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| Aufsätze |
| Hendrik Wichmann
/Kurt Naumann
EPÜ 2000: Das neue Beschränkungs- und Widerrufsverfahren [2.-- € ]
Mit dem EPÜ 2000 wird auch ein zentrales Beschränkungs- und Widerrufsverfahren eingeführt, mit dem der Patentinhaber auf eigene Initiative und ohne Begründung sein Patent mit Wirkung für alle Vertragsstaaten rückwirkend beschränken oder widerrufen kann. Durch die Ausgestaltung als Ex-parte-Verfahren – und im Falle der Beschränkung insbesondere auch durch den Verzicht auf eine Prüfung auf Patentie... | 01/2008
S.1 |
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| Stefan Féaux de Lacroix
Zum gegenseitigen Verhältnis von Beschränkungs-, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren [2.-- € ]
Mit der Einführung des europäischen Beschränkungsverfahrens eröffnet sich eine neue Möglichkeit zur Beschränkung von Patentansprüchen. Die Möglichkeiten der Anspruchseinschränkung durch Beschränkungs-, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren werden – insbesondere im Hinblick auf den gegenseitigen Vorrang – in Bezug zueinander gesetzt. | 01/2008
S.6 |
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| Thorsten Beyerlein
Artikel 74 A PATENTS ACT (UK) – amtliche Gutachten zur Patentfähigkeit und Patentverletzung durch das UK Patent Office und deren Einsatz in Deutschland [2.-- € ]
„Artikel 74 A und B des Patents Act 2004 des Vereinigten Königreiches ermöglichen dort erstmals amtliche Gutachten zu Patentfähigkeit und Patentverletzung durch das UK Patent Office. Zwar sind amtliche Gutachten zu Patentfähigkeit in anderen Ländern (Österreich, Japan, etc.) schon bekannt. Ein Gutachten zur potentiellen Patentverletzung durch eine ‚offizielle Stelle’ ist jedoch in Europa so bislang nicht zu erhalten. Diese Chancen und Risiken, die sich in diesem Verfahren gem. Artikel 74 A und B Patents Act 2004 für den Praktiker in Patentrechtsauseinandersetzungen ergeben, werden im nachfolgenden Beitrag dargestellt.” | 01/2008
S.10 |
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| Bernd Fabry
Ein Überraschungsei für den Goldhasen BGH rückt Maßstäbe bei der Beurteilung von 3D-Marken zurecht [2.-- € ]
Der Aufsatz gibt einen Überblick über die Kriterien bei der Untersuchung der Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit dreidimensionalen Marken an Hand der aktuellen „Goldhasen” Entscheidungen in Deutschland und Österreich. | 01/2008
S.12 |
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| Markus Hoffmann
/Antje Gruneberg
Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten des Patentanwaltes „in eigener Sache” – Zugleich eine Anmerkung zu OLG Dresden Beschluss v. 27.4.2007, Akz. 10 W 0389/07
[2.-- € ]
In ihrem Kurzaufsatz nehmen die Autoren Stellung zu einer aktuellen oberlandesgerichtlichen Entscheidung um die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten eines Patentanwaltes, der in einem Rechtsstreit u.a. um Honorarforderungen seiner eigenen Sozietät gegen einen Mandaten mitgewirkt hatte. In diesem Rahmen zeigen die Autoren auch nochmals den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu dieser höchst umstrittenen Problemstellung auf. | 01/2008
S.15 |
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| Markus Hoffmann
/Antje Gruneberg
Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten des Patentanwaltes „in eigener Sache” – Zugleich eine Anmerkung zu OLG Dresden Beschluss v. 27.4.2007, Akz. 10 W 0389/07
[2.-- € ]
In ihrem Kurzaufsatz nehmen die Autoren Stellung zu einer aktuellen oberlandesgerichtlichen Entscheidung um die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten eines Patentanwaltes, der in einem Rechtsstreit u.a. um Honorarforderungen seiner eigenen Sozietät gegen einen Mandaten mitgewirkt hatte. In diesem Rahmen zeigen die Autoren auch nochmals den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu dieser höchst umstrittenen Problemstellung auf. | 01/2008
S.15 |
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| Nikolai Gauss
Zur Anwendbarkeit der ZPO im Nichtigkeitsberufungsverfahren [2.-- € ]
Das Nichtigkeitsberufungsverfahren ist im PatG nur lückenhaft geregelt. So fehlen bei den §§ 110–121 PatG im 6. Abschnitt, die das Berufungsverfahren vor dem BGH betreffen, Vorschriften zu wesentlichen Verfahrensfragen. Zur Ausfüllung der Lücken sind nach der Rechtsprechung des BGH Bestimmungen der ZPO heranzuziehen, soweit dem nicht die Eigenart des Nichtigkeitsberufungsverfahrens entgegensteht. Die ZPO wurde mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 mit Wirkung zum 1.1.2002 in vielen Bereichen neu gefasst und geändert. Unter anderem kam es zu einer Modifikation der ZPO-Vorschriften für das Berufungsverfahren. Demgegenüber haben die Vorschriften im 6. Abschnitt des PatG zum Berufungsverfahren in Patentsachen vor dem BGH zuletzt aufgrund des zweiten Gesetztes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom 16.7.1998 mit Wirkung zum 1.11.1998 eine Änderung erfahren. Für die Anwendbarkeit der ZPO im Nichtigkeitsberufungsverfahren stellt sich daher die Frage, ob und in wieweit die ZPO in ihrer geltenden Fassung heranzuziehen ist. | 01/2008
