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  Aufsatz - DRiZ 2007, 193 - 
 

Verträge via Internetauktionen

 Von  Prof. Dr. Gerald Spindler / Judith Nink
 
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Der elektronische Kauf und Verkauf von Waren jeglicher Art über Internetauktionsplattformen ist mittlerweile für viele Internetnutzer Alltag geworden. Mit der stetigen Zunahme der An- und Verkäufe haben sich aber auch die rechtlichen Probleme gehäuft, so dass Internetauktionen nach wie vor im Mittelpunkt zahlreicher Rechtsstreitigkeiten stehen. Auch kommen durch neue Angebotsmöglichkeiten (z. B. die neue Vorschlagsoption bei eBay)1 immer wieder neue rechtliche Fragestellungen auf. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über aktuelle Rechtsfragen bei Internetauktionen.

A. Vertragsabschluss

Ein Vertrag über Internetauktionsplattformen kommt durch Angebot und Annahme zustande, anders als bei den klassischen Auktionen, bei denen der Vertrag nach § 156 BGB über Gebot und Zuschlag abgeschlossen wird.2 Internetauktionen sind demnach keine Versteigerungen i.S.d § 156 BGB.3 Zeitpunkt sowie Art und Weise des Vertragsabschlusses werden üblicherweise durch den Betreiber des Internetauktionshauses in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben. Probleme werfen dabei zum einen die dogmatische Konstruktion des Vertragsabschlusses auf, da die AGB des Auktionshauses im Prinzip nur zwischen Nutzer und Auktionshaus einbezogen werden, dennoch aber die vertraglichen Beziehungen zwischen Bieter und Verkäufer regeln wollen;4 Folgen hat diese rechtliche Einordnung für zahlreiche Folgefragen, etwa abweichender AGB eines Verkäufers. Entscheidend sind ferner die vom Auktionshaus jeweils angebotenen Angebotsformen; in diesem Rahmen beschränkt sich der Beitrag aufgrund der Fülle an Auktionsangeboten auf die am meisten verbreiteten Formen: Auktionen mit Höchstgebot durch Zeitablauf, »Sofort-Kauf«, die bei eBay neue Funktion »oder schlagen Sie einen Preis vor« sowie Auktionen mit verdecktem Mindestpreis.

I. Auktionen mit Höchstgebot durch Zeitablauf

Die bekannteste Angebotsform auf Internetauktionsplattformen ist nach wie vor die Auktion mit Höchstgebot durch Zeitablauf. Dabei stellt der Verkäufer einen Artikel zu einem bestimmten Startpreis (meist 1 EUR) ein und bestimmt das Ende der Auktion. Anschließend können alle registrierten Nutzer Gebote auf diesen Artikel abgeben. Den Artikel erwirbt schließlich derjenige Bieter, der zum Zeitpunkt des Auktionsendes das höchste Gebot abgegeben hat. Laut § 10 Nr. 1 S. 1 der eBay-AGB5 gibt der Verkäufer durch das Einstellen des Artikels ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Dies entspricht der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Lehre, die in der Einstellung des Angebots bei einer Internet-Auktion grundsätzlich ein rechtsverbindliches Angebot ad incertas personas sehen,6 wobei das Angebot insoweit bedingt ist, als der Verkauf nur an den Höchstbietenden nach Ablauf des Bietzeitraums erfolgen soll.7 Dabei genügt es dem Bestimmtheitserfordernis, dass der Höchstbietende am Ende des Angebotszeitraums als künftiger Vertragspartner hinreichend bestimmbar ist.8

1. Einbeziehung von den AGB`s der Internetauktionsplattformbetreiber

Umstritten bleibt jedoch nach wie vor die rechtliche Grundlage für dieses Ergebnis, insbesondere inwieweit die AGB des Internetauktionshausbetreibers für diese Auslegung ausschlaggebend sind. Nach der überwiegenden Auffassung können die Betreiber-AGB nicht unmittelbar auf den Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer einwirken, sondern nur indirekt bei der Auslegung der Erklärungen der Vertragsparteien berücksichtigt werden, da die AGB lediglich jeweils zwischen Auktionshaus und dem Nutzer durch Abschluss des Nutzungsvertrages Bindungswirkung erlangt haben, nicht aber zwischen den Nutzern.9

Diese sog. Auslegungslösung kann aber zum einen zur Folge haben, dass u. U. unwirksame Klauseln in die Auslegung einbezogen werden, da eine Inhaltskontrolle dann im Verhältnis Verkäufer-Käufer nicht stattfindet, und zum anderen, dass der Verkäufer AGB verwendet, die denen des Internetauktionshauses komplett widersprechen, er z. B. erklärt, lediglich eine invitatio ad offerendum durch das Einstellen abzugeben. Daher erscheint eine unmittelbare, vertraglich fundierte Einbeziehung der Betreiber-AGB in das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer sachgerechter. Diese Sichtweise unterstützt beispielsweise auch der Wortlaut des § 8 der eBay-AGB,10 der von »Ordnung« und »Gesetzen« spricht, welche die Nutzer zu befolgen haben.11

