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  Aufsatz - DRiZ 2007, 208 - 
 

Möglichkeiten und Grenzen der Sanktionierung von Rechtsverletzungen im Internet vor deutschen Gerichten

 Von  Dr. Flemming Moos
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I. Einleitung

Ein Lebenslauf wie derjenige von Ronald Arthur Biggs dürfte für Übeltäter ähnlichen Kalibers seit dem Anbruch des Internet-Zeitalters Seltenheitswert genießen. Biggs war bekanntlich Mitglied derjenigen britischen Räuberbande, die am 8. August 1963 bei der Bridego-Eisenbahnbrücke in Ledburn den königlichen Postzug von Glasgow nach London überfiel und 2,63 Millionen Pfund erbeutete, der anschließend nach Brasilien floh und von dort erst im Jahre 2001 – freiwillig – nach England zurückkehrte. Das bereits im Jahre 1964 gestellte Auslieferungsverlangen der britischen Regierung scheiterte.

Dem faktischen Zwang, sich aufgrund einer im Heimatland begangenen Missetat in ein vermeintlich sicheres Rückzugsgebiet im Ausland abzusetzen, begegnen Menschen, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten, heutzutage wohl eher durch ein Ausweichen in die »virtuelle« Welt des Internets. Jeder, der am Arbeitsplatz mit einem E-Mail-Account ausgestattet ist, kann dies anhand der Anzahl täglich eingehender Mails der »Nigeria-Connection« und sonstiger Spam-Mails am eigenen Leib leidvoll erfahren. Allgemeine Aufmerksamkeit genießt regelmäßig auch der Betrieb von mp3-Filesharing-Plattformen, die in den seltensten Fällen aus dem Inland agieren. So residieren einige der derzeit angesagtesten BitTorrent-Websites2 etwa in Tonga und Western Samoa.

Dieser Befund wirft die spannende Frage auf, welche juristischen Schritte gegen aus dem Ausland begangene Rechtsverletzungen im Internet vor deutschen Gerichten möglich sind, und ob sie letztlich Erfolg versprechen. Im Rahmen der Rechtsverfolgung in Deutschland stellt sich dabei zunächst die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte (dazu sogleich unter II.). Eng mit der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit verknüpft ist die Festlegung des anwendbaren Sachrechts (dazu sogleich unter III). Schließlich wird den Diensteanbieter interessieren, ob und auf welche Weise er eine Verantwortlichkeit in bestimmten Jurisdiktionen – etwa vor deutschen Gerichten und nach deutschem Recht – eventuell vermeiden kann (dazu unter IV.). Den Abschluss dieser Betrachtung bildet ein Ausblick (unter V.).

II. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Die internationale Zuständigkeit ist von den deutschen Gerichten unabhängig vom Rechtszug3 von Amts wegen zu prüfen. Pflichtgemäß wird sich ein Richter deshalb insbesondere bei Internet-Sachverhalten zunächst die Frage stellen, ob ein inländischer Gerichtsstand gegeben ist.

1) Bestimmung der anwendbaren Zuständigkeitsregeln

In diesem Zusammenhang ist zuerst zu klären, anhand welcher Vorschriften die internationale Zuständigkeit zu bestimmen ist.

a) Anwendung der EuGVVO bzw. des EuGVÜ

Am 27. September 1968 schlossen die EG-Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 293 vierter Gedankenstrich EGV das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Fassung durch die Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen4 geändert wurde (nachstehend »EuGVÜ«, auch »Brüsseler Übereinkommen« genannt). Am 16. September 1988 schlossen die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten das Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das ein Parallelübereinkommen zum EuGVÜ darstellt.

Das EuGVÜ ist für alle EG-Mitgliedstaaten – außer Dänemark – durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (»EuGVVO«) mit Wirkung ab 1. März 2002 abgelöst worden. Im Verhältnis der EG-Mitgliedstaaten zu Dänemark gilt einstweilen somit das EuGVÜ als völkerrechtliches Übereinkommen unverändert fort5. Das EuGVÜ bleibt außerdem anwendbar auf Klagen, die vor dem 1. März 2002 und damit vor Geltung der EuGVVO erhoben worden sind6.

