Inhaltsübersicht: A. Einleitung B.Übersicht über alle (damals noch 25) EU-Mitgliedstaaten (in alphabetischer Reihenfolge) 1. Belgien 2. Dänemark 3. Deutschland 4. Estland 5. Finnland 6. Frankreich 7. Griechenland 8. Großbritannien 9. Irland 10. Italien 11. Lettland 12. Litauen 13. Luxemburg 14. Malta 15. Niederlande 16. Österreich 17. Polen 18. Portugal 19. Schweden 20. Slowakei 21. Slowenien 22. Spanien 23. Tschechische Republik 24. Ungarn 25. Zypern C. Versuch einer Zusammenfassung der Ergebnisse A. Einleitung Als Richter am Bezirksgericht Wien-Josefstadt war ich von September 2003 bis einschließlich Jänner 2005 dem so genannten »Österreich-Konvent« dienstzugeteilt. Dieser von Juli 2003 bis Jänner 2005 tagende »Österreich-Konvent«2 hatte die Aufgabe, innerhalb von 18 Monaten – somit (ursprünglich) bis Ende Dezember 2004 – Vorschläge für eine grundlegende Staats- und Verfassungsreform auszuarbeiten. Im Zuge der Beratungen des zuständigen Ausschusses wurde u. a. auch über das von der richterlichen Standesvertretung vorgeschlagene Modell eines »Rats der Gerichtsbarkeit« diskutiert.3 Dabei wurde auch angeregt, einen internationalen Vergleich über die Organisation der Spitzen der Justizverwaltung aller 25 EU-Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der Staaten mit vergleichbarer Rechtstradition nach Maßgabe des diesbezüglich vorhandenen Datenmaterials auszuarbeiten.4 Der von mir als damals zuständigem Ausschussbetreuer im Büro des »Österreich-Konvents« ausgearbeitete und im Folgenden (unter Punkt B.) dargestellte Rechtsvergleich bietet – in alphabetischer Reihenfolge und nach Maßgabe des damals verfügbaren Datenmate-rials – einen Überblick über alle Mitgliedstaaten der EU, mit Ausnahme Finnlands, Lettlands, Luxemburgs und Maltas.5 Dabei geht es inhaltlich – grob gesprochen – im Wesentlichen um die Darstellung der Kompetenzen des jeweiligen Justizministers und/oder des jeweiligen Richterrats auf den beiden großen Gebieten des Personalwesens einerseits und des Budgetwesens andererseits. Abschließend soll (unter Punkt C.) der Versuch unternommen, die Ergebnisse dieser Untersuchung zusammenzufassen. B. Übersicht über alle (damals noch 25) EU-Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge 1. Belgien Gemäß Art. 151 § 2 der koordinierten Verfassung Belgiens6 wurde für ganz Belgien – offenbar auch als Folge des »Falls Dutroux«7 – ein so genannter »Hoher Justizrat«8 eingerichtet, der sich aus einem wallonischen und einem flämischen Kollegium zusammensetzt. Jedes Kollegium umfasst eine gleiche Anzahl von Mitgliedern und ist paritätisch zusammengefügt: einerseits aus Richtern und Mitgliedern der Staatsanwaltschaft (22 gewählte Richter) und andererseits aus anderen Mitgliedern, die vom Senat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen unter den einfachgesetzlich festgelegten Bedingungen ernannt werden (22 externe Mitglieder, z. B. Rechtsanwälte und Universitätsprofessoren). Die Mitglieder werden für jeweils 4 Jahre gewählt bzw. bestellt, eine einmalige Wiederwahl/-bestellung ist zulässig. Der »Hohe Justizrat« ist für die Ernennung der Richter zuständig, hat jedoch keine Budgetbefugnis; er ist weder Teil der Exekutive noch Teil der Judikative. Der »Hohe Justizrat« ist auch keine Standesvertretung. 2. Dänemark In Dänemark ist zwischen zwei Organen, nämlich einerseits einem so genannten »Richter-Ernennungsrat«9, der aus 6 Mitgliedern (3 gewählten Richtern und 3 anderen) besteht und für die Ernennung und Beförderung der Richter zuständig ist, und andererseits einem so genann-ten »Gerichtsverwaltungsrat«10 zu unterscheiden, der seit 1.7.1999 besteht und aus insgesamt 11 Mitgliedern, nämlich 8 Vertretern der Gerichte (davon 5 gewählte Richter), einem Rechtsanwalt und zwei Personen mit speziellen sozialen und Führungskompetenzen zusammengesetzt ist. Dieser zuletzt genannte »Gerichtsverwaltungsrat« hat Kompetenzen in den Bereichen der Gerichtsorganisation, der Richterausbildung und des Haushaltsrechts: So fasst er etwa Beschlüsse zu bedeutenden Fragen des Haushalts, unterhält die Budgetanforderung und -verwaltung und führt die Budgetverhandlungen mit dem Finanzministerium. 