Die Betreiber-AGB können dabei als eine Art Rahmenvertrag – oder als objektive Marktordnung – gesehen werden, den jeder Nutzer vorab mit dem Wissen abgeschlossen hat, dass diese Regelungen für jeden Marktteilnehmer gleichermaßen gelten.12 Mit der Registrierung beim Auktionshaus gibt der Nutzer ein Angebot zugunsten eines noch unbestimmten Vertragspartners ab, um sich mit diesem über die Art und Weise des Vertragsabschlusses für den Hauptvertrag zu einigen.13 Dadurch werden die Vertragsabschlussklauseln, durch Vermittlung des Auktionshauses als Stellvertreter unter der Befreiung von § 181 BGB, Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten und unterliegen analog §§ 307 ff.14 der Inhaltskontrolle.

2. Vertragshindernisse?

Gegenstand zahlreicher Streitigkeiten war und ist die Frage, unter welchen Umständen es trotz der gerade aufgezeigten Grundsätze nicht zu einem Vertragsschluss zwischen Anbieter und Bieter kommt. Ein Verkauf des Artikels erheblich unter seinem Verkehrswert soll in der Regel das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages nicht hindern.15 Auch das Löschen eines Angebots vor Ablauf der Auktionsdauer durch den Anbieter ändert grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit des Angebots.16 Im Einzelfall kann die Löschung jedoch als Anfechtungserklärung ausgelegt werden. Hierfür genügt aber nicht, dass die Löschung des Auktions-Angebots ohne weitere Begründung erfolgt, vielmehr muss wenigstens erkennbar sein, dass die Partei das Angebot wegen eines Willenmangels nicht aufrecht erhalten will.17 Ebenfalls als Anfechtung kann es im Einzelfall gewertet werden, wenn der Anbieter beim Eingeben des Startpreises versehentlich eine Null vergisst, so dass der Startpreis deutlich unter dem Gewollten liegt, er das Angebot aber nicht löscht, sondern mit dem Bieter per E-Mail mit deutlich unterschiedlichen Preisvorstellungen über den Abschluss eines Kaufvertrages verhandelt, der Bieter dann aber die Ware zu dem deutlich geringeren Preis über die Internetauktionsplattform ersteigert, obwohl ihm durch den E-Mail-Verkehr deutlich geworden ist, dass der Anbieter zu diesem niedrigen Preis nicht veräußern wollte.18 Die Anfechtungserklärung wird dabei in der via E-Mail geäußerten, deutlich höheren Preisforderung gesehen.

Die Angebotsseite kann aber auch dann nicht lediglich als eine invitatio ad offerendum verstanden werden, wenn der Anbieter ausdrücklich erklärt, er sammle nur Kauf-Angebote.19 Eine solche Konstruktion zeigt deutlich die Schwächen der Auslegungslösung, da die AGB lediglich zur Auslegung der Erklärungen herangezogen werden können, maßgeblich aber der objektive Empfängerhorizont bleibt, der sich eben auf das gesamte Angebot bezieht. Der hier vertretenen Rahmenvertragslösung widerspricht eine derartige Auslegung und diese sorgt zudem für Rechtssicherheit gegenüber den Bietern.

Eine andere, weniger häufig behandelte Frage betrifft den Minderjährigenschutz im Verhältnis zu einschlägigen AGB, etwa § 2 Nr. 2 der eBay-AGB,20 wonach nur die Anmeldung unbeschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen erlaubt ist, Minderjährigen folglich eine Anmeldung und dementsprechend auch die Nutzung der Auktionsplattform nach den AGB untersagt ist. Problematisch bei elektronischen Verträgen, insbesondere Internetauktionen, ist aber die nur schwer mögliche Erkennbarkeit der fehlenden Geschäftsfähigkeit für den Vertragspartner. Jedoch hat auch hier der Minderjährigenschutz nach der gesetzgeberischen Wertung absoluten Vorrang vor dem Verkehrsschutz, so dass lediglich eine Zurechnung des Minderjährigen im Rahmen der §§ 104 ff. BGB und des § 165 BGB möglich ist.21 Verschafft sich ein minderjähriges, haushaltsangehöriges Kind unbefugt die Zugangsdaten seiner Eltern und gibt darüber ein Gebot ab, so ist die Willenserklärung bei fehlender nachträglicher Genehmigung durch die Eltern i.S.v. § 108 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine Haftung der Eltern für ihr Kind kommt in der Regel, sofern keine Verletzungen etwaiger Pflichten (wie z. B. Aufsichtspflichten) vorliegen, nicht in Betracht.22 Zwar muss der Nutzer das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit bzw. deren Beschränkung beweisen,23 kann er dies jedoch, so greift in diesem Falle kein Anscheinsbeweis für die persönliche Gebotsabgabe und ein Kaufvertrag kommt auch nicht nach den §§ 164 ff. BGB zustande. Denn im Unterschied zum Telefon oder Mehrwertdiensten, bei denen unter bestimmten Umständen ein solcher Anscheinsbeweis angenommen werden kann,24 ist die Plattformnutzung nicht an einen häuslichen Zugang gebunden, sondern kann von einem weltweit beliebigen Standort mit Strom- und Datenanschluss erfolgen, so dass eine effektive Identitätskontrolle nicht möglich ist.25

