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Heft 01/2007
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Aufsätze

 Alexander Bulling
Sind britische Erfindungen anders als europäische? – Die aktuelle Rechtssprechung der EPA-Beschwerdekammern und des britischen Court of Appeal (Civil Division) zu computerimplementierten Erfindungen [2.-- € ]
Mit der Aerotel-Macrossan Entscheidung des Court of Appeal (Civil Division) [2006] EWCA Civ 1371 vom 27.10.2006 wird ein vierstufiger Test zur Beurteilung des Vorliegens einer Erfindung im Sinne von Art. 52 EPÜ vorgeschlagen. Die Entscheidung lehnt die in jüngerer Zeit entwickelte Rechtssprechung der EPA-Beschwerdekammern zu computerimplementierten Erfindungen ab und regt an, der Großen Beschwerdekammer eine diesbezügliche Rechtsfrage vorlegen zu lassen.
01/2007
S.1
 Joachim A. Stellmach
Zur Beurteilung der Erfinderischen Tätigkeit Organisch-Chemischer Verfahren [2.-- € ]
Wie Struktur-Aktivitäts-Beziehungen (SAB) bzw. Struktur-Wirkungs-Beziehungen (SWB) für die Beurteilung (biologisch) aktiver Substanzen, so stellen Struktur-Reaktivitäts-Beziehungen (SRB)/(LFER) für die fachmännische Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit organisch-chemischer Reaktionen einen wichtigen Teil des allgemeinen Fachwissens dar. Diese Tatsache wird anhand einschlägiger chemischer Fachliteratur sowie einiger ausgewählter Entscheidungen der Beschwerdekammern Chemie des Europäischen Patentamtes diskutiert.
01/2007
S.5
 Stefan Féaux de Lacroix
Was ist ein Arbeitsverfahren? [2.-- € ]
Die aktuelle Definition des BGH erfasst nicht alle Arbeitsverfahren. Eine alternative Definition wird diskutiert, die sich an der Schutzwirkung gemäß § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG orientiert.
01/2007
S.10

Entscheidungen

 a)  Ein Verfahren, mit dem diskrete Messwertfolgen physikalischer Größen, auch physiologischer Parameter des menschlichen oder tierischen Körpers, mittels einer mathematischen Methode auswertbar sind, bezieht sich auf die Ermittelung messbarer Eigenschaften physikalischer Systeme unter Einsatz einer Messeinrichtung, beinhaltet somit einen kausal übersehbaren Erfolg unter planmäßigem Einsatz beherrschbarer Naturkräfte und hat daher technischen Charakter.
b)  Ein solches Verfahren unterfällt nicht den Ausschlüssen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 3, jeweils i.V.m. Abs. 4 PatG, wenn damit eine technische Aufgabe auf nicht nahe liegende Weise unter Erzielung eines technischen Effektes gelöst wird.
c)  Der Patentierbarkeit eines solchen Verfahrens steht auch nicht § 5 Abs. 2 PatG entgegen, soweit das Verfahren nur Untersuchungswerte liefert, aus denen sich erst bei Wertung durch den Arzt eine Diagnose ergibt. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 1 Abs. 3 Nr. 1 u. 3 , PatG — Auswertung diskreter Messwerte
BPatG, Beschl. vom 11. Juli 2006 — 23W (pat) 55/04 — rechtskräftig;
01/2007
S.14
 § 81 Abs. 2 PatG ist auch auf Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente anzuwenden, die auf den nicht zugleich einen Einspruchsgrund nach Art. 100 EPÜ bildenden Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs des angegriffenen Patents gestützt sind (im Anschluss an BGH GRUR 2005, 967 – Strahlungssteuerung). (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§§ 64, PatG; Art. II 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d  IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. d  EPÜ — Torasemid
BPatG, Urt. vom 20. Oktober 2006 — 3 Ni 7/06 —
01/2007
S.16
 Ein Einspruch, dessen Begründung sich mit einem Anspruch 1 auseinandersetzt, der nicht mit dem erteilten, sondern nur mit dem ursprünglichen übereinstimmt, ist zumindest dann zulässig, wenn die Einspruchsbegründung auch auf die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 2 bis 5 sachlich eingeht und der erteilte Patentanspruch 1 im Kern aus Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 4 gebildet ist, so dass auch der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 in vollem Umfang durch die Begründung erfasst wird. (Amtlicher Leitsatz)