3. Deutschland In Deutschland gibt es derzeit keinen »Rat der Gerichtsbarkeit« oder eine vergleichbare Einrichtung. Die Verwaltung der Gerichte und Staatsanwaltschaften wird vielmehr durch die Justizminister der 16 Bundesländer für die Gerichte (Staatsanwaltschaften) der Länder bzw. durch den Bundes-Justizminister für die Bundesgerichte (Generalbundesanwalt) vorgenommen. Das BVerfG besitzt eine eigene Personal- und Budgethoheit, es verwaltet sich selbst. Die Ernennung der Richter erfolgt in unterschiedlicher Weise. In den meisten Bundesländern werden die Richter durch den Justizminister ausgewählt, ernannt und befördert. In anderen Bundesländern und im Bund werden die Richter durch einen Richterwahlausschuss gewählt, zum Teil mit Richterbeteiligung, im Bundesrichterwahlausschuss jedoch ohne jede Beteiligung von Richtern.11 Die Haushaltsverantwortung liegt in allen Ländern und im Bund ausschließlich bei den jeweiligen Justizministern. Vor diesem Hintergrund wird eine Reform der Justizverwaltung in Deutschland – mit unterschiedlicher Intensität – schon seit Jahren, ja eigentlich Jahrzehnten diskutiert.12 In seinem »Beschluss zur Selbstverwaltung« vom 15.11.2002 in Kiel13 forderte die Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbunds mittel- und langfristig eine möglichst umfassende Selbstverwaltung der Justiz in finanzieller, personeller und organisatorischer Hinsicht in Gestalt eines so genannten »Justizverwaltungsrats«. Das von der zuständigen Arbeitsgruppe des Deutschen Richterbunds vorgeschlagene Modell geht von einem »Justizverwaltungsrat« als Selbstverwaltungsorgan auf Landesebene aus, der entweder als selbständiges Verfassungsorgan ausgestaltet oder unmittelbar dem Landtagspräsidenten zugeordnet sein soll. Dieser »Justizverwaltungsrat« soll die Landesjustiz abschließend und vollständig verwalten. 4. Estland In Estland ist durch das Gerichtsgesetz vom 19.6.2002 eine »Gerichtsverwaltungskammer«14 eingerichtet worden, der insgesamt 11 Mitglieder, uzw. der Justizminister, der Generalstaatsanwalt, der Präsident des Obersten Gerichts, 5 weitere gewählte Richter, 2 ebenfalls gewählte Parlamentsmitglieder und ein Rechtsanwalt, angehören; die richterlichen Vertreter stellen 7 von 11 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Den Vorsitz führt der Präsident des Obersten Gerichts. Diesem Rat obliegen Zustimmungsrechte bei den Richterernennungen, die Genehmigung der Ernennung der Gerichtspräsidenten sowie Mitbestimmungsrechte bei der Ernennung des Obersten Gerichts und bei der Erstellung des Budgetentwurfs: So weist dieser Rat die vom Haushaltsgesetzgeber beschlossenen Richterstellen an die einzelnen Gerichte zu. 5. Finnland Zu Finnland stand dem Verfasser kein Datenmaterial zur Verfügung. 6. Frankreich Gemäß Art. 64 Satz 2 der Verfassung der Republik Frankreich15 wird der Präsident der Republik vom so genannten »Obersten Rat des Richterstands«16 unterstützt. Gemäß Art. 65 führt der Präsident der Republik den Vorsitz in diesem Rat. Der Justizminister ist von Rechts wegen der Vizepräsident; er kann den Präsidenten der Republik vertreten. Beide – Präsident und Justizminister – haben jedoch kein Stimmrecht im Rat. Der »Oberste Rat des Richterstands« besteht aus zwei Abteilungen, von denen eine für die Richter und die andere für die Staatsanwälte zuständig ist; beide haben jeweils 12 Mitglieder: Die für die Richter zuständige Abteilung besteht – außer dem Präsidenten der Republik und dem Justizminister – aus 5 Richtern, einem Staatsanwalt, einem Mitglied des Staatsrats (von diesem ernannt) und 3 weiteren außen stehenden, unabhängigen Persönlichkeiten, die weder dem Parlament noch den ordentlichen Gerichten angehören dürfen. Die für die Richter zuständige Abteilung des »Obersten Rats des Richterstands« erstattet einerseits verbindliche Stellungnahmen für die Ernennung einfacher Richter und andererseits unverbindliche Stellungnahmen für die Ernennung der Richter beim Kassationsgericht, der ersten Präsidenten der »Cour d`appel« und der Präsidenten eines »Tribunal de grande instance«. Sie ist weiters das für die Richter zuständige Disziplinargericht. Der oberste Richterrat hat keine Budgethoheit. 7. Griechenland Gemäß Art. 90 Abs. 1 der Verfassung der Griechischen Republik17 werden die Richter durch Präsidialverordnung nach vorherigem Beschluss eines »Obersten Richterrats« befördert, angestellt, versetzt, abgeordnet und in einen anderen Bereich der Gerichtsbarkeit versetzt. Dieser Rat besteht aus dem Präsidenten des entsprechenden obersten Gerichtshofs sowie Mitgliedern desselben, die aus der Reihe derer, die beim Gerichtshof mindestens seit 2 Jahren tätig sind, durch Los für die Dauer eines Jahres bestimmt werden. Dem »Obersten Richterrat« kommen insbesondere Befugnisse im Bereich der Personalauswahl zu. 8. Großbritannien Vor dem speziellen verfassungsrechtlichen Hintergrund in Großbritannien (keine zusammenhängende geschriebene Verfassung) gibt es derzeit keinen »Rat der Gerichtsbarkeit« oder eine vergleichbare Einrichtung. Die Ernennung der Richter erfolgt nicht durch den Justizminister, sondern durch den »Lord Chancellor«, der teilweise die Funktion des Justizministers wahrnimmt. Der »Lord Chancellor« muss Jurist sein, als Mitglied des Kabinetts ist er Politiker, gleichzeitig ist er auch Vorsitzender des »House of Lords«18 und vorsitzender (höchster) Richter. De facto wird die Funktion des höchsten Richters aber vom »Lord Chief Justice« wahrgenommen. 