Eigentlich kann die Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Verlängerung der Wartezeit auf drei Jahre bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Beamten und Richter aus dem Beförderungsamt gem. § 5 Abs. 3 S. 1 BVersG nicht überraschen. Denn das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in seiner Entscheidung vom 7. 7. 1982 zur damals neuen Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 BVersG (BVerfGE 61, 43) ausgeführt: »Dass dem Gesetzgeber hier jedoch durch Art. 33 Abs. 5 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen sind, liegt auf der Hand. Eine Erstreckung der Frist über zwei Jahre hinaus ließe sich im Blick darauf, dass dem Beamten aufgrund hergebrachter Strukturprinzipien, insbesondere auf Grund des in diesem Bereich zu beachtenden Leistungsgrundsatzes, Versorgung aus dem letzten Amt verfassungsrechtlich gewährleistet ist, nicht rechtfertigen. Sie würde eine Aushöhlung der Grundlagen gleichkommen, auf die sich die Institution des Berufsbeamtentums stützen muss, wenn es die ihm im Staat zugewiesene Funktion in der gebotenen Unabhängigkeit und Selbstverantwortung erfüllen soll. Eine solche Änderung des überkommenen Beamtenversorgungsrechts ließe sich nicht mehr als bloße Modifizierung der bisher anerkannten Einschränkung des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt erklären, sondern wäre eine Preisgabe des Prinzips amtsgemäßer Versorgung.« Doch seit der Entscheidung im Jahre 1982 und der jetzigen liegen immerhin 25 Jahre, in denen sich die Haushaltslage des Bundes und der Länder erheblich verschlechtert hat, die Versorgungssicherheit für die Zukunft weitaus unsicherer als damals und nicht zuletzt durch die Wiedervereinigung die Bundesrepublik ganz anders als früher gestaltet ist. Gleichwohl ist die Mehrheit der Verfassungsrichter weiterhin der Auffassung, dass zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt, das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen grundsätzlich aus dem letzten Amt zu berechnen. Wenn das BVerfG dazu ausführt, dieser Grundsatz sei vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten, wird zugleich verdeutlicht, dass politische Überlegungen, die Versorgung der Beamten und Richter aus den bisherigen Prinzipien zu lösen, sie etwa denjenigen im Rentenrecht anzugleichen, mit der Verfassung nicht vereinbar sind. Das Beamtenversorgungsrecht ist damit in derzeitigen Grundzügen also mit unter den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG gezogen worden. Ohne Änderung des Grundgesetzes ist also eine Abschaffung des Grundsatzes einer Versorgung, berechnet nach der letzten Besoldung, nicht denkbar. Die Entscheidung begrenzt dabei zugleich die Übertragung rentenrechtlicher Änderungen auf das Beamtenversorgungsrecht. Während genau dies einer der maßgeblichen Gründe für das BVerfG war, die Absenkung der Höchstversorgung im Versorgungsänderungsgesetz 2001 für verfassungsgemäß zu erklären (Urteil vom 27. 9. 2005 – BVerfGE 114, 258), wird jetzt verdeutlicht, dass eine Übertragung nicht zu einer grundlegenden Veränderung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums führen dürfe. Dieser Gesichtspunkt wird möglicherweise bei zu befürchtenden zukünftigen Versorgungsänderungen erneut von erheblicher Bedeutung sein. Hinzuweisen ist auf zwei Gesichtspunkte aus dem Minderheitsvotum, die verdeutlichen, wie sehr sich Beamte von Richtern unterscheiden: Die Minderheit argumentiert unter anderem damit, dass bei Beamten heutzutage nur in den Anfangsjahren im zweijährigen Abstand, später im drei bzw. vierjährigen Abstand die Besoldung in den Dienstaltersstufen steige und der durchschnittlich verdienende vierzigjährige Beamte 1963 in A 9 sich befunden habe und heute zwischen A 11 und A 12 sich befinde. Innerhalb der R-Besoldung findet weiterhin der Aufstieg in den zweijährigen Dienstaltersstufen statt. Auch heute dürften sich, wie schon bei Einführung der R-Besoldung, die meisten 40 jährigen Richter und Staatsanwälte nach wie vor im Eingangsamt befinden. Dieser Gesichtspunkt hätte auch in der Überlegung der Minderheit nicht einfach unterschlagen werden dürfen: Ausgangspunkt für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war ein Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald, die Klage eines Direktors eines Amtsgerichts betreffend. In der tatsächlichen Auswirkung wird die Entscheidung bei Richtern und Staatsanwälten nur von relativ geringer Bedeutung sein, da lediglich diejenigen betroffen sind, die weniger als drei, aber mindestens zwei Jahre vor ihrem Ruhestandseintritt noch befördert wurden. Dies sind nach meinen Erkenntnissen nur eine geringe Zahl von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Dabei dürfte die Hoffnung derjenigen, die in diesem Zeitraum befördert und nunmehr bereits mit den entsprechend § 5 Abs. 3 BVersG verringert berechneten Versorgungsbezügen pensioniert sind, auf eine nachträgliche Besserstellung durch den Dienstherrn gering sein: Denn ich befürchte, dass der Dienstherr sich auf den Hinweis des BVerfG berufen wird, dass die bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheide von der Entscheidung unberührt bleiben. Die Fürsorgepflicht würde dem Dienstherrn sicherlich erlauben, ja sogar gebieten, diesen Personenkreis zumindest für die Zukunft besser zu stellen. |