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| Aufsätze |
| Fritz Teufel
Freie Software, Offene Innovation und Schutzrechte [2.-- € ]
Die Open Source Bewegung (OSS) ist ein wirtschaftlich erfolgreiches Beispiel für offene Innovation. Sie setzt das Urheberrecht in neuer Weise ein, um ihr Geschäftsmodell zu schützen. Patente werden als Bedrohung empfunden, der in zunehmendem Maß durch obligatorische Lizenzeinräumung und durch Defensiv-Portfolios begegnet wird. Bei der Verbindung von proprietären und OSS-Programmen bestehen rechtliche und wirtschaftliche Risiken, die abgewogen werden müssen. | 08/2007
S.341 |
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| Kurt Bartenbach
/Antje Söder
Lizenzvertragsrecht nach neuem GWB: Lizenzgebührenpflicht über den Inhalt des Schutzrechts hinaus und nach Schutzrechtsende [2.-- € ]
Der folgende Beitrag beleuchtet die Auswirkungen der siebten GWB-Novelle auf die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Lizenzgebührenpflicht über den Inhalt oder die Laufdauer des Schutzrechts hinaus. War eine Gebührenpflicht über den Schutzrechtsinhalt hinaus nach GWB a.F. überaus bedenklich, muss nunmehr davon ausgegangen werden, dass diese innerhalb der Anwendungsvoraussetzungen der TT-GVO 2004 zulässig sein kann. Untersucht wird auch die Zulässigkeit von Gebühren bei Reach-through-Lizenzen, bei parallelem Vorrichtungs- und Verfahrenspatent sowie bei Lieferung des patentierten Wirkstoffs durch den Lizenzgeber an den Lizenznehmer. | 08/2007
S.353 |
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| Volker Michael Jänich
Das geplante Rechtsdienstleistungsgesetz und seine Auswirkungen auf die Rechtsberatung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums [2.-- € ]
I. Überblick : Das Rechtsberatungsgesetz soll durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ersetzt werden. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über das geplante RDG und seine Auswirkungen auf die Rechtsberatung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums. II. Der Weg zu einem Rechtsdienstleistungsgesetz : 1. Regelungsgründe : Die Zulässigkeit der Rechtsberatung in der Bundesrepublik Deutschla... | 08/2007
S.365 |
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| Entscheidungen |
| a) Eine Klageerweiterung ist im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren stets zuzulassen, wenn der Beklagte einwilligt oder der Bundesgerichtshof die Klageerweiterung für sachdienlich hält. b) Die Vorschriften des § 529 Abs. 1 und des § 531 Abs. 2 ZPO sind im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren nicht entsprechend anwendbar. (Amtliche Leitsätze)
§ 99 Abs. 1
PatG;
§§ 529 Abs. 1
, ZPO — Verpackungsmaschine BGH, Urt. vom 24. April 2007
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X ZR 201/02 —
| 08/2007
S.369 |
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| Bei einem Verfahren zur passiven Gymnastik kann das Patentierungsverbot des § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG dann nicht durch einen Disclaimer in der Form „ausgenommen für eine therapeutische Behandlung” umgangen werden, wenn aus den gesamten ursprünglichen Anmeldeunterlagen hervorgeht, dass das anmeldungsgemäße Verfahren ausschließlich der therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers dient, und der Disclaimer somit eine unzulässige Erweiterung i.S. des § 38 PatG darstellt. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 5 II 1 PatG;
§§ 1 IV, PatG — Verfahren zur passiven Gymnastik BPatG, Beschl. vom 18. Januar 2007
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21 W(pat) 17/05 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 08/2007
S.369 |
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| Der gegen ein Patent gerichtete unzulässige Einspruch ist zu verwerfen. Die Streitfrage, ob bei unzulässigem Einspruch dieser zu verwerfen ist (BPatGE 26, 143) oder das Patent aufrecht zu erhalten ist (BPatG, GRUR 2004, 357, 359 – Streulichtmessung), ist nunmehr durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21.6.2006 (BGBl Teil I 2006, 1318) durch die Neufassung des § 67 Abs. 1 PatG entschieden. (Amtliche Leitsätze)
§§ 59, PatG — Plasmaimpedanz BPatG, Entsch. vom 19. April 2007
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23 W (pat) 362/04 —
| 08/2007
S.371 |
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| Der Technische Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts ist für (erstinstanzliche) Entscheidungen in Einspruchsverfahren gemäß § 147 Abs. 3 PatG nicht mehr zuständig, seitdem diese Übergangsvorschriften mit Wirkung vom 1.7.2006 aufgehoben worden sind. Die Annahme einer Fortgeltung der – als „Übergangsvorschriften” vom Gesetzgeber von vornherein befristet gewollten – Zuständigkeitszuweisung des § 147 Abs. 3 PatG in Einspruchsverfahren, die vor dem 1.7.2006 anhängig geworden sind, lässt sich angesichts klarer und lückenloser Zuständigkeitsbestimmungen in § 61 PatG nicht aus dem gesetzlich für das patentgerichtliche Verfahren weder vorgesehenen noch anwendbaren Grundsatz der „perpetuatio fori” herleiten, sondern verstößt gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. (Amtliche Leitsätze)
§§ 147 Abs. 3 a. F.
