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  Information - DRiZ 2007, 333 - 
 

Leistungsprämien und Leistungszulagen für Richter: Folge der Föderalismusreform?

 Von  DAG Hanspeter Teetzmann
stv. Vorsitzender des DRB
 
 

Als im Jahr 2005 die Thematik der Leistungsbesoldung für Richter (und Staatsanwälte) im Rahmen des Entwurfes des im Bundesinnenministeriums ausgearbeiteten Strukturreformgesetzes nicht weiter verfolgt wurde, bestand die Hoffnung, dass dieses Thema sich erledigt habe. Als sich nach den vorgezogenen Neuwahlen die zunächst gescheiterte Föderalismusreform doch abzeichnete, war es alsbald klar: Mit einer Übertragung der Zuständigkeit für die Besoldung würde die Frage der Leistungsprämien und -zulagen für Richter wieder erneut diskutiert werden.

 
 

Seit dem Winter 2006 wird in einzelnen Bundesländern die Frage von Leistungselementen im Rahmen der R-Besoldung zusammen mit der Frage der Leistungsbesoldung für die Beamten neu diskutiert. Als erstes Bundesland gab es in Baden-Württemberg deutliche Signale zur Frage der Leistungselemente bei der Besoldung der Richter. Ministerpräsident Oettinger erklärte anlässlich einer Fachkonferenz Dienstrechtsreform am 18. 12. 2006 in Stuttgart, er sehe keine Probleme, Leistungselemente auch bei der Richterbesoldung einzuführen. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise Leistungselemente in der Richterbesoldung tatsächlich eingeführt werden, ist offen.

In Bayern gab es am 7. Dezember 2006 ein Symposion zur Bayrischen Dienstrechtsreform in München. Im Rahmen dieses Symposions referierte auch der Landesvorsitzende Horst Böhm des Bayerischen Richtervereines und verdeutlichte, warum sich leistungsbezogene Bestandteile in der richterlichen Besoldung verbieten. Ob die Politik diesem Statement folgt – und das von Böhm weiterhin geforderte eigenständige Dienstrecht für Richter schafft – wird sich zeigen. Vor den Bayrischen Landtagswahlen im Frühjahr 2008 wird es keine Bayrischen Gesetzentwürfe zur Dienstrechtsreform geben.

In Hamburg hat der Senat für die Beamten und Richter eine Besoldungserhöhung zum 1. 1. 2008 um linear 1,9 % beschlossen. Ein entsprechendes Gesetz ist mittlerweile in Kraft getreten. Darüber hinaus soll ein weiteres Prozent für die Einführung von Leistungszulagen verwandt werden. Für diese Regelung sind Richter und Staatsanwälte ausdrücklich nicht ausgenommen; nach der Gesetzesbegründung sollen die insofern bestehenden rechtlichen Besonderheiten bei der näheren Ausgestaltung in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden. Wie dies gehen soll, ist bislang offen. Der Hamburger Richterverein hat sich bereits im bisherigen Gesetzgebungsverfahren in seiner Stellungnahme dagegen gewendet und für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte die Übertragung des Tarifergebnisses von 2,9 % für alle gefordert.

Schließlich erschien am 21. 8. 2007 eine Pressemeldung, nach der der Justizstaatssekretär des Landes Sachsen-Anhalt, Lischka, Leistungsprämien in der Justiz gefordert habe. In der Pressemeldung wird er unter anderem dahingehend zitiert, »wir wollen bei der Gewährung von Leistungsprämien richterliche Urteile nicht danach bewerten, ob sie in unseren Augen gut oder schlecht sind. Aber wenn ein Richter oder Rechtspfleger neben seiner laufenden Dezernatsarbeit zügig und auf hohem Niveau beispielsweise die Vorgänge eines länger erkrankten Kollegen abarbeitet, dann sollte uns dies mehr als ein warmer Händedruck wert sein«.

Andererseits haben zahlreiche Justizministerinnen und -minister in Gesprächen mit dem Bundesvorsitzenden und Vorständen aus Landesverbänden betont, Leistungsprämien und -zulagen für Richter seien für sie kein Thema. Entsprechend hat sich die Niedersächsische Justizministerin Heister-Neumann auf der Landesvertreterversammlung am 12. 5. 2007 in Braunschweig geäußert.

Bundesjustizministerin Zypries hatte bereits im Jahre 2005 in der Deutschen Richterzeitung erklärt, mit der Einführung individueller Leistungsstufen entstünde die Gefahr, dass die sachliche und personelle Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter beeinträchtigt würden (DRiZ 2005, 107).

In der Fachpresse hat sich Richter am Finanzgericht Patt in seinem Beitrag »Die Angst des Richters vor der Prämie« in ZRP 2007, 97 f. für leistungsbezogene Zulagen für Richter eingesetzt und den Richterverbänden empfohlen, dieses Thema offensiv zu besetzen, anstatt mit einer Verweigerungshaltung den Anschein zu erwecken, die Richter würden einen Leistungsvergleich scheuen.

