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  Aufsatz - DRiZ 2006, 247 - 
 

Von Anwälten lernen

 

Die richterliche Unabhängigkeit darf nicht zum pauschalen Schutzargument verkommen

 Von  Dr. Bernhard Dombek
Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer
 
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Die Frage zu beantworten, ob und wie unsere Justiz effektiver arbeiten könnte, überfordert den Rechtsanwalt. Diese Einschätzung wurde bestätigt, als ich einige meiner Kolleginnen und Kollegen fragte, was ihnen zu dem Thema einfalle. Sie hatten sofort Beispiele zur Hand, wo die Justiz angeblich umständlich arbeitet oder gearbeitet hat. Vorschläge, wie diese Umständlichkeit zu beheben sei, kamen aber entweder überhaupt nicht oder waren so oberflächlich, dass man sie nicht vortragen kann. Und so stellte sich die grundsätzliche Frage, ob die Beispiele ausreichen, um der Justiz insgesamt Ineffektivität vorwerfen zu können. Waren alle diese Beispiele nicht nur Ausrutscher, wie sie überall vorkommen? Ist nicht das richtig, was Heribert Prantl am 6. April 2006 zur Zukunft der Justiz in der Süddeutschen Zeitung schrieb:

»Es stimmt nicht, dass es keine Wunder mehr gibt. Die deutsche Justiz ist ein einziges Wunder. Sie funktioniert, obwohl sie eigentlich gar nicht funktionieren dürfte. Sie funktioniert, obwohl die Auswahl ihrer Richter einer Lotterie ähnelt. Sie funktioniert, obwohl die technische Ausstattung in vielen Kinderzimmern erheblich besser ist als an so manchen Gerichten. Sie funktioniert, obwohl dort die Arbeit zunimmt und die Arbeitsbedingungen immer schlechter werden. Sie funktioniert, obwohl die öffentlichen Ausgaben für die Justiz lächerlich gering sind und die so genannten Justizreformen fast allesamt den Zweck hatten, noch weniger Geld für die Justiz auszugeben.«

Anscheinend machen der Anwalt und die Anwältin sich wenig Gedanken über ökonomische und effektive Justizstrukturen. Sie sehen zwar Missstände und wollen sie auch abgestellt wissen. Tiefergehende Gedanken, wie eine effektive Justiz aussehen müsste, werden aber von Anwälten nur punktuell öffentlich gemacht, und nur dann, wenn sie irgendetwas an der Justiz besonders geärgert hat. Der Anwalt und die Anwältin müssen zunächst einmal selbst sehen, wie sie mit der Wirtschaftlichkeit ihrer eigenen Kanzlei zu Rande kommen. Das lernen sie nämlich auch erst seit einigen Jahren. Wachsender Wettbewerb innerhalb und außerhalb der Anwaltschaft brachte ihnen nicht nur Dienstleistungsbereitschaft nahe und lehrte sie, wie man Marketing betreibt. Sie lernen auch immer mehr, Nutzen und Kosten ihrer Tätigkeit zu analysieren und in ein Verhältnis zu stellen, das ihr und ihrer Familie Auskommen sichert. Dass man als Anwalt unternehmerisch, also wirtschaftlich und effektiv denken muss, haben die Anwälte allerdings auch erst in den letzten 20 Jahren gelernt, beginnend mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1987. Diese brachten ihnen erstmals nachhaltig Freiheit von vielen ihre Berufsausübung einengenden Verpflichtungen. Und beseitigten damit auch den Schutz vor Wettbewerb, den diese Regelungen natürlich auch hatten.

Ein ähnlicher Prozess, scheint mir, hat bei der Justiz eingesetzt, vielleicht zehn Jahre später als bei den Anwälten. Anlass war hier sicherlich nicht die Aufhebung von den Wettbewerb einengenden Regelungen. Zwar wird gelegentlich von der Flucht aus der Justiz in die Schiedsgerichtsbarkeit und andere außerjustizielle Streitbeilegungsinstitutionen gesprochen. Tatsächlich gibt es diese Flucht aber kaum. Unsere Justiz funktioniert im Großen und Ganzen – siehe Prantl – und sie hat auch im Großen und Ganzen das Vertrauen der Bevölkerung und auch der Unternehmen, die die Beilegung eines Konflikts suchen. Dass effektive Arbeit in den Vordergrund trat, lag in der Justiz zunächst sicher daran, dass die Justiz technisch völlig überaltert war. Hier scheint die Justiz aber aufgeholt zu haben.