Gemäß Art. 3 EuGVVO können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels II der EuGVVO verklagt werden. Die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften (also etwa auch diejenigen der ZPO) können insoweit nicht angewendet werden.

b) Anwendung der ZPO

Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines EG- oder EFTA-Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Regelungen zu ausschließlichen Gerichtsständen und Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß Artikel 22 und 23 EuGVVO die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Abs. 1 EuGVVO nach dessen eigenen Gesetzen. Für Deutschland bedeutet dies im Ergebnis, dass die Regeln der ZPO analog zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit herangezogen werden7.

2) Feststellung eines inländischen Gerichtsstandes

Unter Anwendung der jeweils einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften ist sodann festzustellen, ob ein inländischer Gerichtsstand besteht. Bei Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtsverletzungen im Internet ist in der Praxis insbesondere der Gerichtsstand für deliktische Ansprüche relevant.

a) Gerichtsstand für deliktische Ansprüche

Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ wie auch Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dasselbe gilt im Rahmen von § 32 ZPO. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach diesen Vorschriften fallen auch Klagen aufgrund von Schutzrechtsverletzungen8 und unerlaubten Wettbewerbshandlungen9. Der Ort des schädigenden Ereignisses ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, d. h. der Ort, an dem das schädigende Ereig-nis eingetreten ist10. Die Zuständigkeit hängt dabei nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht vielmehr aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist11.

b) Bestimmungsgemäße Abrufbarkeit in Deutschland

Entscheidend für die Zuständigkeit der deutschen Justiz ist also, ob der Ort des schädigenden Ereignisses im Streitfall in Deutschland liegt. Dabei reicht nach der wohl inzwischen einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur die reine Abrufbarkeit im Inland für die Begründung eines inländischen Gerichtsstandes nicht aus, und zwar weder für Schutzrechts- noch für Wettbewerbsverletzungen, da Internet-Angebote per se immer weltweit zur Kenntnis zu nehmen sind12. Vielmehr ist der Erfolgsort nur dann im Inland belegen, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll13. Für Schutzrechtsverletzungen ist dies seit der »HOTEL MARITIME-Entscheidung« des BGH höchstrichterlich ausgeurteilt14. Die früheren Urteile einiger Obergerichte, die insoweit die schlichte Abrufbarkeit im Inland ausreichen ließen15, dürften deshalb überholt sein. Für Wettbewerbshandlungen hat der BGH das Erfordernis der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit jüngst in der »Euro-Nutrition-Entscheidung« bestätigt16.

Im Ergebnis muss deshalb ein über die reine Abrufbarkeit hinausgehender Inlandsbezug vorliegen, der sich maßgeblich aus der Ausgestaltung der Website ergeben kann: die Website bzw. die darüber angebotenen Waren und Dienstleistungen müssen sich bestimmungsgemäß (auch) an Adressaten in Deutschland richten. Die räumliche Ausrichtung des Internet-Auftritts ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, bei der es auf verschiedene Faktoren ankommen kann; insbesondere die Wahl der Top-Level-Domain, die Sprache, in der die Website vorgehalten wird17, die Währung, in der die Adressaten die angebotenen Waren oder Dienstleistungen bezahlen können18, die Angabe eines Kontos bei einem deutschen Geldinstitut19, die Belegenheit von Kontaktstellen des Anbieters sowie etwa auch die Darstellung von Nationalflaggen. Weitere Umstände können hinzukommen, etwa das Vorhandensein von Hyperlinks auf inländische Seiten, die Anmeldung bei »inländischen« Suchmaschinen, Verwendung von »inländischen« Begriffen als Adwords oder Metatags, etc. Der BGH hat etwa angenommen, dass eine von einem niederländischen Unternehmen betriebene Website auch auf Deutschland ausgerichtet war, weil sie in deutscher Sprache gehalten und die Verkaufspreise in DM angegeben waren20. Umgekehrt hat das LG Köln eine Ausrichtung auf Deutschland bei einer Internet-Seite verneint, deren Anbieter in den USA ansässig war, die nur in englischer Sprache vorgehalten wurde und auf der ausschließlich mit Personen geworben wurde, die aus dem amerikanischen Fernsehen, nicht aber in Deutschland bekannt waren21.

III. Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts

Ist ein deutscher Gerichtsstand nach den obigen Ausführungen gegeben, schließt sich die Frage an, ob das Gericht die vermeintliche Rechtsverletzung auch anhand der materiellen deutschen Schutzvorschriften zu beurteilen hat. Soweit nicht aufgrund des in § 3 Abs. 2 TMG enthaltenen Herkunftslandprinzips etwas Anderes gilt22, richtet sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtsverletzungen nach dem Marktort- bzw. Schutzlandprinzip.

a) Das Marktortprinzip im Wettbewerbsrecht

Die Anwendung deutschen Rechts auf Internet-Auftritte richtet sich in wettbewerbsrechtlichen Fragen nach dem so genannten Marktortprinzip23. Danach setzt die Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts voraus, dass die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber im Inland aufeinander treffen24. Nach deutschem Wettbewerbsrecht ist der Internet-Auftritt eines Anbieters zu beurteilen, wenn sich dieser bestimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt hat25. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zur Begründung der internationalen Zuständigkeit entsprechend.

b) Das Territorialitätsprinzip im Immaterialgüterrecht

Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz inländischer Kennzeichen nach dem Recht des Schutzlandes26. Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich eines inländischen Immaterialgüterrechts auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt27. Ein Unterlassungsanspruch setzt deshalb eine das Schutzrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist etwa bei Marken gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.

Auch hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Kennzeichenbenutzung im Internet dem Schutz von Kennzeichen gegen Verwechslungen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen sein darf. Ansonsten würde jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen29. Dies hätte eine uferlose Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte zur Folge28. Erforderlich ist deshalb nach der Rechtsprechung, dass das Angebot einen »hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug« aufweist30. Auch insoweit dürften die Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit weitestgehend übertragbar sein. Der BGH hat in seiner HOTEL-MARITIM-Entscheidung etwa die Anwendbarkeit deutschen Rechts damit begründet, dass die (dänische) Homepage den Interessenten in deutscher Sprache über das Hotelangebot in Kopenhagen unterrichte und Online-Reservierungen und -Buchungen in deutscher Sprache ermögliche31.

IV. Ausschluss bestimmter Jurisdiktionen und Rechtsordnungen mittels »Disclaimer«

Aufgrund der Tatsache, dass die Bestimmung sowohl des »Ortes des schädigenden Ereignisses« als auch des »Marktortes« bzw. des »wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs« im Rahmen einer wertenden Gesamtschau verschiedener, nicht abschließend feststehender Merkmale erfolgt, unterliegen die internationale Zuständigkeit und auch das anwendbare Sachrecht einer gewissen Beliebigkeit. Anbieter haben deshalb grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, das Verbreitungsgebiet ihres Internet-Auftritts verbindlich festzulegen bzw. einzugrenzen.

In der Rechtsprechung dürfte es mittlerweile anerkannt sein, dass solche so genannten »Disclaimer«, mit denen der Anbieter das Verbreitungsgebiet eingrenzt, etwa dergestalt, dass er Kunden in einem bestimmten Land von einer Belieferung ausnimmt, ein Indiz für eine Einschränkung des Verbreitungsgebiets sein können32. Im Ergebnis kann also durch einen solchen Disclaimer sowohl ein Gerichtsstand außerhalb des definierten Gebiets als auch die Anwendbarkeit der entsprechenden ausländischen Vorschriften vermieden werden. Ein wirksamer Disclaimer setzt dabei aber zweierlei voraus: zum einen muss er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein. Zum anderen ist der Disclaimer nur beachtlich, wenn ihn der Anbieter auch tatsächlich befolgt und nicht etwa – entgegen den Festlegungen in seinem Disclaimer – doch Adressaten in dem ausgenommenen Gebiet anspricht33.

