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  Rechtsprechung - DRiZ 2007, 282 - 
 

Teilzeitbeschäftigung von Richtern

 

Die Regelung, wonach Hamburger Richter, anders als Beamte, eine Reduzierung ihrer Dienstzeit auf höchstens die Hälfte ihrer regelmäßigen Dienstzeit beanspruchen können, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

 
 

Richterdienstgericht Hamburg, Urteil vom 21. 7. 2003 – RDK 1/03

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist Richterin am Landgericht. Im Hinblick auf die Betreuung ihrer drei Kinder war sie zunächst bis 31. 3. 2003 ohne Bezüge beurlaubt. Sie beantragte beim Hanseatischen Oberlandesgericht eine Wiedereinstellung zu einem Viertel der regelmäßigen Dienstzeit. Dieser Antrag wurde unter Hinweis auf §§ 4 und 5 a HmbRiG, wonach Hamburger Richter unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine Reduzierung ihrer Dienstzeit auf höchstens die Hälfte ihrer regelmäßigen Dienstzeit beanspruchen können, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie ist der Ansicht, die in dem Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten gesetzlichen Vorschriften der §§ 4 und 5 a HmbRiG verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn nach § 89 HmbBG könne ein Beamter eine Reduzierung seiner regelmäßigen Dienstzeit bis auf ein Viertel beanspruchen, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreue und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstünden.

Aus den Gründen:

1) Nach § 71 DRiG sind die Länder verpflichtet, die Rechtsverhältnisse der Richter gemäß den §§ 72 bis 84 DRiG zu regeln. Nach §§ 76 a Abs. 1, 76 c Abs. 1 DRiG sind Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen entsprechend § 48 a Abs. 1 bis 5 des DRiG zu regeln.

2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. dazu insbesondere die Kommentierungen bei v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 1999, Art. 3, RdZ. 11 ff. m. z. H. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) ist Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Eine Maßnahme verletzt den Gleichheitsgedanken und wäre willkürlich, wenn sich für sie keine vernünftigen Erwägungen finden lassen, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder sonst wie einleuchtend sind. Die Unsachlichkeit der Differenzierung muss evident sein. Entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass sie beachtet werden müssen.

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet zwischen sachverhaltsbezogenen und personenbezogenen Merkmalen und setzt dem Gesetzgeber dort engere Grenzen, wo die Ungleichbehandlung Auswirkungen auf grundrechtlich geschützte Freiheiten hat. Im vorliegenden Falle käme eine Verfassungswidrigkeit (durch Unterlassen) in Betracht, weil es der Gesetzgeber unterlassen hat, eine verfassungsrechtlich gebotene Änderung (auch) der Rechtsverhältnisse der Richter vorzunehmen.

Das Berufsbild des Beamten und seine daraus folgende Einsatzmöglichkeit ist außerordentlich vielseitig. Das Berufsbild des Richters ist demgegenüber vergleichsweise überschaubar. Dies macht es nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber im Beamtenrecht die Entscheidung über den Umfang der Teilzeitbeschäftigung zur Erlangung einer größeren Einzelfallgerechtigkeit dem Dienstvorgesetzten übertragen hat, sie im Richterrecht dagegen selbst trifft. Nach Artikel 20 Abs. 2, 3 GG ist die Rechtsprechung Teil der vom Volk ausgehenden Staatsgewalt. Sie ist nur an Gesetz und Recht gebunden und insbesondere von der Verwaltung unabhängig. Nach Artikel 92, 97 GG ist die Rechtsprechung den Richtern anvertraut. Damit besteht zwischen dem Berufsbild des Richters und dem vom Volke ausgehenden Teil der Staatsgewalt »Rechtsprechung« ein untrennbarer verfassungsrechtlicher Zusammenhang. Der Richter ist nur Gesetz und Recht unterworfen und nicht weisungsgebunden. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind zentrale Elemente seiner Richtertätigkeit. Gegenüber dieser herausragenden verfassungsrechtlichen Aufgabe, nämlich der Gewährleistung der rechtsstaatlichen Ordnung, der Sicherung des Rechtsfriedens und der Gewährung von Rechtsschutz für den einzelnen Bürger müssen nach Auffassung der Kammer personenbezogene Rechte des Einzelnen (vgl. dazu insbesondere Artikel 6 GG) zurücktreten. Nicht die Teilzeit, sondern die Vollzeitbeschäftigung bildet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Grundsatz den wesentlichen Strukturinhalt des Richterverhältnisses (BVerfG 71, 39/59 f.). Es erscheint unter den aufgezeigten Umständen nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber abweichend von diesem Grundsatz die richterliche Tätigkeit auf 1/2 des vollen Richterpensums nach unten begrenzt und auf diese Weise verhindert, dass das Richteramt neben den gewiss anerkennenswerten familiären Pflichten zu einer Art Nebentätigkeit abgewertet wird.

