 »BGB ade?« So lautete das Motto einer vor wenigen Wochen in Münster abgehaltenen Tagung, die eine verneinende Antwort nahe legen wollte. »Rettet das BGB vor Brüssel«: So ein Alarmruf in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung aus dem Herbst 2006, der zum Widerstand gegen Brüsseler Pläne aufrief. Wenn Kritiker wie Verteidiger der Europäisierung des Zivilrechts sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch beziehen, so berufen sie sich auf das Herzstück des deutschen Zivilrechts. Diese Zitadelle genießt auch unter ihren ausländischen Kennern in vielen Ländern Europas wie Ostasiens einen exzellenten Ruf und wird heute noch bewundert ob ihrer Klarheit und Präzision. Wie ernst sind die Sorgen zu nehmen, wir müssten Abschied von diesem Wahrzeichen des deutschen Zivilrechts nehmen? Zunächst: es geht nicht um den Abschied vom BGB oder sein Überleben, sondern um seine Veränderung und Anpassung an die Anforderungen des europäischen Rechts. Andererseits geht es auch nicht nur um das BGB, sondern um unser gesamtes Zivil- und Handelsrecht – wie auch alle anderen Zweige unserer Rechtsordnung, vom Verwaltungsrecht über das Steuerrecht bis zum Strafrecht. Eine informierte Antwort auf die Frage nach der Zukunft unseres Zivilrechts lässt sich nur geben, wenn man sich Entwicklung und Stand des konkurrierenden Europäischen Privatrechts vor Augen führt. I. Gegenwärtiger Stand des Europäischen Privatrechts An dieser Stelle ist es weder nötig noch möglich, auf Einzelheiten der Entwicklung des Europäischen Privatrechts einzugehen. Es genügt vielmehr, für einige bestimmende Themenbereiche die Entwicklung und den gegenwärtigen Stand zu skizzieren. Daraus lassen sich durchaus Schlüsse auf die wahrscheinliche weitere Entwicklung ableiten. Die großen Stichworte, an denen die Europäisierung des Zivil- und Handelsrechts und damit zugleich die Verdrängung oder Überlagerung des deutschen Rechts gemessen werden sollen, würden nach deutscher Systematik lauten: Vertragsrecht, Verbraucherrecht und allgemeines Handelsrecht. Einen allgemeinen Plan zur Rechtsangleichung oder gar Rechtsvereinheitlichung in der Europäischen Gemeinschaft bzw. Union hat es nie gegeben. Die Initiativen dazu lagen vielmehr bei den einzelnen Generaldirektionen der Kommission in Brüssel und waren ausgerichtet und damit zugleich auch beschränkt auf deren jeweilige Zuständigkeit. Und auch deren Vorstellungen und Pläne haben sich über die Zeit gewandelt, oft auch abhängig von dem Profil und der Herkunft der jeweiligen Generaldirektoren und ihrer Leitungsstäbe. Infolge dieser Dezentralisation der Schaffung von Gemeinschaftsrecht lässt sich ein sinnvoller Überblick über den gegenwärtigen Stand nur geben, wenn man sich an die oben erwähnte Aufteilung in die drei Hauptfelder hält. 1. Vertragsrecht1 Die Rechtsangleichung im Vertragsrecht betrifft einen Kernbereich des Zivilrechts. Dabei soll der praktisch bedeutsame Bereich der Verbraucherverträge zunächst ausgeklammert und gesondert betrachtet werden (s. unten 2). Zusätzlich zeichnet sich die Entwicklung des zivilen Vertragsrechts in jüngster Zeit auch dadurch aus, dass sie besonders intensiv zu werden verspricht, nämlich zu einer – freilich nur optionalen – Rechtsvereinheitlichung führen soll. Man muss daher zwei Stadien der Entwicklung unterscheiden. a) Durch Richtlinien, welche jeweils der Umsetzung in das Recht jedes Mitgliedstaates bedürfen, sind geregelt: Der Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen, bei denen sich die Parteien für den Vertragsabschluss elektronischer Kommunikationsmittel bedienen.2 Die Regeln zum Reisevertrag in den §§ 651 a–651 l BGB enthalten Vorschriften, die