§ 59 PatG — Rückschlagventil
BPatG, Beschl. vom 22. März 2006 — 7 W (pat) 357/04 — nicht rechtskräftig;
01/2007
S.18
 Im Einspruchsverfahren nach § 59 PatG besteht keine Antragsbindung bei einem gegenständlich beschränkten Einspruch. Deshalb entbinden weder der von Anfang an gegenständlich beschränkte Einspruch noch die teilweise Rücknahme eines Einspruchs das Patentamt bzw. Patentgericht (als Erstinstanz) von einer umfassenden Prüfung des gesamten Patentgegenstandes. (Amtlicher Leitsatz)
§ 59 Abs. 1  PatG — Kalibrierverfahren
BPatG, Beschl. vom 25. April 2006 — 21 W (pat) 339/03 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
01/2007
S.18
 1. Für die Beurteilung der technischen Brauchbarkeit einer Erfindung – sei es im Sinne der objektiven Realisierbarkeit der technischen Lehre gemäß § 1 PatG oder als besonderer Aspekt des in § 34 Abs. 4 PatG bestimmten Gebots der ausführbaren Offenbarung – ist allein die in den Patentansprüchen beanspruchte technische Lehre maßgeblich. Die Be schreibung ist zwar zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen, darin enthaltene weitergehende aufgabengemäße Zielsetzungen sind aber für die Beurteilung der Brauchbarkeit ohne Belang, sofern sie keine Berücksichtigung in den Ansprüchen gefunden haben.
2. Eine im Patentanspruch enthaltene Bestimmungsangabe (vorliegend: „Elektronisches Allergie- und Neurodermitis-Behandlungs-Gerät”) ist insofern eine beachtliche Funktions- oder Zweckangabe, als erst sie die räumlichkörperliche Ausgestaltung der Vorrichtung ermöglichen soll und damit die Verwendung zum funktionellen Merkmal des Anspruchs selbst erhebt. Die Realisierung dieses vom beanspruchten Schutzgegenstand umfassten Verwendungszwecks (hier: Heilbehandlung von Allergien und Neurodermitis) muss deshalb auch offenbart sein.
3. Sind für den angesprochenen Fachmann im Hinblick auf die lediglich sehr vagen Dimensionierungsangaben (vorliegend: großer Wertebereich im Hinblick auf Leistung, Frequenz, Stromstärke und Spannung einer Spule) nicht nur einzelne, orientierende, sondern aufwändige Versuche erforderlich, um die von der beanspruchten Lehre umfasste Wirkungsweise der Vorrichtung zu realisieren (hier Heilwirkung elektromagnetische Impulse), so ist die Erfindung nicht ausführbar i.S.v. § 34 Abs. 4 PatG. (Amtliche Leitsätze)

§§ 1, PatG — Neurodermitis-Behandlungs-Gerät
BPatG, Beschl. vom 22. Mai 2006 — 21 W (pat) 42/04 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
01/2007
S.18
 Ein Einspruch wird nicht dadurch unzulässig, dass die Wirkungslosigkeit des angegriffenen deutschen Patents infolge der Bestandskraft des gleichen europäischen Patents eintritt, und zwar auch dann, wenn das deutsche und das europäische Patent offensichtlich identisch sein sollten (Anschluss an BGH GRUR 1994,439 ff. – Sulfonsäurechlorid). (Amtlicher Leitsatz)
Art. II § 8 IntPatÜG; §§ 59, PatG — Zulässigkeit des Einspruchs
BPatG, Entsch. vom 4. Mai 2006 — 11 W (pat) 326/02 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
01/2007
S.19
 I.  Damit der Gegenstand eines Anspruchs für ein am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommenes Diagnostizierverfahren unter das Patentierungsverbot des Artikels 52 (4) EPÜ fällt, muss der Anspruch die Merkmale umfassen, die sich auf Folgendes beziehen:
i)  die Diagnose zu Heilzwecken im strengen Sinne, also die deduktive human- oder veterinärmedizinische Entscheidungsphase als rein geistige Tätigkeit,
ii)  die vorausgehenden Schritte, die für das Stellen dieser Diagnose konstitutiv sind, und
iii)  die spezifischen Wechselwirkungen mit dem menschlichen oder tierischen Körper, die bei der Durchführung derjenigen vorausgehenden Schritte auftreten, die technischer Natur sind.