II. »Sofort-Kauf«-Option

Neben dem Anbieten der Artikel als Versteigerung mit Höchstgebot, stellt die sogenannte Sofort-Kauf-Option auf Internetauktionsplattformen eine beliebte Verkaufsform dar. Mit dieser schon länger etablierten Funktion kann bei eBay seit kurzem eine weitere Funktion gekoppelt werden, womit der Anbieter potentielle Käufer dazu auffordern kann, dass sie anstelle des »Sofort-Kaufs« selber einen Preis vorschlagen. Je nachdem, welche dieser Funktionen genutzt wird, ergeben sich unterschiedliche rechtliche Bewertungen:

1. »Sofort-Kauf«

Beim »Sofort-Kauf« gibt der Einsteller einen Festpreis an, zu dem der Artikel direkt zu jeder Zeit innerhalb des Angebotszeitraums erworben werden kann. Gebote und der Zeitablauf spielen hierbei keine Rolle, vielmehr ähnelt der »Sofort-Kauf« dem klassischen Einkauf über elektronische Marktplätze. Nach § 11 Nr. 1 der eBay-AGB26 stellt das Einstellen als »Sofort-Kauf« ein verbindliches Angebot dar. Wie bei gewöhnlichen Auktionen sind die AGB des Auktionshauses als objektive Marktordnung entscheidend. Legt das Auktionshaus, wie eBay in § 11 Nr. 1, folglich fest, dass das Einstellen eines Artikels als »Sofort-Kauf« ein wirksames Angebot darstellt, darf der Bieter den AGB`s entsprechend von einem verbindlichen Angebot des Einlieferers ausgehen.27 Die Annahme erfolgt durch das Anklicken des »Sofort-Kauf«-Buttons.

2. »Oder schlagen Sie einen Preis vor«

Seit kurzer Zeit bieten eBay-Deutschland und eBay-Österreich gekoppelt an die bekannte »Sofort-Kauf«-Option in bestimmten Kategorien die Möglichkeit, dass der Käufer selbst einen Preis vorschlägt. Dieses Modell ist so ausgestaltet, dass der Käufer entweder den »Sofort-Kauf«-Button anklicken oder alternativ dem Verkäufer innerhalb des Angebotszeitraums einen eigenen Preisvorschlag unterbreiten kann. Der Verkäufer wiederum kann die Vorschläge ablehnen, akzeptieren oder aber jedem Käufer bis zu drei Gegenvorschläge machen.28 Die eBay-Regeln besagen, dass das Angebot bindend sei und bei Akzeptanz ein Kaufvertrag zustande komme,29 wenn noch kein anderes Mitglied den Artikel zum ursprünglich vom Anbieter angegebenen Preis erworben hat.30 Im Gegensatz zum klassischen Höchstgebotmodell findet hier nun wieder eine persönliche Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer statt, der Preis wird auf elektronischem Wege verhandelt. Allerdings ergeben sich dadurch auch wieder neue Probleme. Zur Darstellung der Problematik soll folgender Fall betrachtet werden:

Verkäufer V bietet auf der Internetauktionsplattform eBay einen MP3-Player als Sofort-Kauf zum Preis von 79 EUR an. Weiter lässt er zu, dass potenzielle Käufer ihm ein Angebot unterbreiten können. Käufer K macht V daraufhin das Angebot, den MP3-Player für 55 EUR zu kaufen. V ist das noch zu wenig, er unterbreitet dem K daher das Gegenangebot, ihn zum Preis von 62 EUR kaufen zu können. Kurz nachdem V das Gegenangebot abgegeben hat, kommt ein weiteres Angebot von Käufer Y, der ihm einen Preis von 70 EUR vorschlägt. V zögert daraufhin nicht lang und akzeptiert das Angebot von Y. Zur gleichen Zeit entdeckt nun auch der K den Gegenvorschlag i. H. v. 62 EUR. Da er diesen Preis immer noch für unschlagbar gut hält, möchte er gerne akzeptieren, muss dann aber feststellen, dass er eine von eBay generierte Absage-E-Mail mit der Informtion erhalten hat,31 dass V den MP3-Player bereits an Y veräußert hat.