S.18 |
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| Jutta Kaden
Mehr als gewinnen – Mit Wirtschaftsmediation Kosten sparen und Mehrwert erzielen [2.-- € ]
Erste Erfahrungen mit Wirtschaftsmediation im gewerblichen Rechtsschutz zeigen, dass selbst oder gerade hochkomplexe Konflikte, wie sie bei Patentnichtigkeits- und Patentverletzungsfällen typisch sind, einer effektiven, zeitsparenden, kostengünstigen und nicht selten sogar Zusatznutzen bringenden Lösung zugeführt werden können. Es wird aufgezeigt, in welchen Fällen ein Mediationsverfahren vorteilhaft gegenüber einem Gerichtsverfahren ist, welche Kostenvorteile sich daraus ergeben und wie mit Hilfe der Mediation über die eigentliche Konfliktlösung hinaus gehender Mehrwert zugunsten beider Konfliktparteien erzielt werden kann. | 01/2008
S.23 |
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| Entscheidungen |
| Der 3. Senat hat die ständige Rechtsprechung, dass lediglich gezeichnete Merkmale nur dann zur Offenbarung einer Erfindung gehören, wenn sie so deutlich dargestellt sind, dass ein Fachmann ohne weiteres erkennt, dass das nur gezeichnete Merkmal zur Erfindung gehört, obwohl es weder in der Beschreibung noch in den Ansprüchen erwähnt ist. Dieses Erkennen setzt voraus, dass die Aufmerksamkeit des Fachmanns in irgendeiner Weise auf dieses Merkmal gelenkt wird. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn das lediglich gezeichnete Merkmal in der Menge der übrigen Merkmale untergeht, so dass der Fachmann diesem Merkmal keine Bedeutung zumisst. (Leitsatz aus www.rechtscentrum.de)
§ 34 PatG — gezeichnetes Merkmal BPatG, Urt. vom 22. Mai 2007
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3 Ni 64/05 —
(EU); | 01/2008
S.26 |
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| Mit der Möglichkeit der Änderung gesetzlicher Gebühren muss üblicherweise gerechnet werden, insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – auf die fragliche Gebührenerhöhung vom Patentamt in dem vom Patentamt herausgegebenen BIPMZ hingewiesen wurde. Ist der Patentinhaber zudem durch eine persönliche Gebührenbenachrichtigung über die Gebührenerhöhung informiert worden, so ist die Frist nicht ohne Verschulden versäumt worden. Eine Obliegenheit des Patentamts, jeden Patentinhaber persönlich so früh zu informieren, dass keine Verspätungszuschläge anfallen, kann nicht angenommen werden. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 123, PatG — Gebührenerhöhung BPatG, Beschl. vom 6. Juni 2007
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10 W (pat) 35/03 —
rechtskräftig; | 01/2008
S.26 |
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| Der von der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben aus §§ 242, 259 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch verjährt als Hilfsanspruch zu einem rechtskräftig zuerkannten Schadensersatzanspruch – hier wegen Sortenschutzverletzung – mit einer Frist von 30 Jahren ab Rechtskraft des den Schadensersatzanspruch bestätigenden Urteils. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 424 BGB — Verjährung des Auskunftsanspruchs bei Sortenschutzverletzung LG Düsseldorf, Urt. vom 17. April 2007
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4 b 0 158/06 —
Berufung eingelegt; | 01/2008
S.26 |
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| dCP deutsche CityPost
§ 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG — dCP deutsche CityPost BPatG, Beschl. vom 4. Oktober 2007
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26 W (pat) 175/05 —
rechtskräftig; | 01/2008
S.28 |
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| Ausbildungs-Ass
§ 8 MarkenG — Ausbildungs-Ass BPatG, Beschl. vom 22. Mai 2007
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33 W (pat) 64/05 —
rechtskräftig; | 01/2008
S.28 |
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| FAN
§ 8 MarkenG — FAN BPatG, Beschl. vom 12. Juni 2007
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33 W (pat) 43/05 —
rechtskräftig; | 01/2008
S.28 |
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| AdWords-Anzeigen bei Google [2.-- € ]
§ 14 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG;
§ 4 Nr. 9 lit. B 10
UWG — AdWords-Anzeigen bei Google OLG Köln, Urt. vom 31. August 2007
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6 U 48/07 —
Revision zugelassen; | 01/2008
