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  Information - DRiZ 2007, 129 - 
 

Jugendstrafvollzugsgesetze in Arbeit

 

In allen Bundesländern liegen mittlerweile Gesetzentwürfe vor

 Von Thomas Edinger
 
 

Mit seinem Urteil vom 31. Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2007 zur Schaffung der verfassungsrechtlich erforderlichen Grundlagen für Grundrechtseingriffe im Jugendstrafvollzug gesetzt. Zum 1. September 2006 ist zudem mit der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für diesen Bereich auf die Bundesländer übertragen worden. Die überwiegende Zahl der Länder setzt auf ein eigenständiges Jugendstrafvollzugsgesetz. Dagegen wollen Niedersachsen und Hamburg gleich den Strafvollzug insgesamt neu regeln. In Sachsen war die Entscheidung für das ein oder andere Modell bei Redaktionsschluss noch nicht gefallen.

 
 

Als einziges Bundesland will Hamburg in seinem Strafvollzugsgesetz keine Trennung in Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug vornehmen. Vielmehr sollen die Besonderheiten des Jugendstrafvollzuges in die einzelnen Vorschriften »eingebaut« werden. Dagegen ist der Niedersächsische Entwurf untergliedert in sechs Teile, wobei im vierten Teil der Vollzug der Jugendstrafe geregelt wird.

Als einziges Bundesland will Hamburg in seinem Strafvollzugsgesetz keine Trennung in Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug vornehmen. Vielmehr sollen die Besonderheiten des Jugendstrafvollzuges in die einzelnen Vorschriften »eingebaut« werden. Dagegen ist der Niedersächsische Entwurf untergliedert in sechs Teile, wobei im vierten Teil der Vollzug der Jugendstrafe geregelt wird.

Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen haben jeweils eigene Entwürfe eines Jugendstrafvollzugsgesetzes vorgelegt. Die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben sich zur so genannten Neuner-Koalition zusammen getan und einen gemeinsamen Entwurf erarbeitet. Die einzelnen Gesetzesentwürfe unterscheiden sich in den wesentlichen Punkten kaum. Dies ist angesichts der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch nicht verwunderlich. Im Folgenden sollen die wesentlichen Inhalte anhand des Entwurfs der »Neuner-Koalition« dargestellt werden:

Der Entwurf legt als Vollzugsziel in § 2 fest, die Gefangenen zu einem Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung zu befähigen. Die gesamte Vollzugsgestaltung hat sich an diesem Ziel auszurichten. Zugleich hat der Vollzug der Jugendstrafe die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Wie durch das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, besteht zwischen dem Ziel der sozialen Integration und dem Schutz der Allgemeinheit kein Gegensatz.

Das Vollzugsziel ist mit erzieherischen Mitteln zu erreichen, § 3 Abs. 1 S. 1 JStVollzG-E. Folgerichtig ist die erzieherische Ausgestaltung des Vollzuges ein wesentliches Element des Entwurfs. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 JStVollzG-E sind die Gefangenen in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte Anderer befähigt werden. Sie haben aber auch als Teil des Resozialisierungskonzepts aktiv an der Erreichung dieses Vollzugsziels mitzuwirken, § 4 S. 1 des Entwurfs. Dies soll bereits bei der Aufstellung des Vollzugsplans beginnen. Denn Gefangene, die eine Jugendstrafe verbüßen, weisen in vielen Fällen erhebliche Reifeverzögerungen auf und haben zum Teil lange Karrieren erfolgloser Erziehungsversuche hinter sich, so dass nicht als selbstverständlich angenommen werden kann, dass sie willens und in der Lage sind, an der Erreichung des Vollzugsziels freiwillig mitzuwirken.

Neben dieser allgemeinen Mitwirkungspflicht sieht der Entwurf an verschiedenen Stellen konkrete Pflichten der Gefangenen vor. Weitere Pflichten können auch aufgrund des JStVollzG festgelegt sein, wie etwa durch die Hausordnung oder Einzelweisungen. In allen Fällen aber muss die Auferlegung der Pflichten dem Vollzugsziel dienen.

