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  Information - DRiZ 2007, 297 - 
 

Unzureichende Personalausstattung der Justiz belastet die Rechtssuchenden

 

Auszüge aus der Rede des DRB-Vorsitzenden Christoph Frank auf dem 19. Deutschen Richter und Staatsanwaltstag in Würzburg am 17. 9. 2007

 Von Christoph Frank
 
 

Die Fortentwicklung des europäischen Rechts erfolgt zunehmend dynamischer. Unter dem Gesichtspunkt der aussichtsreichen Teilhabe der deutschen Justiz am »europäischen Justizwettbewerb« müssen allerdings auch Besoldungsfragen und die Ausstattung der Justiz angesprochen werden. Die Justizgewährung in Deutschland erfolge nach Haushaltslage des jeweiligen Bundeslandes, so die Kritik des DRB-Vorsitzenden Frank. Er plädierte daher für eine selbstverwaltete Justiz in Deutschland, der es nach seiner Überzeugung besser gelingen werde, die für die Sicherstellung des Justizgewährungsanspruchs erforderlichen Mittel zu beschaffen und verantwortungsvolle Personalentscheidungen zu treffen.

 
 

Das Leitthema des RiStA-Tages »Justiz ›europäisch‹ – Recht oder schlecht?« hört sich weniger sperrig an als es in der Schreibweise der Veranstalter daherkommt:

»Europäisch« steht in Anführungszeichen.

Recht ist nicht das aus dem Sprichwort erwartete Adjektiv, sondern das groß geschriebene Programm, das schon deshalb der klein geschriebenen Variante »schlecht« überlegen ist.

Und dennoch ein Fragezeichen?

Auch dieses Fragezeichen gehört zur aktuellen Stimmung, in der die Diskussionen auf unserer Tagung stattfinden werden. Prägend für diese Stimmung sind kurz gefasst:

– Offenheit auf sicherer Warte der Grundlagen einer bewährten nationalen Rechtsordnung

– Unsicherheit aus der fehlenden Kenntnis anderer Rechtssysteme

– Neugier auf die Wege der europäischen Freunde

– Kritische Einschätzung der Gestaltungsmöglichkeiten nationaler Gesetzgeber auf europäische Rechtsetzungsprozesse

– Weiß der Richter oder Staatsanwalt noch, ob das von ihm angewendete Recht »europäisch« ist oder ob es noch in nationaler Eigenständigkeit entstanden ist?

– Will er es gar nicht mehr wissen, weil diese Unterscheidung für ihn keine Bedeutung mehr hat, weil Recht (großgeschrieben) eben überall in Europa recht (kleingeschrieben) ist?

– Oder tut er sich schwer, im Strafrecht den Anerkennungsgrundsatz umzusetzen, obwohl er die Bedingungen im Einzelnen nicht kennt, unter denen die von ihm umzusetzenden Entscheidungen eines Kollegen aus einem europäischen Nachbarland ergangen sind?

Die deutsche Ratspräsidentschaft in der EU hat vielen erst deutlich gemacht, wie dynamisch die Fortentwicklung europäischen Rechts ist.

Das deutsche Privatrecht befindet sich in einem positiven Prozess der Veränderung und der Anpassung an europäische Anforderungen.

Lassen Sie mich stichwortartig erwähnen:

– die Regelungen beim Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen

– das Reisevertragsrecht des BGB

– die Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs

– die zahlreichen Regelungen zum Verbraucherschutz

– die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie

– ein Expertennetzwerk der EU-Kommission, in das der DRB eingebunden ist, das bis Ende des Jahres den Entwurf eines Europäischen Vertragsrechts vorlegen soll, das als weitere Rechtsordnung in Konkurrenz zu den Vertragsrechten der Mitgliedstaaten treten soll

– das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das im Arbeits- und Dienstrecht sowie im Vertragsrecht wesentliche neue Schutznormen gebracht hat

– im Strafrecht etwa die Rahmenbeschlüsse zum Europäischen Staatsanwalt, zum Europäischen Haftbefehl, zur Europäischen Beweisanordnung oder zu einer Erweiterung des Datenaustauschs zur Strafverfolgung.