Nach den Erläuterungen zu dieser Verkaufsoption sind Preisvorschläge sowie Gegenvorschläge bindend und behalten 48 Stunden ihre Gültigkeit.32 Der Vertrag kommt danach durch eine Einigung über den Preis zustande und mit Vertragsschluss sollen alle Preisvorschläge und Gegenvorschläge ihre Gültigkeit verlieren. Das bedeutet für den K, dass er nach den eBay-AGB keine Möglichkeit hat, auf das Gegenangebot des V i.H.v. 62 EUR zu beharren. Unabhängig von diesen Regelungen in den eBay-AGB stellt die Vorschlagsoption eine invitatio ad offerendum dar. Vorschläge des Käufers sind Angebote im Sinne des § 145 BGB und Gegenvorschläge des Verkäufers neue Angebote nach § 145 BGB.33 Insofern stellt der Gegenvorschlag des V schon nach geltendem Recht ein bindendes Vertragsangebot i.S.d. § 145 BGB dar. Durch die Bindungswirkung des Angebots soll dem Empfänger eine gesicherte Rechtsposition – eine Vertrauensposition – verschafft werden;34 das bedeutet, er soll sich in Ruhe überlegen können, ob er annehmen will, ohne die Befürchtung haben zu müssen, der Verkäufer widerruft sein Angebot oder ändert seinen Entschluss.35

Die Bindungswirkung kann aber nach § 145 2. Hs. BGB i.S.d. Privatautonomie vertraglich ausgeschlossen werden. Dies kann z. B. durch eine Freiklausel, wie »unverbindliches Angebot« oder »freibleibend« geschehen.36 Seitens des Verkäufers werden derartige Klauseln nicht in das Angebot aufgenommen. Zwar wären solche Freiklausel im Sinne einer objektiven Marktordnung im Rahmen der AGB des Internetauktionshauses denkbar, allerdings fehlt ein solcher Ausschluss in den eBay-AGB. Gerade die Aussage in den Erläuterungen, dass Vorschlag und Gegenvorschlag bindend seien,37 steht im Widerspruch zu der Annahme einer Freiklausel. Eine andere Möglichkeit, die Bindungswirkung zu relativieren, ist ein Widerrufsvorbehalt, allerdings müssen auch für einen solchen konkrete Anhaltspunkte im Angebot bestehen.38 Die bloße Annahme eines anderen Angebots kann dafür jedenfalls nicht genügen.

Das bedeutet, dass V im genannten Fall bzgl. seines Angebots an K nach § 145 BGB gebunden war und jegliche Verfügung gegenüber Y durch V eine Verfügung als Nichtberechtigter darstellt.39 K hätte in diesem Fall einen Anspruch aus § 311a Abs. 2 BGB gegen V. Dies zeigt, dass die vorgesehene Praxis der Vorschlagsoption mit dem geltenden Recht nicht im Einklang steht. Es ist daher zu raten, die Optionsbedingungen entsprechend umzugestalten und gegebenenfalls eine Freiklausel bzw. einen Widerrufsvorbehalt (»es sei denn, ein anderer Nutzer macht ein besseres Angebot« etc.) in die Gegenvorschlagsoption einzubinden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ausgestochene Nutzer, wie der K, gegen den anderweitigen Verkauf gerichtlich vorgehen.

III. Auktionen mit verdecktem Mindestpreis

Nutzt der Anbieter die Option, in dem Angebot einen verdeckten Mindestpreis festzulegen, unter dem die Ware nicht ersteigert werden soll, läuft das Angebot erst ab dem Erreichen des verdeckten Mindestpreises als gewöhnliche Auktion weiter. Das Angebot des Anbieters steht daher, wie auch bei gewöhnlichen Auktionen, unter der Bedingung des Verkaufs an den Höchstbietenden zu Ablauf des Bietzeitraums, aber zusätzlich auch unter der aufschiebenden Bedingung, dass der verdeckte Mindestpreis erreicht wird.40 Allerdings bedarf es für die Wirksamkeit der Bedingung der Kenntnis des Bieters von dieser, was durch einen Hinweis auf der Angebotsseite erreicht werden kann.41