auf die Richtlinie zum Pauschalreisevertrag von 1990 zurückgehen, zugleich aber auch diese Regeln in eine umfassende Regelung integrieren. Die Vereinheitlichung der Regeln für grenzüberschreitende Überweisungen zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten ist das Ziel der Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen von 1997 gewesen. Viele Mitgliedstaaten haben jedoch bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht deren Regeln verallgemeinert und auch auf den inländischen Überweisungsverkehr erstreckt; so auch Deutschland.3 Diese Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs in Europa ist einhellig begrüßt worden; die dadurch ermöglichte Beschleunigung und Verbilligung kommt der Wirtschaft ebenso zugute wie den Verbrauchern. Der neueste umfassende Beitrag zum Vertragsrecht ist die Richtlinie über Dienstleistungen vom Dezember 2006, die noch der Umsetzung bedarf und die deshalb hier nur vermerkt werden soll. Die vorstehend skizzierte Rechtsangleichung im Bereich des Vertragsrechts ist in dem Sinne typisch, als sie mehrere verstreute Vertragstypen berührt – wie bunte Flecken auf dem weißen Tuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. b) Von ganz anderer Qualität und anderem Gewicht ist hingegen das Projekt eines umfassenden Europäischen Vertragsrechts, dessen Entwurf demnächst vollendet werden soll: Der sog. Gemeinschaftliche Referenzrahmen (Common Frame of Reference, CFR). Es handelt sich zunächst um ein Gesamtwerk von Regeln zum allgemeinen Vertragsrecht, die für rein wissenschaftliche Zwecke gedacht waren. Die Erarbeitung von Regeln des allgemeinen Teils des Vertragsrechts – vom Vertragsabschluss, Willensmängel über Auslegung, Erfüllung sowie insbesondere Nichterfüllung und ihre Folgen – hatte ohne Auftrag bereits vor gut 25 Jahren eine Gruppe europäischer Wissenschaftler auf Anregung und unter Leitung des dänischen Professors Ole Lando in Angriff genommen. Diese Arbeiten führten zu ca. 200 Regeln des Allgemeinen Vertragsrechts – den sog. Principles of European Contract Law (PECL).4 Jede dieser europäischen Regeln wird durch Kommentare erläutert und durch Hinweise auf die Rechtslage in allen Mitgliedstaaten ergänzt; diese sollen Übereinstimmungen wie Abweichungen für jede der Rechtsordnungen der damals 15 Mitgliedstaaten zu dem in der Regel fixierten Text näher belegen. Seit 1999 hat eine neue, zu einem kleinen Teil personengleiche Studiengruppe unter der Leitung von Professor v. Bar (Osnabrück) diesen Faden aufgenommen. Über verschiedene Länder verteilte Arbeitsgruppen haben jeweils europäische Regeln zu einzelnen Vertragstypen entwickelt – vom Kaufvertrag über Dienstleistungen, Kreditverträge, persönliche Sicherheiten bis zur Schenkung. Zwei Arbeitsgruppen befassen sich sogar mit an das Vertragsrecht angrenzenden sachenrechtlichen Themen, nämlich mit der Übereignung beweglicher Sachen sowie mit Kreditsicherheiten an Mobilien. Diese Arbeiten sollen im Jahr 2008 abgeschlossen sein und dürften zu den gut 200 Regeln des Allgemeinen Vertragsrechts in etwa eine doppelte Zahl weiterer Regeln hinzufügen. Der überwiegende Teil dieser Arbeiten ist ohne Auftrag der EU-Kommission durchgeführt worden. Die beteiligten Wissenschaftler waren in erster Linie überzeugt von dem wissenschaftlichen Wert eines Textes, der den gemeinsamen Nenner des Vertragsrechts der Mitgliedstaaten suchen und formulieren sollte. Sie rechneten aber auch damit, dass eines mehr oder minder fernen Tages eine Harmonisierung des Vertragsrechtes politisch akut werden könnte und für diese Eventualität ein ausgereifter Textvorschlag vorliegen sollte. Immerhin hatte das Europäische