Diese Rahmenbeschlüsse haben nicht nur das überkommene Rechtshilfesystem in Europa zu Gunsten einer weitgehenden Durchsetzung des Anerkennungsgrundsatzes überwunden. Sie prägen entscheidend die nationale Gesetzgebung, auch in Deutschland. Das Modell des weisungsunabhängigen Europäischen Staatsanwalts hat den Gesetzentwurf des DRB zur Anpassung des Amtsrechts der Staatsanwälte wesentlich beeinflusst.

Ich leite daraus ein Bekenntnis ab:

Die Kreativität und die Dynamik europäischer Rechtsetzung sollten uns bei allen berechtigten Vorbehalten gegenüber der Regelungskompetenz offen machen, wenn in Europa erstrebenswerte Ziele mit überzeugenden Lösungen erreicht werden können.

Die Offenheit und das politische Bekenntnis zu einem vereinten Europa ersetzen nicht die Verpflichtung gegenüber jedem einzelnen Bürger, ihm in einem zusammenwachsenden Europa alle bewahrenswerten Positionen zu sichern, die ihm seine nationale Rechtsordnung einräumt.

Europäische Rechtsetzung geschieht nicht nur in einem die Qualität des Produkts steigernden Wettbewerb, sie ist auch ein politisches Machtspiel. Die Vorstellungen der Kommission werden naturgemäß häufig durch die nationale und rechtskulturelle Herkunft der jeweils zuständigen Generaldirektionen und ihrer Referenten geprägt. Sie kennen ihr eigenes nationales Recht und halten es in der Regel gegenüber anderen Lösungen für überlegen. Und es gilt die Binsenwahrheit: Wessen Recht sich durchsetzt, der hat wesentliche wirtschaftliche und strukturelle Vorteile.

Auch Deutschland hat erkannt, dass nur mit konsequenter Lobbyarbeit für das eigene Recht überlegene Lösungen durchsetzbar sind.

Die Belange der Justiz sind durch europäische Rechtsetzung regelmäßig unmittelbar berührt. Richterverbände sind an den Entscheidungsprozessen leider nicht institutionalisiert »pflichtbeteiligt«. Sie werden nur gehört, wenn sie sich als Nicht-Regierungs-Organisationen zu Wort melden. Auch sie sind Lobbyisten des nationalen Rechtssystems und der nationalen Justiz.

Der DRB hat diese zunächst ungewohnte Aufgabe angenommen und füllt sie aus. Das Präsidium nimmt zu Grünbüchern und Rahmenbeschlussentwürfen Stellung, wir werden zu Anhörungen in Brüssel eingeladen, wir sitzen in Expertengremien und halten Kontakt zu Europaparlamentariern. Wir haben aus Überzeugung von der besonderen Wichtigkeit des Projekts mit einer eigenen Veranstaltung in Kooperation mit der Europäischen Richtervereinigung das Bundesjustizministerium bei seinem Versuch unterstützt, während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft einen Rahmenbeschluss zu Verfahrensgarantien im Strafverfahren herbeizuführen.

Die aussichtsreiche Teilnahme an jedem Wettbewerb setzt voraus, dass man die eigenen Stärken und Schwächen analysiert und dann versucht, überlegene Lösungen durchzusetzen und die Schwachstellen zu beheben, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Welche Befunde ergeben sich bei einem solchen Blick aus dem europäischen Vergleichswinkel für die Situation der Justiz in Deutschland?

Wie sind wir national aufgestellt?

Richter- und Staatsanwaltstage des DRB finden alle vier Jahre statt.

