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Heft 07/2007
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Aufsätze

 Christian Gassauer-Fleissner
Der Patentstreit in Österreich – heute [2.-- € ]
Trotz verschiedenster Harmonisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts ist das materielle Patentrecht nach wie vor selbst innerhalb der Europäischen Union unterschiedlich. Das gilt noch mehr im Prozessrecht. Die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums stellt einen weiteren Schritt zur Vereinheitlichung sowohl des materiellen als auch des Verfahrensrechtes dar. Unterschiede bleiben jedoch. Der vorliegende Beitrag stellt gerafft den Ablauf eines Patentverletzungsprozesses in Österreich nach Umsetzung der Richtlinie dar, fokussiert dabei auf die Richtlinie.
07/2007
S.293
 Markus Hoffmann
Von „Handymännern” und „noblem Branntwein” – Die Saga vom Sprachverständnis der Deutschen in der Eintragungspraxis fremdsprachiger Wortmarken [2.-- € ]
Der Aufsatz befasst sich mit der deutschen Eintragungspraxis von fremdsprachigen, hier insbesondere von englischsprachigen Wortzeichen als Marke. Einem zusammenfassenden Überblick über die Gesetzeslage und die höchstrichterliche Rechtsprechung mit den relevanten europäischen Einschlägen folgt die Vorstellung einer sprachwissenschaftlichen Studie von Bernhardt, die den Verfasser zur Schlussfolgerung dahingehend veranlasst, dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit von fremdsprachigen Zeichen stärker als bisher an sprachwissenschaftlichen Grundsätzen orientiert werden sollte.
07/2007
S.301

Entscheidungen

 Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18.6.1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel in der Fassung aufgrund der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass dann, wenn das Grundpatent eine zweite medizinische Verwendung eines Wirkstoffs schützt, diese Verwendung kein integraler Bestandteil der Definition des Erzeugnisses ist. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
Art. 1 Buchst. b  EG-V Nr. 1768/92 — Calcitriol
EuGH, Beschl. vom 17. April 2007 — C 202/05 —
07/2007
S.308
 a) Die Verabreichung einer für die Behandlung einer bestimmten Krankheit vorgesehenen Medizin als solche ist ein therapeutisches Verfahren zur Behandlung des menschlichen Körpers. Sie ist nicht Element der Herrichtung eines Stoffes zur Verwendung bei der Behandlung einer Krankheit (Abgrenzung zu BGHZ 88, 209, 217 – Hydropyridin).
b) Ist eine dem Patentschutz nicht zugängliche Dosierungsempfehlung eines von mehreren Merkmalen eines Patentanspruches, so ist sie jedenfalls nicht zur Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit heranzuziehen. Es bleibt offen, ob die Aufnahme der Dosierungsempfehlung dazu führt, dass der Patentanspruch insgesamt vom Schutz ausgeschlossen ist. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 52 Abs. 4  EPÜ; § 5 Abs. 2  PatG — Carvedilol II
BGH, Urt. vom 19. Dezember 2006 — X ZR 236/01 —
07/2007
S.309
 Haubenstretchautomat [2.-- € ]
§ 10 Abs. 1  PatG — Haubenstretchautomat
BGH, Urt. vom 9. Januar 2007 — X ZR 173/02 —
07/2007
S.310
 Rohrschweißverfahren [2.-- € ]
§§ 9 Satz 2 Nr. 2 , PatG — Rohrschweißverfahren
BGH, Urt. vom 27. Februar 2007 — X ZR 113/04 —
07/2007
S.317
 Pipettensystem [2.-- € ]
§§ 10 Abs. 1 , PatG — Pipettensystem
BGH, Urt. vom 27. Februar 2007 — X ZR 38/06 —
07/2007
S.321
 Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der mit Rechtsgrund entrichteten 19. und 20. Jahresgebühr, auch wenn es bis zum Ablauf der längstmöglichen Patentdauer zu keiner Patenterteilung kommt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 17 Abs. 1  PatG; § 9 PatKostG; § 812 BGB — Jahresgebühren
BPatG, Beschl. vom 26. Oktober 2006 — 10 W (pat) 45/05 — Rechtsbeschwerde eingelegt;
07/2007
S.324
 Auch wenn die Vorschrift des § 147 Abs. 3 PatG durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsver fahrens und des Patentkostengesetzes vom 26.6.2006 (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) zum 1.7.2006 formal gestrichen und ab 1.7.2006 die Zuständigkeit für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde, bleibt das Bundespatentgericht auch nach dem 30.6.2006 für die durch § 147 Abs. 3 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren zuständig. Der Gesetzgeber hat eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt und deshalb kommt insoweit der allgemeine Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori” (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit grundsätzlich bestehen bleibt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 147 Abs. 3  PatG; § 261 Abs. 3 Nr. 2 analog  ZPO; § 17 Abs. 1 Satz 1 analog  GVG — Rundsteckverbinder / perpetuatio fori
BPatG, Beschl. vom 19. Oktober 2006 — 23 W (pat) 327/04 — rechtskräftig;
07/2007
S.324
 1.  Enthält ein nach Zustellung eines Zurückweisungsbeschlusses ohne Bezugnahme auf diesen eingegangenes Schreiben des Anmelders lediglich die Bitte, eine Nachfrist für eine Stellungnahme zu gewähren, so kann dies auch dann nicht als Beschwerde gewertet werden, wenn diesem Schreiben ein Verrechnungsscheck beiliegt, dessen Höhe zwar (zufällig) der Beschwerdegebühr entspricht, aber keinen Verwendungszweck nennt.
2.  Kann somit das schriftliche Vorbringen des Anmelders weder als Beschwerdeschrift ausgelegt noch mangels eines erkennbaren Willens überhaupt Beschwerde einlegen zu wollen, in eine solche umgedeutet werden, so ist die Rückzahlung der als Beschwerdegebühr verbuchten Einzahlung anzuordnen.
3.  Zur Klarstellung kann der Feststellungsausspruch getroffen werden, dass eine Beschwerde nicht erhoben wurde. (Amtliche Leitsätze)