An der erstgenannten Voraussetzung fehlt es etwa, wenn nach dem Wortlaut des Disclaimers zwar Deutschland als Werbe- und Verbreitungsgebiet ausgeschlossen sein soll, der Anbieter aber für die auf dem Internet-Auftritt beworbenen Produkte auch DM-Preise angegeben hat. Es fehlte nach den Feststellungen des Gerichts in diesem Fall deshalb schon an der Ernsthaftigkeit der Beschränkung. Der Internet-Auftritt muss in diesem Fall als Werbung auch für das ausgeschlossene Gebiet behandelt werden34. Ähnliches dürfte gelten, wenn auf der Internetseite Kontaktpersonen in Deutschland benannt sind. Allein die Deutschsprachigkeit des Internet-Auftritts dürfte hingegen nicht zur Unwirksamkeit eines entsprechenden Disclaimers führen, da insbesondere mit Österreich und der Schweiz weitere deutschsprachige Gebiete existieren, so dass sich der Anbieter insoweit nicht generell in Widerspruch zu seiner Beschränkung setzt. Unbeachtlich sind auch entsprechende Disclaimer, wenn der Anbieter sie faktisch nicht beachtet; also etwa trotz Ausnahme Deutschlands als Verbreitungsgebiet faktisch Waren oder Dienstleistungen nach Deutschland absetzt.

V. Fazit und Ausblick – Was lehrt der Fall »allofmp3.com«?

Die Herausforderung an die Rechtsprechung bezüglich der über das Internet aus dem Ausland begangenen Rechtsverletzungen bestand und besteht nicht darin, eine Zuständigkeit überhaupt zu begründen, sondern eine »exorbitante« Zuständigkeit35 zu vermeiden. Es kann also konstatiert werden, dass die Befriedigung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter insoweit nicht das Problem der Geschädigten darstellt. Auf einem anderen Blatt steht allerdings – und damit soll wieder auf Ronald Biggs zurückgekommen werden – nach wie vor die Vollstreckung der erwirkten Urteile. Ein anschaulicher Beleg dafür, dass das per se globale Medium Internet die Rechtsdurchsetzung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug vor teilweise immer noch kaum lösbare Aufgaben stellt, bildet der casus »allofmp3«, der schon Gerichte in unterschiedlichen Jurisdiktionen beschäftigt hat: Bereits im Mai 2005 hatten mehrere Unternehmen der Musikindustrie vor dem LG München eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es dem in Moskau ansässigen Betreiber der kommerziellen Downloadplattform für Musikdateien im mp3-Format untersagte, die Aufnahmen innerhalb Deutschlands öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere sie über die Internetadresse www.allofmp3.com zum elektronischen Abruf bereitzuhalten36. Von diesem Verdikt offenbar unbeeindruckt ist die Seite aber auch heute, über zwei Jahre später, noch allgemein – und damit auch in Deutschland – zugänglich. Ein dänisches Gericht hatte dann den dänischen Zugangsanbieter Tele2 in einem Urteil vom 25. Oktober 2006 dazu verpflichtet, in seinem Netz den Zugang zu der Seite zu blockieren37. Auch diese Sperrungsverfügung hatte aber letztlich nur einen begrenzten Erfolg: zum einen bezieht sie sich nur auf einen einzigen Zugangsanbieter, zum anderen kursieren im Internet bereits Anleitungen für die Umgehung des Verbots durch die Nutzung alternativer Nameserver38. In Ansehung des in diesem Fall begrenzten Erfolges des juristischen Vorgehens wurden deshalb andere Wege beschritten, um den unliebsamen Musikverkauf über das Portal zu unterbinden: mittlerweile haben sämtliche Kreditkartenunternehmen die Zahlungsabwicklung über allofmp3.com eingestellt.