S.28 |
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| deutsche City Post
§§ 14, MarkG;
§ 5 Abs. 2 Nr. 3
UWG — deutsche City Post OLG Nürnberg, Entsch. vom 17. September 2007
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3 U 196/07 —
rechtskräftig; | 01/2008
S.34 |
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| 1. Eine Farbzusammenstellung, die aus zwei Grundfarben besteht und in jedweder Kombination der beiden Farben unter Schutz gestellt werden soll mit der einzigen Ausnahme, dass der Anteil einer (schwächeren) Farbe unter 50 % zu bleiben hat, kann nicht als Marke eingetragen werden (im Anschluss an EuGH GRUR 2004, 858 – Heidelberger Bauchemie GmbH; gegen BGH GRUR 1999, 491 – Farbmarke gelb/schwarz; Abgrenzung zu BPatG GRUR 2005, 1056 – zweifarbige Kombination dunkelblau/hellblau). 2. Ein grafisch nicht darstellbares Zeichen, das nach § 8 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, kann nicht nach § 4 Nr. 2 MarkenG als Benutzungsmarke erworben werden. (Leitsätze aus www.Rechtscentrum.de)
§§ 3, MarkenG;
§ 4 Nr. 9 a) u. b)
UWG — Sekundenkleber OLG Köln, Urt. vom 13. Oktober 2006
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6 U 59/06 —
nicht rechtskräftig; | 01/2008
S.34 |
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| 1. Zwischen den Zeichenfolgen „G-Mail” und „GMail” kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (E-Mail-Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung „G-Mail” Bestandteil einer farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke mit einem weiteren Slogan („… und die Post geht richtig ab”) ist und die Bezeichnung „GMail” teilweise in einer herkunftshinweisenden Farbgebung verwendet wird. 2. Die Angabe nach dem @-Zeichen in einer E-Mail-Adresse kennzeichnet häufig (aber nicht stets) den E-Mail-Provider und hat in diesem Fall auch markenrechtlich herkunftshinweisende Funktion. (Amtliche Leitsätze)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG — G-Mail OLG Hamburg, Urt. vom 4. Juli 2007
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5 U 87/06 —
Revision nicht zugelassen; | 01/2008
S.34 |
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| 1. Der Rechtserhaltung i.S.d. §§ 25, 26 MarkenG steht nicht entgegen, wenn im Bereich multifunktionaler elektrischer Küchenmaschinen der eingetragenen Marke MIXI die nicht hervorgehobenen Zusätze „original” oder „sensotronic” hinzugefügt werden. 2. Innerhalb der Bezeichnung KOHLERMIXI kommt den Bestandteil MIXI, weil originell und phantasievoll, selbständig kennzeichnende Stellung zu, da der Verkehr den anderen Bestandteil als schlichte Herstellerbezeichnung erkennt. 3. Zwischen der Marke MIXI, die trotz gewissen beschreibenden Anklangs durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt, und der Bezeichnung KOHLERMIXI besteht bei Benutzung auf identischem Warengebiet Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn; der dafür nach BGH-Rechtsprechung notwendige Hinweis der Marke auf das Unternehmen des Klägers ist gegeben, wenn diese als Teil der Unternehmensbezeichnung Verwendung gefunden hat. (Amtliche Leitsätze)
§§ 25, MarkenG — MIXI / KOHLERMIXI OLG Stuttgart, Urt. vom 9. August 2007
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2 U 94/06 —
Revision zugelassen; | 01/2008
S.34 |
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| 1. Ein Auslieferungsagent, der damit beauftragt ist, eine in einem Container befindliche Warensendung aus China im Hamburger Hafen in Empfang zu nehmen und einem berechtigten Empfänger in Hamburg gegen Erstattung der im Hafen angefallenen Kosten auszuliefern, ist nicht verpflichtet, die Ware daraufhin zu untersuchen, ob es sich um markenverletzende Ware handelt. Ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung kommt frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem der Agent positive Kenntnis davon erhält, dass es sich um Piraterieware handelt. Diese Kenntnis wird nicht schon durch die Mitteilung des Zolls über die Grenzbeschlagnahme erlangt, die wegen des Verdachts der Markenverletzung nach der VO EG 1383/2003 erfolgt. 2. Aus dem Umstand, dass der Agent in einem der Transportpapiere als Empfänger der Ware bezeichnet wird, begründet allein noch keinen Unterlassungsanspruch des Markenrechtsinhabers unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung (Amtliche Leitsätze)
Art. 9 Abs. 1a
GMVO;
Art. 1383/2003 VO EG — YU-GI-OH!-Karten OLG Hamburg, Beschl. vom 15. August 2007
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5 U 188/06 —
rechtskräftig; | 01/2008
S.34 |