Parlament seit 1989 wiederholt, zuletzt 1994, die Schaffung eines Europäischen Gesetzbuches für das Privatrecht gefordert.5 Die EU-Kommission hat diese Anregung – sachlich beschränkt – erst sieben Jahre später aufgenommen in ihrer »Mitteilung über ein Europäisches Vertragsrecht« von 2001, dem »Aktionsplan für ein kohärentes Europäisches Vertragsrecht« von 2003 und der »Mitteilung über das Europäische Vertragsrecht und die Revision des Acquis: Der künftige Weg« von 2004. Der Titel dieser letzten Mitteilung spiegelt eine Erweiterung des Aktionsfeldes wider: als weitere Quelle und Zweck soll die Harmonisierung des existierenden Vertragsrechts der EU treten, insbesondere der Richtlinien zum Vertragsrecht der Verbraucher. Für diesen Zweck hat inzwischen auch die EU-Kommission selbst ein »Network of Excellence« gebildet. Dieses Netzwerk, das neben Vertretern der Studiengruppe auch unbefangene außen stehende Experten umfasst, soll Ende 2007 der EU-Kommission eine weiterentwickelte und systematisierte Fassung eines Europäischen Vertragsrechts vorlegen. Auch wenn die EU-Kommission und andere zuständige Organe die Texte in der einen oder anderen Fassung annehmen sollten, dürften diese nach dem gegenwärtigen Stand der Überlegungen kein bindendes Recht werden, sondern lediglich ein wählbares Regelwerk oder Modell eines einheitlichen Europäischen Vertragsrechts. Ein solches Vertragsrecht dürfte in erster Linie für Parteien von grenzüberschreitenden Verträgen in Betracht kommen. Es würde die Wahl des Vertragsrechts der einen oder der anderen Partei vermeiden; denn bei einer solchen Wahl wird in der Regel diejenige (schwächere) Vertragspartei benachteiligt, deren Rechtsordnung nicht gewählt worden ist. Es würde also in diesem Punkt die rechtliche Chancengleichheit der Vertragsparteien hergestellt werden. Aber auch bei reinen Inlandsgeschäften mögen Parteien, die einem weniger entwickelten Recht unterliegen, sich für die Wahl eines modernen Vertragsrechts entscheiden wollen. Zu unterstreichen ist ein wichtiger Punkt: Die Annahme eines optionalen Europäischen Vertragsrechts lässt die Vertragsrechte der Mitgliedstaaten völlig unberührt. Lediglich der Wettbewerb der Rechtsordnungen wird belebt durch das Angebot eines modernen, fortschrittlichen Vertragsrechts. Es versteht sich freilich, dass dieser Wettbewerb für den »Neuen«, dessen Regeln sich in der Praxis noch nicht bewähren konnten und die auch noch keine Auslegung durch die Gerichte erfahren haben, hart ist. Trotz dieser bedeutsamen Vorbehalte: Ein wissenschaftlich hoch bedeutsames Werk zur Rationalisierung und Vereinfachung des Vertragsrechts hat – möglicherweise – Aussicht auf europarechtliche Anerkennung und damit die Chance auf praktische Bewährung. Damit würde die EU erstmals von der bisher befolgten Methode der isolierten Regelung einzelner Problembereiche zu einem großen Wurf übergehen – freilich ohne direkte Verbindlichkeit. 2. Verbraucher-Vertragsrecht6 Die vorstehend erwähnte Mitteilung der EU-Kommission von 2004 über das Europäische Vertragsrecht hatte dieses mit der Revision des »Acquis« verknüpft. Gemeint ist damit in erster Linie die Überprüfung und Harmonisierung der zahlreichen vertragsrechtlichen Richtlinien zum Verbraucherschutz. Die vertragsrechtlichen Elemente dieser Richtlinien, die im Verlauf vieler Jahre von verschiedenen Gremien ausgearbeitet worden sind, weichen in vielen Einzelheiten mehr oder minder stark auch ohne Sachgrund voneinander ab. Daher möchte die EU-Kommission die Vereinheitlichungseffekte eines Europäischen Vertragsrechts dazu nutzen, die bestehenden europarechtlichen Regeln des vertraglichen Verbraucherschutzes in sich zu