| | OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. 4. 2007 – OVG 4 S 3/07 Aus den Gründen: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Besetzung der ausgeschriebenen Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereiteln könnte (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). (...) a) Der von der Antragstellerin erhobene Haupteinwand, dass die Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar seien, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, greift nicht durch. (...) Die Eignungsnote der Antragstellerin und des Beigeladenen sind nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab ermittelt worden. Wie der Antragsgegner (unbestritten) ausgeführt hat, sind die Eignungsnoten hier für alle Bewerber einheitlich nach der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Allgemeinen Verfügung betreffend die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 20. Juni 2005 (Beurteilungs-AV) vergeben worden. Um sicherzustellen, dass bei der Anwendung der Beurteilungs-AV in allen Geschäftsbereichen einheitliche Beurteilungsmaßstäbe angelegt würden, hätten seit dem Inkrafttreten der Beurteilungs-AV unter Beteiligung des Ministeriums der Justiz bereits mehrere Beurteilungskonferenzen der Obergerichtspräsidenten und der Generalstaatsanwälte stattgefunden, auf denen man sich auf einheitliche Beurteilungsmaßstäbe verständigt habe. Bei der Beurteilung von zum Ministerium der Justiz abgeordneten Richtern, aber auch bei vorausschauenden Eignungsbewertungen von Beamten des Ministeriums der Justiz aus Anlass von Bewerbungen auf Richterstellen würden im gesamten Geschäftsbereich vereinheitlichte Beurteilungsmaßstäbe angewandt. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutrifft, bestehen nicht und sind von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden. So sind seit dem Inkrafttreten der Beurteilungs-AV bei Eignungsbewertungen von Beamten für richterliche Beförderungsämter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch das Ministerium für Justiz auch nicht etwa nur Spitzennoten, sondern auch (bis zu 2 Stufen) schlechtere Noten vergeben worden. Die Eignungsbewertung des Beigeladenen ist auch schlüssig aus seinem Leistungs- und Befähigungsbild entwickelt worden (vgl. zu diesem Erfordernis Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, S. 62). Der Beigeladene hat in seinem innegehabten Amt Leistungen erbracht, die mit der Spitzennote bewertet worden sind und die der Antragsgegner rechtsfehlerfrei zum Anforderungsprofil in Verhältnis gesetzt hat. Der Antragsgegner ist, ohne dass Beurteilungsfehler ersichtlich sind, davon ausgegangen, dass die Aufgaben bzw. Tätigkeiten von Richtern wie der Antragstellerin und Ministerialbeamten wie dem Beigeladenen in bestimmter Weise vergleichbar sind und dass auch die im Bereich der Ministerialbürokratie gezeigten Leistungen und Fähigkeiten eine Eignungsbeurteilung in Bezug auf ein Richteramt zulassen. Insoweit ist die Annahme, dass der Beigeladene insbesondere als langjähriger Leiter des für Zivil- und Zivilprozessrecht, Gerichtsverfassungs- und Rechtspflegerrecht sowie das Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Referats und als Vertreter des Referatsleiters im Referat für Handels-, Wirtschafts- und Familienrecht für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht in herausragender Weise fachlich qualifiziert ist, nicht zu beanstanden. (...) Im Übrigen kann der Dienstherr ohne Abwägungsfehler davon ausgehen, dass die erfolgreiche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Tätigkeitsfelder im höheren Dienst des Justizministeriums ungeachtet der Frage, ob die Tätigkeit im Justizministerium bereits als dem richterlichen Dienst angenähert gelten kann, grundsätzlich eine qualitative Steigerung der Eignung für ein höheres Richteramt ermöglicht, die bei entsprechenden dienstlichen Leistungen im Einzelfall auch festgestellt werden kann (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 24. September 2002 – 1 TG 1353102 – Juris Rn. 19). Der Tragfähigkeit der Eignungsbeurteilung des Beigeladenen lässt sich nicht entgegenhalten, dass es der ständigen Praxis in allen Bundesländern entspreche, zum Vorsitzenden an einem Obergericht in der Regel nur denjenigen zu ernennen, der die Eignung durch eine Erprobung an einem Obergericht nachgewiesen hat. Die erfolgreiche Tätigkeit bei einem Obergericht oder eine Ersatzerprobung ist im Land Brandenburg (nur) Voraussetzung bei der Übertragung des ersten richterlichen Beförderungsamtes (vgl. die Allgemeine Verfügung zur Qualifikationsabordnung von Richtern und Staatsanwälten vom 10. Mai 1995, JMBI. S. 86). Bei der Vergabe weiterer richterlicher Beförderungsämter ist eine in vergleichbarer Weise formalisierte »Erprobung« nicht vorgesehen und wird auch nicht praktiziert. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass die Eignung für ein Richteramt an einem Obergericht nicht notwendigerweise eine vorherige erfolgreiche obergerichtliche Tätigkeit voraussetzt. Die Eignung kann sich auch aus der erfolgreichen Wahrnehmung solcher Aufgaben ergeben, die in vergleichbarer Weise Rückschlüsse auf die Befähigung zulassen, den Anforderungen des angestrebten Richteramtes gerecht zu werden. Die erfolgreiche Wahrnehmung herausgehobener Aufgaben als Referatsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter in einem Justizministerium fällt zweifellos hierunter. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass auch die Leistungsbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen vergleichbar sind und nicht etwa auf unterschiedlichen, die Antragstellerin benachteiligenden Beurteilungsmaßstäben beruhen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass die seit Juli 2005 für Richter geltende Beurteilungsrichtlinie zu einer Absenkung des bisherigen allgemeinen Leistungsniveaus (in der Regel um zwei Notenstufen) geführt hat und die Antragstellerin, die im Oktober 2004 erstmals mit der Spitzennote (hervorragend) beurteilt worden war, um zwei Notenstufen heruntergesetzt worden ist, vermag die Annahme eines unterschiedlichen Beurteilungsmaßstabes für die Leistungsnote nicht zu tragen. Auch im Ministerium der Justiz ist nach den plausiblen Ausführungen des Antragsgegners seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift über die dienstliche Beurteilung von Beamten im Landesdienst – BeurtVV – bei der Eignungsbewertung für das Beförderungsamt ein strengerer Beurteilungsmaßstab als zuvor angelegt worden. Dass im Ministerium der Justiz die beiden Beamtenbewerber im vorliegenden Bewerbungsverfahren – bei insgesamt nur acht Beamten der Besoldungsgruppe B 2 im Ministerium der Justiz – mit der Spitzennote beurteilt worden sind, steht dem nicht entgegen. Ein Anteil der Beurteilungen mit der Spitzennote von 25 % hat angesichts der geringen Zahl der insoweit in Rede stehenden 13,2-Stellen im Ministerium der Justiz nur wenig Aussagekraft und würde auch keine Entwertung der Spitzennote darstellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 – 2 C 7.99 – NVwZ-RR 2000, 621, 622). Auch ein Gesamtvergleich der nach Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinien sich ergebenden Notenverteilung bei den Beamten des höheren Dienstes im Ministerium der Justiz und den Richtern am Brandenburgischen Oberlandesgericht bzw. den Richtern im Land Brandenburg wäre derzeit nicht aussagekräftig, da nach den Angaben des Antragsgegners bislang nur wenige Ministerialbeamte bzw. Richter nach den neuen Beurteilungsrichtlinien beurteilt worden sind. Dies gilt insbesondere für den von der Antragstellerin mit 3 % bezifferten Anteil der Beurteilungen mit Spitzennote für Richter am Oberlandesgericht nach Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinie. Insgesamt betrachtet bleibt die These der Antragstellerin, dass die Spitzennote im Ministerialbereich generell nach einem großzügigeren Maßstab vergeben werde als im Geschäftsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, auf der Grundlage der dem Senat in diesem Verfahren unterbreiteten Angaben nur eine Behauptung, für die prüfbare Anhaltspunkte oder gar Belege fehlen. (...) Auch die in den Berteilungsrichtlinien jeweils vorgesehene unterschiedliche Zahl von Notenstufen (sieben für Ministerialbeamte und elf für Richter) beeinträchtigte hier jedenfalls deswegen nicht die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen, weil der Beigeladene die Spitzennote erhalten hat. Im Übrigen ist für die Frage der Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu berücksichtigen, dass hier die Eignungsnote ausschlaggebende Bedeutung für die Auswahlentscheidung hatte. Bei einem herausgehobenen Dienstposten mit Leitungsfunktion und einem spezifischen Anforderungsprofil – wie hier bei der Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht – ist die Auswahlentscheidung danach zu treffen, dass demjenigen Bewerber der Vorrang gegeben wird, der die