II.  Ob ein Verfahren ein Diagnostizierverfahren im Sinne des Artikels 52 (4) EPÜ ist, kann weder von der Beteiligung eines Human- oder Veterinärmediziners, der persönlich anwesend ist oder die Verantwortung trägt, abhängig sein noch davon, dass alle Verfahrensschritte auch oder nur von medizinischem oder technischem Hilfspersonal, dem Patienten selbst oder einem automatisierten System vorgenommen werden können. Ebenso wenig darf in diesem Zusammenhang zwischen wesentlichen Verfahrensschritten mit diagnostischem Charakter und unwesentlichen Verfahrensschritten ohne diagnostischen Charakter unterschieden werden.
III.  Bei einem Diagnostizierverfahren gemäß Artikel 52 (4) EPÜ müssen die technischen Verfahrensschritte, die für das Stellen der Diagnose zu Heilzwecken im strengen Sinne konstitutiv sind und ihr vorausgehen, das Kriterium „am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen” erfüllen.
IV.  Artikel 52 (4) EPÜ verlangt keine bestimmte Art oder Intensität der Wechselwirkung mit dem menschlichen oder tierischen Körper; ein vorausgehender technischer Verfahrensschritt erfüllt somit das Kriterium „am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen”, wenn seine Ausführung irgendeine Wechselwirkung mit dem menschlichen oder tierischen Körper einschließt, die zwangsläufig dessen Präsenz voraussetzt. (Amtliche Leitsätze)

Art. 4 Abs. (3) , EPÜ; Art. 29 EPÜ; Art. 53 Satz c) in der revidierten Fassung  EPÜ — Diagnostizierverfahren
EPA, Große Beschwerdekammer, Entsch. vom 16. Dezember 2005 — G 1/04 —
01/2007
S.19
 1.  We do not follow the any hardware approach which was adopted by the EPO in three cases Pension Benefits (2000) T0931/95, Hitachi (2004) T258/03 and Microsoft/Data transfer (2006) T 0424/03. Also the contribution approach , asking whether the inventive step resides only in the contribution of excluded matter is expressly rejected by this court. The technical effect approach for identifying an Art 52(2) EPC objection is in 4 steps:
(1)  properly construe the claim,
(2)  identify the actual contribution,
(3)  ask whether it falls solely within the excluded subject matter, and
(4)  check whether the actual or alleged contribution is actually technical in nature.
2.  Proposed Questions for an Enlarged Board:
(1)  What is the correct approach to adopt in determining whether an invention relates to subject matter that is excluded under Article 52?
(2)  How should those elements of a claim that relate to excluded subject matter be treated when assessing whether an invention is novel and inventive under Articles 54 and 56?
(3)  And specifically:
(a)  Is an operative computer program loaded onto a medium such as a chip or hard drive of a computer excluded by Art. 52(2) unless it produces a technical effect, if so what is meant by ‘technical effect’?
(b)  What are the key characteristics of the method of doing business exclusion? (Non-Official Summary)
 [2.-- € ]

Art. 52 Abs. (2) und (3)  EPC — Exclusion from Patentability for Computer Implemented Inventions (Aerotel and Macrossan)
Court of Appeal (Civil Division),  27. Oct. 2006 — EWCA Civ  1371/ —
01/2007
S.19
 1.  Ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, kann eine selbstständig kennzeichnende Stellung behalten, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, WRP 2005, 1505, MIT. 2005, 511 – THOMSON LIFE).