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| 1. Einer grundsätzlich vorrangigen markenrechtlichen Unterlassungsklage fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erhebung wegen derselben Sachverhaltsgestaltung bereits negative Feststellungsklage erhoben worden ist, weil zum Einen ein klagabweisender Titel im negativen Feststellungsverfahren den Unterlassungskläger nicht zur Vollstreckung berechtigt und zum Anderen dessen Verteidigung im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs hemmt (vgl. BGB, Urteil vom 7.7.1994 –1 ZR 30/92 – GRUR 1994, 846, 848 – „Parallelverfahren II”). 2. Wird in einem solchen Fall die markenrechtliche Unterlassungsklage nicht als Widerklage zur bereits anhängig gemachten negativen Feststellungsklage bei dem vom Beklagten angerufenen Gericht geltend gemacht, sondern bei einem anderen, örtlich ebenfalls zuständigen Gericht erhoben, begründet dieses nicht den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, weil das Gesetz dem Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, zwischen mehreren zuständigen Gerichten frei zu wählen (vgl. BGH; Urteil vom 7.7.1994 – I ZR 30/92 – GRUR 1994, 846, 848 – „Parallelverfahren II”). 3. Die Verwendung einer Marke als Schüsselwort/Keyword im Zusammenhang mit der sog. „Adword Werbung” stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar, weil damit die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht wird, über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung Produkte aufzufinden und damit gerade die spezifische Lotsenfunktion der Marke ausgenutzt wird, in einem großen Angebot gezielt auf eigene Waren/Produkte hinzulenken. 4. Für eine kennzeichenmäßigen Benutzung ist es unerheblich, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis sodann in der Trefferliste aufgeführt wird (so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag) oder im Anzeigenteil erscheint (so bei Benutzung des Suchworts als Schlüsselwort im Rahmen einer Adword-Werbung). In beiden Fällen wird die eigentliche Funktion der Marke genutzt, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen und das Auswahlverfahren beeinflusst. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolgt abweichend. 5. Dass die Ergebnispräsentation bei der Adword-Werbung außerhalb der eigentlichen Trefferliste in einem als Anzeige überschriebenen gesonderten Bereich erfolgt, schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus. Den Nutzer veranlasst dieses nicht zu einer differenzierten, die Verwechslungsgefahr ausschließende Betrachtung, weil bei Google in diesem Anzeigenbereich auch Anzeigen von Inserenten erscheinen, die aufgrund ihres Inhalts ihrer Homepages ebenfalls auf der Trefferliste erscheinen, wenn auch auf einen ungünstigeren Platz. (Amtliche Leitsätze)
§§ 14 Abs. 1
, MarkenG — bananabay OLG Braunschweig, Urt. vom 12. Juli 2007
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2 U 24/07 —
Revision zugelassen; | 01/2008
S.35 |
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| 1. Die von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft eines als Marke eingetragenen Etiketts einer Wodkaflasche ist maßgeblich gesteigert, wenn der entsprechende Wodka in über 70 % der Geschäfte des deutschen Lebensmittelhandels, die Wodka anbieten, vertrieben wird, mit 28. Mio. [euro ] den zweithöchsten Umsatz aus allen Wodkaverkäufen aufweist und bei der vertriebenen Flaschenzahl an dritter Stelle liegt. 2. Bei marginalen Änderungen des Etiketts (beispielsweise statt „Importiert aus der UdSSR” jetzt „Importiert aus Russland”), die im Rahmen des Benutzungszwangs als ernsthafte Benutzung der Marke zu betrachten wären (§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG), kommt der Verkaufserfolg unter variiertem Etikett der Kennzeichnungskraft der Marke, die das Ursprungsetikett darstellt, zugute. Das gilt auch dann, wenn die geänderten Etiketten ebenfalls als eigenständige Marke registriert worden sind. (Leitsätze aus www.Rechtscentrum.de)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG;
§ 4 Nr. 9 a
UWG — Moskovskaya OLG Köln, Urt. vom 1. Dezember 2006
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6 U 51/06 —
nicht rechtskräftig; | 01/2008
S.35 |
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| Im Branchenbereich der Telekommunikation, ist aufgrund der üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten davon auszugehen, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, den Herkunftshinweis ganz maßgeblich in der Herstellerangabe zu sehen. (Leitsatz aus www.Rechtscentrum.de)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG — Zur Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „O2 Surf@home” und „T-Com Surf@home” OLG Hamburg, Entsch. vom 7. Dezember 2006
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3 U 34/06 —
rechtskräftig; | 01/2008
S.35 |
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| ,,WISAG" -- Irreführung über Unternehmensform durch Unternehmensbezeichnung?