Zur Stellung der Gefangenen regelt § 6 JStVollzG-E, dass die Gefangenen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit unterliegen und ihnen, soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, Beschränkungen nur auferlegt werden dürfen, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Vollzugsmaßnahmen sollen den Gefangenen erläutert werden.

Aufbau von Netzwerken mit Stellen außerhalb des Vollzuges

§ 7 Abs. 2 des Entwurfs legt fest, dass die Anstalt mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen eng zusammenarbeitet. Gedacht ist insbesondere an die Bewährungshilfe, die Jugendgerichtshilfe, Schulen, Einrichtungen für berufliche Bildung, die Straffälligenhilfe, die öffentliche und freie Jugendhilfe, Jugendämter, die Polizei, Agenturen für Arbeit, Gesundheits- und Ausländerbehörden, Integrationsbeauftragte, Suchtberatungsstellen, Schuldnerberatungen, Träger der Sozialversicherungen, der Sozialhilfe, Hilfeeinrichtungen anderer Behörden sowie Träger der freien Wohlfahrtspflege. Daneben werden die Anstalten gehalten, mit Personen und Vereinen zusammen zu arbeiten, deren Einfluss für das Erreichen des Vollzugszieles förderlich ist. Sie können ein Bindeglied zum Leben außerhalb der Anstalt sein und Werte der Gesellschaft vermitteln, die im bisherigen Leben der Gefangenen keine Rolle gespielt haben. Der Anstalt obliegt es zu überprüfen, ob der Einfluss der Personen und Vereine die Eingliederung fördern kann. Dahinter steht die Überzeugung, dass das Ziel der Wiedereingliederung nur erreicht werden kann, wenn bereits während des Vollzuges Entlassungsvorbereitungen getroffen werden und die Nachbetreuung sichergestellt ist. Eine Vernetzung aller mit der Wiedereingliederung befassten Behörden sowie der haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätigen soll es ermöglichen, Erfahrungswissen auszutauschen und Hilfen gemeinsam zu organisieren und zu koordinieren. Den Gefangenen muss eine Perspektive für das Leben in Freiheit vermittelt werden. Sie müssen wissen, wie es nach ihrer Haftzeit weitergeht, welche Ansprechpartner es gibt und wie sie ihre Situation außerhalb des Vollzugs regeln können. Dies alles – so die Überlegung – kann eine Anstalt ohne Hilfe von dritter Seite nicht leisten.

Sozialtherapie wird im Jugendstrafvollzug gesetzlich eingeführt

§ 14 des Entwurfs sieht vor, dass Gefangene in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht werden können, wenn deren besondere therapeutische Mittel und soziale Hilfen zum Erreichen des Vollzugsziels angezeigt sind. Damit wird die Sozialtherapie, die im Erwachsenenvollzug für bestimmte Gefangenengruppen zum gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungsstandard gehört, im Jugendstrafvollzug gesetzlich eingeführt. Der Entwurf genügt damit der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Staat den Vollzug im Hinblick auf eine ausreichende pädagogische und therapeutische Betreuung so ausgestalten muss, wie es zur Realisierung des Vollzugsziels erforderlich ist.

Der Maßstab für die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung wurde bewusst niedrig angesetzt, um in entsprechenden Fällen so früh wie möglich mit der Behandlung beginnen zu können. Die Zustimmung der Gefangenen ist für die Unterbringung ebenso wenig erforderlich wie die Zustimmung der Leitung der sozialtherapeutischen Abteilung. Die Entscheidung soll vielmehr im Rahmen der Vollzugsplankonferenz getroffen werden. Eine spätere Rückverlegung bleibt möglich.

