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  Gastkommentar - DRiZ 2007, 239 - 
 

Oldenburger Landrecht

 Von Bernhard Töpper
ZDF Mainz
 
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Dies gab es im deutschen Fernsehen noch nie zu sehen: Richter, die »hemdsärmelig«, ohne Robe, quasi in Freizeitkleidung zur Urteilsverkündung in den Gerichtssaal einziehen.

So geschehen am Fronleichnamstag bei der Urteilsverkündung im »Gammelfleisch«-Prozess vor dem Landgericht Oldenburg. Was war passiert?

Der Norddeutsche Rundfunk und Radio Bremen wollten über dieses die Öffentlichkeit in besonderem Maße interessierende Verfahren, in dem es um Geschäftspraktiken eines Großhändlers ging, verdorbenes Fleisch in den Handel zu bringen, in ihren Sendungen berichten. Dazu sollten in Anwesenheit der Mitglieder des Spruchkörpers vor dem »Aufruf zur Sache«, wie es das Gerichtsverfassungsgesetz erlaubt, Aufnahmen im Gerichtssaal gedreht werden. Doch die 2. Große Strafkammer des LG Oldenburg lehnte das strikt ab, wollte sich nicht filmen lassen. Die beiden Fernsehsender zogen daraufhin nach Karlsruhe, erwirkten – erfolgreich – eine Einstweilige Anordnung mit dem Tenor, dass die Mitglieder des Spruchkörpers für »die Anfertigung von Filmaufnahmen vor Eintritt in die Verhandlung anwesend sind«. Doch die Richter folgten der Anweisung aus Karlsruhe nur höchst widerwillig in der beschriebenen – skandalösen – Weise. Der Vorsitzende im O-Ton:

»Das ist hier noch nicht die Verhandlung, sondern der Pressetermin, zu dem uns das Bundesverfassungsgericht verpflichtet hat. Filmen Sie so viel Sie wollen – bis alle zufrieden sind.«

Im Anschluss daran verließen die Richter den Verhandlungssaal, kehrten erst zurück, nachdem das Fernsehteam auf Aufforderung des Vorsitzenden den Saal verlassen hatte. Diesmal ordnungsgemäß bekleidet mit Roben.

Zufrieden mit diesem Verhalten der Oldenburger Richter kann niemand sein, zeigt es doch – neben der groben Missachtung des Bundesverfassungsgerichts – zugleich eine erschreckende Unkenntnis über die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dem nach den Rundfunkgesetzen der Länder aufgegeben ist, »insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit« zu vermitteln. Dass ein Strafprozess, in dem es um Fragen der Lebensmittelsicherheit geht, für die Bevölkerung von überragendem Interesse ist, wird niemand ernsthaft bestreiten. Dass es damit auch eine »Pflicht zur Berichterstattung« gibt, dies hat sich aber offenbar bis Oldenburg noch nicht herumgesprochen. Die jahrelange Überzeugungsarbeit in den Presseseminaren der Deutschen Richterakademie in Trier und Wustrau über die Arbeitsbedingungen des Fernsehens – an der 2. Großen Strafkammer ist sie spurlos vorüber gegangen. Eine fernsehgerechte – medienspezifische – Darstellung eines Gerichtsverfahrens braucht nun einmal zwingend notwendig authentische Bilder. Bild und Text sind eine Einheit: Wenn von Richtern die Rede ist, dann müssen auch Richter im Bild zu sehen sein und nicht nur leere Stühle oder Aktendeckel.

Richter und Schöffen müssen Filmaufnahmen im Gerichtssaal hinnehmen, denn sie stehen Kraft des ihnen übertragenen Amtes im Blickfeld der Öffentlichkeit und damit auch der Medienöffentlichkeit. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2000 entschieden.

Übrigens: Auch Rechtsanwälte haben in ihrer Funktion als Organ der Rechtspflege grundsätzlich Aufnahmen zu dulden, wenn sie an einem Verfahren mitwirken, an dessen bildlicher Darstellung ein öffentliches Informationsinteresse besteht. Diese Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht erfolgte vor wenigen Monaten im März 2007, als das Landgericht Münster mit einer fadenscheinigen Begründung – »zu kleiner Saal« – Fernsehaufnahmen bei dem Prozess um die Misshandlung von Bundeswehr-Rekruten abgelehnt hatte. Dabei hat sich inzwischen seit vielen Jahren bundesweit die von den Fernsehanstalten angebotene »Pool-Lösung« bestens bewährt: Nur ein Fernsehteam erhält Zugang zum Sitzungssaal, es stellt aber das gedrehte Filmmaterial allen anderen interessierten Sendeanstalten kostenlos zur Verfügung.

Doch die 2. Große Strafkammer interessierte das alles nicht: »Das haben wir in Oldenburg noch nie so gemacht!«

Auf den Kosten für das starrsinnige Verhalten der Oldenburger Landrichter bleibt jetzt das Land Niedersachsen sitzen, das dem NDR und Radio Bremen die notwendigen Auslagen für dieses völlig überflüssige Verfahren erstatten muss.


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