§ 73 PatG; §§ 133, BGB — Formgerechte Beschwerdeeinlegung
BPatG, Beschl. vom 20. November 2006 — 21 W(pat) 14/03 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
07/2007
S.325
 On April 30th, the US Supreme Court issued its much-anticipated decision in KSR International Co. v. Teleflex Inc. et al., No. 04–1350. In a unanimous decision, the Court substantially undercut the U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit's (CAFC) „Teaching, Suggestion, or motivation” („TSM”) test for analyzing obviousness, at least as the test is currently applied by the U.S. Patent and Trademark Office and U.S. courts. Under the TSM test, a finding of obviousness requires some „teaching, Suggestion, or motivation” to combine prior art references in the manner claimed. The Supreme Court held that the CAFC's approach to the TSM test is overly rigid and inconsistent with both US patent law (35 U.S.C. § 103) and the Supreme Court's own precedent. According to the Court, the obviousness analysis should consider the predictability of a Variation of prior art elements, and should include looking to broader Solutions in the prior art, including Solutions based on prior art elements designed to solve other problems. (Nichtamtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 103 35 U.S.C. — KSR./. TELEFLEX
US Supreme Court, Entsch. vom 30. April 2007 —   /04-1350 —
07/2007
S.325
 Für die Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung haben weder die Praxis des Deutschen Patent- und Markenamts bezüglich vergleichbarer Fälle noch amtsinterne Richtlinien zur Prüfung von Markenanmeldungen eine entscheidungserhebliche Bedeutung. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2  MarkenG — CASHFLOW
BPatG, Beschl. vom 11. Januar 2007 — 25 W (pat) 9/05 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
07/2007
S.328
 1. Bei Zugrundelegung des Leitbildes des EuGH von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständi gen Verbraucher erweckt nicht jeder als Marke für Weine bestimmte Heiligenname den irreführenden Anschein einer geografischen Herkunftsangabe. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der angemeldeten Marke kein eindeutiger Hinweis auf die konkrete Lage des Herkunftsortes oder der Weinlage entnehmen lässt und die Marke deshalb auch nicht Grundlage für bestimmte Qualitätsvorstellungen des Durchschnittsverbrauchers sein kann (Fortführung von BPatG GRUR 1999, 931 – ST. URSULA).
2. Ein Heiligenname, der nicht zugleich der Name eines Weinbauortes oder einer Weinbergslage ist, ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG i.V.m. mit gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Bestimmungen des Weinrechts ersichtlich vom Markenschutz ausgeschlossen, weil die Annahme, es handele sich bei einem Heiligennamen um eine geografische Herkunftsbezeichnung, rein spekulativ ist und eine gedankliche Auseinandersetzung mit der Marke voraussetzt, zu der der Durchschnittsverbraucher auch beim Kauf eines Weins erfahrungsgemäß nicht neigt.
3. „St. JAKOB” ist als Weinmarke weder ersichtlich irreführend noch nach sonstigen weinrechtlichen Bestimmungen ersichtlich vom Markenschutz ausgeschlossen. (Amtliche Leitsätze)

§§ 8 Abs. 2 Nr. 4 , MarkenG — ST. JACOB
BPatG, Beschl. vom 24. Januar 2007 — 26 W(pat) 100/99 — rechtskräftig;
07/2007
S.328
 Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der „quota litis” (§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F., § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 49 b Abs. 2 a.F.  BRAO; § 49 b Abs. 2 Satz 1 n.F.  BRAO — Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare
BVerfG, Beschl. vom 12. Dezember 2006 — 1 BvR 2576/04 —
07/2007
S.329
 a) Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste.
b) Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft i. S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG W bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen, so ist dadurch die 0,8-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 Nr. 1. RVG W angefallen. (Amtliche Leitsätze)

§ 91 Abs. 1 Satz 1  ZPO; §§ Nr. 3100 , RVG VV — Kosten der Schutzschrift II
BGH, Beschl. vom 23. November 2006 — I ZB 39/06 —
07/2007
S.337
 Die Frist zur Zahlung einer Jahresgebühr nach dem Patentkostengesetz wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzver fahrens über das Vermögen des Gebührenschuldners in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO unterbrochen. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 3 Abs. 2 , PatKostG; § 240 ZPO — Sägeblatt
BPatG, Entsch. vom 30. Januar 2007 — 10 W(pat) 13/05 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
07/2007
S.338

Buchbesprechungen

 Bergmann
Erfindungen von Hochschulbeschäftigten nach der Reform von § 42 ArbNErfG
(Beyerlein)
07/2007
S.339
 Werwigk
Kapitalaufbringung durch Immaterialgüterrechte
(Lipfert)
07/2007
S.339
 Piper / Ohly
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
(Osterrieth)
07/2007
S.339


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