Dienstgerichtshof beim OLG Hamm, Beschluss vom 6. 12. 2006 – 1 DGH 1/06 OLG Hamm Zum Sachverhalt: Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht. Der zuständige Strafsenat des OLG Hamm hatte einen Haftbefehl in einer Strafsache, die der Antragsteller zu verhandeln hatte, aufgehoben, weil die Voraussetzungen, unter denen die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus angeordnet werden können, nicht vorlägen. Die nicht unerheblichen Verfahrensverzögerungen seien die Folgen fehlerhafter Sachbehandlung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts, den Antragsteller. – Der Präsident des Amtsgerichts bat den Antragsteller schriftlich unter Bezugnahme auf diesen und einen weiteren Beschluss des Strafsenates um eine Stellungnahme. Der Antragsteller hat die erbetene Stellungnahme abgelehnt. Er sieht darin einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. Außerdem wendet er sich gegen die Praxis, Abdrucke der Haftprüfungsentscheidungen gem. §§ 121 ff. StPO in einem Verwaltungsvorgang zu sammeln. – Die Anträge hatten keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1. Mit dem Antrag zu 1. will der Antragsteller festgestellt wissen, dass es unzulässig gewesen sei, dass der Präsident des Amtsgerichts Dortmund ihm Darlegungen des OLG Hamm zu Fragen der Sachbehandlung und Terminierung mit dem Vorwurf der fehlerhaften Sachbehandlung vorgelegt habe. […] In der vom Antragsteller gewählten Formulierung ist der Antrag schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Schreiben des Präsidenten vom 25. 2. 2005 einen eigenen Vorwurf fehlerhafter Sachbehandlung nicht enthält. Es wird nur auf die Bewertung der Sachbehandlung des Antragstellers durch den zuständigen Strafsenat des OLG Hamm Bezug genommen, ohne dass die Bewertung durch das OLG Hamm übernommen wurde. In der Sache wendet sich der Antragsteller aber dagegen, dass er dazu aufgefordert worden ist, zu diesem Vorwurf fehlerhafter Sachbehandlung überhaupt schriftlich Stellung zu nehmen. Auch der so auszulegende Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Aufforderung des Präsidenten des Amtsgerichts keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers gem. § 26 Abs. 1 und 3 DRiG enthielt. Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Daraus folgt, dass eine Maßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen würde, unzulässig ist. Im Kernbereich richterlicher Tätigkeit ist danach jede den Inhalt einer Entscheidung, Anordnung oder Regelung betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht untersagt. Zu dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit gehört grundsätzlich auch die Terminierung eines bestimmten Verfahrens, weshalb eine Einflussnahme des Dienstvorgesetzten auf eine konkrete Terminierung grundsätzlich unzulässig ist. Der Dienstvorgesetzte hat sich insofern jeder direkten oder indirekten oder auch nur mental-psychischen Einflussnahme zu enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 20. 6. 2001, NJW-RR 2002, 574, 575 m. w. N.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Richter bei der Terminsbestimmung gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen und unverzüglichen Erledigung seiner Amtsgeschäfte verstößt. In diesem Fall kommen Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 DRiG in Betracht (vgl. BGH a.a.O.). Nach dem Inhalt der Beschlüsse des 5. Strafsenats des OLG Hamm vom 19. 12. 2002 und des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 10. 2. 2005 sowie des Schreibens des Vorsitzenden des 1. Strafsenats vom 2. 12. 