2.  Einer in Schwarzdruck eingetragenen Bildmarke kann grundsätzlich auch die durch die Benutzung in irgendeiner anderen Farbe erworbene Kennzeichnungskraft zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Marke nicht ändert. (Nichtamtliche Leitzsätze)
 [2.-- € ]

§ 9 Abs. 1 Nr. 2  MarkenG — Malteserkreuz
BGH, Beschl. vom 11. Mai 2006 — I ZB 29/04 —
01/2007
S.27
 a)  Den Anforderungen der grafischen Darstellbarkeit der Marke kann grundsätzlich dadurch genügt werden, dass der einen bestimmten Wahrnehmungsvorgang auslösende Gegenstand objektiv hinreichend genau und bestimmt bezeichnet wird.
b)  Bei einem Zeichen, das über den Tastsinn vermittelt werden soll, bedarf es dazu der hinreichend bestimmten Angabe der maßgeblichen Eigenschaften des Gegenstandes, durch dessen Berühren die Sinneswahrnehmungen ausgelöst werden, die sich als Hinweis auf die Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen eignen sollen. Die mit dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit verfolgten Zwecke gebieten es dagegen nicht, dass (auch) die Sinnesempfindungen als solche, die über den Tastsinn ausgelöst werden, bezeichnet werden. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 3 Abs. 1 , MarkenG — Tastmarke
BGH, Beschl. vom 5. Oktober 2006 — I ZB 73/05 —
01/2007
S.31
 Eine konturlose Farbkombinationsmarke ist nur dann gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar, wenn sie Angaben zur systematischen Anordnung der Farben enthält (EuGH, Urt. v. 24.6.2004 – C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Tz. 34 – Heidelberger Bauchemie; Aufgabe von BGH, Beschl. v. 19.9.2001 – I ZB 3/99, GRUR 2002, 427 = WRP 2002, 450 = Mitt. 2002, 183 – Farbmarke gelb/grün I).
Die im Anmeldeformular in Bezug genommene Beschreibung der Marke kann – besonders bei nicht unmittelbar grafisch darstellbaren Zeichen – Bestandteil der grafischen Darstellung i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG und der Wiedergabe der Marke i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein. In diesem Fall bestimmt sie maßgeblich den mit der Marke beanspruchten Schutzgegenstand.
Eine Änderung der begehrten Marke im Eintragungsverfahren, die über die Regelung des § 39 MarkenG hinausgeht und den Schutzgegenstand verändert, verstößt gegen den Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke. Sie ist unzulässig. Das gilt auch, wenn der eine Vielzahl von Gestaltungen umfassende Schutzgegenstand auf eine dieser Gestaltungen beschränkt werden soll. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 8 Abs. 1 , MarkenG — Farbmarke gelb/grün II
BGH, Beschl. vom 5. Oktober 2006 — I ZB 86/05 —
01/2007
S.34
 Wird die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt, so gilt sie zur Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall lediglich für diesen Teil als eingetragen. Gibt es für die mit der Marke versehenen Arzneimittel verschiedener Anwendungsgebiete keinen gemeinsamen speziellen Begriff, kommt für die Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall nur das jeweilige Mittel mit seinem Anwendungsbereich in Betracht. Unerheblich ist, in welchem Umfang die Nichtbenutzung zu einer Löschung führen müsste. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2 , MarkenG — Ichthyol II
BGH, Urt. vom 29. Juni 2006 — I ZR 110/03 —
01/2007
S.37
 a)  Für die Klage, die auf Entziehung des für das Inland bestehenden Schutzes aus einer IR-Marke gerichtet ist, sind die inländischen Gerichte ausschließlich zuständig.