Ein Vierjahresrhythmus verpflichtet geradezu, über die schnelllebige Aktualität hinaus Entwicklungen festzustellen, Perspektiven zu entwickeln und die im Recht so wichtige Nachhaltigkeit zu sichern.

Lassen Sie mich konkreter werden:

2003 hat sich der RiStA-Tag in Dresden unter dem Motto »Starke Justiz – Motor des Rechtsstaats« mit dem Aufbruch in eine neue Zukunft der Justiz beschäftigt. Diskutiert wurden die großen Reformprojekte, von der damaligen Regierungskoalition als Justizmodernisierungsgesetz, von der damaligen Opposition und einigen Ländern als Gesetz zur Justizbeschleunigung bezeichnet. Der Strafprozess sollte grundlegend reformiert werden.

Heute müssen wir feststellen, dass sich die Rechtspolitik immer weniger an grundsätzlichen Erwägungen und der Gestaltung nachhaltiger Entwicklungen als vermehrt an vermeintlichen tagespolitischen Zwängen orientiert.

Für große Reformwerke, die diesen Namen verdienen, hat es nicht gereicht.

An der Bereitschaft, aber auch an den Bedingungen für eine sachorientierte Mitwirkung des DRB bei Reformvorhaben hat sich nichts geändert.

Die Bedingungen sind:

– Der Reformbedarf muss nachgewiesen sein.

– Reformen müssen ein Gesamtkonzept verfolgen, das den von der Justiz selbst definierten und den Bürgern geschuldeten Qualitätsansprüchen gerecht wird.

– Zunächst muss über Reformziele Einigkeit erzielt werden. Danach kann über deren Umsetzung in gesetzgeberischen Einzelentscheidungen gesprochen werden.

– Die Justiz muss die ihr zur Wahrnehmung ihrer besonderen verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben erforderliche Personal- und Sachausstattung und eine amtsangemessene Besoldung erhalten.

Das Recht, seine Berechenbarkeit und seine daraus abgeleitete Verbindlichkeit und Akzeptanz sind entscheidende, unverzichtbare Stabilitätsfaktoren eines Gemeinwesens.

Recht zu setzen und anzuwenden sind Aufgaben, die nicht verantwortlich genug wahrgenommen werden können.

Zu den bewährten Regeln des Gesetzgebungsverfahrens, wie sie auch in Europa gepflegt werden, gehört die Beteiligung der Praxis, vertreten durch die Spitzenverbände und damit auch durch den DRB, der ca. 14.000 Mitglieder zählt und weit mehr als die Hälfte aller deutschen Richter und Staatsanwälte vertritt.

Wir nehmen diese Aufgabe im Gesetzgebungsprozess mit Stellungnahmen und im regelmäßigen fachlichen Austausch mit dem Bundesjustizministerium zu allen die Justiz betreffenden Gesetzesvorhaben ernst.

Dennoch werden wir nicht mehr zu den Expertenanhörungen des Deutschen Bundestages eingeladen.

In dieser Woche findet die Anhörung zum Telekommunikationsgesetz ohne uns statt. Das ist insbesondere mit Blick auf sachgerechte Lösungen mehr als schade!

Die mangelnde Einbindung von Verbänden, und davon sind auch die BRAK und der DAV betroffen, bedeutet den Verzicht auf Beratung durch die Rechtsanwender. Die Gefahr aus Sicht der Praxis unsinniger Regelungen wird in Kauf genommen. In Zeiten, in denen Gesetze zumeist nur noch in Paketen mehrheitsfähig sind, die oft weniger wegen ihres Sachzusammenhangs geschnürt sind als durch den seidenen Faden eines in nicht öffentlichen Parteigremien gefundenen Kompromisses zusammen gehalten werden, scheint machtpolitisches Geschick eher gefragt als die Einholung zuweilen auch kritischer Stimmen – konstruktiv kritischer versteht sich!

