Aus den Gründen: Die Antragstellerin ist Richterin am Amtsgericht. Sie wendet sich gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht, durch die sie ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht. Das Dezernat der Antragstellerin umfasste bis Frühjahr 2001 Strafsachen gegen Erwachsene, darunter Schöffen- und Haftsachen. Nachdem ihr zunächst ab Mai 2001 zusätzlich ein Teil der Bußgeldsachen übertragen worden war, wies das Präsidium des Amtsgerichts im August 2001 im Zusammenhang mit Personalabgängen den fünf für Strafsachen zuständigen Richtern des Amtsgerichts alle Bußgeldverfahren zu. Auf die Antragstellerin entfielen 99 anhängige Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie ein Teil der Neueingänge. Ihr Strafrechtsdezernat umfasste zu diesem Zeitpunkt 176 anhängige Einzelrichterstrafsachen und 14 Schöffengerichtsverfahren. Nachdem das Präsidium des Amtsgerichts der im Januar 2002 erhobenen Bitte der Antragstellerin auf Entlastung nicht nachgekommen war, zeigte sie dem Direktor des Amtsgerichts im März 2002 schriftlich an, sie werde wegen Strafsachen, die sie vorrangig zu bearbeiten beabsichtige, zu wenig Zeit für die Bearbeitung von 161 Ordnungswidrigkeitenverfahren haben, bei denen zu einem großen Teil der Eintritt der Verjährung drohe. Der Direktor des Amtsgerichts sah keine Möglichkeit zur Abhilfe und erklärte, dann verjährten die Verfahren eben. In der Folge trat in 54 Bußgeldverfahren im Dezernat der Antragstellerin Verjährung ein. Im Jahr 2003 entfiel die Zuständigkeit der Antragstellerin für Bußgeldverfahren. Mit Bescheid vom 30. 10. 2002 hielt der Antragsgegner (Präsident des Landgerichts) der Antragstellerin im Hinblick auf die verjährten Bußgeldverfahren die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahnte sie zur ordnungsgemäßen unverzögerten Erledigung auch der Ordnungswidrigkeitenverfahren. Sie habe die Reihenfolge der Bearbeitung nach der jeweiligen Dringlichkeit einzurichten und dabei auch eine etwa bevorstehende Verjährung zu beachten. Zur Begründung führte er aus, das Dezernat der Antragstellerin habe im Zeitraum vom 1. 7. 2001 bis 31. 7. 2002 eine Eingangsbelastung von 1,6 Pensen nach dem sog. Bundespensenschlüssel aufgewiesen. In diesem Zeitraum habe sie Verfahren im Umfang von 1,25 Pensen, vorrangig Strafverfahren, erledigt. Zwischen 1. 7. 2001 und 27. 9. 2002 seien 49 Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt worden, in fünf weiteren sei die Einstellung wegen Verjährung beabsichtigt. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein, mit dem sie insbesondere geltend machte, ihr werde durch die angefochtene Maßnahme ein Arbeitsaufwand abverlangt, der objektiv ohne Qualitätsabstriche nicht mehr zu bewältigen sei. Der Präsident des Oberlandesgerichts wies den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid greife nicht in den Kernbereich der Rechtsprechung ein, sondern diene nur der Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs. Die Frage, ob der Vorhalt sachlich richtig sei, sei vom Verwaltungsgericht zu prüfen. Die Antragstellerin hat am 10. 11. 2003 das Dienstgericht für Richter mit dem Antrag angerufen festzustellen, dass die Verfügung des Antragsgegners in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wegen Eingriffs in ihre richterliche Unabhängigkeit unzulässig sei. Zudem hat sie beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Bescheide begehrt. Dieses Verfahren hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Verfahren vor dem Dienstgericht ausgesetzt. Das Dienstgericht für Richter hat dem Antrag mit Urteil vom 4. 10. 2004 stattgegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit seiner – vom Dienstgericht für Richter zugelassenen – Revision. Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 RiG MV) ist begründet. Die Entscheidung des Dienstgerichts hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Durch die angefochtene Maßnahme wurde kein unzulässiger Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung ausgeübt. Dies macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Dienstgerichts sollte sie lediglich angehalten werden, ihre Arbeitsweise so zu gestalten, dass Verjährungen von Bußgeldverfahren möglichst vermieden werden. Die Aufforderung, die in dem Dezernat anfallenden Vorgänge auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung besser zu überwachen, ist kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit (BGH, Urteil vom 16. 9. 