B. Gewährleistungsrechte

Da der Vertrag allein zwischen Anbieter und Bieter zustande kommt und der Plattformbetreiber lediglich die technischen Möglichkeiten zur Verfügung stellt, können Gewährleistungsfälle nur im Verhältnis Anbieter und Bieter entstehen.42 Problematisch beim Online-Kauf, insbesondere dem Kauf von Gebrauchtwaren, ist die Tatsache, dass der Käufer (Bieter) naturgemäß nicht in der Lage ist, die Ware mit eigenen Augen zu begutachten und sich lediglich auf die Fotografie, sofern vorhanden, und Beschreibung des Artikels verlassen muss. Die Beschreibung gewinnt im Rahmen des Gewährleistungsrechts an Bedeutung. Denn auch bei Internetauktionen greifen die Rechte des § 437 BGB, sofern ein Mangel vorliegt und die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde.43 Ein Mangel liegt nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dann vor, wenn die Beschreibung von der tatsächlichen Beschaffenheit des Artikels abweicht.44 Aber auch unerwähnte ungewöhnliche Eigenschaften, sofern sie negativ von der üblichen Beschaffenheit abweichen, können einen Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellen.45

Haftungsausschlüsse sind aufgrund der Privatautonomie im B2B- und C2C-Bereich grundsätzlich möglich, nicht aber im B2C-Bereich (Verbrauchsgüterkauf). Einen vollständigen Haftungsausschluss beim Verbrauchsgüterkauf verbietet § 474 Abs. 1 BGB und da eine Internetauktion keine Auktion i. S. d. § 474 Abs. 1 S. 2 BGB darstellt,46 bei der ein Ge- währleistungsschluss bei gebrauchten Sachen zulässig wäre, greift im Bereich der Internetauktionen auch keine Ausnahme. Eine vollständige Gewährleistungsfreizeichnung kann auch nicht durch pauschalisierte Bezeichnungen wie »mangelhaft«, »Bastlerware« etc. erfolgen.47

Weiter steht Verbrauchern nach Ansicht der Rechtsprechung ein Widerrufsrecht nach den §§ 312d, 355 BGB zu.48 Indes bestehen daran nach wie vor Zweifel: Zwar fallen Internetauktionen mangels Zuschlag nicht unter § 156 BGB, sodass dem Wortlaut nach der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB nicht verfängt, doch unterläuft ein Widerrufsrecht den Auktionscharakter, da es widersinnig ist, dem Höchstbietenden die Möglichkeit der Lösung vom Vertrag zu geben – was im Prinzip bereits in § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB angelegt ist.49 Ebenso wenig kann der Anbieter auf den nächsten, zweithöchsten Bieter zurückgreifen.50 In der Praxis kommt es häufig darauf an, ob und wann Bieter als Verbraucher und Anbieter als Unternehmer zu qualifizieren sind und ob hierfür Anscheinsbeweise eingreifen können.51

Von einigen Gerichten wird darüber hinausgehend eine Widerrufsfrist von einem Monat gewährt, da die Belehrung in Textform via E-Mail immer erst nach dem Vertragsschluss i.S.d. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB erfolge.52 Dies geht indes eindeutig am Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung vorbei:53 Denn häufig bleiben wie bei eBay die Angebotsangaben und die Widerrufsbelehrung bis zu 90 Tage lang gespeichert, ohne dass sie geändert werden könnten.54 Die Dauerhaftigkeit der Belehrung ist damit ausreichend gewahrt.55

C. Zusammenfassung

Der Vertragsschluss bei Internetauktionen kommt durch Angebot (Einstellen des Artikels) und Annahme (Höchstgebot + Zeitablauf, Klicken des »Sofort-Kauf«-Buttons) zustande, wobei die AGB die Vertragsbeziehungen zwischen Bieter und Anbieter im Rahmen einer objektiven Marktordnung regulieren. Die neu eingeführte Option »oder schlagen Sie einen Preis vor« könnte in der vorliegenden Ausgestaltung zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten führen, so dass eine Umgestaltung der Regelungen zu empfehlen ist. Bei Leistungsstörungen greift auch im Rahmen von Internetauktionen das klassische Gewährleistungsrecht. Alternativ bleibt dem Käufer nach der Rechtsprechung die Möglichkeit des Widerrufs, u. U. aber mit der Last der Rücksendekosten.

* Prof. Dr. Gerald Spindler ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Multimedia- und Telekommunikationsrecht an der Universität Göttingen; Judith Nink ist wiss. Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl von Prof. Spindler.

1 S. 1.TeilA.II.2.

2 BGH, NJW 2005, 53 = MMR 2005, 37 m. Anm. Spindler; BGH, NJW 2002, 363 (364); OLG Köln, NJW 2006, 1676; OLG Hamm, MMR 2001, 105; LG Hof, MMR 2002, 760; LG Berlin, CR 2004, 940 (941) = NJW 2004, 2831 (2832); AG Itzehoe, MMR 2004, 637; AG Kehl, NJW-RR 2003, 1060; Wiebe, in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2005, Kap. 4, Rn. 27 ff.; Spindler, ZIP 2001, 810; Hager, JZ 2001, 786; Trinks, MMR 2004, 501; Hartung/Hartmann, MMR 2001, 279; Hollerbach, DB 2000, 2006; Koch, ITRB 2005, 68; Deutsch, MMR 2004, 586 m.w.N.; a.A. AG Bad Hersfeld, MMR 2004, 500; AG Osterholz-Scharmbeck, ITRB 2003, 239 (240).