, PatG;
Art. 101 Abs. 1 Satz 2
, GG — Gesetzlicher Richter BPatG, Entsch. vom 12. April 2007
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11 W (pat) 383/06 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 08/2007
S.371 |
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| Durch den Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG mit Wirkung zum 1.7.2006 durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes (BGBl I 2006, 1318) ist die nach der weggefallenen Regelung begründete Entscheidungsbefugnis der technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts über Einsprüche, die vor dem 1.7.2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, über die aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde, nicht beseitigt worden und zwar unabhängig davon, wann diese Einsprüche dem Bundespatentgericht durch das Deutsche Patent- und Markenamt zugeleitet wurden. (Amtlicher Leitsatz)
§ 147 Abs. 3
PatG — Einspruchszuständigkeit BPatG, Entsch. vom 9. Mai 2007
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19 W (pat) 344/04 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 08/2007
S.371 |
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| a) Bei der Entscheidung über ein Gesuch auf Einsicht in die Akten einer Markenanmeldung muss eine Abwägung des berechtigten Interesses des Antragstellers an der Einsicht mit einem entgegenstehenden Interesse des Anmelders an der Geheimhaltung des Akteninhalts erfolgen, in die auch das Recht des Anmelders auf informationelle Selbstbestimmung einzubeziehen ist. b) Gründe, die gegen eine Akteneinsicht sprechen, hat der Antragsgegner darzulegen. (Amtliche Leitsätze)
§§ 62 Abs. 1
, MarkenG — MOON BGH, Beschl. vom 10. April 2007
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I ZB 15/06 —
| 08/2007
S.371 |
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| a) Werden mehrere Konzernunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten mit der Begründung in Anspruch genommen, sie hätten auf verschiedenen Absatzstufen in ei ner „Verletzerkette” (hier: Aufarbeitung und Vertrieb von Komponenten der Brems- und Fahrwerkssteuerung für Lkw) zusammengewirkt und dabei eine Markenverletzung begangen, ist der besondere Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO begründet. b) Befindet sich auf aufgearbeiteten Fahrzeugkomponenten neben der Marke des Herstellers die Marke des aufarbeitenden Unternehmens, deutet dies für den gewerblichen Nachfrager solcher Austauschteile darauf hin, dass sich die Herstellermarke nicht auf den Aufarbeitungsvorgang bezieht. (Amtliche Leitsätze)
Art. 9 Abs. 1
, GMV;
Art. 6 Nr. 1
Brüssel-I-VO;
§§ 14 Abs. 1
, MarkenG — Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten BGH, Urt. vom 14. Dezember 2006
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I ZR 11/04 —
| 08/2007
S.371 |
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| 1. Einem kennzeichnungsschwachen Zeichenbestandteil kommt innerhalb einer älteren mehrgliedrigen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, auch wenn er blickfangartig herausgestellt ist. 2. „1800 ANTIGUO”
ist nicht verwechselbar mit „SIERRA ANTIGUO”. (Amtliche Leitsätze)
§ 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG — 1800 ANTIGUO / SIERRA ANTIGUO BPatG, Entsch. vom 28. März 2007
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26 W (pat) 51/04 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 08/2007
S.372 |
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| Die dreidimensionale Wiedergabe eines quaderförmigen Spielbausteins, der zwei symmetrische Reihen mit jeweils vier Noppen an der Oberfläche aufweist („Lego-Baustein”), ist nicht markenfähig gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da sie als bevorzugte Ausführungsform im Wesentlichen technisch bedingt ist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 3 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG — Lego-Baustein BPatG, Entsch. vom 2. Mai 2007
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26 W(pat) 86/05 —
| 08/2007
S.372 |
