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  Gastkommentar - DRiZ 2007, 176 - 
 

Die Online-Razzia nüchtern betrachten

 Von  Dr. Joachim Jahn
Frankfurter Allgemeine Zeitung
 
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Das Verhältnis von Bürgerrechten und staatlichen Ermittlungsbefugnissen darf man im Nachkriegs-Deutschland getrost als halbwegs ausbalanciert bezeichnen. Kleinere Wellenschläge bei Reformen von Strafprozessordnung und Polizeigesetzen der Länder (sowie des Bundes) und Kritik daran aus allen Richtungen tun dieser Feststellung keinen Abbruch. Das Pendel hängt zwar nicht immer in der goldenen Mitte, es ist aber auch niemals übermäßig ins Extrem ausgeschlagen – weder in Zeiten linksterroristischer Bedrohung durch die Mörder von der »Roten Armee Fraktion« noch in der vorherigen Liberalisierungsära von Rot-Gelb ab 1969.

Immer wieder wird diese Grenzziehung freilich auf die Probe gestellt, wenn neue Technologien Verbrechern wie Fahndern zusätzliche (und durchaus gefährliche) Möglichkeiten eröffnen. Um die in der Debatte darüber aufbrechende Hysterie zu dämpfen, täte eine Rückbesinnung auf die Grundzüge der »Schlachtordnung« zwischen Polizei, Justiz und Kriminalität gut. Auch die von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) propagierte und von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) eher hinhaltend abgewehrte »Online-Durchsuchung« im Kampf gegen islamistische Fanatiker sollte sich dann nüchterner betrachten lassen. Ein Eingriff, den der Bundesgerichtshof zwar jüngst zu Recht verworfen hat – aber nur hinsichtlich repressiver Fahndungszwecke und wegen der fehlenden Gesetzesgrundlage.

Schäuble, innenpolitischer Exponent der Großen Koalition und alter Hase in parteipolitischen Schachzügen wie kalkulierten Provokationen (»Unschuldsvermutung«; »Bundeswehreinsatz im Innern«), will es nicht mehr bei der Möglichkeit von Sicherheitsbehörden belassen, Computer bei einer Hausdurchsuchung zu beschlagnahmen. Dies ist seit der allgegenwärtigen Verbreitung der elektronischen Rechenmaschinen ohnehin längst Alltag; genauso wie die traditionelle Sicherstellung von Briefpost, Hehlerware oder Rauschgift durch Ermittlungsbeamte, die dazu vorher an der Tür klingeln (oder diese aufbrechen) müssen. Auch will der Ressortchef nicht mehr nur die laufende Telekommunikation mutmaßlicher Straftäter im Internet überwachen; das amtliche Lesen privater E-Mails ist längst so gängig wie das herkömmliche Abzapfen von Telefongesprächen und Faxen. Denn der Austausch von Bits und Bytes in virtuellen Welten wird mit gutem Grund beobachtet, wenn beispielsweise mutmaßliche Dealer mit Kinderpornografie ins Visier geraten sind.

Nein, der CDU-Politiker wünscht sich sogar einen heimlichen Zugriff auf die Festplatten von PC’s im heimischen Wohnzimmer. Zweifellos eine neue Qualität: Eingepflanzt werden müsste dazu von staatlichen Computerhackern ein elektronischer Virus (»Bundestrojaner«). Die Palette der durch eine solche Fernsteuerung beeinträchtigten Grundrechte reicht vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung bis zur Unverletzlichkeit der Privatwohnung. Dumm nur, dass ausgerechnet der einstige Staatssekretär von Schäuble-Vorgänger Otto Schily (SPD) – jenem Hard-Core-Vertreter der inneren Sicherheit, der seine Vergangenheit als ebenso radikal agierender RAF-Verteidiger längst als Jugendsünde verdammt haben dürfte – genau diese Ausspähung den Geheimdiensten zur Gefahrenabwehr genehmigt hatte.

Der Justizchefin Zypries, ressortmäßig wie parteipolitisch die natürliche Gegenspielerin Schäubles, ist zuzustimmen: Erst einmal müssen Polizei und Strafverfolger darlegen, warum ein Zugriff mit offenem Visier und die bloße Beobachtung der Cyber-Kommunikation nicht ausreichen sollen. Die keineswegs mehr neue Ergänzung der Strafprozessordnung um Regeln für »verdeckte Ermittler« oder zur klandestiven Dauerobservation zeigt freilich, dass die berechtigte Grundentscheidung gegen einen immer und überall mit Dienstmütze auftretenden Schutzmann schon vor langem gefallen ist. Wenn eine Online-Razzia mit den erforderlichen Kautelen, also etwa einem Richtervorbehalt zugunsten einer Strafkammer oder gar eines ganzen Senats sowie einer nachträglichen Benachrichtigungspflicht versehen wird, muss sie also – falls wirklich erforderlich – Bürgerrechtler nicht alarmieren. Zu hoffen bleibt dann nur, dass das Bundesverfassungsgericht nicht wieder durch ein zu weit gehendes Veto die Sicherheit der Bevölkerung aufs Spiel setzt. Wie leider schon bei der Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen, bei Telefonüberwachungen in Niedersachsen und beim »akustischen Lauschangriff«, der sogar durch eine Grundgesetzänderung mit Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat eingeführt worden war.


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