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  Kommentar - DRiZ 2007, 334 - 
 

Warum es auch noch Tabus geben muss

 Von  DAG Hanspeter Teetzmann
stv. Vorsitzender des DRB
 
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»Leistungsprämien in der Justiz gefordert« mit dieser Schlagzeile wartete der Staatssekretär im Justizministerium Sachsen-Anhalt, Lischka, im August 2007 auf. »Wenn über entsprechende Leistungselemente derzeit in allen Bereichen der Verwaltung gesprochen wird, dann darf das Thema in der Justiz kein Tabu sein«, so seine Auffassung.

Anders der Deutsche Richterbund: Er hat anlässlich der Bundesvertreterversammlung im April 2007 in Potsdam genau dieses Tabu gefordert mit der Begründung, die R-Besoldung beizubehalten sei unerlässlich für die Unabhängigkeit der Justiz. Der Richterbund hat dies keineswegs deshalb gefordert, weil Leistung für Richter und Staatsanwälte keine Rolle spielt oder auch keineswegs deshalb, weil Richter und Staatsanwälte mit ihren Einkünften zufrieden wären und nicht schon umgehend ordentliche Gehaltssteigerungen im Bund und in allen Bundesländern fordern.

Sondern weil die Justiz als 3. Gewalt eine andere Stellung im Staatsgefüge hat als die 2. Gewalt, die Exekutive. Richter sind keine Verwalter, auch wenn sich manch einer angesichts der Arbeitsmassen manchmal so vorkommt.

Richter unterscheiden sich im Übrigen auch von Rechtspflegern. Zwar nennt der Staatssekretär beide nach seiner Presserklärung in einem Zug, wenn er davon spricht, dass es mehr als einen warmen Händedruck wert sein sollte, wenn ein Richter oder Rechtspfleger neben seiner laufenden Dezernatsarbeit zügig und auf hohem Niveau beispielsweise die Vorgänge eines länger erkrankten Kollege abarbeite. Abgesehen davon, dass der Staatssekretär den Eindruck erweckt, die Belastung lasse es zu, das Dezernat eines länger erkrankten Kollegen ausschließlich durch eine Person vertreten zu lassen (was angesichts der tatsächlichen Belastung jedes Einzelnen nicht machbar ist), abgesehen davon, dass bei der Einführung von Leistungszulagen umgekehrt solche sicherlich nicht nur an Gerichten zu verteilen wären, an denen Kollegen langfristig erkrankt sind, und abgesehen davon , dass die Vertretung durch das Präsidium eines Gerichts gesteuert wird und danach dieses, folgt man den Vorstellungen des Staatssekretärs für Vertretungsfälle, es in der Hand hätte, die Leistungszulagen zu verteilen, sind die Stellung der Richter und Rechtspfleger eben doch unterschiedlich.

Richter sind nicht weisungsgebunden. Die richterliche Arbeitslast kann von keinem Vorgesetzten gesteuert werden. Die Richter sind nur dem Gesetz unterworfen, so steht dies ausdrücklich in Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes. Eine Einflussnahme auf die Entscheidung des Einzelnen ist ausgeschlossen, sei es durch den Präsidenten des Gerichts, sei es gar durch die justizministerielle Verwaltung.

Aber genau diese Einflussnahme würde durch die Einführung von Leistungszulagen und Leistungsprämien denkbar. Denn die Leistung der Richter ist in ihrer Gesamtheit nicht messbar. Messbar sind lediglich Kriterien wie abgeschlossene Verfahren oder Erledigungszeiten. Natürlich sind dies wesentliche Kriterien, aber nicht die allein entscheidenden. Doch genau an solchen Kriterien würden sich sicherlich diejenigen, die in der Justizverwaltung über die Leistungsprämien und -zulagen zu entscheiden hätten, zumeist orientieren. Womit mittelbar auf diejenigen Einfluss genommen wird, die die Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden haben. So könnte sich ergeben, dass die Richter sich – natürlich – noch mehr nach den Kriterien der Schnelligkeit und massenhaften Erledigung der Verfahren ausrichten – Sorgfalt und Gründlichkeit eher hintanstellend.

Und diejenigen, die sorgfältig begründete Entscheidungen treffen, die vielen Politikern nicht gefallen? Wenn diese nun keine Leistungsprämien bekämen? Ganz gleich, ob dies nun in vielen oder nur in einigen Fällen passiert, ganz gleich, ob diejenigen, die die betroffenen Kollegen kennen, die Entscheidung, keine Leistungszulage zu gewähren, – aus ihrer eigenen subjektiven Sicht heraus – sogar manchmal als berechtigt ansähen, bliebe doch der Eindruck, dies geschähe deshalb, weil die Richter »unbotmäßig« entschieden hätten, sodass sie »abgestraft« werden müssen. Und genau solche Einflussnahme ist nach der Verfassung nicht zulässig. Genau dieser Eindruck ist auf jeden Fall zu vermeiden!

Und deshalb – auch wenn es einem Justizstaatssekretär nicht einleuchtet: Es gibt Tabus, die notwendig sind.

Nicht zum Schutz vermeintlich weniger guter Richter, sondern zum Schutz des Rechtsstaats.


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