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| 1. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine vollzogene Umschreibung rückgängig zu machen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Auszugehen ist davon, dass allein der Umstand, dass sich eine vollzogene Umschreibung als im Widerspruch zur materiellen Rechtslage erweisen sollte, eine Rückgängigmachung der Umschreibung nicht rechtfertigt. Eine Rückgängigmachung kommt allerdings dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden kann, oder wenn einem Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt wurde und die Umschreibung auf diesem Verfahrensmangel beruht. 2. § 27 Abs. 3, § 65 Abs. 1 Nr. 7 MarkenG i. V. m. § 28 Abs. 3 DPMAV und den vom Präsidenten des DPMA erlassenen Umschreibungsrichtlinien regeln die Erfordernisse an den Nachweis eines Rechtsübergangs bei Umschreibungsanträgen. 3. In Berücksichtigung des Gebots des rechtlichen Gehörs muss in den Fällen, in denen die Umschreibung auf der Grundlage eines nur vom (angeblichen) Rechtsnachfolger gestellten Antrags vorgenommen werden soll, eine Erklärung des bisher eingetragenen Rechtsinhabers zum eigentlichen Umschreibungsverfahren aber fehlt, dem eingetragenen Schutzrechtsinhaber vor Vollzug der Umschreibung Gelegenheit gegeben werden, zum Umschreibungsantrag Stellung zu nehmen. 4. Bei der Umschreibung eines gewerblichen Schutzrechts handelt es sich um ein jedenfalls inhaltlich zweiseitiges Verfahren, an dem neben dem Rechtsnachfolger auch der bisher eingetragene Rechtsinhaber beteiligt ist. Gerade weil sich aus einer fälschlich vorgenommenen Umschreibung gravierende Folgen ergeben können, ist das Patentamt gehalten, erkennbaren Zweifeln am Rechtsübergang ggf. durch Anhörung beider Beteiligter nachzugehen. (Nichtamtliche Leitsätze)
§§ 27 Abs. 3
, MarkenG — Markenumschreibung BPatG, Beschl. vom 30. Januar 2007
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24 W (pat) 84/06 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 08/2007
S.372 |
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| Die auf § 36 Abs. 4 MarkenG gestützte Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen nicht behobener Mängel bei der Formulierung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen darf grundsätzlich nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, nicht in vollem Umfang der Anmeldung erfolgen. Dass § 36 Abs. 4 MarkenG im Unterschied zu § 37 Abs. 5 MarkenG nicht ausdrücklich die teilweise Zurückweisung einer Anmeldung regelt, ändert daran nichts. (Amtlicher Leitsatz)
§ 36 Abs. 4
MarkenG;
Art. 13 Markenrechtsrichtlinie — Teilzurückweisung BPatG, Entsch. vom 24. April 2007
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24 W (pat) 31/06 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 08/2007
S.372 |
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| 1. Das Wort „POST” stellt für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beförderung und Zustellung von Briefen, Paketen und anderen Gütern eine schutzunfähige Angabe i.S.d. (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) dar. 2. Für die Überwindung absoluter Schutzhindernisse durch Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) ist die Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich, die eine Benutzung der Marke als Marke durch den Anmelder erkennen lassen (Anschluss an EuGH MarkenR 2002, 231 ff., Nr. 64 – Philips/Remington). Eine Verwendung durch Dritte, z.B. in redaktionellen Beiträgen über den Anmelder oder auf von Dritten aufgestellten Hinweisschildern, stellt keine solche Benutzung dar. 3. Die Bestimmung des im Einzelfall erforderlichen Verkehrsdurchsetzungsgrades darf zwar nicht von dem Grad des an der fraglichen Angabe bestehenden Freihaltungsbedürfnisses abhängig gemacht werden. Bei seiner Bestimmung ist jedoch der spezifische Charakter der Bezeichnung, deren Durchsetzung geltend gemacht wird, zu berücksichtigen (EuGH MarkenR 1999, 189 ff., Nr. 54 – Chiemsee). An den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Gattungsbezeichnung als Marke eines bestimmten Unternehmens sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt besonders dann, wenn die Verkehrsauffassung maßgeblich von einem jahrzehntelang bestehenden Angebotsmonopol bestimmt ist, das es dem Verkehr nahe legt, die Gattungsbezeichnung mit dem einzigen Anbieter der fraglichen Dienstleistungen in Verbindung zu bringen, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu sehen (BGH MarkenR 2006, 341 ff., Nr. 20 – LOTTO). Erforderlich ist in einem solchen Fall eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung in allen beteiligten Verkehrskreisen (BGH GRUR 2003, 1040, 1044 – Kinder; MarkenR 2006, 341 ff., Nr. 20 – LOTTO). 