Gerade die Diskussion um die so genannten Sicherheitsgesetze wäre in besonderer Weise geeignet, den Bürgern die Grundwerte unserer Verfassung gemeinsam zu vermitteln. Zu diesen Grundwerten gehört der Anspruch auf staatlichen Schutz ebenso wie der Anspruch auf Wahrung der Freiheitsrechte durch den Staat.

Der DRB hat hier klare Positionen, die für das deutsche Recht ebenso gelten wie für europäische Regelungen:

Für jede gesetzliche Regelung ist der Bedarf hinreichend sicher festzustellen. Beurteilungsrisiken wird es in der Einschätzung der Sicherheitslage immer geben. Neue Ermittlungsmethoden können technisch und in ihren tatsächlichen Auswirkungen oft nicht abschließend beurteilt werden.

Jeder Eingriff muss deshalb besonders sorgfältig abgewogen werden mit der Schwere des in Aussicht genommenen Eingriffs in Freiheitsrechte. Nur so bleibt sicher gestellt, dass nicht wegen einer konkreten notstandsähnlichen Gefährdungslage allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze des Strafverfahrens aufgegeben werden. In diesem Abwägungsprozess muss dem Sicherheitsanspruch der Bürger ein besonderes Gewicht zukommen.

Unserer Sicherheitslage angemessen ist allein eine klare und ehrliche Diskussion über die Möglichkeiten und Grenzen der Strafverfolgung.

Ich bin überzeugt, dass wir zur effektiven Verfolgung schwerster Straftaten ein erweitertes prozessuales Instrumentarium benötigen, das auch eine Überprüfung der auf elektronischen Medien gespeicherten Kommunikation der Täter in Vorbereitung und Ausführung ihrer Straftaten ermöglicht. Der Kernbereich der Persönlichkeitsrechte muss jedoch unangetastet bleiben. Weitere Eingriffsnormen müssen mit entsprechenden rechtsstaatlichen Ausgleichsmaßnahmen verbunden sein.

Dazu gehört eine ununterbrochene justizielle Entscheidungs- und Überwachungskette. Dies wird einen erheblichen personellen Mehraufwand bei Staatsanwaltschaften und Gerichten mit sich bringen.

Die justizielle Kontrolle fordert der DRB auch für alle europäischen Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit. Solange es keine europäische Staatsanwaltschaft und keinen europäischen Ermittlungsrichter gibt, darf die operative Zuständigkeit von Europol nicht ausgebaut werden. Die wirksame rechtliche Kontrolle grenzüberschreitender Ermittlungshandlungen muss in den beteiligten Staaten gesichert sein.

Die aus deutscher Sicht unverzichtbaren Mindestverfahrensrechte haben wir gemeinsam mit der BRAK in einem Katalog festgelegt. Wir bedauern sehr, dass es trotz höchsten persönlichen Einsatzes von Ihnen, Frau Ministerin Zypries, nicht gelungen ist, dass sich alle Staaten der EU den von 20 weiteren Staaten mitgetragenen Überzeugungen Deutschlands angeschlossen haben.

Eine verantwortungsbewusste Auseinandersetzung mit Sicherheitsgesetzen gebietet auch, jede Eingriffsmaßnahme eindeutig dem Bereich der Prävention oder der Strafverfolgung zuzuordnen.

Nur dann kann seriös in eine Prüfung der unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen und eines wirksamen Rechtsschutzes eingetreten werden.

Diese Sicht müssen wir auch von europäischen Systemen fordern, um einen verwertungssicheren grenzüberschreitenden Transfer von Erkenntnissen in Strafverfahren sicherzustellen.

Nehmen wir die Diskussion zur Online-Durchsuchung:

Prävention einerseits und Strafverfolgung andererseits werden in ihren Zielsetzungen und Möglichkeiten oft nicht auseinander gehalten; dem Justizministerium wird die Rolle des Verhinderers sicherheitspolitisch notwendiger Eingriffe zugewiesen. Dauer und Ergebnisse einschlägiger Strafverfahren werden als unangemessen kritisiert.

