 Die Situation des Urheberrechts im Internet und in den digitalen Medien bleibt kritisch. Neue Kommunikations- und Werbeformen sowie neue Techniken der Übermittlung stellen Rechtsprechung und Wissenschaft immer wieder vor neue Fallgestaltungen, in denen sie die berechtigten Urheberinteressen mit den Interessen der gewerblichen und privaten Nutzer sowie den Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen haben. Der universelle und nicht an Staatsgrenzen gebundene Zugang zum Internet lässt sich weiterhin kaum in Übereinstimmung mit dem territorialen Charakter des Schutzrechts bringen. Eine besonders häufige Frage befasst sich mit der Haftung von Anbietern fremder Inhalte und Produkte, den Auktionshäusern und Inhalte-Foren. Auch der private Betrieb eines lokalen Netzes im eigenen Haus kann den Betreiber zum Verletzer fremder Urheberechte machen. I. Gesetzesentwicklung Mit der Urheberrechtsnovelle »Erster Korb« im Jahre 2003 (Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft v. 10. 9. 2003, BGBl I, Nr. 46, S. 1774 ff.) wurden die Informations-Richtlinie der EU (2001/29/EG, ABl. EU Nr. L 167, S. 10) umgesetzt und die Ratifikation der internationalen Urheberverträge WCT (WIPO Copyright Treaty v. 20. 12. 1996) und WPPT (WIPO Performers and Phonogram Treaty v. 20. 12. 1996) vorbereitet. Sie bildet die deutsche Rechtsgrundlage für den Schutz des Urheberrechts im digitalen Zeitalter. Es wurden das neue Online-Verwertungsrecht der Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) explizit als Unterfall der öffentlichen Wiedergabe eingeführt und die vorübergehende Vervielfältigung (§ 44a UrhG) erlaubt, die zur Übermittlung via Internet oder Nutzung am Computer notwendig ist (Zwischenspeicherungen des Caching, Routing und Kopie im Arbeitsspeicher des Computers). Eine weitere wichtige Neuheit war der Schutz von technischen Maßnahmen in §§ 95a ff. UrhG (z. B. Kopierschutzmechanismen, Digital Rights Management-Systeme1) zur Wahrung der Urheberinteressen. Die Schrankenbestimmungen für privilegierte Nutzungsformen (z. B. § 53 UrhG: Privatkopie, § 52a UrhG: Nutzung für Unterricht und Forschung) wurden ebenfalls an das digitale Zeitalter angepasst. Danach ist die Vervielfältigung offenkundig rechtswidriger Vorlagen (z. B. Downloadangebote von industriell hergestellten Filmen oder Musik) verboten und Kopierschutzmechanismen dürfen nicht umgangen werden (§ 95b UrhG). Im zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle (Regierungsentwurf vom 26. 3. 2006, http://www.bmj.bund.de/files/-/1174/RegE%20Urheberrecht.pdf) wird nach dem jetzigen Stand (Bundesrat-Stellungnahme BT-Drucks. 257/06 und Gegenäußerung der BuReg v. 14. 6. 2006) das Recht der Privatkopie bestätigt und modifiziert werden. Außerdem wird das absolute Verbot der Einräumung unbekannter (neuer) Nutzungsarten in Urheberverträgen einer abgeschwächten Regelung zugunsten des Verwerters weichen. Als Ausgleich ist eine gesonderte Vergütung des Urhebers vorgesehen. Das Pressespiegelprivileg wurde auf Bilder (§ 49 UrhG) und die elektronischen Leseplätze auf Museen und Archive (§ 52b UrhG) ausgeweitet. Zur Verbesserung der Durchsetzung der Urheberrechte ist am 24. 1. 2007 von der Bundesregierung nunmehr auch der Entwurf zur Umsetzung der sog. Enforcement-Richtlinie (2004/48/EG, ABl. EU Nr. L 195, S. 16) beschlossen worden. Dort sollen die Begrenzung der Kostenerstattung für Abmahnungen auf 50 Euro bei geringfügigen Verletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, der Auskunftsanspruch gegen Dritte, die (in der Rspr. bereits anerkannte) dreifache Art der Schadensberechnung und erweiterte Auskunfts- und Vorlagepflichten von Geschäftsunterlagen geregelt werden. II. Rechtsprechung Die urheberrechtliche Haftung von Internet-Providern, die Inhalte Dritter auf ihren Seiten ohne weitere (redaktionelle) Kontrollen zulassen (Auktionshäuser wie ebay oder sonstige Inhalteforen), ist zuletzt vom OLG München (GRUR 2007, 419) behandelt worden. Dort wird in Anwendung der BGH-Rechtsprechung Internetversteigerung I (GRUR 2004, 860) die Störereigenschaft des Providers bejaht und eine Unterlassungspflicht ab Kenntnis angenommen. § 11 Satz 1 TDG steht dem nicht entgegen. Nachdem der Provider z. B. durch Abmahnung von den rechtsverletzenden Inhalten in Kenntnis gesetzt wurde, muss er Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Verletzungen kommt. Dazu treffen ihn im Rahmen der Zumutbarkeit eigene Prüfungspflichten. Umstritten bleibt nach wie vor, wie intensiv geprüft werden muss, da die Provider auch häufig nicht offen legen, wie wirkungsvoll sog. Filtersoftware eingesetzt werden kann. Das Kostenargument im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung wird man bei