4. Die Feststellung einer nahezu einhelligen Verkehrsdurchsetzung lässt nur einen unbedeutenden rechnerischen Abschlag von der einhelligen, m.a.W. ausnahmslosen, Durchsetzung zu. Hierfür (und für den Nachweis eines Bedeutungswandels von einer glatt beschreibenden Angabe zu einem Hinweis auf ein einzelnes Unternehmen) reichen Zuordnungsgrade von weniger als 85 % jedenfalls im Fall eines vorangegangenen und teilweise noch fortbestehenden Angebotsmonopols nicht aus. (Amtliche Leitsätze)
§§ 50, MarkenG — POST BPatG, Entscheidung vom 11. April 2007
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26 W (pat) 29/06 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 08/2007
S.372 |
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| a) Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Datenbankwerk reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat. b) Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben. Das Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 4 Abs. 2
UrhG;
§§ 4 Abs. 2
, UrhG — Gedichttitelliste I BGH, Urt. vom 24. Mai 2007
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I ZR 130/04 —
| 08/2007
S.373 |
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| Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus? (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. 7 Abs. 2 lit. a
Datenbankrichtlinie;
§ 87 b UrhG — Gedichttitelliste II BGH, Beschl. vom 24. Mai 2007
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I ZR 130/04 —
| 08/2007
S.375 |
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| Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt? b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen? (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Art. 7 Abs. 1
, Datenbankrichtlinie;
§§ 87 a, UrhG — Sächsischer Ausschreibungsdienst BGH, Beschl. vom 28. September 2006
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I ZR 261/03 —
| 08/2007
S.378 |
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| Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (Schutzdauerrichtlinie) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war? 2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist: a) Sind nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind? b) Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenstände Anwendung, die zu dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt zwar die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vom 19. November 1992 erfüllt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind? (Amtliche Leitsätze)
§ 137 UrhG;
Art. 10 Abs. 2
Schutzdauerrichtlinie — Tonträger aus Drittstaaten BGH, Beschl. vom 29. März 2007
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I ZR 80/04 —
| 08/2007
S.380 |
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| Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 929 Satz 1
, BGB;
§ 31 Abs. 5
UrhG — Archivfotos BGH, Urt. vom 14. Dezember 2006
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I ZR 34/04 —
| 08/2007
S.380 |
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| Zur Illustrierung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter nach einer Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK mit den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK auch ohne Einwilligung zulässig sein. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 5 Abs. 1
, GG;
Art. 8, EMRK;
§§ 22, KunstUrhG — Bildaufnahmen von Prominenten BGH, Urt. vom 6. März 2007
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VI ZR 51/06 —
| 08/2007
S.380 |
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| a) Zur Frage einer vorvertraglichen Verpflichtung des Patentlizenznehmers, bei Abschluss des Lizenzvertrags eine Auseinandersetzung mit dem Lizenzpatent nach § 34 Abs. 7 PatG in einer nachfolgenden eigenen Patentanmeldung zu offenbaren (Abgrenzung gegen BGH, Urt. v. 28.5.1957 – I ZR 46/56, GRUR 1957, 597 – Konservendosen). b) Die Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik in einer Patentanmeldung stellt für sich genommen einen Angriff gegen das Lizenzpatent nicht dar. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 15 Abs. 2
