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  Kommentar - DRiZ 2007, 110 - 
 

Wie viel Expertise braucht ein Familienrichter?

 Von Christian Bommarius
Berliner Zeitung
 
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Das hessische Justizministerium gibt bekannt: Ein guter Richter ist, wer von vielen Sachen viel versteht, ein besserer Richter, wer von seiner Sache alles versteht, der beste Richter aber ist derjenige, der alles zu seiner Sache macht, auch wenn er nichts von ihr verstanden hat.

Vor 30 Jahren wurde in Deutschland die Familiengerichtsbarkeit eingeführt. Die Reform basierte auf dem Bild vom besseren Richter. Der Gesetzgeber hatte begriffen, dass das Familienrecht mehr verlangt als einen guten Richter, dass der Streit, den es betrifft, komplizierter ist als die Auseinandersetzung um Hausrats-, Unterhalts- und Versorgungsausgleichssachen und Fragen des ehelichen Güterrechts, dass hier nicht nur über Rechtsfragen entschieden wird, sondern über Schicksale, auch der Eltern, insbesondere aber der Kinder. Das Richterbild, das der Gesetzgeber konstituierte, verlangte entsprechend nicht nur einen Spezialisten im materiellen und formellen Familienrecht, vor allem forderte es einen Experten der Einfühlung, einen Fachmann für seelische Betriebstemperaturen, einen Kenner des Menschlichen und Allzumenschlichen. Die Fähigkeiten und Kenntnisse, die dieses Richterbild verlangt, lassen sich durch keine Lektüre erwerben und durch keine Seminare, gewonnen werden sie allein durch Praxis, und das heißt – durch langjährige Praxis. So war die Reform vom 1. Juli 1977 gemeint, so hat sie auch seit 30 Jahren erst gut, dann immer besser funktioniert. Die Expertise, die sich in den vergangenen dreißig Jahren in der deutschen Familiengerichtsbarkeit gebildet hat, ist unbestritten.

Auch das hessische Justizministerium bestreitet sie nicht. Es schafft sie vielmehr ab. Seit längerem sind am Oberlandesgericht Frankfurt am Main drei Vorsitzendenstellen an Familiensenaten vakant. Richtig, am Ministerium und am Präsidenten des Oberlandesgerichts liegt das ganz sicher nicht. Ginge es nach ihnen, dann wären die Positionen schon längst an Kandidaten zu vergeben, die – gute Richter, die sie sind – zwar von vielem vieles verstehen, aber nichts vom Familienrecht. Warum fehlende Expertise nicht nur kein Hinderungsgrund, sondern – im Gegenteil – ein Qualifikationsmerkmal in der hessischen Familiengerichtsbarkeit sein soll, ist nicht bekannt. Bekannt ist hingegen, dass weder das Ministerium noch der Präsident des OLG sich von der Kritik an ihrer Personalpolitik irritieren ließen. Sie setzten sich über die Vorschläge des Präsidialrats hinweg, sie ignorierten die Empörung unter den Familienrichtern, sie überhörten den Protest der Fachanwälte für Familienrecht, die ebenso lautstark wie vergeblich sachgerechte Personalentscheidungen verlangten. Protestiert hätte auch gerne der Vorsitzende des hessischen Landesverbandes des Deutschen Anwaltvereins – der bereits vereinbarte Gesprächstermin wurde vom Ministerium ersatzlos abgesagt.

Wie gesagt, ginge es nach dem Ministerium, dann wären Familienrechtssenate längst komplett, besetzt mit zwar fachlich unzureichend, aber eben deshalb zureichend qualifizierten Vorsitzenden. Doch sind – nur selten mit besserem Recht – Konkurrentenklagen erhoben worden, und die Vakanzen dauern fort. In diesen Fällen ist es aus guten Gründen üblich, Kollegen anderer Senate temporär den unterbesetzten Senaten zur Unterstützung auszuleihen. Doch ist, was bisher aus guten Gründen üblich war, in der hessischen Justiz offenbar neuerdings verpönt. Wo zeigt sich die größere Verachtung, mit der das Ministerium und doch wohl auch der OLG-Präsident der Familiengerichtsbarkeit begegnet – in der geplanten Besetzung der vakanten Stellen oder in der Weigerung, den defizitären Senaten zur Hilfe zu kommen?

Das Grundgesetz verpflichtet bei der Vergabe öffentlicher Ämter (Art. 33 Abs. 2 GG) zur Auslese der Besten, das heißt nach der Auswahl allein aufgrund der Eignung, der Befähigung und der fachlichen Leistung. In der hessischen Familiengerichtsbarkeit bedeutet das in Zukunft offensichtlich: Geeignet ist als Vorsitzender eines Familiensenats, wer keine Eignung vorzuweisen hat, befähigt ist, wer die Befähigung niemals erworben hat, die fachliche Leistung hat erbracht, wer hier und dort viel oder wenig, nur eben fachlich nichts geleistet hat. Denn das ist, so hat es (s.o.) das hessische Justizministerium bestimmt, der beste Richter.


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