Der »Fall allofmp3.com« mag deshalb den Blick dafür schärfen, dass die Internationalität des Internets weniger für die Rechtsverfolgung, aber für die Rechtsdurchsetzung in der Online-Welt noch eine »offene Flanke« darstellt. Es ist deshalb äußerst bedauerlich, dass das Haager Übereinkommen39 entgegen der ursprünglichen Absicht letztlich nur in einer extrem »abgespeckten« Version, nämlich beschränkt auf das Vorliegen vertraglicher Gerichtsstandsvereinbarungen, zustande gekommen ist. Nach wie vor ist deshalb die Vollstreckung im Ausland nur im Rahmen bilateraler Abkommen möglich, die vielfach gar nicht bestehen. Entgegen allen anders lautenden Beteuerungen ist das Internet insoweit deshalb durchaus noch ein »rechtsfreier Raum«.

1 Der Autor ist Rechtsanwalt im Hamburger Büro von DLA Piper. Er gehört der kanzleiinternen Practice Group »Technology, Media and Commercial« an und ist u. a. auf das Internetrecht spezialisiert.

2 BitTorrent ist ein kollaboratives File-Sharing-Protokoll, das besonders für die schnelle Verteilung großer Dateien geeignet ist. BitTorrent hat in Deutschland mit über 50 % die höchste Verbreitung an File-Sharing-Programmen.

3 BGH, Urt. v. 27. 5. 2003 – IX ZR 203/02, WM 2003, 1542; Urt. v. 20. 11. 2003 – I ZR 102/02, TranspR 2004, 74, 75; KG Berlin, Urt. v. 24. 3. 2006 – 9 U 126/05, NJOZ 2006, 1943.

4 ABl. L 299 vom 31. 12. 1972, S. 32; ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1; ABl. L 388 vom 31. 12. 1982, S. 1; ABl. L 285 vom 3. 10. 1989, S. 1; ABl. C 15 vom 15. 1. 1997, S. 1. Siehe konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26. 1. 1998, S. 1.

5 Der Rat der EU hat im ABl. der EU Nr. L 94 vom 4. 4. 2007, S. 70 jedoch bereits bekannt gemacht, dass das Abkommen zwischen der EG und Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005, welches die Umsetzung der EuGVVO in Dänemark ermöglichen soll, zum 1. Juli 2007 in Kraft tritt.

6 Vgl. auch BGH, Urt. v. 24. 2. 2005 – I ZR 101/02, GRUR 2005, 519.

7 BAG, Urt. v. 20. 4. 2004 – 3 AZR 301/03, AP ZPO § 38, Nr. 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, Übers. § 12 Rz. 6.

8 BGH, GRUR 2005, 431, 432; Kieninger, GRUR Int. 1998, 280, 282.

9 BGH, Urt. v. 11. 2. 1988 – I ZR 201/86, GRUR 1988, 483, 485; BGHZ 153, 82, 91; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10. 7. 2002 – 6 U 9/02, MMR 2002, S. 814, 815.

10 EuGH, Urt. v. 7. 3. 1995 – Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, Tz. 20 – Shevill.

11 BGH, GRUR 2005, 431, 432.

12 LG Köln, Urt. v. 20. 4. 2001 – 81 O 160/99, JurPC Web-Dok. 148/2001.

13 BGH, Urt. v. 13. 10. 2004 – I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432; zu § 32 ZPO, § 24 UWG a.F.: OLG Frankfurt CR 1999, 450; OLG Bremen, CR 2000, 770, 771; Retzer, in Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig, UWG, § 14 Rdn. 64; weitergehend zu § 32 ZPO, § 24 UWG a.F.: OLG München CR 2002, 449, 450.

14 BGH, GRUR 2005, 431, 432; der BGH hat die Frage in dem Urteil zwar ausdrücklich offen gelassen, in einem obiter dictum jedoch ausgeführt, dass »viel für eine Begrenzung einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen spricht, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann«.