9. Irland Zunächst besteht gemäß Art. 31 der Verfassung der Republik Irland19 ein so genannter »Staatsrat«. In kompetenzrechtlicher Hinsicht unterstützt und berät der »Staatsrat« den Präsidenten in allen Fragen, in denen sich dieser in Wahrnehmung und Vollziehung seiner Befugnisse und Aufgaben an ihn wendet, die gemäß dieser Verfassung nach Rücksprache mit dem »Staatsrat« wahrgenommen und vollzogen werden sollen; der »Staatsrat« nimmt überdies die sonstigen Aufgaben wahr, die ihm durch die irische Verfassung übertragen werden. Über diesen – verfassungsrechtlich verankerten – »Staatsrat« hinaus bestehen seit 1999 für den Bereich der Gerichtsbarkeit noch der »Court Service Board« (CSB), der 17 Mitglieder umfasst und u. a. für die Verwaltung der Gerichte, die Erhaltung der Gerichtsgebäude, die Budgeterstellung sowie in alleiniger Verantwortung für die Verteilung der Mittel zuständig ist; weiters der »Judicial Appointment Advisory Board« (JAAB), dem 9 Mitglieder angehören und der für die Ernennung von Richtern zuständig ist; und schließlich das »Judicial Studies Institute« (JSI), das ausschließlich aus Richtern besteht und für die Aus- und Fortbildung der Richter zuständig ist. 10. Italien In Art. 104 der Verfassung der Italienischen Republik20 wurde – wohl auch als Ausdruck der Ablehnung des überwundenen faschistischen Regimes unter Mussolini – ein so genannter »Oberster Rat des Richterstands«21 verankert, der am 24.3.1958 tatsächlich gegründet wurde. Diesem aus insgesamt 27 Mitgliedern bestehenden Obersten Rat22 gehören von Amts wegen der Präsident der Republik sowie der Erste Präsident und der Generalstaatsanwalt des Kassationshofs an. Die anderen 24 Mitglieder werden zu zwei Dritteln (16 Mitglieder, so genannte »Robenträger«) von allen ordentlichen Richtern aus den verschiedenen Kategorien des Richterstands (Richter und Staatsanwälte) und zu einem Drittel (8 Mitglieder, so genannte »Laienmitglieder«) vom Parlament in gemeinsamer Sitzung aus den Reihen der ordentlichen Universitätsprofessoren der Rechtswissenschaften und der Rechtsanwälte mit mindestens 15-jähriger Berufserfahrung gewählt. Der Rat hat einen Vizepräsidenten aus dem Kreis der vom Parlament benannten Mitglieder zu wählen. Die in den Rat gewählten Mitglieder bleiben 4 Jahre im Amt und können nicht sofort wieder gewählt werden. Der »Oberste Rat des Richterstands« soll dem Schutz der Richterschaft vor politischer Einflussnahme dienen und so ein Garant für die Unabhängigkeit der italienischen Justiz sein. Auch wenn er weder ein Spitzenorgan der Gerichtsgewalt noch ein Organ der öffentlichen Verwaltung, sondern vielmehr ein unmittelbar verfassungsrechtlich verankertes Organ »sui generis« ist, lässt sich seine Funktion als »Verwaltung (genauer: Selbstverwaltung) der Rechtsprechung« definieren: Gemäß Art. 105 der Verfassung ist der Richterrat auf der Grundlage der Bestimmungen über die Gerichtsverfassung in erster Linie für die Personalverwaltung der Richterschaft zuständig, d. h. für die Personaleinstellung, die Zuweisung von Planstellen, Dienstsitz und Aufgaben, die Versetzungen, die Beförderungen, die Aus- und Fortbildung, die Ausübung der Disziplinargewalt über die Richter sowie für die Personalhoheit über die Staatsanwälte. Der Stellenplan wird vom Richterrat erstellt und vom Parlament über Vorschlag des Justizministers genehmigt. 11. Lettland Zu Lettland stand dem Verfasser kein Datenmaterial zur Verfügung. 12. Litauen In Litauen ist durch (einfaches) Gesetz23 ein »Judicial Council« eingerichtet worden, der mit Wirkung ab 1.5.2002 in völlig neuer Form besteht und sich aus 24 Personen zusammensetzt, von denen 18 Mitglieder Richter und 6 Mitglieder Repräsentanten der Legislative und der Exekutive sind (darunter auch der Staatspräsident und der Finanzminister). Den Vorsitz führt der Präsident des Obersten Gerichts. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der »Judicial Council« hat folgende Aufgaben: Erstattung von Empfehlungen an den Staatspräsidenten zur Ernennung, Entlassung, Beförderung und Versetzung von Richtern, Abgabe von Empfehlungen zur Richteranzahl, Erstellung der Prüfungskommissionen für Richterkandidaten und der Auswahlkommissionen der Richter, Erstattung von Vorschlägen für Investitionsprogramme in der Gerichtsbarkeit und für die Budgetierung einzelner Projekte sowie Ausübung der Kontrolle der nationalen Gerichtsverwaltung. 