Die zunehmende Diskussion absehend hat die Besoldungskommission des Deutschen Richterbundes im März 2007 die wesentlichen Argumente gegen eine Leistungsbesoldung der Richter und Staatsanwälte zusammengestellt. Das Präsidium hat dazu im April 2007 ein Grundsatzpapier verabschiedet unter dem Titel »Beibehaltung der R-Besoldung ist unerlässlich für die Unabhängigkeit der Justiz«, das anlässlich der Bundesvorstandssitzung am 26. 4. 2007 billigend zur Kenntnis genommen wurde.

Die Befürworter einer Leistungsbesoldung für Richter und Staatsanwälte führen im Wesentlichen folgende Argumente auf:

1. Auch im Bereich der R-Besoldung gelte das Leistungsprinzip. Beförderungen erfolgten nach dem Leistungsprinzip aufgrund der Beurteilungen.

2. Die Beurteilungen könnten Grundlage einer Leistungsbesoldung sein.

3. Die Richter sollten nicht den Eindruck machen, für sie spiele Leistung keine Rolle.

4. Besonderer Einsatz einzelner Richter, etwa junger Kolleginnen und Kollegen, müsse belohnt werden können.

5. Die Leistungsbesoldung könne an Verwaltungstätigkeiten oder andere Sonderaufgaben gekoppelt werden.

Leistungsprinzip in der Justiz

Dass im Richterbereich das Leistungsprinzip gilt, ist unbestritten. Die Entscheidungen für die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle richten sich grundsätzlich nach der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. statt vieler Entscheidungen lediglich Schleswig-Holsteinisches OVG, DRiZ 2003, 127 ff., Sächsisches OVG DRiZ 2005, 184). Bei verschiedenen Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle gibt es zwingend einen Leistungsvergleich.

Dienstlich zu erstellende Beurteilungen können jedoch nicht dazu führen, eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Richterinnen und Richtern in der gleichen Besoldungsstufe herbeizuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1969 zu unterschiedlicher Besoldung bei selber richterlicher Tätigkeit einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG angenommen und dazu ausgeführt: »Das ›angemessene Richtergehalt‹ richtete sich ausschließlich nach der mit der Planstelle verbundenen Richterfunktion: Bei gleicher richterlicher Funktion gleiches Gehalt nach derselben Besoldungsgruppe, unabhängig von Alter und individueller Würdigkeit, Leistung und Beurteilung. Dass dem Richter seit je ein ›festes Gehalt‹ zusteht, war und ist auch heute so zu verstehen, dass es die Exekutive nicht dadurch variabel machen kann, dass sie dem einen mehr als dem anderen gibt, obwohl beide die gleiche Arbeit verrichten. Das war einer der wenigen, immer beachteten Grundsätze für die Besoldung des Richters« (BVerfGE 26,79, 93). Das Bundesverfassungsgericht hat solche differenzierende Regelung auch als unvereinbar mit der Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) angesehen. Dazu hat es bereits 1961 betont: »Zu den Voraussetzungen für die Unabhängigkeit des Richterstandes gehört mindestens die angemessene – feste – Besoldung (vgl. § 7 GVG) und der Ausschluss jeder vermeidbaren Einwirkung der Exekutive auf den Status des einzelnen Richters. Das letzte bedeutet insbesondere, dass das Aufsteigen des Richters im Gehalt gesetzlich normiert sein muss, und dass ein Aufrücken in der Besoldung in den Fällen, in denen es nicht die Folge der Zuweisung einer anderen, mit höherer Verantwortlichkeit verbundenen Dienstaufgabe (der Einweisung in ein anderes Amt) ist, nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt werden darf« (BVerfGE 12, 81ff.). Die Verfassungsgarantie verbiete jede vermeidbare Einflussnahme auf die Rechtsstellung des Richters (BVerfGE 26, 79,93).

Die Entscheidung im 12. Band zeigt anschaulich, wie im 19. Jahrhundert eine Einflussnahme durch eine unterschiedliche Bezahlung erfolgte, wie insbesondere »regierungsfeindliche Bestrebungen« eines einzelnen Richters dazu führten, ihm keine Zulage zu gewähren. Auch wenn jeder Justizpolitiker im 21. Jahrhundert abstreiten würde, von solcherlei Gedanken gelenkt bei ihm obliegenden Spielräumen einzelne Richter anderer politischer Parteien nicht zu berücksichtigen, wäre die Gefahr eines solchen Gedankenganges bei der Entscheidungsbildung gegeben. Deshalb soll und darf hier eine Einflussnahme der Exekutive nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht bestehen.