Sparen als Motivation für Reformen

Jetzt sind es die knapper werdenden Geldmittel des Staates. Sie fordern auch in der Justiz immer häufiger ökonomische Strukturen. Die so genannten Justizreformen dienten fast alle dem Zweck, noch weniger Geld für die Justiz auszugeben. Das galt teilweise schon für die Zivilprozessreform vor fünf Jahren. Das galt ganz ausdrücklich für die Reform des Betreuungsrechts. Das gilt für die in den Vordergrund rückenden Regelungen über konsensuale Streitbeilegung sowohl im öffentlichen Recht als auch im Zivilrecht und jetzt verstärkt auch im Strafrecht durch die Legalisierung des so genannten Deals. Das gilt zum Teil auch für die Reform des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit. Wenn dort ein so genanntes »vereinfachtes Scheidungsverfahren« eingeführt werden soll, beinhaltet das auch die Hoffnung des Gesetzgebers, die steigenden Aufwendungen für Prozesskostenhilfe einzudämmen. Auch das, was die Landesjustizminister vor zwei Jahren als so genannte »Große Justizreform« auf den Weg bringen wollten, wurde von Richtern und Rechtsanwälten als »dem Sparzwang geschuldet« kritisiert.

Alle diese Reformen werden vor allem von der Anwaltschaft kritisiert, weil sie den Rechtsgewährungsanspruch des Bürgers gegen den Staat auf das verfassungsrechtlich Gebotene, also ein Minimum beschränken wollen. Es wird aber immer mehr auch bezweifelt, ob die Reformen den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg gebracht haben oder bringen werden.

»Ökonomischer Angriff« auf Berufsregeln

Schließlich verstärken sich sowohl bei Anwälten als auch Richtern die Zweifel, ob eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise – der so genannte Economic Approach – die richtige Betrachtungsweise ist, mit der man an Reformen herangehen sollte.

Innerhalb der Anwaltschaft verstärkt sich das Unbehagen über eine rein wirtschaftliche Sicht ihrer Berufstätigkeit. Man kann sogar von einem Umdenken sprechen, davon, dass das Pendel wieder in die andere Richtung ausschlägt, vom reinen Unternehmerdenken des Anwalts, vom Anwalt als reinem Interessenvertreter zum Organ der Rechtspflege, einem in den 90er Jahren nahezu verpönten Ausdruck.

Dieser Wechsel hat mit der Rede des früheren EU-Wettbewerbskommissars Mario Monti bei der Bundesrechtsanwaltskammer im März 2003 begonnen. Monti kritisierte die Anwaltschaft in weiten Teilen Europas und auch in Deutschland, dass sie noch immer den freien wirtschaftlichen Wettbewerb einengende Regelungen hätte. Schon der Zugang zum Beruf sei zu schwierig, wenn festgestellt werden müsse, dass der hohe Standard, der beim Zugang zum Beruf gefordert werde, später bei der Ausübung des Berufs nicht mehr vorhanden sein müsse, weil es keine Fortbildungsverpflichtung gäbe. Er kritisierte ferner Gebührenordnungen, die fehlende Möglichkeit, mit anderen Berufen zusammenzuarbeiten und einiges andere, was den freien Wettbewerb innerhalb Europas hindere.

Die Anwaltsorganisationen in Deutschland haben diesen »ökonomischen Angriff« auf ihre Berufsregeln ernst genommen. Trotz der in Deutschland weit vorangeschrittenen Liberalisierung des anwaltlichen Berufsrechts werden alle noch bestehenden Berufsregelungen überprüft, ob sie wirklich notwendig sind. Andererseits bewirkte dieser ökonomische Angriff innerhalb der Anwaltschaft eine einheitliche Auffassung darüber, dass die rein wirtschaftliche Betrachtungsweise des Anwaltsberufs durch die Brüsseler Kommission Entscheidendes vernachlässige: Der Anwalt sei nämlich nicht nur Teil des Wirtschaftssystems, er sei auch Teil des Rechtssystems. Nur durch ihn werde der Zugang zum Recht gewährleistet. Dass dieser Zugang tatsächlich jedem offen stehe, werde wiederum durch unser Gebührensystem, einschließlich der Prozesskosten- und Beratungshilfe gewährleistet. Der Anwalt sei eben auch »Organ der Rechtspflege«.