Einzelunterbringung während der Ruhezeiten oder Wohngruppen

§ 25 Abs. 1 S. 1 JStVollzG-E schreibt fest, dass die Gefangenen während der Ruhezeit in ihren Hafträumen einzeln untergebracht werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift können sie allerdings mit ihrer Zustimmung gemeinsam untergebracht werden, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind. Eine weitere Ausnahme enthält der Absatz 2 dieses § 25: Eine gemeinsame Unterbringung ist auch zulässig, wenn Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben und Gesundheit besteht (S. 1). Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig (S. 2).

Als regelmäßige Unterbringungsform normiert § 26 JStVollzG-E den Wohngruppenvollzug. Damit wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprochen, das die Unterbringung in kleineren Wohngruppen ausdrücklich als besonders geeignet bezeichnet hat. Mit dieser Art des Vollzuges soll die Einübung sozialadäquaten Verhaltens erleichtert werden, weil sich die Gefangenen mit den Bedürfnissen und Erwartungen ihrer Mitgefangenen im Alltag auseinandersetzen und Probleme gemeinsam lösen müssen. Hinzu kommt, dass in Wohngruppen die individuelle Ansprache, Erziehung und Förderung der Gefangenen besser möglich ist als in Abteilungen. Die dem Erziehungsauftrag zuwiderlaufenden subkulturellen Einflüsse und Strukturen können so zurückgedrängt werden. Zur Wohngruppengröße enthält der Entwurf keine Regelungen. Begründet wird dies damit, dass es zur optimalen Größe keine empirischen Belege gibt. Gegen die Festlegung wird ferner angeführt, dass der Betreuungsbedarf je nach den bei den Gefangenen vorhandenen sozialen Defiziten variiere.

Vorrang für schulische Aus- und Weiterbildung

Nach § 37 Abs. 2 S. 1 JStVollzG-E sind die Gefangenen vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung (wie etwa Deutschkursen für Ausländer, Alphabetisierungskursen oder sozialem Training) verpflichtet. Im Übrigen sind sie nach Satz 2 der Vorschrift zu Arbeit, arbeitstherapeutischer oder sonstiger Beschäftigung verpflichtet, wenn sie dazu in der Lage sind. Wesentliches Ziel des Vollzuges soll sein, den Gefangenen schulische Kenntnisse zu vermitteln, die ihnen den häufig fehlenden Schulabschluss ermöglichen. Dadurch soll die berufliche Integration nach der Entlassung gefördert werden.

Bei der Ausbildung im Vordergrund steht der Haupt- und Förderschulunterricht. Eine große Zahl von Gefangenen ist kaum in der Lage, anspruchsvollem Unterricht zu folgen. Und viele Gefangene verbinden bei ihrer Inhaftierung mit dem Begriff »Schule« häufig negative Erfahrungen. Meist haben sie die Schule vor der Inhaftierung nicht mehr regelmäßig oder überhaupt nicht besucht. Die Anstalt ist gehalten, die Ursachen früheren Versagens aufzuarbeiten und die Gefangenen zu motivieren, eine angefangene Ausbildung – auch bei erneut auftretenden Schwierigkeiten – fortzusetzen. Soweit Gefangene für Vollzugslockerungen geeignet sind, soll auch die Teilnahme an externem Schul- bzw. Berufsschulunterricht ermöglicht werden. Wegen der oft kurzen Dauer der Jugendstrafe ist es in der Regel nicht möglich, eine Ausbildung in der Anstalt abzuschließen. Dem soll zum einen durch so genannte Ausbildungsmodule Rechnung getragen werden, die nach der Entlassung auf eine Ausbildung angerechnet werden können oder bereits für sich einen Wert bei einer Bewerbung auf dem Arbeitsmarkt haben. Zum anderen ist es Ziel des Übergangsmanagements, dass eine begonnene Ausbildung möglichst nahtlos nach der Entlassung fortgesetzt werden kann.