Der Beamte ist weisungsgebunden. Er kann auf Anordnung seines Dienstherrn mit hinreichender Begründung jederzeit – auch an eine andere Behörde – versetzt werden, soweit dies z. B. im Hinblick auf den Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung erforderlich erscheint (vgl. § 26 BBG). Richtern auf Lebenszeit ist gemäß § 27 Abs. 1 DRiG ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zuzuweisen. Eine Versetzung an ein anderes Gericht ist ohne seine Zustimmung nicht möglich, eine Versetzung innerhalb des zugewiesenen Gerichts nur durch Beschluss des von den Richtern selbst gewählten Präsidiums. Auch dies lässt die unterschiedliche gesetzliche Behandlung von Richtern und Beamten nach Auffassung der Kammer nicht willkürlich erscheinen. Es gibt richterliche Geschäftsaufgaben, die eine ständige Anwesenheit und Erreichbarkeit des Richters erfordern, z. B. die Arbeit in einer Großen Strafkammer, im Ermittlungsrichterbereich, im Vormundschaftsgericht, im Familiengericht. Ausgehend von einer Wochenarbeitszeit von (noch) 38,5 Stunden hätte ein Richter mit einem 25 %-Pensum 9,625 Stunden wöchentlich zu arbeiten. An welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er dies tut, kann ihm nicht vorgeschrieben werden. Es besteht deshalb über den Einzelfall hinaus die Gefahr, dass er an seinem Arbeitsplatz überwiegend nicht anwesend und erreichbar ist. Damit ist er – möglicherweise entgegen seinen Wünschen – in bestimmten Bereichen nicht einsetzbar, was die Entscheidungsfreiheit des Präsidiums ersichtlich beeinflusst. Unabhängig von dem zugewiesenen Tätigkeitsbereich gilt allgemein, dass der nicht erreichbare Richter in Eilfällen durch den geschäftsplanmäßigen Vertreter oder den Bereitschaftsrichter vertreten wird. Wäre einem Richter die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt, nur zu einem Viertel zu arbeiten, so ist zu befürchten, dass er in Eilfällen überwiegend nicht erreichbar wäre mit der Folge, dass sein Vertreter oder der Bereitschaftsrichter für ihn tätig werden müssten. Unabhängig von dem organisatorischen Mehraufwand und der Frage der Zumutbarkeit für den Vertreter, würde dieser quasi institutionalisierte Mangel, der aus der Möglichkeit erwächst, nur zu 25 % als Richter tätig zu sein, das Recht auf den gesetzlichen Richter in Frage stellen.

Die von einer Behörde bzw. einem Gericht zu bewältigenden Aufgaben stehen in der Regel ebenso fest, wie die Zahl der zur Bewältigung dieser Aufgaben erforderlichen Pensen. Die Reduzierung der Arbeitszeit/des Arbeitspensums auf ein Viertel hätte im Extremfall zur Folge, dass ein Pensum von vier Personen erledigt werden würde. Dies führt vor allem im richterlichen Bereich zu erheblichem organisatorischem und wirtschaftlichem Mehraufwand, der ersichtlich die unterschiedliche Behandlung von Beamten und Richtern rechtfertigt.

Während der Beamte durch die Anordnung fester Dienstzeiten in den Organisationsablauf seiner Behörde eingegliedert werden kann, ist dies – wie ausgeführt – bei Richtern nicht möglich. Richter benötigen anders als Beamte in der Regel ein eigenes Dienstzimmer mit entsprechender Ausstattung von Arbeitsmitteln, z. B. einem personengebundenen PC und Büchern, einen Sitzungssaal, einen Protokollführer usw. Bei Kollegialgerichten muss der Richter mit einem 25 %-Pensum mit einem größeren organisatorischen Aufwand in die Sitzungs- und Beratungsabläufe eingegliedert werden.

Bei Gesamtwürdigung aller vorgenannten Umstände erscheint die von der Klägerin als verfassungswidrig beanstandete gesetzliche Ungleichbehandlung von Beamten und Richtern betr. die Teilzeitregelung nachvollziehbar. Sie ist nicht offensichtlich unsachlich. Eine Vorlage an das BVerfG kommt deshalb nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht.


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