| |  Das Internet ist einer der Brennpunkte des Datenschutzrechts. Tagtäglich wird über das Internet eine unvorstellbare Menge personenbezogener Daten verschickt. Jede E-Mail, jede Bestellung und jede Online-Banking-Transaktion beinhaltet regelmäßig eine Reihe solcher Daten. Es ist nicht nur diese Datenflut, die das Datenschutzrecht vor neue Herausforderungen stellt, sondern mehr noch, dass jeder Nutzer beim Surfen im Internet eine Datenspur hinterlässt, ohne sich dessen im Einzelfall bewusst zu sein. Eine effektive Ausübung des in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung setzt jedoch zwingend voraus, dass der Einzelne weiß, welche Daten über ihn erhoben werden1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist es auch, das den Gesetzgeber dazu verpflichtet, bereichsspezifische Regelungen für den Datenschutz im Internet zu schaffen, die einen effektiven Schutz personenbezogener Daten ermöglichen. Dem stand bisher eine Regelungsvielfalt entgegen, die zu kaum lösbaren Abgrenzungsfragen geführt hat2: In Folge aufgeteilter Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern richtete sich der Datenschutz im Internet neben dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auch nach dem Teledienstegesetz (TDG) bzw. dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG), dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Der Gesetzgeber hat versucht, diesen unbefriedigenden Rechtszustand durch die Zusammenführung der Regeln von TDG, TDDSG und MDStV in einem Gesetz zu beseitigen. Hierzu haben Bund und Länder in einem konzertierten Gesetzgebungsverfahren das Telemediengesetz (TMG) auf den Weg gebracht, das am 1. März 2007 in Kraft getreten ist3. Eine erste Bilanz fällt dabei allerdings ernüchternd aus, denn die Abgrenzungsschwierigkeiten gerade bei der Anwendung des TMG auf internetspezifische Sachverhalte sind kaum geringer geworden. Das TMG findet auf Telemedien, d. h. auf elektronische Kommunikations- und Informationsdienste, Anwendung; allerdings nur, soweit sie nicht dem TKG unterfallen oder Rundfunk darstellen4. Damit sollen vereinfacht gesprochen alle Dienste, die bisher Tele- oder Mediendienst waren, in den Anwendungsbereich des TMG fallen. Diese Abgrenzung ist damit in Zukunft entbehrlich. Weiterhin notwendig ist jedoch die Abgrenzung zwischen Telemedien i.S.d. TMG und Telekommunikation i.S.d. TKG. Während Telemedien die Ebene des Dienstes eines Übertragungsvorgangs erfassen, bezieht sich der Begriff der Telekommunikation auf die bloße technische Übertragungsleistung5. Konkret: Wer Zugang zum Internet will, benötigt zum einen den rein technischen Zugang, der mittels eines Telefonanschlusses oder eines LAN hergestellt wird – hierauf ist nach der Gesetzessystematik das TKG anwendbar. Zudem muss man über einen entsprechenden Internetdienst verfügen, der es ermöglicht die ein- und ausgehenden Daten in verständlicher Form nutzen zu können. Solche Dienste sind etwa das World Wide Web (www) und E-Mail – auf sie soll das TMG anwendbar sein. So einfach sich dies in der Theorie anhört, so schwierig ist die Abgrenzung in der Praxis. Hierzu trägt das TMG selbst bei: Während § 1 Abs. 1 TMG seinem Wortlaut nach davon ausgeht, dass zwischen Telemedien einerseits und Telekommunikationsdiensten bzw. telekommunikationsgestützten Diensten andererseits ein Ausschließlichkeitsverhältnis besteht, weisen gerade die datenschutzrechtlichen Vorschriften in eine andere Richtung. Nach § 11 Abs. 3 TMG gelten nämlich für Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen6, die datenschutzrechtlichen Vorschriften des TMG nur eingeschränkt. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich zudem, dass auf diese Dienste auch die datenschutzrechtlichen Vorschriften des TKG Anwendung finden sollen7. Der Gesetzgeber ging demnach – anders als § 1 Abs. 1 TMG vermuten lässt – offensichtlich selbst davon aus, dass es elektronische Informations- und Kommunikationsdienste gibt, die sowohl die Merkmale von Telemedien als auch von Telekommunikation erfüllen. Die Abgrenzung zwischen Telemedien und Telekommunikation ist dabei nicht nur akademischer Natur, sondern wirkt sich gerade im Datenschutzrecht auch praktisch aus. Ein Beispiel hierfür, das in der Vergangenheit mehrfach die Gerichte beschäftigte, ist die Speicherung von Verbindungsdaten über das Ende einer Internetverbindung hinaus8. Verbindungsdaten sind solche personenbezogenen Daten, die für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telemedien bzw. Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Ein besonders wichtiges Verbindungsdatum bei Internetverbindungen sind dynamische IP-Adressen, die Internetnutzern, die über Provider wie T-Online oder AOL Zugang zum Internet haben, von diesen Providern zugewiesen werden. Bereits unter dem TDDSG war umstritten, ob diese IP-Adressen auch dann über das Verbindungsende hinaus gespeichert werden dürfen, wenn sie für die Abrechnung nicht relevant sind, weil der Kunde eine Flatrate, d. h. eine nutzungsunabhängige Tarifierung mit seinem Anbieter vereinbart hatte. Die Rechtsprechung hatte überzeugend die Auffassung vertreten, dass eine Speicherung dieser Daten nicht erforderlich und damit grundsätzlich unzulässig sei9. Auch auf Grundlage des TMG, das insoweit mit dem TDDSG weitgehend übereinstimmt, sollte sich an dieser Beurteilung nichts ändern. Anders sieht es freilich aus, wenn man die Speicherung von IP-Adressen nach dem TKG beurteilt, also als Teil einer technischen Übertragungsleistung ansieht. Durch das jüngst verabschiedete TKG-Änderungsgesetz10 wurde der insoweit einschlägige § 99 Abs. 1 S. 1 TKG dahingehend ergänzt, dass Diensteanbieter auch für pauschal abgerechnete Telekommunikationsdienste ihren Kunden einen Einzelverbindungsnachweis anbieten können und hierzu die entsprechenden Verbindungsdaten auch über das Verbindungsende hinaus speichern dürfen11. Ordnet man also den Internetzugang, den beispielsweise T-Online anbietet, als Telemedien ein, ist eine Speicherung der IP-Adresse über das Verbindungsende hinaus bei pauschal abgerechneten Tarifen weiterhin unzulässig. Betrachtet man diese Leistung hingegen als Telekommunikation, ist eine entsprechende Speicherung zulässig. Sowohl für die erste Auffassung als auch für die zweite Auffassung lassen sich Argumente finden, da die IP-Adresse einerseits zur Herstellung einer technischen Verbindung ins Internet erforderlich ist, andererseits aber auch bei der Adressierung etwa von E-Mails, d. h. von Telemedien, genutzt wird. Diese Abgrenzungsschwierigkeiten sind Ergebnis eines konzeptionellen Grundproblems des öffentlichen Medienrechts, das sich am Beispiel des Datenschutzes bei elektronischen Medien besonders deutlich zeigt: Das öffentliche Medienrecht – insbesondere auch das TMG – geht nach wie vor von der trennscharfen Unterscheidbarkeit zwischen technischer Übertragungsleistung und Übertragungsdienst aus. Diese theoretische Unterscheidbarkeit ist jedoch zunehmend eine realitätsfremde Fiktion: Internetprovider bieten ihren Kunden heute integrierte Leistungspakete an, die sowohl Elemente von Telekommunikation, von Telemedien und vielfach auch Inhaltsleistungen enthalten. Auch nach Inkrafttreten des TMG finden auf Angebote, die aus Anbieter- und Nachfrageransicht eine einheitliche Leistung darstellen, mehrere, im Einzelfall in ihrem Anwendungsbereich kaum abgrenzbare gesetzliche Regelungen Anwendung. Das Telemediengesetz ist damit nicht der große Wurf, sondern allenfalls ein kleiner Schritt zur Schaffung eines kohärenten Rechtsrahmens für elektronische Medien und insbesondere den Datenschutz im Internet. Um mit den tatsächlichen Gegebenheiten Schritt zu halten, müsste auch die Unterscheidung zwischen technischer Übertragungsleistung und Dienst aufgegeben werden. Soweit kompetenzielle Gründe für die bisherige Trennung verantwortlich sind, ist dies ein weiterer Grund darüber nachzudenken, ob nicht im Zuge zukünftiger Föderalismusreformen dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der elektronischen Medien insgesamt zugewiesen werden sollte, um so den Weg für ein einheitliches Mediengesetzbuch zu ebnen. Für den Datenschutz im Internet bleibt es vorerst auch nach Inkrafttreten des TMG dabei, dass es nicht nur die Eigenarten des Internets, sondern gerade auch die rechtlichen Regelungen sind, die den Rechtsanwender vor teilweise unlösbare Herausforderungen stellen. 1 BVerfGE 65, 1 (41). 2 Hierzu ausführlich Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 5. Aufl. 2006, S. 301 f. 3 Telemediengesetz (TMG) vom 26. 2. 2007, BGBl. I 2007, S. 179. 4 § 1 Abs. 1 TMG. 5 § 3 Nr. 23 TKG. 6 Dies entspricht der Definition von Telekommunikation in § 3 Nr. 23 TKG. 7 BT-Drucks. 16/3078, S. 13. 8 LG Darmstadt, K&R 2006, 291 (292). Das Urteil ist rechtskräftig nachdem der BGH die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, MMR 2007, 37. 9 LG Darmstadt, K&R 2006, 291 (292) s. FN 8. 10 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 27. 2. 2007, BGBl. I 2007, S. 106. 11 Die Pflicht, einen solchen Einzelverbindungsnachweis anzubieten, besteht nicht. Hierzu Fetzer, in: Arndt/Fetzer/Scherer, Telekommunikationsgesetz, § 99 Rn. 3. |