Nach § 22 Abs. 1 JStVollzG-E können die Gefangenen auf Antrag nach ihrer Entlassung ausnahmsweise im Vollzug begonnene Ausbildungs- und Behandlungsmaßnahmen fortführen, soweit diese nicht anderweitig durchgeführt werden können. Hierzu können die Entlassenen auf vertraglicher Basis vorübergehend in einer Anstalt untergebracht werden (oder in diese wieder aufgenommen werden), sofern es die Belegungssituation zulässt. Allerdings hat die Anstalt – so die Entwurfsbegründung – bei der Entscheidung über den Antrag einen weiten Ermessensspielraum. Wie schon dem Wortlaut zu entnehmen, soll es sich um eine Ausnahmevorschrift handeln, die nur in wenigen besonders gelagerten Fällen angewendet wird.

Die Gefangenen, für die eine schulische oder berufliche Ausbildung nicht in Frage kommt, sollen durch eine sinnvolle Arbeit insbesondere angeleitet werden, regelmäßig einer Beschäftigung nachzugehen und sich an den täglichen Arbeitsprozess zu gewöhnen. Soweit Gefangenen Arbeit nicht zugewiesen werden kann, sollen sie arbeitstherapeutisch oder auf andere Weise angemessen beschäftigt werden. Allerdings soll diese Tätigkeit zeitlich begrenzt sein, da sie nicht mit den vorzugswürdigen Maßnahmen vergleichbar ist. Außerdem soll die Ausweitung subkultureller Einflüsse durch den regelmäßigen Austausch der Gefangenen, die solche Hilfstätigkeiten verrichten, eingeschränkt werden.

Freizeitgestaltung orientiert am Vollzugsziel

Die Ausgestaltung der Freizeit der Gefangenen orientiert sich am Vollzugsziel. Dazu sind geeignete Angebote vorzuhalten. Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Freizeitangeboten verpflichtet (§ 38 JStVollzG-E). Die Freizeit ist neben der Ausbildungs- oder Arbeitszeit und der Ruhezeit ein eigenständiger Teil des Tagesablaufs auch in der Anstalt. Die meisten Gefangenen wissen allerdings nicht nur während des Vollzuges, sondern auch außerhalb oft nichts »Sinnvolles« mit ihrer Freizeit anzufangen und haben ihre Straftaten regelmäßig während dieser Zeit begangen. Deshalb soll das Gesetz die Gefangenen zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung verpflichten. So sollen die Gefangenen lernen, eigene positive Neigungen und Begabungen herauszuarbeiten, statt nur zu konsumieren. Die während der Haftzeit erlernten Verhaltensmuster sollen auch danach als Richtschnur für den Umgang mit freier Zeit dienen.

Mindestens vier Stunden Besuch im Monat

Zu den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gehört auch, dass die »Besuchsmöglichkeiten für familiäre Kontakte – auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG – um ein Mehrfaches über denen im Erwachsenenstrafvollzug angesetzt werden müssen«. Dem trägt der Entwurf dadurch Rechnung, dass gemäß § 47 Abs. 1 JStVollzG-E die regulären Mindestbesuchszeiten auf monatlich vier Stunden verlängert werden und die Personensorgeberechtigten, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft, in die Vollzugsgestaltung eingebunden werden (§ 7 Abs. 3 JStVollzG-E). Darüber hinaus sollen gemäß § 47 Abs. 3 JStVollzG-E Besuche zugelassen werden, wenn sie die Erziehung oder Eingliederung der Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können. Auf diese zusätzlichen Besuche besteht kein Rechtsanspruch.

Evaluation und kriminologische Forschung geregelt

§ 97 Abs. 1 JStVollzG-E bestimmt, dass Behandlungsprogramme für die Gefangenen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen sind. Darüber hinaus soll nach Abs. 2 dieser Vorschrift der Vollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf das Vollzugsziel, regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. Damit trägt der Entwurf der Forderung des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung aussagefähiger, auf Vergleichbarkeit angelegter Daten, insbesondere zur Rückfallhäufigkeit, Rechnung.


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