2004 bestand für den Präsidenten des Amtsgerichts als Dienstvorgesetztem des Antragstellers Anlass zur Prüfung, ob Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß § 26 Abs. 2 DRiG erforderlich waren, also ein Vorhalt der ordnungswidrigen Art der Ausführung von Amtsgeschäften und eine Ermahnung zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. In dem erstgenannten Beschluss wird gerügt, dass eine Hauptverhandlung in einer Haftsache unzureichend vorbereitet worden sei und deshalb die Hauptverhandlung habe ausgesetzt werden müssen. Es heißt in dem Beschluss u. a. »Diesen Erfordernissen (erg.: der Bearbeitung von Haftsachen) wird die Sachbehandlung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts im vorliegenden Verfahren in keiner Weise gerecht«. »(erg.: Das beanstandete Verhalten) lässt sich nur damit erklären, dass dem Vorsitzenden des Schöffengerichts entweder der Inhalt der Ermittlungsakten nicht bekannt war oder dass er hieraus nicht die sich aufdrängenden Schlussfolgerungen gezogen hat. Jedenfalls rechtfertigt die aus der völlig unzureichenden Vorbereitung der Hauptverhandlung resultierende Verzögerung des Verfahrens nicht die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft.« »(erg.: Die Verzögerung war) die Folge der in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Sachbehandlung durch den Vorsitzenden«. In dem zweiten Beschluss wurde eine Terminierung auf einen zu späten Hauptverhandlungstermin gerügt und die Verfahrensverzögerung als »Folge der fehlerhaften Sachbehandlung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts« bezeichnet. In dem an den Antragsteller gerichteten Schreiben des Senatsvorsitzenden wurde um Erklärung für Verfahrensverzögerungen und die Nichtbescheidung eines Antrages der Staatsanwaltschaft auf Neufassung eines Haftbefehls gebeten. Diese ihm zur Kenntnis gebrachten Vorgänge musste der Präsident des Amtsgerichts nicht auf sich beruhen lassen. Er war vielmehr sogar verpflichtet, diesen erheblichen Vorwürfen des zuständigen Strafsenats nachzugehen. Es stand nicht von vornherein fest, dass hier nur Vorgänge angesprochen sein konnten, die in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit fielen. Eine unzureichende Förderung von Haftsachen – wie auch die Nichtbescheidung von Anträgen – kann nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles auch zu dem Bereich der äußeren Ordnung gehören. Im Rahmen der dem Präsidenten des Amtsgerichts hier konkret obliegenden Beobachtungsfunktion durfte er den Antragsteller um eine Stellungnahme bitten (vgl.: BGHZ 112,189, 195 = DRiZ 91, 20, 21; BGH Urt. v. 3. 11. 2004 – RiZ (R) 5/03 – juris Rn.29; Kissel/Mayer, GVG, Rn. 52 zu § 1; Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., Rn. 26 zu § 26). Der Dienstvorgesetzte darf dabei allerdings keinen Einfluss auf den Inhalt der richterlichen Entscheidung oder die Reihenfolge der Bearbeitung nehmen und auch keinen unzulässigen Erledigungsdruck ausüben (BGHZ 112, 189, 196 = DRiZ 91, 20, 21; BGH NJW 87, 1197, 1198; NJW 88, 419, 420; BGH Urt. v. 3. 11. 2004 – RiZ (R) 4/03 – juris Rn. 27 und RiZ (R) 5/03, juris Rn. 31; Urt. v. 5. 10. 2005 – RiZ (R) 5/04, juris Rn. 18). Eine unzulässige Einflussnahme auf die konkret angesprochenen Strafverfahren war ersichtlich nicht beabsichtigt, denn mit der Aufhebung der Haftbefehle waren bereits vollendete Tatsachen geschaffen, die der Antragsteller nicht mehr rückgängig machen konnte. […] Der Präsident des Amtsgerichts hatte Anlass zu prüfen, ob Veranlassung bestand, den Antragsteller zu einer unverzögerten Erledigung seiner Amtsgeschäfte – hier der Terminierung von Haftsachen – zu ermahnen. Für seine Prüfung benötigte der Präsident die Stellungnahme des Antragstellers, um feststellen zu können, ob es Gründe für die vom OLG Hamm gerügte Terminierung gab, die einen nach § 26 Abs. 2 DRiG vorhaltbaren Vorwurf verzögerter Erledigung von Haftsachen ausschlossen. Allein die dem Präsidenten bekannten Geschäftszahlen des Dezernats konnten hierauf keine Antwort geben. Der Präsident des Amtsgerichts durfte weder ohne nähere Prüfung eine Maßnahme nach § 26 Abs. 2 DRiG ergreifen noch auf dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Hamm von vornherein davon ausgehen, dass Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht in Betracht kamen. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass der Strafsenat überzogene Anforderungen an die Beschleunigungspflicht in Haftsachen gestellt habe. Diese Frage kann aber erst bei der Bewertung des Verhaltens des Antragstellers durch den Dienstvorgesetzten von Relevanz sein. Die Bewertung kann dann durchaus zu dem Ergebnis führen, dass die Terminierungspraxis des Antragstellers noch in den durch die richterliche Unabhängigkeit geschützten Bereich fiel. Für die Frage, ob der Präsident eine Stellungnahme einholen durfte, besagt der Einwand des Antragstellers jedoch nichts. Da die Anforderung der Stellungnahme des Antragstellers erforderlich war, stellte sie auch keinen unzulässigen Druck auf den Antragsteller dar, sich für sein Verhalten zu rechtfertigen und sich bei seinem Terminierungsverhalten künftig nach den Entscheidungen des OLG Hamm zu richten. Natürlich kann jede Aufforderung des Dienstvorgesetzten zur Stellungnahme einen gewissen psychischen Rechtfertigungsdruck erzeugen, zumal wenn die Aufforderung auf Entscheidungen des übergeordneten Gerichts Bezug nimmt, in denen dem Richter eine fehlerhafte Sachbehandlung vorgeworfen wird. Allein dadurch wird die im Rahmen der Dienstaufsicht erforderliche Aufforderung zur Stellungnahme aber nicht zu einem unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. 2. Mit dem gleichfalls zulässigen Antrag zu 2. will der Antragsteller festgestellt wissen, dass es unzulässig gewesen sei, dass der Präsident des Amtsgerichts ihm Darlegungen des OLG Hamm zu der Frage der Neufassung und Verkündung von Haftbefehlen in zwei Fällen mit dem Vorwurf der falschen Sachbehandlung vorgelegt habe. Auch hinsichtlich der Entscheidung des Antragstellers, einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Neufassung eines Haftbefehls entsprechend dem Anklagesatz unbeachtet zu lassen, war der Präsident des Amtsgerichts nach § 26 Abs. 2 DRiG berechtigt zu prüfen, ob diese Entscheidung noch in den Bereich richterlicher Unabhängigkeit fiel oder eine ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäfts darstellte, die Anlass zu einer Ermahnung oder zu einem Vorhalt nach § 26 Abs. 2 DRiG gab. Ein Richter ist nämlich grundsätzlich verpflichtet, Anträge zu bescheiden (vgl. Senat, DRiZ 89, 341). In seiner Klageschrift hat der Antragsteller sich darauf berufen, dass er aus Zweckmäßigkeitsgründen – um eine die Wachtmeisterei unnötig belastende Überführung und Vorführung des Angeklagten zu der dann nötigen Verkündung des geänderten Haftbefehl zu vermeiden – den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht beschieden habe. Ob das Verhalten des Antragstellers sich mit dieser Begründung im Rahmen der durch die richterliche Unabhängigkeit geschützten Entscheidungskompetenzen des Antragstellers hielt – wofür manches sprechen mag –, spielt für die Bewertung des Verhaltens des Präsidenten keine Rolle, weil der Präsident gar nicht dazu gekommen ist, das Verhalten des Antragstellers zu bewerten. Da ein Richter grundsätzlich verpflichtet ist, Anträge zu bescheiden, bestand Anlass nachzufragen, warum dies nicht geschehen war, und zwar um so mehr, als der zuständige Strafsenat das Verhalten des Antragstellers beanstandet hatte. Nichts anderes bedeutete die Bitte des Präsidenten um Stellungnahme auch zu diesem Punkt. In dieser Stellungnahme hätte der Antragsteller dann eben die Erklärung für seine Vorgehensweise abgeben können, die er später in der Klageschrift abgegeben hat. Die Nichtbescheidung eines Antrages ist jedenfalls nicht so selbstverständlich durch die richterliche Unabhängigkeit gedeckt, dass Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 2 DRiG von vornherein nicht in Betracht kamen. […] 3. Mit dem Antrag zu 3. will der Antragsteller festgestellt wissen, dass es unzulässig war, dass ihm der Präsident des Amtsgerichts falsche Sachbehandlung vorgeworfen habe, weil das OLG Hamm einen von ihm erlassenen Haftbefehl aufgehoben hat. […] Die Auslegung des Antrags ergibt […], dass sich der Antragsteller auch hier dagegen wendet, dass er zu einer Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Aufforderung des Präsidenten des Amtsgerichts bezog sich auf alle im Schreiben vom 25. 