RL 2000/31 — Jugendgefährdende Medien bei eBay BGH, Urt. vom 12. Juli 2007
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I ZR 18/04 —
| 10/2007
S.475 |
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| a) Eine vergleichende Werbung ist nicht schon deshalb unlauter i.S. von §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil der Werbende in dem Werbevergleich von ihm selbst festgesetzte Preise für unter seiner Hausmarke vertriebene Produkte und für Produkte anderer Markenartikelhersteller gegenüberstellt. b) Eine tabellenartige Gegenüberstellung der unter einer Hausmarke vertriebenen Produkte des Werbenden mit den Produkten der Marktführer in einem Preisvergleich stellt regelmäßig keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Kennzeichen i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG dar. (Amtliche Leitsätze)
§§ 3, UWG BGH, Urt. vom 21. März 2007
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I ZR 184/03 —
| 10/2007
S.475 |
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| 1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG gilt nicht bei Verfügungsanträgen, die auf Markenrecht gestützt sind. 2. Bei Markenverletzungen kann sich aber die Dringlichkeit aus der Lage des Falles ergeben, wenn die behauptete Verletzungshandlung zu einer fortdauernden Schädigung des Markeninhabers führen kann. (Amtliche Leitsätze)
§ 12 Abs. 2
ZPO;
§§ 935, UWG — Dringlichkeit bei Markenverletzungen OLG München, Urt. vom 24. August 2006
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6 U 4455/05 —
| 10/2007
S.475 |
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| 1. Die Verwendung der Bezeichnungen „European Patent Attorney” sowie „European Patent & Trademark Attorney” ist wettbewerbswidrig, solange der Beklagte nicht in die Liste der zugelassenen Vertreter des EPA eingetragen ist. 2. Die Verwendung der Bezeichnungen „Attorney for European Patents” oder „Attorney for European Trademarks, Designs and Patents” durch einen Rechtsanwalt ist nicht irreführend. 3. Die besondere Herausstellung der an sich gegebenen „Vertretungsbefugnis” eines Rechtsanwalts vor diversen Institutionen des gewerblichen Rechtsschutzes ist irreführend, da sie für einen Rechtsanwalt selbstverständlich ist. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 8 Abs. 1
, UWG — European Patent Attorney LG Düsseldorf, Urt. vom 13. Juni 2007
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12 O 634/05 —
Berufung eingelegt; | 10/2007
S.476 |
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| Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann. (Amtlicher Leitsatz)
§ 140 Abs. 3
MarkenG;
§ 104 ZPO — Consulente in marchi BGH, Beschl. vom 19. April 2007
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I ZB 47/06 —
| 10/2007
S.478 |
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| Kosten der Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren verlangen eine Prüfung im Einzelfall (anders als BPatGE 33, 160, 162; BPatGE 31, 75). (Amtlicher Leitsatz)
§ 84 Abs. 2
ZPO;
§ 91 Abs. 1
PatG — Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren BPatG, Beschl. vom 13. August 2007
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2 ZA (pat) 56/06 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 10/2007
S.478 |
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| Nur solche Tätigkeiten, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören, können in Wettbewerbssachen betreffend den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz als erstattungsfähig angesehen werden. (Amtlicher Leitsatz)
§ 91 ZPO — Patentanwaltskosten in Wettbewerbssachen OLG Frankfurt, Entsch. vom 20. September 2006
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6 W 185/06 —
| 10/2007
S.480 |
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| a) Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei kann sich nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO, nicht aber aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast ergeben. b) § 142 Abs. 1 ZPO ist auch anwendbar, wenn sich der beweispflichtige Prozessgegner auf eine Urkunde bezogen hat, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Partei befindet. c) Es stellt einen Ermessensfehler dar, wenn das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 ZPO eine Anordnung der Urkundenvorlegung überhaupt nicht in Betracht zieht. (Amtliche Leitsätze)
§§ 138, ZPO — Vorlage von Urkunden BGH, Urt. vom 26. Juni 2007
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XI ZR 277/05 —
| 10/2007
S.480 |
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| a) Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20.7.2005 – XII ZB 68/05 – FamRZ 2005, 1534 und vom 10.5.2006 – XII ZB 267/04 – FamRZ 2006, 1104). b) Eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle kann sich entweder aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer entsprechenden allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. c) Ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (sog. überholende Kausalität). d) Dem Rechtsmittelführer dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13.5.2004 – V ZB 62/03 – NJW-RR 2004, 1217 f. (Amtliche Leitsätze)
§§ 85 Abs. 2
, ZPO — per Fax und Post BGH, Beschl. vom 18. Juli 2007
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XII ZB 32/07 —
| 10/2007
S.480 |
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| Im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens wird die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, wenn sich der Beklagte in der Berufungsinstanz zur Sache einlässt, ohne eine in erster Instanz erhobene Zuständigkeitsrüge zu wiederholen. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 18 Lugano-Übk — Zuständigkeit durch Einlassung BGH, Beschl. vom 27. Juni 2007
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X ZR 15/05 —
| 10/2007
S.480 |
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| a) Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Anschluss an BGH Beschluss vom 14. Dezember 2005 – IX ZB 198/04 – NJW 2006, 700). b) Hat das Berufungsgericht die Begründungsfrist hingegen bis zu einem konkret bezeichneten Tag verlängert, kommt es auf den Beginn der verlängerten Frist nicht an. Wenn das Berufungsgericht die beantragte Fristverlängerung nur teilweise bewilligt hat, kommt eine darauf gestützte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nur ausnahmsweise bei einem Verstoß gegen die Anforderungen an ein faires Verfahren in Betracht (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 – V ZB 44/03 – NJW-RR 2004, 785). (Amtliche Leitsätze)
§§ 85 Abs. 2
, ZPO — verlängerte Berufungsbegründungsfrist BGH, Beschl. vom 15. August 2007
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XII ZB 82/07 —
| 10/2007
S.481 |
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| Das Einstellen eines natürlichen Namens als Information in ein (META) tag ist der Gebrauch dieses Namens. (Amtlicher Leitsatz)
§ 12 BGB — Natürlicher Name als META-Tag OLG Celle, Urt. vom 11. Juli 2006
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13 U 65/06 —
nicht rechtskräftig; | 10/2007
S.481 |
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