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  Rechtsprechung - DRiZ 2007, 113 - 
 

Zur Ablieferungspflicht eines Professors aus Nebentätigkeit für einen öffentlichrechtlichen DienstherrnBVerfG, Beschluss vom 16. 1. 2007– 2 BvR 1188/05 –

 

Aus den Gründen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung zur Ablieferung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit.

Der Beschwerdeführer ist beamteter Hochschullehrer der Besoldungsgruppe C3 und bei der Fachhochschule (FH) X. im Fachbereich »Wirtschaftswissenschaften, Studiengang Steuerwesen« tätig. Er übt seit Ende 1997 eine genehmigte Nebentätigkeit für die Steuerberaterkammer S. aus, die aus Vorträgen vor Angehörigen der steuerberatenden Berufe besteht. In dem streitgegenständlichen Jahr 1998 erhielt er aus der Tätigkeit von der Steuerberaterkammer Vergütungen in Höhe von 45 000,00 DM. Mit Bescheid des Präsidenten der FH X. forderte das Land vom Beschwerdeführer die Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeit in Höhe von 33 000,00 DM zuzüglich Verzugszinsen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seiner Vortragstätigkeit bei der Steuerberaterkammer eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt und deshalb die den jährlichen Selbstbehalt von 12 000,00 DM übersteigenden Nebentätigkeitsvergütungen abzuliefern.

Grundlage des Bescheides war § 76 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes (LBG) i. V. mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) vom 2. 2. 1987 (GVBl. S. 31) i. d. F. der Verordnung vom 15. 7. 1997 (GVBl. S. 252). Danach muss der Beamte, der Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst erhält, diese insoweit an seinen Dienstherrn abliefern, als sie für die im Kalenderjahr ausgeübte Tätigkeit insgesamt eine bestimmte Höchstgrenze übersteigen. Diese differenziert nach Besoldungsgruppen und betrug für den Beschwerdeführer seinerzeit 12 000,00 DM. § 9 Satz 1 Nr. 2 NebVO wurde auf ihn nicht angewendet. Die Vorschrift lautet:

§ 9

Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

§ 8 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1. […]

2. Tätigkeiten von Professoren auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, der Kunst, der gestaltenden Planung sowie des Bauingenieurswesens,

3. […]

In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die angegriffenen Entscheidungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt die darin vertretene Auffassung, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Steuerberaterkammer sei als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu werten, weder gegen Art. 33 Abs. 5 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie findet ihre Grundlage in der Legaldefinition des § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG in der Fassung des Gesetzes vom 20. 7. 1998 und des wortlautgleichen § 4 Abs. 1 Satz 1 NebVO:

Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; dies gilt auch, wenn die Tätigkeit aufgrund eines Vertragsverhältnisses wahrgenommen wird, unabhängig davon, ob der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine Gesellschaft, für die der Beamte tätig oder an der er beteiligt ist.

Die Steuerberaterkammer ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so dass die Vortragsveranstaltungen des Beschwerdeführers Nebentätigkeiten darstellen.

Auch die Auslegung, bei der Vortragstätigkeit handele es sich um eine lehrende, nicht um eine forschende Tätigkeit, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Ablieferungspflicht für Einkünfte aus Nebentätigkeiten bei öffentlich-rechtlich organisierten Institutionen verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Danach ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen, dem Anreiz zur Übernahme von Nebenbeschäftigungen nicht nur durch einen Genehmigungsvorbehalt, sondern auch durch Vorschriften entgegenzuwirken, die die Nebentätigkeitsvergütungen einschränken (vgl. BVerfGE 55, 207 [Leitsatz 3] und 238 f.).Zwar unterliegt diese Befugnis des Gesetzgebers ihrerseits den sich aus den Grundrechten des Betroffenen ergebenden Beschränkungen. So wie die uneingeschränkte Möglichkeit, Nebentätigkeiten auszuüben und dadurch in nicht limitiertem Maße neben einer ungekürzten Besoldung zusätzliche Vergütungen zu beziehen, die dienstlichen Leistungen im Hauptamt ernsthaft zu gefährden vermag (vgl. BVerfGE 55, 207 [237]), darf andererseits nicht verkannt werden, dass auch der Inhaber eines öffentlichen Amtes innerhalb der Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der die Vorschriften des Beamtentums und die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und Richterrechts gehören, ein Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hat (vgl. ebenda, S. 238). Der Gesetzgeber muss daher prüfen, ob die Regelung, mit der die Ausübung von Nebentätigkeiten begrenzt wird, allgemein geeignet ist, die mit der Regelung verfolgten Ziele zu erreichen. Dies ist im Falle der Ablieferungspflicht für Einkünfte aus Nebentätigkeiten bei öffentlich-rechtlich organisierten Institutionen, die gerade auch der Vermeidung von Doppelzahlungen aus öffentlichen Haushalten dient, jedoch in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise geschehen.