13. Luxemburg Zu Luxemburg stand dem Verfasser kein Datenmaterial zur Verfügung. 14. Malta Zu Malta stand dem Verfasser kein Datenmaterial zur Verfügung. 15. Niederlande Aufgrund einer Gesetzesänderung wurde mit Wirksamkeit ab 1.1.2002 ein »Rat für die Rechtsprechung«24 als Selbstverwaltungsorgan eingerichtet, der aus 5 Mitgliedern, nämlich 3 Richtern und 2 weiteren unabhängigen Mitgliedern besteht. Die 3 Richter werden vom »Rat der Rechtsprechung« vorgeschlagen und von der Königin ernannt. Die beiden anderen unabhängigen Mitglieder sind derzeit 2 ehemalige hohe Beamte aus dem Finanz- und aus dem Bildungsministerium. Sie werden vom Justizminister auf 6 Jahre ernannt und dürfen wieder ernannt werden. Der »Rat der Rechtsprechung« entscheidet über die Verteilung der zugewiesenen Budgetmittel an die einzelnen Gerichte (wobei die Zuweisung der Geldmittel auf der Grundlage von durch die einzelnen Gerichte selbst erstellten Jahresplänen und Budgets erfolgt), übt die Kontrolle über den Budgetvollzug durch die Gerichte aus, unterstützt die Gerichte bei deren Geschäftsführung, berät das Parlament und die Regierung auf dem Gebiet der Rechtspflege und hat Kompetenzen in der Qualitätsbeurteilung und im Managementbereich (Personalmanagement, Automatisierung, Gebäude, Sicherheit usw). Darüber hinaus existiert für den Bereich der Richterernennungen an jedem Gericht (mit Ausnahme des Obersten Gerichtshofs) ein eigener Senat, der aus dem Präsidenten des jeweiligen Gerichts, den Präsidenten der 4 »Sektionen« (Straf-, Zivil-, Verwaltungs- und Bagatellverfahren) und einem nichtrichterlichen Mitglied besteht. 16. Österreich In Österreich gibt es derzeit keinen »Rat der Gerichtsbarkeit« oder eine vergleichbare Einrichtung. Aufgrund der sowohl in personeller als auch in budgetärer Hinsicht bestehenden Abhängigkeit der Gerichtsbarkeit von der Exekutive (vor allem von der BReg) stellt sich die Frage, inwieweit jene als gleichwertige und gleichberechtigte »dritte Staatsgewalt« angesehen werden kann.25 Derzeit bestehen durch die Gerichtsverfassung berufene, so genannte »Personalsenate«,26 aufgrund deren Besetzungsvorschläge die Richter gemäß Antrag der BReg vom BPräs oder vom (von der) zuständigen BMJ ernannt werden. Diese Besetzungsvorschläge haben jeweils mindestens drei Personen zu umfassen. Die Besetzungsvorschläge sind nicht – auch nicht »relativ« – bindend,27 der (die) BMJ kann daher sowohl innerhalb des Besetzungsvorschlags »umreihen« als auch – dies ist allerdings (soweit überblickbar) schon lange nicht mehr vorgekommen – einen im »Dreiervorschlag« überhaupt nicht genannten Bewerber ernennen. Der von der richterlichen Standesvertretung entwickelte, auch im »Österreich-Konvent« präsentierte Vorschlag zielt auf die Schaffung eines so genannten »Rats der Gerichtsbarkeit« ab, der – nach dem ursprünglichen Modell – von insgesamt 24 Mitgliedern28 gebildet werden soll. Die Vorsitzführung durch das Staatsoberhaupt sollte die Stellung des Rats als verfassungsunmittelbares Organ im Schnittpunkt zwischen den Staatsgewalten unterstreichen. Diesem Rat sollte in Zukunft sowohl die Personalhoheit als auch – unter Einbindung der dafür zuständigen Experten im BMJ – die Budgethoheit obliegen. Dieses Modell in seiner ursprünglich vorgeschlagenen Form stieß im »Österreich-Konvent« aus »grundsätzlichen demokratiepolitischen Erwägungen und aus Gründen der Gewaltenteilung eher auf Skepsis«.29 Es gab jedoch auch Verständnis für das Anliegen, die Interessen und die Bedürfnisse der Gerichtsbarkeit unmittelbar gegenüber den politisch Verantwortlichen zu vertreten. Die maßgeblichen politischen Kräfte konnten sich – jedenfalls bis jetzt – nicht auf einen »Rat der Gerichtsbarkeit« oder ein ähnliches Modell einigen. 17. Polen Gemäß Art. 186 Abs. 1 der neuen Verfassung der Polnischen Republik30 soll ein so genannter »Landesrat für Gerichtswesen«31 die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter schützen. Soweit generelle Normen die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter berühren, kann dieser »Landesrat für Gerichtswesen« die Überprüfung deren Verfassungsmäßigkeit beim polnischen Verfassungsgerichtshof beantragen. Der »Landesrat für Gerichtswesen«, der seinen Sitz in der Hauptstadt Warschau hat, besteht aus 25 Personen, von denen 17 Mitglieder aus der Richterschaft kommen. Dem »Landesrat für Gerichtswesen« obliegen – neben der Beurteilung von Gesetzentwürfen, welche die Justiz, ihre Finanzierung, die Besoldung der Richter und ähnliche Fragenkomplexe betreffen – insb. die fachliche Beurteilung der Kandidaten zum Richteramt, die Erstattung von Vorschlägen zur Ernennung zum Richteramt (Altersgrenze: 65./70. Lebensjahr) gegenüber dem Staatspräsidenten, die Erstellung abstrakter Maßstäbe für die dienstliche Beurteilung, die Versetzung von Richtern sowie die Beurteilung der Richter, die sich um führende Positionen bewerben. 