vereinheitlichen und mit dem künftigen europäischen Vertragsrecht innerlich zu harmonisieren. Die verbraucherrechtlichen Richtlinien und ihre deutschen Umsetzungen sind allgemein bekannt und bedürfen daher hier keiner inhaltlichen Vorstellung. Es genügt, lediglich auf die Titel der folgenden Richtlinien inzuweisen: – Inhaltskontrolle von missbräuchlichen Vertragsklauseln (1993) – s. §§ 307–310 BGB; – Widerruf von Haustürgeschäften (1985) – s. §§ 312–312a BGB; – Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (1997) sowie für Finanzdienstleistungen (2002) – s. §§ 312b–d BGB; – Kauf von Verbrauchsgütern (1999) – an das allgemeine Kaufrecht angelehnt, §§ 474–479 BGB; – Teilzeit-Wohnrechte an Grundstücken (1994) – s. §§ 481–487 BGB; – Verbraucherkredit (1986) – s. §§ 491– 507 BGB. 3. Allgemeines Handelsrecht Dieser Überblick muss sich auf das allgemeine Handelsrecht beschränken. Ausgeschlossen ist insbesondere das komplexe Gebiet des Gesellschaftsrechts – obwohl dieses gerade für das Thema der Europäischen Rechtsangleichung besonders attraktiv wäre wegen der Vielfalt seiner Regelungsebenen und seiner Regelungsdichte. Das Gleiche gilt auch für das Versicherungsrecht. Im rein vertraglichen Bereich verdienen zwei Richtlinien Erwähnung. Einmal die Richtlinie betreffend die selbständigen Handelsvertreter (1986), welche den Handelsvertreter-Vertrag eingehend einheitlich regelt. Die Hauptpflichten beider Vertragsparteien sind zwingend ausgestaltet und berufen sich in den Artt. 3 und 4 auf die Gebote von Treu und Glauben. Sehr ausführlich sind der Provisionsanspruch des Vertreters sowie sein nachvertraglicher Ausgleichsanspruch geregelt. Da die Richtlinie nur in relativ wenigen Punkten vom früher bestehenden deutschen Recht abwich, sind die einschlägigen Vorschriften der §§ 84–91 c HGB durch die Richtlinie auch nur am Rande berührt worden. Ähnliches gilt für die zweite hier relevante handelsrechtliche Richtlinie, diejenige über den Zahlungsverzug im Handelsverkehr (2000). Die Richtlinie ist in allgemeiner Form umgesetzt in § 288 BGB. Diese Vorschrift geht über die Richtlinie hinaus, indem sie auch den Verzugszinssatz für Verbraucher mitregelt; er liegt bei 5 % über dem (wechselnden) Basiszinssatz gemäß § 247 BGB anstatt der für Kaufleute vorgesehenen 8 %. II. Die Zukunft des BGB Zugespitzt auf den Kern unseres Privatrechts stellt sich die Frage, ob und welche Zukunft aus heutiger Sicht dem BGB vorausgesagt werden kann. Diese Frage lässt sich im Augenblick sinnvoll überhaupt nur stellen für das in diesem Beitrag skizzierte europäische Vertragsrecht. Sie lässt sich vielleicht noch erweitern auf eng mit dem Vertragsrecht verbundene sachenrechtliche Komplexe, wie die rechtsgeschäftliche Übertragung von Mobilien und vertragliche Sicherungsrechte an Mobilien. Zur Debatte kann also ausschließlich das Vermögensrecht stehen, nämlich das Vertragsrecht und vielleicht das Mobiliarsachenrecht. Grundstücksrecht, Familien- und Erbrecht werden also grundsätzlich unangetastet bleiben und mögen höchstens durch Richtlinien berührt werden, die integriert werden könnten. Für das hier angesprochene Vertragsrecht wird man unterscheiden müssen zwischen der absehbaren und der weiteren Zukunft. 