3 BGH, NJW 2005, 53 = MMR 2005, 37 (38) m. Anm. Spindler; Palandt/Heinrichs, BGB, 2007, § 156 Rn. 3.

4 Dazu ausführlich Heiderhoff, ZIP 2006, 793 ff.; Wiebe, in: Spindler/Wiebe, Internetauktionen und elektronische Marktplätze, 2005, 4. Kap. Rn. 3 ff.; Hoffmann, in: Leible/Sosnitza, Versteigerungen im Internet, 2004, Teil 3 B Rn. 130 ff.

5 Abrufbar unter: http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?ssPageName=f:f:DE.

6 BGH, NJW 2005, 53 (54) = MMR 2005, 37 (38) m. Anm. Spindler; OLG Oldenburg, NJW 2005, 2556 (2557); KG, NJW 2005, 1053; OLG Hamm, MMR 2001, 105 = CR 2001, 117; LG Berlin, CR 2004, 940 = NJW 2004, 2831 (2832); AG Erfurt, JurPC Web-Dok. 71/2002, abrufbar unter: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020071.htm; AG Kerpen, MMR 2001, 711; Wiebe, in: Spindler/Wiebe (a.a.O. Fn. 2), Kap. 4, Rn. 30; Heiderhoff, ZIP 2006, 795; Lubitz, K & R 2005, 98; Ulrici, NJW 2001, 1113; a.A. Hoffmann, in: Leible/Sosnitza (a.a.O. Fn. 4), Rn. 152, der das Einstellen lediglich als antezipierte Annahme sieht und die einzelnen Gebote als Angebote.

7 BGH, NJW 2002, 363 (364 f.) = MMR 2002, 95 (96 f.) m. Anm. Spindler; Wiebe, in: Spindler/Wiebe (a.a.O. Fn. 2), Kap. 4, Rn. 31 m.w.N.; Hoeren/Müller, NJW 2005, 949; Rüfner, JZ 2000, 718; a.A. Heiderhoff, ZIP 2006, 795, die eine aufschiebende Bedingung zumindest bei eBay wegen der »klaren Vorgaben« als nicht mehr haltbar ansieht. Eine derartige Annahme lässt sich aber aus den eBay-AGB nicht entnehmen, zumal diese gerade auch das Höchstgebot und den Zeitablauf im Folgenden erwähnen.

8 Wiebe, in: Spindler/Wiebe (a.a.O. Fn. 3), Kap. 4, Rn. 32. Lettl, JuS 2002, 222; Spindler, ZIP 2001, 812; Rüfner, JZ 2000, 718; a.A. Hager, JZ 2001, 786.

9 BGH, NJW 2005, 53 (54) = MMR 2005, 37 (38) m. Anm. Spindler; BGH, NJW 2002, 363 (365) = MMR 2002, 95 (97) m. Anm. Spindler; LG Coburg, MMR 2005, 330 (331); AG Menden, NJW 2004, 1329 ff.; AG Moers, NJW 2004, 1330 f.; Hoffmann, in: Leible/Sosnitza (a.a.O. Fn. 4), Teil 3 Rn. 204; Heiderhoff, ZIP 2006, 793 ff.; Deutsch, MMR 2004, 589; Winter, CR 2003, 296; Rüfner, MMR 2000, 598 ff.; krit. dazu Spindler, MMR 2002, 98 und Wiebe, in: Spindler/Wiebe (a.a.O. Fn. 2), Kap. 4, Rn. 125.

10 Abrufbar unter: http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?ssPageName=f:f:DE.

11 A.A. Heiderhoff, ZIP 2006, 794, die ohne weitere Begründung davon ausgeht, dass die geltenden eBay-AGB eine derartige Ordnung gerade nicht schaffen wollen.

12 Spindler, MMR 2002, 98; Spindler, ZIP 2001, 816; Sester, CR 2001, 108; Burgard, WM 2001, 2106; Wiebe, in: Spindler/Wiebe (a.a.O. Fn. 2), Kap. 4, Rn. 128. Vergleichbare Konstruktionen im AGB-Recht sind aus dem Bereich der Lotto- und Totoverträge bekannt, siehe etwa OLG Celle, NJW-RR 1986, 833.

13 Spindler, ZIP 2001, 812; Wiebe, in: Spindler/Wiebe (a.a.O. Fn. 2), Kap. 4, Rn. 128.

14 Spindler, ZIP 2001, 816; zust. Wiebe, in: Spindler/Wiebe (a.a.O. Fn. 2), Kap. 4, Rn. 132; diese Konstruktion wegen der Relativität der Schuldverhältnisse ablehnend Hoffmann, in: Leible/Sosnitza (a.a.O. Fn. 4), Teil 3 Rn. 194.