18. Portugal Gemäß Art. 218 der Verfassung der Portugiesischen Republik32 besteht ein »Oberster Rat des Richterstands«,33 der sich unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs aus folgenden weiteren Mitgliedern zusammensetzt: 2 vom Präsidenten der Republik ernannte Mitglieder, von denen einer ein Richter zu sein hat; 7 von der Versammlung der Republik (Nationalversammlung) gewählte Mitglieder; und 7 aus dem Kreis der Richter und nach den Grundsätzen der verhältnismäßigen Repräsentation gewählte Richter. Die Mitglieder des »Obersten Rats des Richterstands« werden für jeweils 4 Jahre gewählt, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Gemäß Art. 21734 obliegen dem »Obersten Rat des Richterstands« die Ernennung, Verwendung (Zuweisung), Versetzung und Beförderung der Richter der rechtsprechenden Gerichte; er übt ferner nach Maßgabe der einfachen Gesetze die Disziplinargewalt über die Richter aus (wobei ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof offen steht). Dem jeweiligen »Obersten Rat« obliegen auch die Ernennung, Verwendung, Versetzung und Beförderung der Richter der Verwaltungs- und Finanzgerichte. 19. Schweden In der Verfassung des Königreichs Schweden35 ist die Gewaltenteilung nicht ausdrücklich normiert. Gerichte und Verwaltungsbehörden werden in der Verfassung unter einem, nämlich in Kap. 11 über die »Rechtspflege und Verwaltung«, genannt. Es gibt kein eigenes Verfassungsgericht, dafür aber einen so genannten »Gesetzgebungsrat« zur Begutachtung von Gesetzesvorlagen. Mitglieder dieses Rats sind die Richter des Obersten Gerichtshofs und die obersten Verwaltungsrichter. Die Ernennung aller Richter erfolgt durch die Regierung; ein Organ, bestehend aus Richtern, Rechtsanwälten und anderen Persönlichkeiten, erstattet die diesbezüglichen Vorschläge an die Regierung. Diese fragt bei der Richterernennung auch das Oberste Gericht um seine Meinung; wenn dieses einen Kandidaten ablehnt (was aber praktisch nie vorkommt), verzichtet die Regierung auf ihren Vorschlag. Für Budgetfragen und administrative Angelegenheiten ist das »Zentralamt für Gerichtswesen« zuständig.36 Die einzelnen Gerichte bekommen ihr Budget zugeteilt und verwalten es selbst. 20. Slowakei Der durch Verfassungsgesetz37 neu eingefügte Art. 141a der Verfassung der Slowakischen Republik sieht einen Gerichtsrat vor, der sich unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichts aus 8 weiteren (von Richtern gewählten) Richtern sowie je 3 vom Parlament, von der Regierung und vom Staatspräsidenten bestimmten und bewährten Juristen mit mindestens 15-jähriger Berufserfahrung, somit insgesamt aus 18 Mitgliedern, zusammensetzt. Da die Richter die Hälfte der Mitglieder stellen, kann durchaus noch von einem judikativen Organ gesprochen werden. Die Amtsdauer beträgt 5 Jahre, wobei eine einmalige Wiederbestellung zulässig ist. Dem Gerichtsrat obliegen u. a. das Vorschlagsrecht für Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen und Abberufungen von Richtern, das Vorschlagsrecht für Ernennungen und Abberufungen von Gerichtspräsidenten (jeweils gegenüber dem Staatspräsidenten), das Vorschlagsrecht für in internationale Organisationen zu entsendende Richter sowie das Recht zur Stellungnahme zum Gesetzesentwurf des Justizministers bzw. der Regierung über den Haushalt der Gerichte. 21. Slowenien Gemäß Art. 131 der Verfassung der Republik Slowenien38 ist ein Richterrat eingerichtet, der über weitgehende Mitwirkungsrechte verfügt und sich aus insgesamt 11 Mitgliedern zusammensetzt: 5 von ihnen werden von der Staatsversammlung39 auf Vorschlag des Staatspräsidenten aus dem Kreis der Universitätsprofessoren der Rechtswissenschaft, der Anwälte und anderer Juristen mit langjähriger Berufserfahrung gewählt; 6 Mitglieder (also die Mehrheit) wählen die Richter, die ein unbefristetes Richteramt ausüben, aus ihren eigenen Reihen. Die Mitglieder des Richterrats wählen einen Präsidenten aus ihrer Mitte. Art. 130 der slowenischen Verfassung normiert, dass die Richter von der Staatsversammlung auf Vorschlag des Richterrats gewählt werden. Darüber hinaus ist der Richterrat für die Beförderung von Richtern verantwortlich; hinsichtlich der Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs hat der Richterrat ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Parlament. Weiters bestimmt Art. 