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  Kommentar - DRiZ 2007, 130 - 
 

Was lange währt …

 Von Thomas Edinger
 
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… wird hoffentlich unter dem Druck des Bundesverfassungsgerichts noch vor dem Ablauf dieses Jahres gut. Mehr als 30 Jahre stand die gesetzliche Regelung des Jugendstrafvollzugs auf der Agenda des Bundesgesetzgebers. Im Jahr 1976 hatte sich der Gesetzgeber bewusst gegen die Einbeziehung des Jugendstrafvollzuges in den Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes entschieden. Schon damals ging man davon aus, dass der Jugendstrafvollzug aufgrund sei-ner strukturellen Unterschiede zum Erwachsenenstrafvollzug gesondert zu regeln sei. Seither wurden Eingriffe in die Grundrechte im Vollzug der Jugendstrafe auf die rudimentären Regelungen der §§ 91, 92 JGG, 176, 178 StVollzG sowie die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltungen (VVJuG) gestützt. Die Erkenntnis aber, dass Verwaltungsvorschriften dem für Grundrechtseingriffe geltenden Gesetzesvorbehalt nicht genügen, ist ja nicht neu und bedurfte sicher nicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Mai 2006. Interessant zu lesen sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Gerichts zur Frage einer analogen Anwendung des Strafvollzugsgesetzes: »Die Voraussetzungen für eine analoge Gesetzesanwendung liegen auch im Übrigen nicht vor. Die bestehende außerordentlich breite Regelungslücke ist nicht planwidrig. Planwidrig ist allenfalls, dass sie trotz zahlreicher Anläufe bis heute nicht geschlossen wurde.«

Es bleibt abzuwarten, ob bis zum Ende diesen Jahres die Geschichte dieser breiten Regelungslücke beendet wird, wie es das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben hat. Es wäre schließlich nicht das erste Mal, dass eine »deadline« des höchsten deutschen Gerichts ins Leere laufen würde. Besonders spannend ist diese Frage, weil bekanntlich wenige Monate nach der Fristsetzung mit der Föderalismusreform die Gesetzgebungsbefugnis – hier genauer die Gesetzgebungsverpflichtung – auf die Länder übertragen wurde. Gerade diese Übertragung war in den Diskussionen vor der Jahrhundertreform ja bekanntlich heftig umstritten. Ob dies dem Zweck des Jugendstrafvollzugs dienlich oder, wie durch den DRB im Vorfeld der Föderalismusreform befürchtet, eher abträglich ist, wird sich zeigen. Das Bundesverfassungsgericht jedenfalls hat den Gesetzgebern bei der Ausgestaltung des Vollzugs weite Spielräume zugebilligt.

Erfreulich ist immerhin, dass mittlerweile in fast allen Bundesländern Gesetzesentwürfe vorliegen und dass neun Bundesländer gemeinsam einen Entwurf für ein Jugendstrafvollzugsgesetz erarbeitet haben. Die bisher vorliegenden Entwürfe setzen auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durchgehend um. Sämtliche Entwürfe schreiben das Vollzugsziel der sozialen Integration (wenn auch mit unterschiedlichen Formulierungen) fest, enthalten spezielle Regelungen für familiäre und soziale Kontakte, Regelungen zum Schutz der Gefangenen vor wechselseitigen Übergriffen, über die Bereitstellung geeigneter Formen der Unterbringung und Betreuung, ausreichender Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten sowie über die notwendige Entlassungsvorbereitung mit angemessenen Hilfen für die Phase nach der Entlassung.

Die Ausgestaltung des Jugendstrafvollzuges orientiert sich jedoch – wie kaum anders zu erwarten – an den Angeboten in den schon vorhandenen Einrichtungen. Alle Entwürfe sehen Sollbestimmungen vor, die eine Vollzugsgestaltung nach Haushaltslage zulassen. Und natürlich wird durch die nun hoffentlich bald bundesweit vorliegenden Regelungen der Jugendstrafvollzug nicht neu erfunden. Darum sollte sich niemand der Illusion hingeben, die Länder würden ab 2008 viele Millionen Euro zusätzlich für die Resozialisierung jugendlicher Straftäter investieren. Auch wenn sich so manche Presseerklärung anlässlich der Vorstellung der Gesetzentwürfe danach anhörte. Mit den vorliegenden Entwürfen, so sie zu Gesetzen heranreifen, wäre jedenfalls ein, wenn auch nicht ganz freiwilliger, aber doch weiterer Schritt in die richtige Richtung getan.


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