Nach den überkommenen Zwecken derartiger Regelungen – Verhinderung von Interessenkollisionen zwischen den Pflichten aus dem Hauptamt und der Nebentätigkeit, Vermeidung der Überhandnahme von Nebenbeschäftigungen zum Nachteil des Hauptamtes sowie der Doppelzahlungen aus öffentlichen Haushalten – ist es unerheblich, aufgrund welcher Rechtsbeziehung die Nebentätigkeit geleistet wird und welches Rechtsverhältnis der Vergütung im einzelnen zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 55, 207 [234]). Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, hinsichtlich der Ablieferungspflicht danach zu differenzieren, ob das zweite Beschäftigungsverhältnis mit einem öffentlich- oder mit einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber eingegangen worden ist, steht im Einklang mit der historischen Entwicklung des sogenannten Anrechnungsprinzips im Rahmen der hergebrachten Alimentationspflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 27, 364 [374]).

Die Beschränkung der Ablieferungspflicht auf öffentlich-rechtlich organisierte Institutionen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 33, 44 [51 f.]). Sachlich gerechtfertigt ist die Differenzierung insbesondere durch das Anliegen, im Interesse sparsamer Haushaltsführung dem überkommenen Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen, der eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln entgegensteht (vgl. BVerfGE 55, 207 [229 u. 234]). Dieser Gesichtspunkt tritt selbständig neben denjenigen der Vermeidung einer Vernachlässigung des Hauptamtes. Dass letztere Gefahr bei jeder Nebentätigkeit besteht, lässt das berechtigte Anliegen des Dienstherrn, Doppelzahlungen zu vermeiden, deshalb unberührt.

Auch die Privilegierung der Tätigkeiten von Professoren allein auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, nicht jedoch der Lehre, begegnet hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche präzisieren (vgl. BVerfGE 110, 412 [431 f.]). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr einen weiten Gestaltungsspielraum hat, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten seiner Beamten überhaupt zulässt, sie anzeigepflichtig gestaltet oder erhaltene Vergütungen der teilweisen Ablieferungspflicht unterwirft. Er kann deswegen eine pauschalierende und typisierende Regelung treffen und bestimmen, welche Art von Nebentätigkeiten im öffentlichen Interesse von solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne dass gegen den Gleichheitssatz versto-ßen wurde (vgl. BVerwG, Buchholz 237.8 § 71 a RhPLBG Nr. 1; ZBR 2004, S. 53 [54]; s. a. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts – Vorprüfungsausschuss – vom 27. 3. 1981 – 2 BvR 1472/80 –, Umdruck S. 14 f.).

Die Ablieferungspflicht verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit wissenschaftlicher Betätigung umfasst nicht den Schutz eines Gewinn- und Erwerbsstrebens (BVerwG, Buchholz 237.8 § 71 a RhPLBG Nr. 1; BVerwGE 13, 112 [113 f.]). Die Ablieferungspflicht ist schließlich – als Berufsausübungsregelung – aufgrund der vorstehenden Darlegungen von hinreichenden Gemeinwohlgründen getragen, sodass sie mit Art. 12 Abs. 1 GG wie auch mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Verpflichtung zur uneingeschränkten dienstlichen Hingabe ist dem Beamtenverhältnis immanent. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr die Arbeitszeit auf ein Maß verringert, das es dem Beamten von seiner körperlichen Leistungsfähigkeit her ermöglicht, eine weitere Tätigkeit neben seinem Hauptamt auszuüben. Nebentätigkeiten des Beamten begegnen nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der Arbeitskraft Bedenken. Ihre Beschränkung kann vielmehr auch der Verhinderung oder Minimalisierung von Interessenkollisionen durch die Bekämpfung außerdienstlicher Abhängigkeiten dienen. Auch soll vermieden werden, dass die Dienstleistung des Beamten dadurch beeinträchtigt wird, dass er im Vertrauen auf seine gesicherte beamtenrechtliche Stellung diese vernachlässigt, um die privatrechtlich vereinbarte (und damit kündbare) Nebentätigkeit zu erlangen oder zu behalten. Hierbei ist der Dienstherr nicht verpflichtet, jede Nebentätigkeit zu versagen oder auf ihre konkrete Eignung der Beeinträchtigung des Hauptamtes zu überprüfen. Im Rahmen seiner Befugnis zur Generalisierung und Typisierung darf der Gesetzgeber daher das außerdienstliche Engagement seiner Staatsdiener durch die Festlegung von Einkommensgrenzen steuern (vgl. BVerwGE 41, 316 [322]).


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