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  Editorial - DRiZ 2007, A37 - 
 Editorial 2007, Heft 04
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Wolfgang Arenhövel

Liese Leserinnen und Leser,

nach knapp vier Jahren verabschiede ich mich von Ihnen als Vorsitzender des Deutschen Richterbundes. Für mich geht eine interessante, abwechslungsreiche, gelegentlich auch streitbare Zeit vorüber.

Ein Blick in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt das Spannungsverhältnis, das hinter dieser Fragestellung steht. Zum einen heißt es klar, der Staat habe sich in Fragen des religiösen Bekenntnisses neutral zu verhalten. Andererseits macht das Verfassungsgericht aber auch deutlich, diese Neutralität sei nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine die Glaubensfreiheit aller Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen.

Und in der Tat, es fiele schwer, eine Distanz des Staates zur Religion generell zu begründen. Denn schließlich hat sich das deutsche Volk nach der Präambel des Grundgesetzes seine Verfassung, die ja auch und vielleicht sogar in erster Linie eine Werteordnung darstellt, auch in seiner »Verantwortung vor Gott« gegeben. Sicher ergibt sich aus dieser Formulierung keine anti-atheistische oder pro-christliche Auslegungsmaxime für das Grundgesetz schlechthin. Deutlich wird aber unmissverständlich die Zurückweisung einer Verabsolutierung der Staatsgewalt. Auch die in jüngster Zeit wieder umstrittene Frage zu den Kreuzen in deutschen Gerichtssälen hätte viel von ihrer Dramatik verloren, wenn man sich der beschriebenen Hintergründe bewusst gewesen wäre. Das Kreuz symbolisiert, dass sich der Staat nicht als das Maß aller Dinge begreift. Selbstverständlich hat er aber auch die religiöse Neutralität in dem Sinne zu wahren, dass er niemanden zwingt, es hinzunehmen, dass der Staat im Angesicht des Kreuzes über ihn richtet.

Allerdings darf man den Staat auch nicht als antireligiös betrachten, denn die Trennung von Staat und Kirche ebenso wie die Neutralität ist wegen verschiedener Ausnahmen »hinkend«, so das Bundesverfassungsgericht. Beispielsweise sind einzelne Religionsgesellschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisiert und genießen dadurch gewisse Sonderrechte – vom Steuerrecht über die Dienstherrenfähigkeit bis hin zur Rechtsetzungsgewalt für ihre Mitglieder.

Schließlich muss auch die christlich-abendländische Tradition berücksichtigt werden. Sie geht von einem Menschenbild aus, das sicher auch Artikel 1 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der Einzelne ist nicht Objekt, sondern Subjekt! Allein dies verdeutlicht, dass nicht alle Religionen und Weltanschauungen vom Staat strikt »neutral« behandelt werden können, sondern er gefordert ist, wenn religiöse Inhalte mit dieser Werteordnung nicht in Einklang stehen.


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