PatG — Polymer-Lithium-Batterien BGH, Urt. vom 24. April 2007
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X ZR 64/04 —
| 08/2007
S.380 |
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| Sammelmitgliedschaft V
§ 8 Abs. 3 Nr. 2
UWG — Sammelmitgliedschaft V BGH, Urt. vom 16. November 2006
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I ZR 218/03 —
| 08/2007
S.383 |
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| a) Der Anwalt muss dem Mandanten nicht notwendig eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise liefern, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage vermitteln. Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen. b) Nach Art und Umfang des Mandats kann eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei einem Aufwand, der außer Verhältnis zum Streitgegenstand steht. Inhalt und Umfang der Aufklärung haben sich nach den erkennbaren Interessen des Mandanten zu richten. c) Zur Prüfung der Handlungsalternativen, die sich dem Auftraggeber bei pflichtgemäßer Beratung stellen, müssen deren jeweilige Rechtsfolgen miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (Fortführung von BGH, Urt. vom 13.1.2005 – IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; vom 21.7.2005 – IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). d) Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozess die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens nicht zugrunde (Fortführung von BGHZ 123, 311, 319). (Amtliche Leitsätze)
§§ 249, BGB;
§ 287 ZPO — anwaltliche Beratungspflicht BGH, Urt. vom 1. März 2007
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IX ZR 261/03 —
| 08/2007
S.383 |
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| Abmahnaktion
§ 9 UWG;
§ 3 UWG a.F. — Abmahnaktion BGH, Urt. vom 23. November 2006
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I ZR 276/03 —
| 08/2007
S.383 |
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| Terminsgebühr für Berufung
§ Nr. 3202 Vorbemerkung 3 Abs. 3
RVG VV — Terminsgebühr für Berufung II BGH, Beschl. vom 15. März 2007
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V ZB 170/06 —
| 08/2007
S.383 |
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| 1. Im Einspruchs-Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind auf aus Nachlässigkeit erst am Ende der mündlichen Verhandlung erhobene (Hilfs-)Anträge des Inhabers des angegriffenen Patents die Vorschriften der ZPO über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht anwendbar. 2. Die Einreichung von umfangreichen (Hilfs-)Anträgen in der mündlichen Verhandlung kann daher eine Vertagung (§ 227 Abs. 1 ZPO) erforderlich machen, wenn der Einsprechende dadurch mit einer Tatsachen- oder Rechtsfrage konfrontiert wird, zu der er sachlich fundiert nur dann Stellung nehmen kann, wenn er angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat, die anders nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden kann (in Anschluss an BGH GRUR 2004, 354). 3. Beruht die Einreichung von Hilfsanträgen, die eine Vertagung erforderlich macht, auf einer vorwerfbaren Nachlässigkeit des Inhabers des angegriffenen Patents, können diesem die Kosten für den dadurch verursachten zweiten Termin auferlegt werden, wobei im Rahmen der Billigkeitserwägungen des § 80 Abs. 1 PatG die in § 95 ZPO zum Ausdruck kommende rechtliche Wertung herangezogen werden kann. 4. Eine vorwerfbare Nachlässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Patentinhaber am Ende der mündlichen Verhandlung zahlreiche umfangreiche, mit schwer leserlichen Einfügungen versehene hilfsweise Fassungen der Patenteinsprüche einreicht, deren genauer Wortlaut erst nach sehr gründlicher, zeitaufwändiger Betrachtung und Interpretation erkennbar wird und wenn diese Hilfsanträge ersichtlich nicht eine Reaktion auf eine durch die mündliche Verhandlung veränderte prozessuale Lage darstellen. (Amtliche Leitsätze)
§§ 80 Abs. 1 Satz 2
, PatG;
§§ 227, ZPO — Kostenauferlegung für zweiten Verhandlungstermin BPatG, Beschl. vom 5. Oktober 2006
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6 W (pat) 93/01 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 08/2007
S.383 |