1987 – RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). Nach dem für die Revision maßgeblichen Sachverhalt setzte der angefochtene Bescheid die Antragstellerin auch entgegen ihrem Vorbringen nicht unter einen unzulässigen Erledigungsdruck. Der in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte stellt grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Etwas anderes gilt – wie das Dienstgericht zutreffend gesehen hat – nur dann, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. 9. 1987 – RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. 10. 2005 – RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692 f.). Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren. Feststellungen dazu hat das Dienstgericht nicht getroffen. Zu Gunsten der Revision ist deshalb davon auszugehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen derartigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der Antragstellerin nicht vorliegen. Das Dienstgericht hat entsprechende Feststellungen für entbehrlich gehalten, weil es einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit mit der Begründung bejaht hat, die angefochtene Maßnahme erweise sich wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als unzulässig. Dies ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, weil das Dienstgericht hierbei seine Prüfungskompetenz überschritten hat. Nach st. Rspr. des Senats (vgl. nur Urteile vom 31. 1. 1984 – RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff. und vom 5. 10. 2005 – RiZ(R) 5/04 aaO S. 693 m.w.N.), die auch das Dienstgericht nicht übersieht, ist Gegenstand der Prüfung vor den Dienstgerichten allein die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit, nicht hingegen deren Übereinstimmung mit anderen Gesetzen und Rechtsgrundsätzen. Letzteres zu prüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Hierzu gehört auch die vom Dienstgericht vorgenommene Prüfung, ob das dienstaufsichtliche Vorgehen wegen Ermessensfehlgebrauchs bei der Auswahl der dienstaufsichtlichen Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Soweit sich das Dienstgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme mit der Begründung befugt sieht, es prüfe die Ermessensentscheidung des Antragsgegners insoweit allein unter dem Blickwinkel der richterlichen Unabhängigkeit, berücksichtigt es nicht, dass sich die durchgeführte allgemeine Ermessenskontrolle nur am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit orientiert und die Auffassung, bei einer Unvereinbarkeit der Maßnahme mit diesem Grundsatz liege zugleich eine Verletzung richterlicher Unabhängigkeit vor, eine Rückkehr zu der früheren, seit langem aufgegebenen (vgl. BGH, Urteil vom 31. 1. 1984 – RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.) Rechtsprechung darstellt, nach welcher den Dienstgerichten unter dem Blickwinkel richterlicher Unabhängigkeit auch die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oblag. Nach st. Rspr. des Senats steht den Dienstgerichten eine so weitgehende Prüfungskompetenz nicht zu (vgl. zuletzt Urteil vom 5. 10. 2005 – RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692, 693 m.w.N.). Eine überzogene Maßnahme mag – ebenso wie das Messen des Richters an überzogenen Maßstäben (hierzu BGH, Urteil vom 16. 9. 1987 – RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420) – sachlich nicht gerechtfertigt sein, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist damit aber nicht verbunden. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Senat in der Vergangenheit offen gelassen hat, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das verfassungsrechtlich verankerte Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann und aus diesem Grund von den Dienstgerichten zu überprüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. 6. 1966 – RiZ(R) 1/65, BGHZ 46, 66, 73 f. und vom 5. 10. 2005 – RiZ(R) 5/04 aaO), führt das nicht weiter. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Es geht hier nur um die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht unter den im Einzelfall gegebenen Umständen die angemessene und rechtmäßige Reaktion auf das beanstandete Verhalten des Richters darstellt. Das zu beurteilen, ist nicht Aufgabe der Dienstgerichte, sondern der Verwaltungsgerichte (BGH, Urteil vom 22. 2. 2006 – RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675). Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Dienstgericht zurückzuverweisen (§ 82 Abs. 3 DRiG), das die fehlenden Feststellungen zu der Frage zu treffen haben wird, ob mit der Dienstaufsichtsmaßnahme ein übermäßiger Erledigungsdruck bei der Antragstellerin geschaffen worden ist. |