132 (der die Beendigung des Richteramts und die Enthebung vom Richteramt regelt) u. a., dass ein Richter vom slowenischen Parlament nur auf Vorschlag bzw. Antrag des Richterrats und nur dann seines Amts enthoben werden kann, wenn er in Ausübung seines Richteramts gegen die Verfassung verstoßen oder eine grobe Gesetzesverletzung begangen hat. Im Rahmen des Haushaltsrechts kommt dem slowenischen Justizrat ein relativ weit gehendes Recht zur Stellungnahme zu.40 22. Spanien Gemäß Art. 122 der Verfassung des Königreichs Spanien41 ist ein so genannter »Generalrat der rechtsprechenden Gewalt«42 eingerichtet, der – als Ergebnis einer Allparteieneinigung – seit dem Jahr 1978 (mit einer Veränderung im Jahr 2001) besteht. Dieser Generalrat ist das leitende Organ der rechtsprechenden Gewalt; er soll die Unabhängigkeit der Richter als dritte Staatsgewalt gegenüber Exekutive und Legislative sichern. Der italienische »Consiglio Superiore della Magistratura« war einst Modell für das spanische Konzept. Dabei geht das spanische Modell jedoch insofern noch weiter, als es langfristig die Abschaffung des Justizministeriums vorsieht. Schon derzeit ist der Justizminister kompetenzmäßig mehr oder weniger auf die Bereitstellung von Personal und Ressourcen beschränkt. Der »Generalrat der rechtsprechenden Gewalt« hat im Wesentlichen folgende Aufgaben: Organisation des Auswahlverfahrens für den Zugang zum Richterberuf, Ausbildung und Ernennung der Richter (Vorschlagsrecht für die Besetzung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und für zwei von 12 Beisitzern des Verwaltungsgerichtshofs), Beförderung, Inspektion von Richtern und Gerichten, Disziplinarmaßnahmen, Vorschlagsrecht für Richterwahlen, jährliche Berichterstattung an das Parlament über die Arbeit der Gerichte und des Generalrats, Stellungnahmerecht bei Gesetzesentwürfen und schließlich die Anhörung vor Ernennung von obersten Staatsanwälten. 23. Tschechische Republik Gemäß der Verfassung der Tschechischen Republik43 gibt es derzeit keinen »Rat der Gerichtsbarkeit« oder eine vergleichbare Einrichtung.44 Lediglich an den höheren Gerichten bestehen dezentral – einfachgesetzlich normierte45 – Richterbeiräte, die aber keinen zentralen Justizrat bilden, sondern nur beratende Funktion haben und an deren Besetzungsvorschläge der Präsident des jeweiligen Gerichts nicht gebunden ist; sie ähneln strukturell den deutschen Präsidialräten. Die gesamte Gerichtsbarkeit unterliegt organisatorisch mehr oder weniger dem Justizminister. 24. Ungarn In Ungarn ist aufgrund des Reformgesetzes von 199746 ein so genannter »Landesrechtspflegerat«, vergleichbar mit den Justizräten in Italien und Spanien, eingerichtet worden; dieser soll der – theoretischen – Vervollständigung der richterlichen Unabhängigkeit dienen. Dieser Rat setzt sich aus insgesamt 15 Mitgliedern, nämlich 9 gewählten Richtern, dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, dem Justizminister, dem Generalstaatsanwalt, dem Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer und 2 Parlamentariern (Mitgliedern des Verfassungs-, Justiz- und Haushaltsausschusses) zusammen; unter den 15 Mitgliedern befinden sich somit 11 richterliche Vertreter. Den Vorsitz führt der Präsident des Obersten Gerichtshofs. Dem »Landesrechtspflegerat« obliegen die Ernennung, Entlassung und Kontrolle der Präsidenten und Vizepräsidenten der »Komitats-« und Obergerichte, die Erstattung von Vorschlägen zur Ernennung von Richtern, die Ausarbeitung abstrakter Maßstäbe für die dienstliche Beurteilung von Richtern, die Führung und Überwachung der Verwaltungsaktivitäten in den Gerichten und die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Gerichte. Dabei erstellt der Justizrat einen Haushaltsplan für die gesamte ungarische Justiz, welcher als Vorschlag an die Regierung geht. Ist diese mit dem Vorschlag nicht einverstanden, macht sie einen eigenen (in der Regel um etwa 40 % geringeren) Vorschlag, der dann – zusammen mit dem vom Justizrat erstatteten Vorschlag – an das Parlament geht; die Regierung ist also zumindest verpflichtet, den Vorschlag des Justizrats in ihren Haushaltsentwurf einzustellen und dem Parlament zu unterbreiten. 