b)  Zwischen Parfüms und Lederwaren besteht keine Warenähnlichkeit. (Amtliche Leitsätze)

Art. 16 Nr. 4 (jetzt: Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4)  EuGVÜ; §§ 115 Abs. 1 , MarkenG — TOSCA BLU
BGH, Urt. vom 30. März 2006 — I ZR 96/03 —
01/2007
S.37
 Übergibt der Markeninhaber die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen eines „ab Werk-Verkaufs” an einen Frachtführer, ist die Ware i. S. von § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gebracht und Erschöpfung des Rechts an der Marke eingetreten, auch wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat und die Ware dort vertrieben werden soll. (Amtlicher Leitsatz)
§ 24 Abs. 1  MarkenG; Art. 12 Abs. 1 und 5 lit. a  CMR — ex works
BGH, Urt. vom 27. April 2006 — I ZR 162/03 —
01/2007
S.37
 Die äußere Form von (Armband-)Uhren unterliegt regelmäßig einem Freihaltebedürfnis der Mitbewerber und ist als Marke nicht schutzfähig. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 107, MarkenG — Rado-Uhr II
BPatG, Entsch. vom 26. April 2006 — 28 W (pat) 117/04 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
01/2007
S.37
 1.  Bösgläubig i.S.v. §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bzw. i.S.v. §§ 107, 115, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG i.V.m. Art. 5 MMA, 6 quinquies PVÜ kann auch handeln, wer die mit der Eintragung einer Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung von vornherein zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen will. Dabei ist das Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes nicht in allen Fällen zwingend erforderlich.
2.  Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung, die sich registerrechtlich als Bösgläubigkeit im Anmeldezeitpunkt darstellt, ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen anmeldet, hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat (vor allem mangels eigenem Geschäftsbetrieb bzw. einem konkreten Geschäftskonzept zur Benutzung durch Dritte) und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (im An schluss an BGH GRUR 2001, 242 ff. – CLASSE E). (Amtliche Leitsätze)

§§ 50 Abs. 1 , MarkenG; § 107, 115 ; Art. 5 MMA; § 6 quinquies PVÜ — CLASSE E
BPatG, Beschl. vom 26. Juli 2006 — 28 W (pat) 39/05 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
01/2007
S.37
 a)  Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt.
b)  Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten). (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 17 Abs. 1 und 2 Nr. 2 , UWG — Kundendatenprogramm
BGH, Urt. vom 27. April 2006 — I ZR 126/03 —
01/2007
S.38
 Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag ändert eine Abwandlung der Verletzungsform, auf die sich der Verbotsausspruch nach dem Willen des Klägers beziehen soll, den Streitgegenstand und setzt deshalb einen entsprechenden Antrag des Klägers voraus. Dies gilt ebenso, wenn eine im Unterlassungsantrag umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht angekommen wäre. Ein in dieser Weise eingeschränkter Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren. (Amtlicher Leitsatz)
§ 308 Abs. 1  ZPO — Anschriftenliste
BGH, Urt. vom 29. Juni 2006 — I ZR 235/03 —
01/2007
S.40
 Wird die Mitgliedschaft in einem Wettbewerbsverband durch einen anderen Verband vermittelt, so können die Unternehmer, die Mitglieder des vermittelnden Verbands sind, dem Wettbewerbsverband auch dann i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angehören, wenn wegen eines Beitrittmangels nur eine faktische Mitgliedschaft in dem Wettbewerbsverband besteht. (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 3 Nr. 2  UWG — Brillenwerbung
BGH, Urt. vom 18. Mai 2006 — I ZR 116/03 —
01/2007
S.40
 Nach Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung folgt die Wettbewerbswidrigkeit des Einsatzes von Laien zur Werbung von Kunden aufgrund des gewandelten Verbraucherleitbilds nicht schon aus der Gewährung nicht unerheblicher Werbeprämien, sondern setzt das Vorliegen sonstiger die Unlauterkeit begründender Umstände voraus. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die besondere Werbeverbote bestehen (hier: Verbot von Zuwendungen bei Heilmitteln). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 3, UWG — Kunden werben Kunden
BGH, Urt. vom 6. Juli 2006 — I ZR 145/03 —
01/2007
S.40
 a)  Betrifft ein Zusammenschlussvorhaben mehrere räumlich nebeneinander liegende gleichartige Märkte, auf denen insgesamt im letzten Kalenderjahr mindestens 15 Millionen Euro umgesetzt wurden, sind die Voraussetzungen der Bagatellmarktklausel auch dann nicht erfüllt, wenn die Umsatzschwelle auf keinem Einzelmarkt überschritten worden ist (Fortführung des Beschl. v. 19.12.1995 – KVR 6/95, WuW/E BGH 3037 – Raiffeisen).