Die Anwaltschaft stellte – ein bisschen verwundert und sehr erfreut – fest, dass sie viele Verbündete hatte. Die frühere Richterin am Bundesverfassungsgericht und jetzige Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Renate Jaeger, die durch ihre Tätigkeit am Bundesverfassungsgericht die Anwaltschaft von vielen ihr zwar liebgewordenen, aber sie einengenden Regelungen befreit hatte, forderte ebenfalls ein stärkeres Selbstbewusstsein der Anwälte als Organe der Rechtspflege (NJW 2004, 1). Ein Umschwung des Pendelausschlags bedeutet jedoch nicht, dass die Anwaltschaft das, was sie in den letzten 20 Jahren mühsam über ökonomische Tätigkeit in ihren Kanzleien gelernt hat, vergessen hat. Trotz aller effektiven Arbeitsweise wollen aber auch große internationale Sozietäten »pro bono« tätig sein, gewiss auch aus Marketinggesichtspunkten, sicher aber auch deswegen, weil sie meinen, das tun zu müssen, was jeder Anwalt tut, auch demjenigen zum Zugang zum Recht zu verhelfen, der es sich nicht leisten kann.

Einen ähnlichen Wechsel der Denkweise meine ich, innerhalb der Justiz festzustellen. Mir scheint, dass auch dort die vor einigen Jahren beliebten Überlegungen über eine Nutzen-Kosten-Analyse der Justiz wieder etwas in den Hintergrund treten. Auch bei einer gut funktionierenden Justiz gibt es natürlich einiges zu verbessern.

Lange Verfahrensdauer

Da ist zunächst die Dauer einiger Verfahren. Wir wissen alle, dass der deutsche Zivilprozess im Allgemeinen kürzer ist als man glaubt. Auch hier haben aber das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schon Anlass gehabt, deutsche Gerichte massiv wegen der langen Dauer der Verfahren zu kritisieren – obwohl es bei ihnen selbst noch länger dauert. Für die Anwälte – und nicht nur für sie –nicht verständlich ist die übermäßig lange Dauer bei den Verwaltungsgerichten in einigen Ländern. Warum können die Verwaltungsgerichte des einen Bundeslandes ihre Verfahren in durchschnittlich 3,9 Monaten beenden, während ein anderes Bundesland hierfür durchschnittlich 25,7 Monate benötigt? Für die Anwälte ist auch nicht verständlich, dass es innerhalb eines Oberlandesgerichts bei einigen Senaten vom Eingang der Berufungsbegründung bis zum Termin 3 Monate, bei anderen 14 Monate dauert.Richterliche Unabhängigkeit als Pauschalargument

Es gibt die bekannten Vorurteile von Richtern über die Anwälte: Sie seien oberflächlich und schlampig. Und es gibt die bekannten Vorurteile der Anwälte über die Richter: Sie seien faul. Ist es aber auch ein Vorurteil der Anwälte, wenn mangelnder Fleiß oder allzu große Umständlichkeit sich oft hinter der richterlichen Unabhängigkeit verstecken? Der hohe Richter Sendler meinte zu Recht, dass Richter sich nicht die »Krankheit des Verlustes der Unabhängigkeit einbilden« sollten. »Wer dauernd fürchtet, seine Unabhängigkeit könne ihm abhanden kommen, der hat sie im Zweifel schon verloren; und wer immer wieder auf seine Unabhängigkeit pocht – vergleichbar dem ängstlichen Rufer im Walde –, der ist sich ihrer und seiner selbst nach meinen Erfahrungen nicht sicher; ein etwas souveränerer Umgang mit ihrer Unabhängigkeit täte manchen Richtern gut« (Sendler, NJW 2001, 1909). Richterliche Tätigkeit kann sich nicht als einziger Beruf in Deutschland jeder Überprüfung und Kontrolle seiner Arbeitsweise entziehen (Redeker, NJW 2000, 2796). Daher verärgert den Anwalt auch die Empörung der Richter über die vom Gesetzgeber geplante Untätigkeitsbeschwerde, die nur die Vorgaben des EGMR (NJW 2001, 2694) erfüllen will, um einer Staatshaftung bei zu langer Dauer der Verfahren zu entgehen.