Auktionshäusern, die für die Verkäufe fremder Ware Provisionen erhalten, geringer ansetzen, als bei reinen – nicht-kommerziellen – Meinungsforen. Das OLG München (aaO, S. 421) sieht die Verpflichtung des Providers unabhängig davon, ob der Verletzte auch gegen den Anbieter des Inhalts unmittelbar vorgehen kann (insoweit unklar OLG Düsseldorf CR 2006, 482, 484 für ein Online-Meinungsforum, das die Haftung bejahte, weil der eigentliche Täter nicht preisgegeben wurde). Von den Untergerichten sind inzwischen vielfach Betreiber lokaler Netzwerke (drahtloser DSL-Anschluss zu Hause, sog. WLAN) verurteilt worden, in deren ungeschützte Funknetze sich unbekannte Dritte eingeloggt und rechtswidrige Kopien von Musik angeboten haben. Nach Meinung des LG Hamburg (MMR 2006, 763) haftet der WLAN-Betreiber als Störer für die fremden Urheberverletzungen. Er hat die Pflicht, das Netz gegen unbefugte Nutzer abzusichern, notfalls unter Zuhilfenahme eines Fachunternehmens. Jedenfalls genügt es nicht, wenn man nur ein Password einrichtet (ebenso LG Frankfurt, Urt. v. 22.02.2007, BeckRS-2007 04192). Nach LG Mannheim (Urt. v. 29.09.2007, BeckRS-2007 00651) haftet der Inhaber eines Internetanschlusses für Freunde und Familienangehörige, die seinen Computer unbeaufsichtigt benutzen. Dagegen findet durch eine Verlinkung von der eigenen Webseite zu einem urheberrechtlich geschützten Angebot eines Dritten keine Rechtsverletzung statt (BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy). Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird (BGH, aaO., Leitsatz). An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn der einzelne Link auf einen Text verweist, der seinerseits Bestandteil einer Datenbank ist. Für die Nutzung einzelner Elemente greift der Datenbankschutz nicht. Wird dagegen der Link auf der eigenen Seite mit einem verkleinerten Bild des fremden Originals (Thumbnail) gestaltet, stellt dies eine unzulässige Vervielfältigung dar, die vom Recht auf Verlinkung nicht mehr gedeckt ist (LG Hamburg, GRUR-RR 2004, 313). Von diesen Fällen sind Links zu unterscheiden, die auf Seiten mit ihrerseits urheberrechtswidrigen Inhalten führen. Hier ist Beihilfe anzunehmen (OLG München MMR 2005, 768 – Programm zur Umgehung von DVD-Kopierschutz), und zwar auch dann, wenn die Ausgangsseite lediglich über Kopierschutzumgehung berichten will. Ein solcher Link ist nicht durch die Pressefreiheit gedeckt. Zum Kopierschutz und dem gesetzlichen Verbot der digitalen Privatkopie gegen den Sacheigentümer hat sich das BVerfG in einem obiter dictum dahingehend geäußert, dass damit eher eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung denn eine Verletzung des Eigentumsrechts vorliegt (BVerfG GRUR 2005, 1032). Der Streit um die Natur des Online-Verwertungsrechts der Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), ob es sich nämlich nur um das Anbieten (Making-Available) oder auch die anschließende Übermittlung handelt, wirkt sich in der Praxis eher selten aus. Zumindest hinsichtlich Gerichtsstand und Geltung des deutschen Rechts ist Verletzungsort immer auch der Ort, an dem das geschützte Werk heruntergeladen wird. Hier findet entweder die tatbestandsmäßige Handlung der Übermittlung statt oder aber es tritt hier jedenfalls der Taterfolg ein. Um eine ausufernde Zuständigkeit der deutschen Gerichte für nahezu jedes Internetangebot weltweit zu verhindern, kann mit örtlichen Kriterien gearbeitet werden, die auf ein bestimmungsgemäßes Zielgebiet hinweisen, z. B. Sprache, Lieferbeschränkungen bei Versandware oder aufgrund von Adressangaben des Bestellers oder Disclaimer (fragwürdig)2. In letzter Zeit treten die Möglichkeiten hinzu, den Standort des Bestellers über seine IP-Adresse zu ermitteln (Geolocation) und dann länderspezifisch die Übermittlung zu beschränken. Französische Gerichte haben immerhin aufgrund von Gutachten angenommen, dass Zugriffe aus einem bestimmten Land technisch zu 70 % verhindert werden können, US-amerikanische Quellen sprechen von bis zu 98 %.3 Möglicherweise wird es die Technik in Zukunft ermöglichen, vorübergehend zu einer territorialen Betrachtungsweise zurückzukehren. Auf lange Sicht werden sich die urheberrechtlichen Standards jedoch global weiter angleichen müssen. 1 Schulz, Daniela: Der Bedeutungswandel des Urheberrechts durch Digital Rights Management – Paradigmenwechsel im deutschen Urheberrecht?, GRUR 2006, 470 ff. 2 Danckwerts, Örtliche Zuständigkeit bei Urheber-, Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet – Wider einen ausufernden »fliegenden Gerichtsstand« der bestimmungsgemäßen Verbreitung, GRUR 2007, 104. 3 Hoeren, Zoning und Geolocation – Technische Ansätze zu einer Reterritorialisierung des Internet, MMR 2007, 3, 5. |