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG;
§ 5 Abs. 2 Nr. 3
UWG;
§ 18 Abs. 2
HGB — WISAG – Irreführung über Unternehmensform durch Unternehmensbezeichnung? OLG Köln, Urt. vom 14. Juli 2006
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6 U 226/05 —
Revision nicht zugelassen; | 01/2008
S.35 |
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| 1. Werden beim EU-Parallelimport von markenrechtlich geschützten Packungen eines Arzneimittelherstellers (hier: mit Ostomie-Artikeln) die produktidentifizierenden Herstellerangaben der Produkt- und Chargennummern – REF- und LOT-Nummern – überklebt, so tritt wegen des unnötigen Packungseingriffs keine markenrechtliche Erschöpfung ein. Der Parallelimporteur kann seine Angaben an anderer Stelle der Packung anbringen, etwaige Fehler beim Neubeschriften der überklebten REF- und LOT-Nummern würden vermieden. 2. Zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs, wenn der Parallelimporteur beim Abverkauf unter gleichem Verkaufspreis nicht nach überklebten Packungen einerseits und nach unverändert verkauften, bereits im Ursprungsland mehrsprachig aufgemachten Einheiten andererseits unterschieden hat und als Auskunft nur Gesamtangaben zu der Menge, den Abneh mern und Umsätzen sowie eine anteilige Schätzung mitteilt. (Amtliche Leitsätze)
Art. 9 Abs. 1 a
, GMV;
§§ 14, MarkenG — Umkonfektionierung von Packungen OLG Hamburg, Entsch. vom 14. Dezember 2006
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3 U 113/05 —
Revision nicht zugelassen; | 01/2008
S.35 |
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| 1. Die Verwendung einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung (hier: PCB-POOL) erfolgt kennzeichenmäßig, wenn sie als sog. Keyword für eine „Google”-AdWords-(Werbe-)Anzeige eingesetzt wird. (Beurteilung analog Metatags durch BGHZ 128, 28 ff. – Impuls). 2. Anstelle unerweislicher Haftung aus Täterschaft oder Teilnahme kann Inanspruchnahme aus Störerhaftung eingreifen, wenn es zur Markenverletzung nur dadurch kommt, dass die Keyword-Eingabe mit der Option „weitgehend passende Keywords” erfolgte und deshalb eine verwechslungsfähige Wortkombination angezeigt wird. 3. Behauptet der Verletzer, zwischen dem Schutzrechtsinhaber und dessen Rechtsanwalt bestehe für die Abmahntätigkeit eine den gesetzlichen Gebührenanspruch unterschreitende Gebührenvereinbarung, so hat er, da Ausnahmetatbestand, deren Zustandekommen und Inhalt darzulegen und zu beweisen. 4. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Höhe der Gebühren eines mitwirkenden Patentanwaltes. Lediglich eine Prüfung der Notwendigkeit von dessen Mitwirkung als solcher findet nicht statt.Revision wurde zugelassen. (Amtliche Leitsätze)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG — PCB-Pool OLG Stuttgart, Urt. vom 9. August 2007
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2 U 23/07 —
Revision zugelassen; | 01/2008
S.36 |
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| Der Begriff „Metro Ethernet” innerhalb der auf der Internetseite noch näher erläuterten Angabe „Global Access Metro Ethernet Lösungen” wird nicht kennzeichenmäßig, sondern beschreibend benutzt. Insoweit geht es um eine von der Fachwelt so genannte Technologie zur Datenübertragung, die das werbende Unternehmen (hier: GLOBAL ACCESS) als seine Dienstleistung vorstellt. Als angesprochene Verkehrskreise sind die an solchen Dienstleistungen interessierte Unternehmen und deren Computerfachleute maßgeblich, nicht das breite Publikum. Eine zergliedernde Betrachtungsweise (in „Metro” und „Ethernet”) kommt nicht in Betracht. Ein Anspruch aus § 14 MarkenG (wegen der Klagemarke und/oder des Firmenschlagworts METRO) ist auch dann nicht gegeben, wenn man den kennzeichenmäßigen Gebrauch bejahte, es fehlt jedenfalls die Verwechslungsgefahr. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung „Metro Ethernet Gesellschaft” für eine Gesellschaft mit dem Ziel, über die in Rede stehende Datentechnologie zu informieren. (Amtliche Leitsätze)
§§ 14, MarkenG — Metro Ethernet OLG Hamburg, Entsch. vom 3. Mai 2007
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3 U 20/05 —
Revision nicht zugelassen; | 01/2008
S.36 |
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| 1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. 2. Diese Voraussetzungen sind im allgemeinen erfüllt, wenn ein fremder Name als Domainname verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen. Über die Zuordnungsverwirrung hinaus wird auch ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de” registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein. (Leitsatz aus dem Rechtscentrum.de)