Noch eins: Wird die richterliche Unabhängigkeit wirklich dadurch ernsthaft tangiert, dass man von den Richtern die Pflicht zur Anwesenheit im Gericht oder wenigstens ihre telefonische Erreichbarkeit verlangt? Für den Anwalt ist jedenfalls die in der Deutschen Richterzeitung (z.B. Böhm, DRiZ 2005, 138) gelegentlich zu lesende gereizte Reaktion, wenn irgendein Politiker von Anwesenheitspflicht spricht, nicht verständlich. Zu einer bürgerfreundlichen Justiz gehört jedenfalls, dass der zuständige Richter innerhalb der üblichen Bürozeiten auch erreichbar ist. Es mag angenehmer sein, zu Hause zu arbeiten, von der richterlichen Unabhängigkeit ist diese Annehmlichkeit jedoch nicht gedeckt. »Richterliche Unabhängigkeit sichert die individuelle Freiheit der Richterinnen und Richter zur Gestaltung des eigenen Arbeitsumfeldes nur so weit, wie bei objektiver Betrachtung Rückwirkungen auf die rechtsprechende Tätigkeit denkbar sind« (Schröder, NJW 2005, 1160). Die sachliche Entscheidungsfindung wird nicht beeinträchtigt, wenn sie im Dienstzimmer anstatt zu Hause vor sich geht.

Missbrauch des schriftlichen Vorverfahrens

Besonders uneffektiv ist es auch, dass Richter das schriftliche Vorverfahren im Zivilprozess gelegentlich dazu missbrauchen, die Anwälte sich müde schreiben zu lassen. Da natürlich kein richterlicher Hinweis erfolgt, wenn die Schriftsätze des jeweils gegnerischen Anwalts übersandt werden, muss der Anwalt schon aus Rücksicht auf seinen Mandanten oft auch zu Dingen Stellung nehmen, die seiner Auffassung nach mit der Sache absolut nichts zu tun haben. Wäre es nicht viel effektiver, wenn der Richter einen Hinweis gegeben hätte und wenn er früher einen Termin anberaumt hätte?

Ohnehin ist nach wie vor eine fehlende Offenheit im Umgang zwischen Richtern und Rechtsanwälten zu beobachten. Zwar hat sich die Situation in den mündlichen Verhandlungen erheblich verbessert. Ich kann mich noch gut an die Zeiten erinnern, in denen Richter mit Pokerface die Anträge stellen ließen und fragten, ob noch etwas vorzutragen sei und dann eine Entscheidung am Ende der Sitzung oder einen Verkündungstermin beschlossen, ohne nur ein Wort über die Sache selbst zu verlieren. Diese Zeiten sind vorbei. Nach wie vor fehlt es aber an schriftlichen oder auch telefonischen Hinweisen außerhalb der Verhandlung, vor allem bei Beginn eines Verfahrens. Die Möglichkeit, das Verfahren in die richtige Richtung zu lenken, wird so verschenkt.

Gerichtsinterne Mediation nicht effektiv

An vielen Gerichten wird jetzt die gerichtsinterne Mediation eingeführt. Ist das wirklich eine effektive Justiz? Richter werden zur Mediation im Schnellkurs ausgebildet und abgeordnet. Sie tun also nicht, was ihre Aufgabe ist, nämlich richten. Sie sitzen viele Stunden – meistens noch viel zu wenige –, um die Parteien zu einer Einigung zu führen. In dieser Zeit könnten sie auch ein Urteil schreiben. Dennoch machen diese Versuche die Anwaltschaft neugierig. Es sollte bei der gerichtsnahen Mediation aber bei einem Versuch bleiben. Einmal muss es sich für die Justiz auch irgendwie rechnen. Zum anderen kann es auf Dauer nicht sein, dass Mediation etwas gerichtsinternes ist. Es gibt viele Anwältinnen und Anwälte, die sich schon vor vielen Jahren zum Mediator haben ausbilden lassen und Erfahrung haben. Warum werden sie nicht als Mediatoren eingesetzt? Natürlich kosten sie Geld. Aber auch der Richter, der seiner eigentlichen Aufgabe nicht nachgeht, sondern in Mediationssitzungen seine Zeit verbringt, kostet Geld. Das sollte zumindest nach einiger Zeit mal nachgerechnet werden.

Diese knappen Bemängelungen ändern nichts an der grundsätzlichen Feststellung, dass die Justiz in Deutschland funktioniert, und das obwohl die Justiz keine Lobby hat. Das erkennt man schon daran, dass vor Beginn einer Legislaturperiode unsere Medien voll sind mit dem, was geschehen soll in Gesundheitspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Rentenpolitik, Innenpolitik, Außenpolitik und natürlich Finanzen. Alles sehr wichtig, zweifellos. Aber sind Justiz und damit unser Rechtswesen so unwichtig, dass sie in den Medien überhaupt nicht erscheinen?


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