15 OLG Karlsruhe, Urt. v. 10. 7. 2002 – 6 U 9/02, MMR 2002, S. 814, 815; OLG München, MMR 2002, 166, 167.

16 BGH, Urt. v. 30. 3. 2006 – I ZR 24/03, GRUR Int 2006, S. 605, 607.

17 Zu weitgehend insoweit Berger, GRUR Int 2005, 465, 468, der aufgrund der Englischsprachigkeit einer Website allein eine weltweite Gerichtspflichtigkeit annimmt.

18 Dieses Kriterium dürfte freilich seit der Einführung des Euro für Mitglieder des Euro-Raumes unanwendbar sein.

19 Vgl. OLG Köln, Urt. v. 21. 4. 2006 – 6 U 145/05, BeckRS 2006 – 06197.

20 BGH, Urt. v. 30. 3. 2006 – I ZR 24/03, GRUR Int 2006, S. 605, 607.

21 LG Köln, Urt. v. 20. 4. 2001 – 81 O 160/99, JurPC Web-Dok. 148/2001; zweifelhaft erscheint freilich das weitere Argument des Gerichts, dass die auf der Website vorgesehene Altersabfrage auf der Eingangsseite für Deutschland untypisch sei.

22 Vgl. zur Anwendung österreichischen Rechts auf eine Berichterstattung im Internet KG Berlin, Urt. v. 24. 3. 2006 – 9 U 126/05, NJOZ 2006, 1943, 1944.

23 BGH GRUR 1998, S. 419, 420; Mand, MMR 2003, S. 77, 78; zur dogmatischen Verankerung des Marktortprinzips eingehend Mankowski, GRUR Int 2006, S. 609 (611).

24 BGH, Urt. v. 4. 6. 1987 – I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 454; BGHZ 113, 11, 14; BGH, Urt. v. 14. 5. 1998 – I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 946.

25 Baumbach/Hefermehl, UWG, Einl. UWG Rz. 177; Glöckner, in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, Einl. C Rz. 84 ff.

26 BGHZ 41, 84, 87; BGH, Urt. v. 2. 5. 2002 – I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 973; Kur, WRP 2000, 935, 936.

27 Für das Markenrecht etwa: Fezer, Markenrecht, Einl. Rz. 80; Ingerl/Rohnke, MarkenG § 14 Rz. 40; für das Urheberrecht: Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, Einl. Rz. 42.

28 BGH, Urt. v. 13. 10. 2004 – I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432.

29 Für den umgekehrten Fall der vermeintlichen Verletzung einer in UK eingetragenen Marke durch Registrierung einer .eu-Domain in Deutschland vgl. jüngst OLG Hamburg Urt. v. 14. 4. 2007, Az. 3 U 212/06.

30 BGH, Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432; OLG Karlsruhe MMR 2002, 814, 816; Bettinger/Thum, GRUR Int. 1999, 659, 673 f.

31 BGH, Urt. v. 13. 10. 2004 – I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 433.

32 BGH, Urt. v. 30. 3. 2006 – I ZR 24/03, GRUR Int 2006, S. 605, 607; OLG Frankfurt CR 1999, 450, 451; KG GRUR Int. 2002, 448, 449 f.; Hoeren, WRP 1997, 993, 998; Mankowski, GRUR Int. 1999, 909, 919.

33 BGH, Urt. v. 30.3.2006 – I ZR 24/03, GRUR Int 2006, S. 605, 607.

34 OLG Frankfurt, Urt. v. 31.5.2001 – 6 U 240/00, MMR 2001, S. 751, 753; Mankowski, GRUR Int 1999, 909, 919.

35 Mankowski, GRUR Int 2006, S. 609, 609.

36 LG München, Beschluss vom 11.5.2005 – Az. 21 O 9161/05.

37 Vgl. die Meldung bei heise online: www.heise.de/newsticker/ meldung/80097.

38 Vgl. die Darstellung unter www.piratgruppen.org/allofmp3/.

39 Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen; vgl. dazu Luginbühl/Wollgast, GRUR Int. 2006, 208.


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