Dann kann man auch noch weiter simplifizieren:

Sicherheit oder Freiheit,

Sicherheit oder Verfassung.

Allein durch diese Verkürzungen besteht die Gefahr, dass jedes noch so notwendige Gesetz zur Online-Durchsuchung oder Online-Überwachung vorab mit einem Makel behaftet ist. Daraus ergibt sich nicht nur ein Glaubwürdigkeitsproblem für den Staat insgesamt, sondern auch und gerade für die Justiz, die so zustande gekommene Gesetze anzuwenden hat.

Zur Sache selbst möchte ich mich, da konkrete Gesetzentwürfe noch nicht vorliegen, auf wenige Anmerkungen beschränken:

– Im Strafverfahren werden die zwingend auf Heimlichkeit angelegten Online-Überprüfungen nach den für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen geltenden besonderen Regeln zu behandeln sein.

– Jede Form der Online-Überprüfung wird einen technischen Aufwand bedingen, der die Maßnahme schon deshalb zur ultima ratio macht.

– Die Ergebnisse aus Online-Überprüfungen werden wegen der hohen Risiken der Manipulation durch Betroffene und Dritte im Strafprozess nur einen eingeschränkten Beweiswert haben.

– In einem im Strafrecht dem Legalitätsprinzip verpflichtenden Rechtsstaat ist sicher zu stellen, dass auch die in einem präventivpolizeilich geführten Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zu einer Strafverfolgung führen, wenn sie den Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens begründen. Wir dürfen nicht zu einem Präventionsstaat werden. Denn erst in einer wirksamen Strafverfolgung bewährt sich die Effektivität eines Sicherheitssystems. Es muss deshalb gewährleistet sein, dass die präventivpolizeilich gewonnenen Beweismittel nach den Regeln und Maßstäben der StPO verwertbar sind. Bereits an der Schnittstelle des Erkenntnistransfers kann und muss mithin das schädliche »Schwarze-Peter-Spiel« zwischen Innenverwaltung und Justiz verhindert werden.

Wir müssen unter dem Gesichtspunkt der aussichtsreichen Teilhabe am »europäischen Justizwettbewerb« auch über Besoldungsfragen und die Ausstattung der Justiz sprechen.

Ausschließlich finanzpolitische Überlegungen verhindern die dringend notwendige Diskussion über die Wertigkeit der verschiedenen Staatsaufgaben.

Die Übertragung der Besoldungszuständigkeit auf die Länder hat den befürchteten Kürzungswettlauf nach dem Rasenmäherprinzip gebracht.

Ausdrücklich zu danken ist den Bundesländern, stellvertretend nenne ich hier – nicht nur wegen des Veranstaltungsortes – das Land Bayern, die sich zu einer Beibehaltung der seit 1974 bewährten R-Besoldung ohne Leistungselemente bekannt haben.

Zu den Überlegungen, die der Justizstaatssekretär von Sachsen-Anhalt eben öffentlich gemacht hat, stelle ich unmissverständlich fest:

Der DRB hat sich selbst in seinem Qualitätspapier zu sehr hohen Leistungsansprüchen bekannt. An ihrer Weiterentwicklung arbeiten auch die Workshops dieses RiStA-Tages. An ihnen sollen uns die Bürgerinnen und Bürger messen. Die Übertragung der für die Angestellten im Öffentlichen Dienst ausgehandelten, mit Leistungselementen ergänzten Besoldung dagegen ist bei Richtern verfassungsrechtlich ausgeschlossen und widerspricht bei Staatsanwälten deren besonderer Stellung in der Rechtspflege. Die amtsbezogene Besoldung muss uneingeschränkt erhalten bleiben. In Frankreich sind Richter und Staatsanwälte gegen die Einführung eines Prämiensystems auf die Straße gegangen. Sie haben dieses Thema als Teil der Grundsatzdiskussion über die Ethik der Berufe in der Justiz gesehen – zu Recht!