b)  Ein Bagatellmarkt ist auch bei der materiellen Zusammenschlusskontrolle zu berücksichtigen, wenn die Zusammenschlussbeteiligten gleichzeitig auf dem Bagatellmarkt und einem vor- oder nachgelagerten Nicht-Bagatellmarkt tätig sind und die Wettbewerbsbedingungen auf dem Bagatellmarkt unmittelbar darüber entscheiden, welche Wettbewerber recht lich und tatsächlich in der Lage sind, ihre Waren oder Dienstleistungen auch auf dem anderen Markt anzubieten.
c)  Die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle auf ein Zusammenschlussvorhaben, an dem ein kommunales Verkehrsunternehmen beteiligt ist, verletzt nicht das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. (Amtliche Leitsätze)

§ 35 Abs. 2  GWB; Art. 28 Abs. 2  GG — Deutsche Bahn ./. KVS Saarlouis
BGH, Beschl. vom 11. Juli 2006 — KVR 28/05 —
01/2007
S.40
 Ein Unternehmen der Zigarettenindustrie handelt wettbewerbswidrig, wenn es Zigarillos in einer Anzeige bewirbt, ohne zugleich durch einen deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Warnhinweis das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten (Ergänzung zu BGHZ 124, 230 – Warnhinweis I). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 3, UWG — Warnhinweis II
BGH, Urt. vom 13. Juli 2006 — I ZR 234/03 —
01/2007
S.41
 Soll eine Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte nicht sofort, sondern erst am nächsten Tag anlässlich einer Fahrt an den Sitz des Berufungsgerichts ausgeführt werden, können zusätzliche organisatorische Maßnahmen erforderlich sein, um einem Vergessen der Anweisung vorzubeugen. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 85 Abs. 2 , ZPO — Einzelanweisung für morgen
BGH, Beschl. vom 13. September 2006 — XII ZB 103/06 —
01/2007
S.41
 a) Der Rechtsanwalt hat durch seine Büroorganisation dafür Sorge zu tragen, dass Fristen erst dann im Fristenbuch als erledigt gekennzeichnet werden, wenn der fristgebundene Schriftsatz zumindest postfertig gemacht ist.
b) Die – noch nicht ausgeschöpfte – Berufungsbegründungsfrist darf nicht schon mit der Einreichung des Fristverlängerungsantrags, sondern erst nach Bewilligung der Fristverlängerung im Fristenkalender gelöscht werden. (Amtliche Leitsätze)

§ 233 ZPO — Fristenkontrolle
BGH, Beschl. vom 26. Juni 2006 — II ZB 26/05 —
01/2007
S.41
 Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG VV, nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu. (Amtlicher Leitsatz)
§ Nr. 3104, 3105  RVG VV — Gebühr für zweites Versäumnisurteil
BGH, Beschl. vom 18. Juli 2006 — XI ZB 41/05 —
01/2007
S.41
 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV – eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. (Amtlicher Leitsatz)
§ Abs. 1 Nr. 1  RVG VV Nr. 3104; § 278 Abs. 6  ZPO — Gebühren bei Vergleich
BGH, Beschl. vom 3. Juli 2006 — II ZB 31/05 —
01/2007
S.41
 Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 134, BGB; §§ 1, BRAO; Art. 1 § 1 RBerG — Mietwagenunternehmen
BGH, Beschl. vom 20. Juni 2006 — VI ZB 75/05 —
01/2007
S.41
 Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn das Amtsgericht nach § 11 Abs. 2 RPflG über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet. (Amtlicher Leitsatz)
§ 574 Abs. 1 Nr. 2  ZPO; § 11 Abs. 2  RPflG — Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Amtsgericht
BGH, Beschl. vom 10. Oktober 2006 — X ZB 6/06 —
01/2007
S.41
 Wird eine per Telefax übertragene Berufungsbegründungsschrift vor Fristablauf nur unvollständig übermittelt, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der vom Telefaxgerät des Gerichts empfangene Teil den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 520 ZPO — unvollständige Berufungsbegründung
BGH, Beschl. vom 5. September 2006 — VI ZB 7/06 —
01/2007
S.41
 Hat eine Partei eine vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und – soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat – eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, sind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.S. von § 26 Nr. 8 EGZPO zusammenzurechnen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 26 Nr. 8  EGZPO — Nur auf Neukäufe
BGH, Beschl. vom 4. Oktober 2006 — I ZR 196/05 —
01/2007
S.42
 Die Vergütungspflicht für Erfindungen des Geschäftsführers gemäß § 612 Abs. 2 BGB besteht nur, wenn im Dienstvertrag mit ihm oder anderweitig keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Ein Vergütungsanspruch hängt vom Inhalt der zwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Vereinbarungen ab. Er kann danach in deren Auslegung ausscheiden, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel entgeltlich angestellt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die zu Schutzrechten führen können (Bestätigung von Sen.Urt. v. 11.4.2000 – X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 – Gleichstromsteuerschaltung).