§ 12 BGB — Domainname, unberechtigte Namensanmaßung Kammergericht, Beschl. vom 10. August 2007
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5 W 230/07 —
rechtskräftig; | 01/2008
S.36 |
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| 1. Der Annahme einer nach § 87 a Abs. 1 UrhG geschützten elektronischen Datenbank steht nicht entgegen, dass die Daten ungeordnet in den physischen Speicher eingegeben werden, wenn der Datenbestand mit einem Abfragesystem verbunden ist, das zielgerichtete Recherchen nach Einzelelementen in dem Datenbestand ermöglicht. Der Datenbankschutz setzt eine Bearbeitung der in die Datenbank aufgenommenen Einzelinformationen nicht voraus. 2. Eine Vervielfältigung von Teilen der geschützten Datenbank, welche die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt, kann auch in einer nur vorübergehenden Vervielfältigung wie der Festlegung im Arbeits- oder Zwischenspeicher eines Computers und zeitnaher Löschung der Daten liegen. 3. Die vom Deutschen Wetterdienst mit dem System pc_met ausdrücklich nur den Luftverkehrsteilnehmern angebotenen Wetterinformationen sind keine gemeinfreie amtliche Veröffentlichung i. S. des § 5 Abs. 2 UrhG. 4. a.) Soweit ein Datenbankhersteller nach einer im Rahmen des § 87 a UrhG vorzunehmenden Interessenabwägung Schutz genießt, ist er nicht nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG) zu kostenlosen Auskünften verpflichtet. b.) In der unbefugten Entnahme von Daten aus einer geschützten Datenbank liegt kein konkludenter Verfahrensantrag auf Informationsüberlassung nach dem UIG. (Leitsätze aus www.Rechtscentrum.de)
§§ 5 Abs. 2
, UrhG;
§§ 3 Abs. 1 Satz 2
, UIG;
§ 4 Abs. 1 Nr. 2
DWDGes.;
§ Richtlinie 96/9 EG v. 11.3.1996 — Wetterdaten für Luftfahrzeugführer OLG Köln, Urt. vom 15. Dezember 2006
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6 U 229/05 —
nicht rechtskräftig; | 01/2008
S.36 |
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| 1. Das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild einer Website in der Weise, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetbenutzer dessen Browser veranlasst wird, den fremden Inhalte direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sogenanntes „framing”) ist ein Fall des öffentlich Zugänglichmachens gem. § 19 a UrhG. 2. Die (vom Nutzer der Seite nicht willkürlich beeinflusste, sondern allein vom Ersteller der Website veranlasste) Zulieferung einer Datei von einem beliebigen Ort im Internet macht ein dieser Datei verkörpertes Werk zugänglich. § 19 a UrhG setzt die Fertigung einer physikalischen Kopie als Vorstufe des Zugänglichmachens ebenso wenig voraus wie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Abl. Nr. L 167 vom 13.10.2001 S. 32–36). 3. Öffentlich zugänglich gemacht wird ein Werk auch dann, wenn technische Maßnahmen auf einer Website dessen Einbindung in das Erscheinungsbild der Seite bewirken, ohne dass eine physikalische Kopie der Datei, in der das Werk verkörpert ist, auf demselben Server abgelegt wird wie der übrige Inhalt der Website, indem die besagte Datei nämlich durch die Software der Website von ihrem Ablageort auf einem fremden Server angefordert und direkt auf den Rechner des Nutzers geladen wird. Da der Ersteller der Website sich den fremden Inhalt in einer Weise zu eigen macht, dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen ist, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen Server zugeliefert wird, macht er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie. Eine physische Herrschaft des Wiedergebenden über den Ablageort der wiedergegebenen Datei kann somit nicht gefordert werden. 4. Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von „deep links” und unerlaubtem „framing” zu ziehen, bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen”. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob sich der Ersteller eines Webauftritts fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Website abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurde, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Art. 3 Abs. 1
Rili 2001/29/EG;
§ 19 a UrhG — Öffentlich Zugänglichmachen mittels eines Frames LG München I, Urt. vom 10. Januar 2007
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21 O 20028/05 —
nicht rechtskräftig; | 01/2008
S.37 |