25. Zypern Auch auf Zypern ist ein Oberster Justizrat, ein so genannter »Supreme Judicial Council« eingerichtet, der aus insgesamt 13 Mitgliedern von Amts wegen besteht, nämlich dem Präsidenten und allen anderen 12 Richtern des Höchstgerichts.47 Zu den Aufgaben des »Supreme Judicial Council« zählen die Ernennung der Richter (mit Ausnahme jener des Höchstgerichts) und der Gerichtspräsidenten und die Beförderung der Richter sowie – gemeinsam mit dem »Supreme Court« – die Ausübung der Disziplinargerichtsbarkeit über die Richter (wobei der »Supreme Court« einen Ermittlungsrichter zu nominieren hat und letztlich über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens entscheidet; Sanktionen: Verweis oder Entfernung vom Amt). C. Versuch einer Zusammenfassung der Ergebnisse 1. Der vorliegende Rechtsvergleich erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Wissenschaftlichkeit. Festzuhalten ist, dass die in vielen Staaten bereits bestehenden Justizräte (im weitesten Sinn) zum Teil durchaus unterschiedlich ausgestaltet und daher nur schwer miteinander vergleichbar sind. Schließlich ist ganz grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Stellung der rechtsprechenden Gewalt in den verschiedenen Staatsverfassungen ebenso vielfältig ist wie die praktische Umsetzung der jeweiligen nationalen Regelungen und das politische Umfeld, in dem diese Regelungen zum Tragen kommen. 2. Vor diesem Hintergrund und mit diesen Einschränkungen zeigt der vorliegende Rechtsvergleich aber doch deutlich, dass in der Mehrzahl der untersuchten Staaten ein »Rat der Gerichtsbarkeit«, ein »Justizrat« oder eine vergleichbare Einrichtung besteht. So kennen von den insgesamt 21 untersuchten EU-Staaten 17 Staaten eine solche Einrichtung, das sind ca. 81 %. 3. Schon dieser Befund zeigt, dass ein »Justizrat« nicht nur in den (ehemals) osteuropäischen Ländern, sondern auch in vielen (ehemals) »westeuropäischen« Staaten besteht. Andererseits gibt es auch zumindest ein (ehemals) osteuropäisches Land, in dem es einen »Justizrat« nicht gibt, nämlich die Tschechische Republik. 4. Als weiteres Zwischenergebnis lässt sich sagen, dass es einen »Justizrat« nicht nur in jenen (vorwiegend südeuropäischen) Staaten gibt, in denen autoritäre Regime bzw. Diktaturen überwunden worden sind, sondern auch anderswo. Wohl ist einzuräumen, dass etwa Italien im Jahr 1947 sowie Portugal und Spanien in den Jahren 1976 und 1978 einen »Richterrat« jeweils nach Überwindung totalitärer Regime (Mussolini, Salazar und Franco) eingerichtet haben, doch trifft dies im Wesentlichen nur auf diese drei genannten Länder, jedoch bei weitem nicht auf alle Staaten zu. 5. Der »Justizrat« hat überall dort, wo es ihn gibt, Kompetenzen auf dem Gebiet des Personalwesens im weitesten Sinn. Dabei ist er – zum Teil als vorschlagendes, zum Teil als letzt verantwortliches Organ – u. a. für die Auswahl der Richterkandidaten, für die (erstmalige und weitere) Ernennung und Beförderung der Richter, für die Aus- und Fortbildung der Richter, für die dienstliche Beurteilung und für die Ausübung der Disziplinargewalt zuständig. Schenkt man ersten Erfahrungsberichten Glauben, haben sich die eingerichteten »Justizräte« mit ihren Kompetenzen auf dem Gebiet des Personalwesens im Großen und Ganzen bewährt, zumal sie zur Versachlichung und Entpolitisierung der Personalentscheidungen beigetragen haben; man könnte in diesem Zusammenhang von einer »natürlichen Zuständigkeit des Richterrats« sprechen. 6. Etwas anders stellt sich die Lage hinsichtlich der Kompetenzen des »Justizrats« auf dem Gebiet des Budgetwesens dar. Eine solche Kompetenz im weitesten Sinn ist in 7 der 21 untersuchten EU-Staaten (das sind 33,3 %) vorgesehen. In diesem Bereich (Erstellung eines Budgetentwurfs, Budgetverhandlungen mit dem Finanzminister, Verteilung und Verwaltung der ausverhandelten Mittel, etc.) sind insb. in der Praxis gewisse Defizite in der Effizienz richterlicher Selbstverwaltung zu orten. 7. Abschließend: Als der frühere Vizepräsident der Österreichischen Richtervereinigung Dr. Woratsch vor ein paar Jahren im Rahmen einer internationalen Tagung das Fehlen eines unabhängigen Richterrats in Österreich als einmalig in Europa kritisierte und Österreich diesbezüglich als »Schlusslicht« bezeichnete, dann jedoch darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es eine vergleichbare Einrichtung auch in Deutschland nicht gebe, antwortete er – in der ihm typischen Art –, dass es sich mit dem Richterrat in Europa offenbar so wie mit jedem Auto verhalte: »Es muss immer zwei Schlusslichter geben!« 1 Der vorliegende Aufsatz ist die stark gekürzte und aktualisierte Fassung jenes Rechtsvergleichs, den der Autor in seiner Funktion als fachlicher Betreuer des Ausschusses 9 (Rechtsschutz und Gerichtsbarkeit) des »Österreich-Konvents« ausgearbeitet, im Juli 2004 fertig gestellt und auch auf der Homepage des »Österreich-Konvents« veröffentlicht hat. Der Rechtsvergleich gibt in etwa den Stand Jänner 2005 wieder und umfasst somit nur die damaligen 25 EU-Mitgliedstaaten. 2 Vgl. dazu auch das BG betreffend die finanzielle und administrative Unterstützung des Österreich-Konvents, BGBl I 39/2003. 