a)  Ob ein Geschäftsführer eine gesonderte Vergütung für die Übertragung seiner Erfindungen auf das von ihm vertretene Unternehmen verlangen kann, bedarf der Feststellung im Einzelfall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände. Dabei streitet weder hierfür noch für das Gegenteil eine tatsächliche Vermutung.
b)  Bei der Übertragung einer Erfindung durch einen Geschäftsführer ist eine hinsichtlich der Vergütungsregelung bestehende Vertragslücke vorrangig mittels der Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Für diese sind als prägende Umstände maßgeblich vor allem die Ausgestaltung der Stellung des Geschäftsführers, wie Aufgabenkreis und vereinbarte Geschäftsführerbezüge, sowie Umstände und Bedeutung der Erfindung.
c)  Es ist naheliegend, dass redliche Vertragsparteien bei der Festlegung der Vergütung des Geschäftsführererfinders mangels anderer Anknüpfungspunkte von der üblichen Vergütung eines freien Erfinders ausgehen und daran die Überlegung anknüpfen, ob und in welchem Umfang die Umstände des Einzelfalls davon einen Abschlag angemessen erscheinen lassen.
d)  Auch bei der Bestimmung der Vergütung des Geschäftsführererfinders im Wege ergänzender Vertragsauslegung sind die Gesichtspunkte zu beachten, die den billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen herbeiführen. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Geschäftsführers, die zu der Erfindung geführt hat, an ein im Betrieb erkanntes Bedürfnis, dort vorhandene Vorarbeiten oder laufende Projekte anknüpft und ob und inwieweit für die erfinderische Tätigkeit betriebliche Mittel und Einrichtungen benutzt wurden.
e)  Ein Abschlag gegenüber der Vergütung eines freien Erfinders wird regelmäßig geboten sein, wenn dem Geschäftsführer technische Aufgaben, etwa die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung, übertragen worden sind, während ein Abschlag nicht notwendig zu erfolgen hat, wenn der Geschäftsführer eine rein kaufmännische Funktion hat und ausübt (Fortführung von Sen.Urt. v. 24.10.1989 – X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 – Auto-Kindersitz). (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§ 612 Abs. 2  BGB; §§ 612 Abs. 2 , BGB — Rollenantriebseinheit II
BGH, Urt. vom 26. September 2006 — X ZR 181/03 —
01/2007
S.42
 Verwendet ein privater Auskunftsdienst den Namen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Anzeigen und entsteht dadurch der falsche Eindruck, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung erteilt, wird das Namensrecht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft verletzt. Handelt es sich um eine grobe Namensverletzung, die unschwer zu erkennen ist, weil ein Hoheitsträger üblicherweise über seinen Geschäftsbereich selbst Auskunft erteilt und nicht einen privaten Auskunftsdienst einschaltet, kann auch der Herausgeber eines Verzeichnisses von Telekommunikationsteilnehmern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 12, BGB — Stadt Geldern
BGH, Urt. vom 14. Juni 2006 — I ZR 249/03 —
01/2007
S.44

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