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| 1. Nach § 4 Abs. 14 AMG ist „Herstellen” auch das Kennzeichnen des Arzneimittel. Dazu zählt auch das Aufbringen der nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 a AMG erforderlichen Information zu dem bei der Herstellung verwendeten gentechnisch veränderten Mikroorganismus/Zelllinie als zusätzliche Angaben (Bluebox) auf der Verpackung parallelimportierter Arzneimittel. 2. Anhaltspunkte dafür, dass die EMEA einen seitens des Parallelimporteurs in die Gebrauchsinformation aufgenommenen zusätzlichen Hinweis auf den Parallelimport nicht dulden würde, bestehen zurzeit nicht. Vielmehr sprechen die von der EMEA über ihre Homepage (www.emea.europa.eu/htms/human/parallel/parallel.htm) veröffentlichten Leitlinien „EMEA POST-AUTHORISATION GUIDANCE ON PARALLEL DISTRIBUTION” (Stand: 19.5.2004) dafür, dass die EMEA einen solchen Hinweis für erlaubt hält. (Amtliche Leitsätze)
§§ 4 Abs. 14
, AMG;
§§ 3, UWG — Bluebox OLG Hamburg, Urt. vom 19. Oktober 2006
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3 U 45/06 —
rechtskräftig; | 01/2008
S.40 |
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| Ein nur der Rechtsweg dienender Meinungsaustausch über die Patentrechtslage stellt noch keine Schutzrechtsverwarnung dar, weil se dabei an einem ernsthaften und endgültigen Unterlassungsbegehren des Rechtsinhabers mangelt. Die ist insbesondere dann der Fall, wenn der Parallelimporteur den Rechtsinhaber um eine ausführliche Stellungnahme zur Patentrechtslage auffordert, es sich also um eine „provozierte” Stellungnahme handelt. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§ 823 BGB;
§§ 4 Nr. 10
, UWG LG Frankfurt am Main, Urt vom 9. Mai 2007
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2-06 O 682/06 —
rechtskräftig; | 01/2008
S.40 |
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| a) Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, nicht dagegen noch auszubildende Kräfte (Festhaltung Senatsbeschluss vom 15. November 2000 -XII ZB 53/00– FuR 2001, 273 und BGH Beschluss vom 6. Februar 2006 – II ZB 1/05 – NJW 2006, 1520 = Mitt. 2006, 237). b) Auch wenn es in Ausnahmefällen wegen Personalmangels zulässig sein sollte, eine Auszubildende mit der Fristüberwachung zu betrauen, muss eine Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte gewährleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden bearbeiteten Fristen überprüft werden. Bloße Stichproben reichen dafür nicht aus. (Amtliche Leitsätze)
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§ 233 ZPO — Fristüberwachung durch Auszubildende BGH, Beschl. vom 11. September 2007
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XII ZB 109/04 —
OLG Hamm; | 01/2008
S.42 |
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| Die Erstattung der Kosten eines Patentanwaltes in einer Patentstreitsache kommt nach § 143 Abs. 3 PatG grundsätzlich auch in den Fällen in Betracht, in denen der mitwirkende Patentanwalt mittelbar persönlich Betroffener des Rechtsstreites oder selbst Informationsträger ist, solange er nicht als Partei im Prozess auftritt. Eine „eigene Sache” des Patentanwaltes liegt nicht vor, wenn in dem maßgeblichen Patentstreitverfahren eine Partnerschaftsgesellschaft Partei ist, welcher der im Verfahren mitwirkende Patentanwalt selbst als Partner angehört. (Nichtamtliche Leitsätze)
§ 143 Abs. 3
PatG;
§ 91 Abs. 2 Satz 3
ZPO — Zur Kostenerstattung des Patentanwaltes in eigener Sache OLG Dresden, Beschl. vom 27. April 2007
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10 W 0389/07 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 01/2008
S.42 |
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| Die Rechtsprechung des BGH zum regelmäßigen Gegenstandswert in Markenlöschungsverfahren (vgl. GRUR 2006, 704) ist auf Markenverletzungsverfahren nicht übertragbar. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 3 ZPO — Gegenstandswert in Markenverletzungsverfahren OLG Nürnberg, Entsch. vom 19. April 2007
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3 W 485/07 —
| 01/2008
S.42 |
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| In Wettbewerbssachen, bei denen es jedoch nicht um technische Fragen im Zusammenhang mit Patents-, Geschmacksmusterrechts- oder Kennzeichenrechtsverletzungen geht, sind die Kosten eines Patentanwaltes nach § 91 Abs. 1 ZPO nicht notwendig, da der erforderliche Sachvortrag im Rahmen einer Wettbewerbstreitigkeit wegen irreführender Werbung alleine durch einen Rechtsanwalt erfolgen kann. Dem Verfahrensbevollmächtigten ist es in solchen Wettbewerbstreitigkeiten zuzumuten, zu technischen Vorfragen unter Zuhilfenahme des besonderen Sachverstandes der Mitarbeiter seiner Mandantin vorzutragen, anstelle weitere Verfahrenskosten, durch die Mitwirkung eines Patentanwaltes, zu veranlassen. (Leitsatz aus www.Rechtscentrum.de)