Ich halte wirklich nichts von ritualisiertem Jammern.

Die Kolleginnen und Kollegen haben vielfache, immer weitere Sparkonzepte mit Einschnitten bei Gehältern, Pensionen und im Beihilferecht in den vergangenen Jahren verantwortungsvoll mit getragen, die Grenze ihrer Belastbarkeit ist überschritten. Dennoch werden wir ohne Unterstützung durch die Dienstherren in einer Neiddebatte als privilegierte Besserverdiener behandelt.

Die Politik wird zu entscheiden und gegenüber den Bürgern zu vertreten haben, welche Justiz sie will:

In kaufkraftbereinigten Berechnungen der EU stehen die deutschen Kollegen mit ihren Familien im unteren Drittel der Gehaltsliste. Das ist der soziale Status, den Deutschland Richtern und Staatsanwälten zuweist.

Die unzureichende Personalausstattung der Justiz belastet die Rechtsuchenden unmittelbar. Ihnen müssen wir sagen, dass nach den von den Ländern selbst in Auftrag gegebenen Personalbedarfberechnungen in Deutschland seit Jahren über 4.000 Richter und Staatsanwälte fehlen.

Justizgewährung in Deutschland erfolgt nach Haushaltslage des jeweiligen Bundeslandes.

Wir werden die Zusammenhänge zwischen Verfahrenszeiten, Entlassungen aus der Untersuchungshaft, Verständigungen in umfangreichen Strafverfahren und der unzureichenden Personalausstattung, auch im nichtricherlichen Bereich, noch deutlicher machen müssen.

Die Justiz hat keine stillen Reserven. Sie ist keine Leistungsverwaltung, die im Bereich freiwilliger Aufgaben ihre Belastung selbst steuern kann. Sie wird angerufen, wenn andere Konfliktlösungsmöglichkeiten erschöpft sind; sie muss bei strafbarem Verhalten einschreiten. Ihr schnelles und kompetentes Tätigwerden ist für ein funktionierendes Gemeinwesen unverzichtbar.

Eine Gefährdung dieses Systems wird bewusst zu Lasten der Bürger in Kauf genommen, wenn der ungenügende Personalbestand durch Stellenkürzungen auch noch weiter reduziert wird.

Dem Wettbewerb der Modelle zur Selbstverwaltung der Justiz in Europa verweigert sich die Politik hierzulande.

Die Bundesvertreterversammlung als höchstes Organ des DRB hat am 27. 4. 2007 in einem Eckpunktepapier beschlossen, die Selbstverwaltung zu fordern und auf der Grundlage eines Zwei-Säulen-Modells einen Gesetzentwurf auszuarbeiten.

Die Unabhängigkeit der Justiz ist durch den Einfluss der Exekutive eingeschränkt. Wir sind überzeugt, dass es einer selbstverwalteten Justiz in Deutschland besser als bisher gelingen wird, die für die Sicherstellung des in der Verfassung verankerten Justizgewährungsanspruchs erforderlichen Mittel zu beschaffen und verantwortungsvolle Personalentscheidungen zu treffen.

Wie verhält sich die Politik zur Forderung nach einer Selbstverwaltung der Justiz?

Legislative und Exekutive sehen sich nicht in der Pflicht, sich selbst aktiv überhaupt mit Überlegungen zu den Strukturen der Justiz auseinander zu setzen.

Angenommen wird eine Bringschuld der Justiz. Sie habe den Nachweis zu führen, sich selbst besser verwalten zu können, als dies die Exekutive derzeit für sie erledigt.

Als Nachweis nicht ausreichend erachtet die Politik, dass die Justiz zu einer Eigenverwaltung schon deshalb in der Lage wäre, weil sich bereits heute die Ministerialbürokratie regelmäßig aus Kollegen aus den Gerichten und Staatsanwaltschaften rekrutiert, weil sie auch bisher schon ihre Haushalte weitgehend selbst verwaltet und dabei Kompetenz und Verantwortungsbewusstsein zeigt.

