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  Editorial - DRiZ 2007, A49 - 
 Editorial 2007, Heft 05
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Ralph Neumann

Liebe Leserinnen und Leser,

die Aufregung war groß, als im März bekannt wurde, dass eine Frankfurter Familienrichterin in einem formlosen Hinweisschreiben sich auch auf einen Rechtsbrauch im islamischen Kulturkreis bezogen hatte und sie -später sogar eine Sure des Korans im Wortlaut zitierte. Für viele war wieder das christliche Abendland in Gefahr und selbst besonnenere Gemüter warnten davor, die Scharia über das Grundgesetz zu stellen. »Der Islam« lagerte nicht mehr vor den Toren Wiens (und brachte den Kaffee mit), sondern war schon auf den Fluren deutscher Gerichte angelangt und verstellte, so meinte mancher, einigen Richtern schon den rechten Blick auf das richtige Recht. -Gerechtfertigt war die ganze Aufregung -allein deshalb, weil der konkrete Fall rechtlich nicht nach islamischem Recht zu beurteilen war, sondern gemäß dem Aufenthaltsstatut nach deutschem Recht. Islamisch geprägt war lediglich das Herkunftsland der beiden Eheleute, die wohl auch nach islamischem Ritus geheiratet hatten. Dies war sicherlich der Auslöser für den Patzer der Kollegin, als sie die beantragte Scheidung der Ehe – auch – in den Kontext des islamischen Rechts stellte. Denn Familienrichter sind gewohnt, die Regeln der Scheidung zunächst danach zu bestimmen, unter welchen Regeln die Ehe geschlossen wurde. Nur der Umstand, dass für die größte Gruppe der im Lande lebenden Muslime mit dem türkischen ZGB gleichsam das Recht der abendlän-dischen Schweiz gilt, verhindert, dass hierzulande nach dem BGB die Scharia die nächsthäufige Grundlage für eine Scheidung wäre. Auch haben viele islamische Staaten das Familienrecht der Scharia in staatliche Gesetze gefasst oder gar, wie jüngst Marokko, reformiert. Doch gilt in etlichen Staaten nicht nur des Orients für das Familienrecht nach wie vor religiöses Recht. Ist das Recht der Scharia anzuwenden, so wäre im Einzelfall sogar nachzufragen, ob sie nach den Regeln der hanefitischen, malekitischen, safiitischen oder hanbalitischen (wahabit-sichen) Rechtsschule ausgelegt werden soll. Erst am Ende aller Interpretationen von -Koran und Sunna steht die Frage, ob das -Ergebnis mit unserem ordre public (Art. 6 EGBGB) vereinbar ist. Die Anwendung religiösen Rechts durch unsere Familiengerichte ist dabei keine Besonderheit, die nur unsere moslemischen Mitbürger betrifft. Auch die Ehe unter Christen kann dem Scheidungsrichter vielfältige (kirchen)rechtliche Probleme bereiten, wie jüngst die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur fraglichen Wirksamkeit einer vor einem chaldäisch-katholischen Priester in Syrien geschlossenen Ehe zwischen einer syrisch-orthodoxen Ehefrau und einem entweder römisch-katholischen oder (as)syrisch-katholischen Ehemann zeigen. Religiöses Recht ist den Familienrichtern nicht fremd, islamisches Recht ist für sie kein Tabu. Ein Problem ist für sie eher die Frage, ob die Klage auf Leistung der Morgengabe als Unterhaltssache (Pebb§y = 280 Minuten) oder als Güterrechtssache (Pebb§y = 450 Minuten) einzutragen ist. Das Oberlandesgericht Köln hat sich kürzlich für die Qualifikation der Morgengabe als »allgemeine Ehewirkung« entschieden. Dafür waren nur 170 Minuten als sonstige Sache anzuschreiben.


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