1. Absehbare Zukunft Ein konkreter Textvorschlag für ein Europäisches Vertragsrecht kommt überhaupt jetzt erst in Sicht. Dieser Vorschlag bedarf zweifelsohne sehr ausführlicher und breiter Diskussion in allen Mitgliedstaaten; dafür allein wird man m. E. 10–15 Jahre ansetzen dürfen. Falls diese Sachdiskussion zu einem positiven Ergebnis führen sollte, dürfte der politische Weg zu einem verbindlichen EU-Instrument zum Vertragsrecht noch einmal eine ähnliche Zeitspanne in Anspruch nehmen. Diese grobe Schätzung mag den einen als übertrieben skeptisch und anderen als ebenso übertrieben optimistisch erscheinen. Jedoch gibt es bisher noch nicht einmal eine sichere Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Rechtsakt der Europäischen Union. In den nächsten 20–30 Jahren wird daher voraussichtlich das BGB in seinem gegenwärtigen Umfang bestehen bleiben. Es ist zu wünschen, dass der deutsche Gesetzgeber in dieser Zeitspanne fortfahren wird mit der schrittweisen Integration vertragsrechtlicher EU-Richtlinien in das BGB. Denn diese durch das Schuldrechts-Modernisierungsgesetz von 2001 eingeführte Methode hat sich praktisch bewährt, weil sie die äußere und innere Einheit des Vertragssystems bewahrt – wenn auch auf Kosten des »deutschen Charakters« dieses Gesetzbuches. Jedoch wäre die Konservierung eines schönen und bedeutsamen Denkmals unserer Rechtskultur um den Preis seiner schrittweisen Aushöhlung und einer doppelgleisigen Normsetzung praktisch nicht erträglich. Neben diesen formalen Gesichtspunkten ist zu unterstreichen, dass zahlreiche EU-Richtlinien auch inhaltlich überzeugen. Das gilt jedenfalls für die meisten verbraucherrechtlichen Richtlinien zum Vertragsrecht und auch für diejenigen zum allgemeinen Zivil- und Handelsrecht. Ein Beweis für diese Qualität und Überzeugungskraft ist es, dass der deutsche Gesetzgeber in nicht wenigen Fällen den persönlichen Anwendungsbereich einer Richtlinie über ihre selbstgezogenen Grenzen hinaus verallgemeinert hat. 2. Weitere Zukunft Sollte die Europäische Union trotz ihrer Erweiterung sich ihre bisher erwiesene Durchsetzungskraft erhalten, so ist freilich damit zu rechnen, dass in einer weiteren Zukunft zwar kein Europäisches Privatrecht entstehen wird. Wohl aber werden wahrscheinlich die Ansätze zu einem Europäischen Vertrags- oder Vermögensrecht weiter ausgebaut und befestigt werden. Der europäische Binnenmarkt benötigt ein einheitliches Vertragsrecht. Der oft gehörte Hinweis auf die USA sticht nicht: die leicht divergierenden Zivilrechte der Bundesstaaten beruhen auf einer einheitlichen Grundlage, dem ungeschriebenen englischen common law, das in Rechtsspiegeln (Restatements) fixiert ist. Vor allem aber haben sich alle Bundesstaaten für das handelsrechtliche Vermögensrecht auf ein Modellgesetz geeinigt, den Uniform Commercial Code. Ist also das Ende eines selbständigen deutschen Vermögensrechts eingeläutet? Ob und wann das eintreten könnte, wäre derzeit reine Spekulation. Immerhin bleibt auch für diesen Fall eine Aufgabe, die des Schweißes der Edlen wert wäre: nämlich dafür Sorge zu tragen, dass das deutsche Vermögensrecht europäisch überzeugende, überlegene Lösungen bereithält, die es verdienen, in Europa diskutiert und akzeptiert zu werden. Eine große Aufgabe! 1 Als wissenschaftliche Grundlagenwerke sind namentlich zu erwähnen K. Riesenhuber, System und Prinzipien des Europäischen Vertragsrechts (Berlin 2003) sowie früher S. Grundmann, Europäisches Schuldvertragsrecht (Berlin, New York 1999). Siehe auch das Lehrbuch von K. Riesenhuber, Europäisches Vertragsrecht (2. Aufl., Berlin 2006). 2 Siehe Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14. 12. 2001 (BGBl. I 3721) sowie § 312e–f BGB. 3 §§ 676a–e BGB; vgl. auch § 676g. 4 Deutsche Übersetzung: C. v. Bar und R. Zimmermann (Hsgb.), Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts I– II (2002), III (2005). 5 Lehne, European Contract Law – The European Parliament’s Prospective: ERA-Forum, Special Issue 2006, S. 12. 6 Dazu allgemein N. Reich und H.-W. Micklitz, Europäisches Verbraucherrecht (4. Aufl. 2003), insbesondere S. 457–847. |