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| 1. Macht ein Kostengläubiger im markenrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren eine bestimmte Vergütung – hier: Berechnung nach dem RVG statt nach der BRAGO bei einem vor dem 1. Juli 2004 eingelegten Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke – geltend, so trifft ihn hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geforderte Kostenerstattung. 2. Die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung eines Anmelders im Anmeldeverfahren kann nicht gleichzeitig auch als Beauftragung zur Vertretung in einem evtl. anschließenden Widerspruchsverfahren verstanden werden, weil Anmelde- und Widerspruchsverfahren nach dem MarkenG im Gegensatz zum früheren WZG und zum Verfahren nach der GMV nicht dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG betreffen. 3. Da es aber zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht im Anmeldeverfahren gehört, den Anmelder über die Möglichkeit aufzuklären, dass gegen seine einzutragende Marke Widerspruch aufgrund älterer Rechte eingelegt werden kann, sind Absprachen zwischen dem Anmelder und seinen Verfahrensbevollmächtigten bereits im Anmeldeverfahren darüber erforderlich, wie im Falle eines Widerspruchs verfahren werden soll; beauftragt er seine Bevollmächtigten dabei auch – wie üblich – für das evtl. anschließende Widerspruchsverfahren, wird der Auftrag bereits im Zeitpunkt des Eingangs eines Widerspruchs beim Deutschen Patent- und Markenamt zu einem unbedingten Auftrag i. S. d. §§ 60, 61 RVG. 4. Macht ein Anmelder in Abweichung von den üblichen Fallgestaltungen bei der Kostenfestsetzung geltend, dass er seine ihn im Anmeldeverfahren vertretenden Bevollmächtigten nicht auch zugleich für ein evtl. Widerspruchsverfahren beauftragt oder sich eine solche Beauftragung in Abhängigkeit von der Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs ausdrücklich vorbehalten hat, genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast nur, wenn er die bereits bei der Beauftragung für das Anmeldeverfahren konkret getroffenen Absprachen für den Fall eines Widerspruchs schlüssig darlegt und im Falle des Bestreitens durch den Kostenschuldner auch beweist. (Amtliche Leitsätze)
§§ 60, RVG — Darlegungs- und Beweislast in markenrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren BPatG, Beschl. vom 13. Februar 2007
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27 W (pat) 25/06 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 08/2007
S.384 |
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| Die Besichtigung von Fotos und Abbildungen, die im Rahmen der Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke i.S.v. § 43 Abs. 1 MarkenG vorgelegt werden, löst eine Beweisgebühr i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, wenn die Besichtigung in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht erfolgt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 43 Abs. 1
MarkenG;
§ 31 Abs. 1 Nr. 3
BRAGO — Beweisgebühr für Einsicht von Glaubhaftmachungsmitteln BPatG, Beschl. vom 13. Dezember 2006
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26 W (pat) 312/03 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 08/2007
S.384 |
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| Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Verfahren vorausgegangen ist, können nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. 32, Brüssel I-VO — Anerkennung ohne rechtliches Gehör BGH, Beschl. vom 21. Dezember 2006
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IX ZB 150/05 —
| 08/2007
S.384 |
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| Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum. (Amtlicher Leitsatz)
§ 93 ZPO — Zugang des Abmahnschreibens BGH, Beschl. vom 21. Dezember 2006
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I ZB 17/06 —
| 08/2007
S.386 |
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| Vergessenes Fax
§ 233 ZPO — vergessenes Fax BGH, Beschl. vom 4. April 2007
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III ZB 85/06 —
| 08/2007
S.386 |
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| Anwaltswechsel
§§ 87 Abs. 1
, ZPO — Anwaltswechsel BGH, Urt. vom 25. April 2007
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XII ZR 58/06 —
| 08/2007
S.386 |
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