15 LG Coburg, MMR 2005, 330 (331); ebenso Wiebe, in: Spindler/Wiebe (a.a.O. Fn. 2), Kap. 4, Rn. 27; Hoffmann, in: Leible/Sosnitza (a.a.O. Fn. 4), Rn. 150.

16 OLG Oldenburg, NJW 2005, 2556 (2557); KG, NJW 2005, 1053.

17 OLG Oldenburg, NJW-RR 2007, 268, LG Berlin, NJW 2004, 2831 (2832), best. durch KG, NJW 2005, 1053; Hoffmann, in: Leible/Sosnitza (a.a.O. Fn. 4), Rn. 161; i.d.S. auch OLG Oldenburg, NJW 2005, 2556 (2557).

18 OLG Oldenburg, NJW 2004, 168; Wiebe, in: Spindler/Wiebe (a.a.O. Fn. 2), Kap. 4, Rn. 26.

19 So aber LG Darmstadt, MMR 2002, 768; AG Kerpen, NJW 2001, 3274.

20 Allgemeine Geschäftsbedingungen von eBay-Deutschland, abrufbar unter http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?ssPageName=f:f:DE.

21 MünchKommBGB/Schmitt, Bd. 1, Vor §§ 104 ff. Rn. 7; Wiebe, in: Gounalakis, Rhb. Electronic Business, 2003, § 15 Rn. 75.

22 LG Bonn, , MMR 2004, 179 (181) m. Anm. Mankowski.

23 OLG Brandenburg, MMR 2006, 405 (406); LG Bonn, , MMR 2004, 179 (180) m. Anm. Mankowski; Bamberger/Roth/Wendtland, 2006, § 104 Rn. 13.

24 S. dazu ausführlich BGH, JZ 2006, 1073 ff. m. Anm. Lobinger.

25 OLG Köln, MMR 2002, 813 (814); LG Bonn, , MMR 2004, 179 (181) m. Anm. Mankowski; LG Konstanz, MMR 2002, 835 (836) m. Anm. Winter.

26 Allgemeine Geschäftsbedingungen von eBay-Deutschland, abrufbar unter http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?ssPageName=f:f:DE.

27 LG Saarbrücken, MMR 2004, 556 (557); AG Syke, MMR 2004, 825 (826); Wiebe, in: Spindler/Wiebe (a.a.O. Fn. 2), Kap. 4, Rn. 25; ein verbindliches Angebot nahm auch das AG Moers, MMR 2004, 563 im Wege der Auslegungslösung an.

28 Siehe zur Funktionsweise http://pages.ebay.de/help/sell/maximum-best-offers.html.

29 http://pages.ebay.de/bestoffer/.

30 So § 11 Nr. 3 der ebay-AGB, womit der ursprüngliche »Sofort-Kauf-Preis« gemeint ist, abrufbar unter: http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?ssPageName=f:f:DE.

31 Zum Ablauf der Vorschlagsoption siehe http://pages.ebay.de/help/sell/best-offer.html.

32 http://pages.ebay.de/help/sell/best-offer.html.

33 Ausführlich zum Vertragsangebot und der invitatio ad offerendum Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Bd., 1992, § 35 I; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2004, § 29 Rn. 16 ff.

34 RGZ 240 (243 f.); OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 311 (312); Palandt/Heinrichs, 2007, § 145 Rn. 3.

35 Larenz/Wolf (a.a.O. Fn. 33), § 29 Rn. 24; Flume (a.a.O. Fn. 33), § 35 I 3b; MünchKommBGB/Kramer, 2006, Bd. 1, § 145 Rn. 1; Palandt/Heinrichs, 2007, § 145 Rn. 3.

36 BGH, NJW 1996, 919 ff.; NJW 1958, 1628 (1629); Palandt/Heinrichs, 2007, § 145 Rn. 4; Erman/Armbrüster, 2004, § 145 Rn. 17; Flume (a.a.O. Fn. 33), § 35 I 3c.

37 Abrufbar unter: http://pages.ebay.de/help/sell/best-offer.html.

38 Siehe dazu BGH, NJW-RR 2004, 952 (953).

39 Erman/Armbrüster, 2004, § 145 Rn. 14.

40 A.A. AG Hannover, NJW-RR 2002, 131, die das Angebot als bloße invitatio ad offerendum sehen.

41 S. dazu ausführlich Spindler/Weber, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, i.E., Vor § 145 ff. Rn. 10.

42 Ausführlich dazu Spindler, in: Spindler/Wiebe (a.a.O. Fn. 2), Kap. 5 Rn. 8 ff.; Huppertz, in: Bräutigam/Leupold, Online-Handel, 2003, B IV Rn. 45; Alpert, CR 2001, 604 (606); dies voraussetzend Scheffler, in: Gounalakis (a.a.O. Fn. 21), § 42 Rn. 31 ff.