Beurteilungen als Grundlage für Leistungszulagen

Ließe man die verfassungsrechtlichen Vorgaben einmal außen vor, bestünden Zweifel, ob tatsächlich die Beurteilung das Maß sein dürfte, welches über eine Leistungszulage oder eine Leistungsprämie die Entscheidung trifft. Dies wird am Beispiel einer Leistungsprämie deutlich: Denn diese ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt (so § 18 Abs. 4 S. 2 TVöD, Fassung der Einigung mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände). Eine »Zielvereinbarung« (etwa zwischen dem Landgerichtspräsidenten und einem einzelnen Richter am Landgericht oder am Amtsgericht) ist an sich schon nicht recht vorstellbar. Der Grundansatz zeigt, dass es nicht um eine dauerhaft gleich gute Leistung geht, sondern um eine einmalige Situation. Natürlich ließe sich konstruieren, das es eine solche gebe, wenn es gilt, das Dezernat eines länger erkrankten Kollegen »aufzuräumen«. Bei einer solchen Überlegung darf nicht vergessen werden, dass die Geschäfte innerhalb des Gerichtes nicht durch die Exekutive, also durch den Präsidenten des Gerichts, verteilt werden, sondern durch das Präsidium des jeweiligen Gerichts im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes. Dies wiederum würde bedeuten, das Präsidium – mittelbar – darüber entscheiden zu lassen, wer in den Genuss einer Leistungsprämie kommen kann.

Richtertätigkeit und möglichst gute Leistung

Der Deutsche Richterbund hat sich wiederholt für eine Qualitätsdiskussion innerhalb der Richterschaft eingesetzt und dazu nicht zuletzt ein eigenes Qualitätspapier vorgelegt. Wie die Diskussionen um Leistungsvergleiche zwischen einzelnen Gerichten (z. B. Meunier-Schwab/Hinrichs DRiZ 2005, 50) oder auch Qualitätszirkeln innerhalb einzelner Gerichte zeigen (unter anderem dazu von Bargen NJW 2006, 2531, 2536), ist innerhalb der Justiz die Frage der Qualitätserhaltung und der Qualitätsverbesserung ein ernsthaft diskutiertes Thema. Nur erfordert dies keine unterschiedliche Besoldung derjenigen, die in gleicher Weise ihre richterliche Tätigkeit erledigen.

Leistungszulagen als Belohnung

Wenn man die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ernst nimmt, dann kann es in der Tat eine direkte finanzielle Belohnung für den besonderen Einsatz von einzelnen Richtern nicht geben. Die besondere Stellung des Richters in der rechtsstaatlichen Ordnung schafft für ihn besondere Aufgaben: Ihm ist die rechtsprechende Gewalt vorbehalten, sie ist ihm allein »anvertraut« (Art. 92 GG). Dies sollte allen Richtern eine besondere Verpflichtung, aber auch zugleich Ehre sein. Dann muss es dem Selbstverständnis des Richters aber entsprechen, für die Erledigung dieser Aufgabe, durchaus auch über das übliche Maß hinaus, nicht zugleich finanziell belohnt zu werden. Insbesondere bei jüngeren, noch nach höher besoldeten Stellen schauenden Richtern schadet im Übrigen ein besonderer Einsatz in aller Regel nichts: Denn vielfach ist derselbe bei der nächsten Beurteilung nicht vergessen und führt zu der für die höher besoldete Stelle erforderlichen Bewertung der bisher gezeigten und zu erwartenden Leistungen.

Verwaltungsaufgaben und Leistungszulagen

Diejenigen, die sehen, dass Leistungszulagen- und -prämien mit dem eigentlichen Richteramt nicht in Verbindung gebracht werden können, kommen auf die Idee, diese an Verwaltungsaufgaben zu koppeln, entweder in der Weise, dass die »Bestbeurteilten« der selben Besoldungsgruppe diese Verwaltungsaufgaben zusätzlich erhalten und damit Zulagen begründet werden können oder von vornherein die Verwaltungsaufgaben verteilt und danach daran Zulagen geknüpft werden. Zunächst ist dagegen einzuwenden, dass damit letztendlich die Rechtsprechung ausgehebelt werden soll. Nach den allgemeinen Funktionsbeschreibungen sind etwa bei Amtsgerichten, Sozialgerichten und Arbeitsgerichten die Präsidenten oder Direktoren kraft ihres Amtes mit den Aufgaben der Justizverwaltung ihrer Gerichte betraut. Gleichfalls sind weiteren aufsichtsführenden Richtern Verwaltungsaufgaben übertragen. Dies bedeutet aber, dass ernsthaft nicht jedem weiteren Richter dieser Gerichte Verwaltungsaufgaben übertragen werden können, die in der Funktionsbeschreibung eine andere als die übliche Besoldung rechtfertigen lassen.

Zudem würde eine Leistungszulagen- oder Prämiengewährung, von solchen Tätigkeit abhängig gemacht, zugleich bedeuten, dass die Wahrnehmung jeder verwaltungsmäßigen Aufgabe bedeutender als die eigentliche richterliche Tätigkeit wäre. Dies würde in keiner Weise der Realität entsprechen und letztendlich auch dem Verständnis der Aufgaben der Richter widersprechen: Die Verwaltungstätigkeit ist nicht per se anspruchsvoller oder bedeutender als die Spruchrichtertätigkeit.

Fazit: Selbst wenn die verfassungsrechtliche Lage nicht so eindeutig wäre, wie sie tatsächlich ist, blieben Leistungsprämien und Leistungszulagen für richterliche Tätigkeit ungeeignete Instrumente im Rahmen einer amtsangemessenen Besoldung.


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