3 Vgl. dazu im Einzelnen das Positionspapier der richterlichen Standesvertretung zur Stärkung der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit durch Einrichtung eines Rats der Gerichtsbarkeit vom Dezember 2003. 4 Vgl. dazu näher das ergänzende Mandat des Ausschusses 9 (Rechtsschutz und Gerichtsbarkeit), zugänglich unter www.konvent.gv.at. 5 Hinsichtlich dieser Staaten stand dem Verfasser kein Datenmaterial (auch nicht aus dem Internet) zur Verfügung. 6 Verfassung vom 17.2.1994 idF des Gesetzes vom 20.11.1998. 7 Vgl. Hetzel/Kraus, Belgien nach Dutroux: Vom Reformeifer blieb Enttäuschung, Die Presse vom 28.2.2004, 3. 8 »Le Conseil Supérieur de la Justice«. 9 »Council of Appointment«. 10 »Board of the Independent Court Administration« = »Domstolsstyrelse«. 11 Zu diesem Richterwahlausschuss vgl. näher Art. 98 Abs. 4 GG. 12 Schon der 40. DJT erörterte 1953 die Frage: »Empfiehlt es sich, die vollständige Selbstverwaltung aller Gerichte im Rahmen des Grundgesetzes gesetzlich einzuführen?« Und auch der 64. DJT in Berlin im Jahr 2002 beschäftigte sich mit dem Thema »Mehr Selbstständigkeit für die Dritte Gewalt?«; vgl. dazu krit. Papier, Zur Selbstverwaltung der Dritten Gewalt, NJW 36/2002, 2585 ff. 13 Veröff. auf der Homepage des Deutschen Richterbunds unter www.drb.de/pages/html/selbstverwaltung bzw. www.drb.de/pages/html/texte/beschluss_sv; in Teilen sind die Papiere abgedruckt in DRiZ 2002, 5 f und DRiZ 2003, 13. 14 »Administrative Council of Courts«. 15 Verfassung vom 4.10.1958 idF des Gesetzes vom 22.2.1996. 16 »Conseil Supérieur de la Magistrature«. 17 Verfassung vom 9.6.1975, wieder verlautbart durch Gesetz vom 16.4.2001. 18 Einer Art »zweiter Kammer des Parlaments«. 19 Verfassung vom 1.7.1937. 20 Verfassung vom 27.12.1947. 21 »Consiglio Superiore della Magistratura«. 22 Bis zur Reform des Jahres 2002 – durch Gesetz Nr. 44 vom 28.3.2002 – waren es noch 33 Mitglieder gewesen. 23 Gesetz vom 24.1.2002 zur Änderung des Gerichtsgesetzes vom 31.5.1994 als Folge eines Erkenntnisses des litauischen Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungswidrigkeit des bis dahin geltenden Zustands. 24 »Raad voor de Rechtspraak«; nähere Informationen sind im Internet unter www.rechtspraak.nl zugänglich. 25 Dass das gewaltentrennende Prinzip ein »Baugesetz« der österr Bundesverfassung darstellt, ist zwar im B-VG selbst nicht ausdrücklich normiert, ergibt sich aber einerseits aus verschiedenen Verfassungsvorschriften (insb. dem Art. 94 B-VG) und ist andererseits in der hL anerkannt (vgl. dazu statt vieler Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 9 [2000] 71, 80 f). 26 Diese bestehen bei den GH erster Instanz und beim OGH, bei den OLG sind sog »Außensenate« eingerichtet. 27 So jedenfalls der VfGH in VfSlg 8.066/1977, 8.524/1979, 14.368/1995 zur derzeitigen, mE alles andere als eindeutigen und in der Literatur wiederholt kritisierten Rechtslage – im Unterschied zu der vorher geltenden Regelung des § 5 des Grundgesetzes vom 22.11.1918 über die richterliche Gewalt, StGBl 1918/38, die eine solche relative Bindungswirkung vorgesehen hatte. 28 Bundespräsident oder Nationalratspräsident als Vorsitzender, Bundesminister für Justiz, die Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags und der Österreichischen Notariatskammer, je ein Mitglied jeder der (derzeit vier) im Nationalrat vertretenen Parteien sowie 15 gewählte Richter. 29 Vgl. Ausschussbericht vom 26.3.2004, 6 f. 30 Verfassung vom 2.4.1997. 31 »Krajowa Rada Sadownietwa«. 32 Verfassung der Portugiesischen Republik vom 2.4.1976 idF des Gesetzes vom 20.9.1997 (= 3. Verfassungsrevision), vormals Art. 220, ursprünglich Art. 223 der portugiesischen Verfassung. 33 »Conselho Superior da Magistratura«. 34 Vormals Art. 219, ursprünglich Art. 222 der portugiesischen Verfassung. 35 Verfassung vom 28.2.1974, in Kraft seit 1.1.1975. 36 »Domstolsverket« (= »National Courts Administration«). 37 Verfassungsgesetz Nr. 90/2001 vom 23.2.2001. 38 Verfassung vom 23.12.1991. 39 = Unterhaus des Zweikammernparlaments, vgl. Art. 80 ff. der slowenischen Verfassung. 40 Vgl. Art. 28 Abs. 1 Gesetz über die Gerichte (siehe oben FN 74). 41 Verfassung vom 29.12.1978. 42 »Consejo General de Poder Judiciario«. 43 Verfassung vom 16.12.1992. 44 Vgl. dazu insb. das 4. Hauptstück über die »Rechtsprechende Gewalt«, Art. 81 bis 96 der tschechischen Verfassung. 45 Vgl. Gesetz über die Gerichte, die Richter, die Beisitzer und die staatliche Gerichtsverwaltung vom 30.11.2001, Sb. 2002, Nr. 4, Pos. 6. 46 Reformgesetz über die Gerichte vom 15.7.1997; zur Entstehungsgeschichte vgl. auch Szollar. |