43 S. LG Berlin, NJW-RR 2004, 1061 ff.; kritisch zu dieser Entscheidung Heiderhoff, BB 2005, 2535, die dabei auf die Aufklärungspflichten durch den Verkäufer abstellen will.

44 So auch explizit bei Internetauktionen Heiderhoff, BB 2005, 2533; allgemein dazu, dass für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung eine Beschreibung genügt: Palandt/Putzo, § 434 Rn. 16; Erman/Grunewald, § 434 Rn. 12.

45 Ausführlich zu den möglichen Mängelkonstellationen bei Internetauktionen Heiderhoff, BB 2005, 2533 ff.

46 Braun, CR 2005, 116; Heiderhoff, BB 2005, 2538; MünchKommBGB/Lorenz, Bd. 3, 2004, § 474 Rn. 13; Erman/Grunewald, 2004, § 474 Rn. 6; Bamberger/Roth/Faust, 2006, § 474 Rn. 20.

47 OLG Oldenburg, ZGS 2004, 75 f. Tiedtke/Burgmann, NJW 2005, 1154 ff.; Schinkels, ZGS 2004, 232; Heiderhoff, BB 2005, 2538; Stölting, ZGS 2004, 96.

48 BGH, NJW 2005, 53 = MMR 2005, 37 ff. mit kritischer Anm. Spindler; OLG Brandenburg, MMR 2004, 330; LG Memmingen, MMR 2004, 769; AG Itzehoe, MMR 2004, 637; LG Hof, CR 2003, 854; dieser Rspr. zustimmend Hoeren/Müller, NJW 2005, 948 ff.; Leible/Wildemann, K & R 2005, 29; Schlegel, MDR 2005, 133 f.; Teuber/Melber, MDR 2004, 187; Trinks, MMR 2004, 501; a.A. AG Bad Hersfeld, MMR 2004, 500 mit kritischer Anm. Trinks; AG Osterholz-Scharmbeck, Urt. v. 23. 8. 2002 – 3 C 415/02.

49 Ruzik, ZGS 2005, 15 f.; Spindler, MMR 2005, 42; Braun, CR 2005, 115; Spindler, MMR 2004, 334; Schrader, MMR 2001, 768; i.E. ebenso Klöhn, CR 2006, 260 ff.

50 Spindler, MMR 2005, 42; Ruzig, ZGS 2005, 16; Braun, CR 2005, 113; zur Sinnwidrigkeit des Widerrufsrecht bei Internetauktionen auch schon Spindler, MMR 2004, 334.

51 Das OLG Frankfurt, GRUR 2004, 1042 sah im Rahmen des § 14 MarkenG 50 Versteigerungen pro Monat als ausreichend an,; Szczesny/Holthusen, K & R 2005, 305 stellen dagegen auf 50 Verkäufe pro Jahr ab; Leible/Wildemann, K & R 2005, 28 wollen bereits bei 50 Transaktionen insgesamt eine Unternehmereigenschaft annehmen; ähnlich OLG Frankfurt, MMR 2004, 685, das in Bezug auf § 3 BuchpreisbindG eine Geschäftsmäßigkeit beim Verkauf von 40 neuen Büchern binnen sechs Wochen bejahte; wettbewerbsrechtlich wurde ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bereits bei 39 Transaktionen in fünf Monaten bejaht, LG Berlin, CR 2002, 371; dagegen verlangen Hoffmann/Höpfner, EWS 2003, 108 sogar mehr als 1000 Auktionen pro Jahr, was aber eindeutig als zu weitgehend gesehen werden muss.

52 KG, CR 2007, 331 (332); OLG Hamburg, CR 2006, 854 (855).

53 Dietrich/Hofmann, CR 2007, 322; Roggenkamp, jurisPR-ITR 1/2007 Anm. 4; Kaufmann, CR 2006, 766; Stadler, JurPC Web-Dok. 136/2006; Neuß/Vollmert, ZGS 2006, 450; LG Flensburg, MMR 2006, 686 (687); LG Paderborn, MMR 2007, 191; a.A. Kaestner/Tews, WRP 2004, 512; Backhaus, JurPC 2006 Web-Dok. 88/2006, Abs. 10.

54 Bamberger/Roth/Wendtlandt, 2006, § 126b Rn. 5; MünchKommBGB/ Einsele, 2006, Bd. 1, § 126b Rn. 4; Roggenkamp, jurisPR-ITR 1/2007 Anm. 4.

55 Dietrich/Hofmann, CR 2007, 321; Roggenkamp, JurPC Web-Dok. 136/2006.


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