2. 2005 angesprochenen Punkte, und der Antragsteller hält erkennbar auch insoweit die Aufforderung zur Stellungnahme für einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Präsident des Amtsgerichts auch insoweit berechtigt war zu prüfen, ob ein Anlass zu Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 2 DRiG bestand. Wenn der zuständige Strafsenat eine falsche Sachbehandlung festgestellt hatte, war nicht von vornherein klar, dass diese Sachbehandlung von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt war. Dann war es aber zweckmäßig, jedenfalls zulässig, den Antragsteller zu einer Stellungnahme zu diesem Vorgang aufzufordern. 4. Mit dem Antrag zu 4. will der Antragsteller festgestellt wissen, dass es unzulässig sei, dass der Präsident des Amtsgerichts Haftprüfungsentscheidungen des OLG Hamm, die in vom Antragsteller bearbeiteten Verfahren ergehen, in einer Verwaltungsakte sammelt. Diese Verwaltungsübung geht auf einen Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. 11. 1997 zurück, in dem die Präsidenten der Oberlandesgerichte angewiesen wurden, die Geschäftsstellen der Strafsenate zu veranlassen, ab sofort sämtliche Haftprüfungsentscheidungen gemäß §§ 121 ff. StPO den jeweils zuständigen Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte zur Kenntnisnahme zuzuleiten. Der Antrag ist […] unbegründet. Die Sammlung von Haftprüfungsbeschlüssen ist unter dem Blickwinkel der richterlichen Unabhängigkeit unbedenklich. Es handelt sich um eine Tätigkeit im Rahmen der Beobachtungsfunktion der Präsidenten. Dass die Präsidenten der Land- und Amtsgerichte informiert werden müssen, wenn Haftbefehle nur deshalb aufgehoben werden, weil das Strafverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden ist, ergibt sich aus den Funktionen, die ihnen kraft Gesetzes obliegen. Ohne eine solche Information könnten die Präsidenten ihrer Beobachtungsfunktion nicht gerecht werden. Wenn Haftbefehle nur deshalb aufgehoben werden, weil Strafverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden sind, erfordert dies in mehrfacher Hinsicht eine Prüfung durch die zuständigen Präsidenten. Zum einen ist zu prüfen, ob wegen einer Überlastung des betroffenen Richters eine Änderung der Geschäftsverteilung nötig ist, die der Präsident als Vorsitzender des Präsidiums anzuregen hätte. Es könnte auch Anlass bestehen, bei dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts wegen einer personellen Verstärkung nachzusuchen. Im Blick auf den betroffenen Richter ist zu prüfen, ob eine ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorliegt. Auch für die nächste Beurteilung des Richters kann ein solcher Vorgang von Bedeutung sein. Bei all diesen Prüfungsvorgängen ist es von Relevanz, ob Haftentlassungen wegen unzureichender Förderung von Strafverfahren Einzelfälle sind oder ob sich solche Fälle im Gericht insgesamt oder bei bestimmten Richtern häufen. Die insoweit nötige Übersicht lässt sich nur gewinnen, wenn die Fälle gesammelt werden. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch eine solche Sammlung nicht berührt. Denn eine Einflussnahme dahingehend, wie der Antragsteller in Zukunft verfahren oder entscheiden soll, wird hierdurch nicht ausgeübt. Der Antragsteller hat auch nicht nachvollziehbar verdeutlicht, dass die Sammlung der – u. a. sein Dezernat betreffenden – Haftprüfungsbeschlüsse ihn psychologisch unter Druck setzt und ihn veranlasst hat oder veranlassen könnte, nunmehr andere Verfahrens- oder Sachentscheidungen zu treffen, als er sie ohne die Sammlung treffen würde. |