§ 91 ZPO — Erstattungsfähigkeit von Patenanwaltskosten OLG Hamburg, Beschl. vom 18. Juni 2007
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8 W 101/07 —
rechtskräftig; | 01/2008
S.44 |
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| Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. Sie ist ferner grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund eines für das Gericht und den Verfahrensgegner offensichtlichen Irrtums des Rechtsmittelführers über tatsächliche oder rechtliche Umstände erklärt wurde. (Amtliche Leitsätze)
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§§ 621 a Abs. 1
, ZPO — bedingte Rechtsmittelrücknahme BGH, Beschl. vom 26. September 2007
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XII ZB 80/07 —
| 01/2008
S.44 |
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| a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung müssen Zustellungen im Parteiprozess nicht mehr gemäß § 172 ZPO an den (bisherigen) Prozessbevollmächtigten bewirkt werden. Dieser ist aber im Rahmen des § 87 Abs. 2 ZPO weiterhin berechtigt, Zustellungen für die Partei entgegenzunehmen. Macht er hiervon Gebrauch ist die an ihn erfolgte Zustellung wirksam (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.10.1990 – XII ZB 105/90, NJW 1991, 295 zu § 176 ZPO a.F.). b) Ein Versäumnis ihres früheren Prozessbevollmächtigten ist der Partei nicht zuzurechnen (Bestätigung von BGHZ 47, 320, 322; BGH, Urteil vom 14.12.1979 – V ZR 146/78, NJW 1980, 999; Beschluss vom 10.7.1985 – IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, unter II 2). (Amtliche Leitsätze)
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§§ 85 Abs. 2
, ZPO — Zustellungen im Parteiprozess BGH, Beschl. vom 19. September 2007
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VIII ZB 44/07 —
LG Berlin; | 01/2008
S.45 |
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| a) Unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit sind einer Anhörungsrüge nach nicht zugänglich. b) Eine Gegenvorstellung ist – soweit mit ihr die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird – unzulässig; für diesen Rechtsbehelf ist neben der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO kein Raum mehr. (Amtliche Leitsätze)
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§ 321a ZPO — Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft BGH, Beschl. vom 25. April 2007
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AnwZ (B) 102/05 —
AGH Hamm; | 01/2008
S.45 |
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| Zur Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages mit einer GmbH als alleiniger Mieterin oder Vermieterin ist es nicht erforderlich, dass die auf deren Seite geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH satzungsgemäß von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten wird, die Unterschrift in der für die GmbH vorgesehenen Unterschriftszeile aber (hier: mit dem Zusatz „i.V.”) von einem Dritten stammt. Ob dieser hierzu bevollmächtigt war oder als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet hat, ist eine Frage des Zustandekommens des Vertrages, nicht der Wahrung seiner Form (Fortführung des Senatsurteils vom 6.4.2005 – XII ZR 132/03 – NJW 2005, 2225 ff.; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 16.7.2003 – XII ZR 65/02 – NJW 2003, 3053, 3054 und vom 5.11.2003 – XII ZR 134/02 – NJW 2004, 1103 f.). (Amtliche Leitsätze)
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§§ 550, BGB — Wahrung der Schriftform BGH, Urt. vom 19. September 2007
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XII ZR 121/05 —
Kammergericht Berlin; | 01/2008
S.45 |
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| Haftung des Transporteurs
§ 254 Abs. 2 Db
BGB — Haftung des Transporteurs BGH, Urt. vom 3. Mai 2007
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1 ZR 109/04 —
| 01/2008
S.45 |
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| Frachtvertrag
Art. 17 Abs. 1
, CMR;
§ 286 A ZPO — Frachtvertrag BGH, Urt. vom 26. April 2007
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1 ZR 31/05 —
| 01/2008
S.45 |
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