Voraussetzungen des Anforderungsprofils am besten erfüllt (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. August 2006 – 3 CE 06.1241 – Juris Rn. 41). Insbesondere wenn – wie hier – Bewerber aus verschiedenen Geschäftsbereichen konkurrieren, ist maßgeblich, inwieweit sie das Anforderungsprofil für das angestrebte (Beförderungs-)Amt erfüllen, d. h. in welchem Maße sie hierfür geeignet erscheinen. Denn die Leistungsbeurteilung kann sich nur auf den jeweils bislang innegehabten Dienstposten und dessen Anforderungsprofil beziehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. Januar 2000 – 3 CE 99.3309 – DÖD 2000, 111, 112), nicht jedoch auf das Anforderungsprofil für das angestrebte Beförderungsamt, das hier auch ohne nähere Kennzeichnung des Antragsgegners in der Ausschreibung vom 15. März 2006 (JMBI. S. 34) ausreichend feststand (vgl. hierzu VGH Kassel, Beschlüsse vom 2. Juli 1996, a.a.O., S. 158 f. und vom 26. November 1992 – 1 TG 1792/92 – NVwZ 1993, 282, 283 betreffend die Stelle eines Vorsitzenden Richters beim Verwaltungsgericht). b) Die der Auswahl zu Grunde liegenden dienstlichen (Anlass-)Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen, die das Gericht im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt zu überprüfen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004, a.a.O., S. 4), sind nach dem für den Senat maßgeblichen Streitstoff auch für sich genommen nicht fehlerhaft (wird ausgeführt). c) Der Antragsgegner war ferner nicht verpflichtet, bei der Auswahlentscheidung ältere Beurteilungen (der Antragstellerin), insbesondere ihre letzte Regelbeurteilung in weiterem Umfang heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 – BVerwGE 118, 370, 377) stellen ältere Beurteilungen keine bloßen Hilfskriterien dar, für deren Heranziehung bei dienstrechtlichen Auswahlentscheidungen keine Rangfolge vorgegeben ist, sondern sie können vielmehr unmittelbar Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beurteilten erbringen und namentlich dann bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen, wenn sie positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Diese Erwägungen betreffen in erster Linie allerdings nur den Fall, dass eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten bzw. Richtern zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003, a.a.O.). Dann können derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, den Ausschlag geben. Hier sind die Antragstellerin und der Beigeladene jedoch nicht im Wesentlichen gleich beurteilt. (...) d) Die Auswahlentscheidung leidet schließlich nicht daran, dass der Antragsgegner die richterlichen Erfahrungen der Antragstellerin, insbesondere als Vorsitzende Richterin am Landgericht und als Beisitzerin am Oberlandesgericht, gänzlich außer Betracht gelassen habe. Der Antragsgegner hat diese Erfahrungen und die entsprechende Bewährung der Antragstellerin nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ausweislich des Besetzungsvorschlages des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Vorlage des Ministeriums der Justiz an den Richterwahlausschuss und den ergänzenden Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren gesehen und gewürdigt. Es ist lediglich so, dass er diesen richterlichen Erfahrungen der Antragstellerin keinen gleichsam automatischen Vorrang gegenüber den ministeriellen Erfahrungen des Beigeladenen eingeräumt hat, sondern davon ausgegangen ist, dass sich die erforderliche Befähigung und Eignung für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem Obergericht auch und in vergleichbarer Weise aus der erfolgreichen Wahrnehmung von herausgehobenen Aufgaben in einem Minsterium ergeben können. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Antragstellerin liefe demgegenüber darauf hinaus, dass die Eignung und Befähigung für die erfolgreiche Wahrnehmung eines (höheren) Richteramtes nur durch eine richterliche (Vor-)Tätigkeit nachgewiesen werden könnten. Das trifft jedoch ersichtlich nicht zu. Es ist vielmehr regelmäßig eine Frage des Einzelfalles, ob ein Bewerber als Verwaltungsjurist nach den Anforderungen seines dortigen Amtes und den dort gezeigten Leistungen befähigt und geeignet ist, (auch) die Anforderungen eines Richteramtes zu meistern. Bezogen auf die fachlichen und sonstigen Anforderungen an die von dem Beigeladenen erfolgreich wahrgenommenen Aufgaben im Ministerium der Justiz hat der Antragsgegner dies nachvollziehbar dargelegt. |