Zur Durchsetzung der Interessen der Justiz bedürfe es – so die Politik – eines starken, in Partei und Fraktion eingebundenen, mit den finanzpolitischen Spielregeln vertrauten Justizministers.

Kommt es also bei der Sicherung des Rechtsgewährungsanspruchs statt auf Sachargumente auf solche Tugenden an?

Ist ein Wirtschaftssenator, der wie jetzt in Bremen zugleich Justizsenator ist, der überlegene, unverzichtbare Sachwalter der Justiz am Kabinettstisch?

Und immer wieder hören wie das Argument, es könne von einem Justizminister nicht erwartet werden, dass er seine eigene Abschaffung betreibe.

Nach meinem Verständnis hat jede Regierung den Wählerauftrag und die demokratische Pflicht, überkommene Strukturen zu überprüfen und zu ändern, wenn dazu Anlass besteht. Und es gibt diesen Anlass gerade aus europäischer Sicht:

Die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Europäischen Union hat sich für eine selbstverwaltete Justiz entschieden. Neben Deutschland haben in Europa nur Österreich und Tschechien nicht einmal in Ansätzen eine Selbstverwaltung der Justiz verwirklicht. Die deutsche Staatsanwaltschaft mit ihrer Weisungsgebundenheit gegenüber den Justizministerien entspricht ebenso wenig den von der EU für Beitrittskandidaten aufgestellten Anforderungen wie die von der Exekutive bestimmte Verwaltung der Justiz. Warum gibt es in Deutschland keinen Verfassungskonvent, der wie in Österreich die Organisationsstrukturen der Justiz in Europa evaluiert?

Entspricht diese Verweigerungshaltung dem Verständnis eines hoch angesehenen demokratischen Staates, der zu Recht eine Vorreiterrolle in Europa beansprucht?

Die Forderung nach Selbstverwaltung ist alles andere als die überzogene Forderung einer Kaste, die in die Unkontrollierbarkeit entlassen werden will.

Ich fordere deshalb, dass sich die Politik auf eine ernsthafte Diskussion zu den Strukturen der Justiz einlässt.

Bis hierher bin ich Ihnen ein Zitat schuldig geblieben.

Ich möchte eines an den Schluss meiner Ansprache stellen.

Es beschreibt auf besonders gelungene Weise die Aufgaben eines Verbandes.

Es ermuntert, unsere Arbeit im DRB mit einer gewissen Aussicht auf Nachhaltigkeit fortzusetzen.

Und es leitet damit in idealer Weise über in den Dialog, den wir in den nächsten Tagen führen werden und auf den wir uns freuen.

Professor Patzelt von der TU Dresden hat auf der Jubiläumsveranstaltung des Sächsischen Richtervereins im November 2006 ausgeführt:

»Interessengruppen besitzen einen staatspolitisch sehr hohen Rang: Sie bringen Initiative, Sachverstand und Kontrolle in den politischen Prozess ein, sie erzwin-gen Responsivität der politischen Klasse mit verbesserter gesellschaftlicher Integration als Folge; sie tragen Wichtiges zur Problemerkennungs- und Steuerungskapazität des politischen Systems bei, indem sie gründliche Problemdiagnosen gesellschaftlicher Teilbereiche sowie sektorale politische Therapievorschläge ausarbeiten; und insgesamt sichern sie die Akzeptanz, steigern sie die Legitimität des politischen Systems sowohl durch ihr Wirken als Frühwarnsystem als auch dank ihrer Einbindung in politische Willensbildungs- sowie Entscheidungsprozesse. Und somit in die politische Führungsverantwortung.«

Durch alles das steigern Interessenverbände die Lernfähigkeit und Lernleistung eines politischen Systems.

In diesem Sinne: Ihnen allen interessante und gewinnbringende Diskussionen.


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