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  Gastkommentar - DRiZ 2007, 140 - 
 

Richter am Sterbett

 Von Heribert Prantl
Süddeutsche Zeitung
 
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Vor zweihundert Jahren hatten die Menschen Angst vor dem Scheintod; sie hatten Angst davor, lebendig begraben zu werden und im Sarg zu ersticken. Um sicherzugehen, wurde die Leiche gekitzelt, mit dem Blasebalg oder mit Riechsalzen traktiert und dann drei Tage im beheizten und bewachten Leichenhaus aufbewahrt. Heute haben die Menschen nicht mehr Angst vor dem Scheintod, sondern vor dem Scheinleben.

Sie haben Angst davor, mit apparativer Medizin traktiert zu werden und nicht in Würde sterben zu können. Sie haben Angst davor, dass der Fortschritt der medizinischen Technik ihnen am Ende nicht zum Segen, sondern zum Fluch wird. Das Sterbendürfen ist zu einer juristischen Kunst geworden. Am Sterbebett stehen Paragrafen und Gerichtsurteile. Wer die Debatten in den Fachzeitschriften verfolgt, wer am 28. März 2007 die sehr ernsthafte, aber höchst kontroverse Debatte des Bundestages zur Patientenverfügung gehört hat, der mag den Eindruck gewinnen, dass die Justiz den »Sterberichter« einführen muss und die Bundesrechtsanwaltskammer den »Fachanwalt für Sterberecht«.

Die Angst davor, am Ende des Lebens monatelang in aussichtslosem Zustand im Leben festgehalten zu werden, lässt immer mehr Menschen eine Patientenverfügung schreiben, in der sie für den Fall des Falles verlangen, Maßnahmen zu unterlassen, die nur den Todeseintritt verzögern; acht Millionen Deutsche haben eine Patientenverfügung geschrieben, manche allerdings mit sehr vagen Angaben. Viele Ärzte haben auch Angst. Sie kennen zwar die Patientenverfügung, lassen den Kranken aber trotzdem nicht sterben, auch wenn dieser bei lebendigem Leibe verfault. Sie haben Angst vor dem Strafrecht, obwohl es sie weniger bedroht, als sie meinen. Es ist nämlich weniger das Recht, es ist eher ihr Nichtwissen vom Recht, das den Ärzten zu schaffen macht; viele von ihnen glauben fälschlicherweise, es sei aktive Sterbehilfe, ein Gerät abzustellen. Deshalb missachten sie die Patientenverfügung.

Es gibt ein Recht zum Leben, aber keine Pflicht; und schon gar nicht gibt es eine Pflicht des Schwerstkranken, noch alle möglichen Eingriffe zu dulden. Das Selbstbestimmungsrecht der Patienten, in jedem Stadium einer Krankheit die Behandlung ablehnen zu können, gilt auch dann, wenn sie sich nicht mehr äußern können. Der Arzt muss sich der klaren Patientenverfügung beugen. Braucht man ein Gesetz, um das den Ärzten klar zu machen? Ein Gesetz, das nur eine Art Nachhilfeunterricht für Ärzte im geltenden Recht wäre – es wäre überflüssig. Aber so eindeutig ist die Rechtslage nicht: Wann ist eine Patientenverfügung ausreichend klar?

Der Bundesgerichtshof wollte mit seiner Entscheidung vom 17. März 2003 Klarheit schaffen; er wollte das Selbstbestimmungsrecht des Patienten stärken. Aber die Entscheidung hat beides nicht geschafft. Der Bundesgerichtshof hatte vor dem Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen die »letzte Sicherheit« verlangt, »dass die Krankheit des Betroffenen einen irreversiblen und tödlichen Verlauf nimmt«. Das hat zu extremer Verunsicherung von Ärzten, Betreuern und Richtern geführt, die Vormundschaftsrichter werden immer öfter eingeschaltet und sehen sich ungewollt zu »Schicksalsbeamten«, zu Herren über Leben und Tod gemacht. An das Sterbebett gehören aber nicht die Richter, sondern die Angehörigen und der Pfarrer.

Wenn Unsicherheit über das Recht besteht, muss ein Gesetz Rechtssicherheit schaffen – so gut es geht. Ein Gesetz wird gewiss nicht alle, aber doch viele Zweifelsfälle klären, es wird Unsicherheiten mildern können. Das ist in existentieller Unklarheit nicht wenig. Ohne ein solches Gesetz, das den individuellen Willen stärkt, wird der gefährliche Ruf nach aktiver Sterbehilfe, nach straffreier Tötung auf Verlangen, noch lauter werden als bisher. Aktive Sterbehilfe wäre aber der falsche Weg. Der richtige Weg ist der, den die palliative Medizin weist. Sie versucht, den Mantel (lateinisch pallium) der Betreuung und des Beistandes in der Phase des Sterbens um den Patienten zu legen, bei optimaler Schmerzlinderung. Palliativmedizin kann für ein Sterben ohne Angst und Schmerzen sorgen.

Wer einen Angehörigen auf diese Weise hat sterben sehen, wer Zeit hatte, so in Würde von ihm Abschied zu nehmen, der weiß, dass Medizin das Sterben nicht nur schwerer, sondern auch leichter machen kann. Das Recht hat nicht das Recht, Sterbenden und Angehörigen diesen inneren Frieden zu erschweren.


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