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  Information - DRiZ 2004, 306 - 
 

Zur Unversetzbarkeit von Richtern

 Von Wolfgang Arenhövel
Vorsitzender des DRB
 
 

Bundesweit zu beobachtender Personalabbau, gesetzliche Änderungen im Rechtsmittelsystem, aber auch zusätzliche Aufgaben haben zu unterschiedlicher Auslastung von Gerichten geführt. Das gilt für Gerichte innerhalb derselben Gerichtsbarkeit, aber auch für den Vergleich zwischen den Gerichtsbarkeiten. Diese Situation wird sich verschärfen, wenn die Änderungen für die Ausweitung der Zuständigkeiten der Sozialgerichte Anfang des nächsten Jahres in Kraft treten.

Das hat den Ruf nach erhöhter Flexibilität des Arbeitseinsatzes von Richtern laut werden lassen. Gefordert wird, deren Versetzbarkeit über das bisher zulässige Maß zu erleichtern.

So sollen die gesetzlichen Möglichkeiten zur Versetzbarkeit von Richtern bei Organisationsänderungen (§ 32 DRiG) erweitert werden. Nach einem anderen Ansatz soll eine Art gemeinsames »Bezirkspräsidium« die Geschäftsverteilung aller Gerichte z.B. eines Landgerichtsbezirks regeln, um dadurch auf unterschiedliche Belastungen zwischen den Gerichten reagieren zu können. In einer dritten Variante wird erwogen, die Planstellen für Richter direkt dem Landtag zuzuordnen, der dann den Einsatz der Richter auf den jeweiligen Arbeitsanfall angepasst flexibel organisieren könnte.

Die persönliche Unabhängigkeit der Berufsrichter aller Gerichtszweige (Art. 97 Abs. 2 GG) ist zwar in erster Linie um der sachlichen Unabhängigkeit willen geschaffen worden; sie verschafft dem einzelnen Richter aber eine geschützte Rechtsposition, weil im Konfliktfall in aller Regel der betroffene Richter allein aktiv werden wird, um seine Rechte zu schützen. Deswegen garantiert Art. 97 Abs. 2 GG als Minimum persönlicher Unabhängigkeit allen Berufsrichtern, dass Änderungen der Gerichtsorganisation, die nach §32 DRiG eine Versetzung rechtfertigen können, eines förmlichen Gesetzes bedürfen.

Die Erweiterung von Zuständigkeiten, wie sie unter den Stichwörtern »Hartz IV« oder »ALG II« bekannt geworden sind und die eine erhebliche Mehrbelastung bei den Sozialgerichten zur Folge haben werden, stellt keine Organisationsänderung im Sinne des § 32 DRiG dar. Änderungen in der Gerichtsorganisation können z.B. auf einer gesetzlich vorgeschriebenen Änderung der Spruchkörper, auf der Verkleinerung eines Gerichtes oder auf der Zusammenlegung zweier oder mehrerer Gerichte beruhen. Als Veränderung in der Einrichtung der Gerichte im Sinne des § 32 Abs. 1 DRiG gilt zwar auch die gesetzliche Änderung von Zuständigkeiten, aber nur, wenn es sich um eine Zuständigkeitsverlagerung innerhalb derselben Gerichtsbarkeit handelt.

Diese Einschränkung erscheint angesichts der nach Art. 95 GG vorgesehenen Trennung der Gerichtsbarkeiten sachgerecht. Sonst könnte die verfassungsrechtlich abgesicherte Einrichtung der Fachgerichtsbarkeiten durch einfache Zuständigkeitsverlagerungen unterlaufen werden.

Bloße Änderungen des Geschäftsanfalls sind schon begrifflich nicht als Änderungen der Einrichtungen der Gerichte einzuordnen. Im Übrigen fehlt es auch an einem objektiven Kriterium, wann eine derartige Änderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass in die Rechtsstellung eines Richters eingegriffen werden dürfte.

Eine Änderung des DRiG, die eine erweiterte Möglichkeit vorsieht, Richter wegen Änderungen im Geschäftsanfall zu versetzen, muss daher außer Betracht bleiben. Denn § 32 DRiG stellt bereits einen verfassungsrechtlich zulässigen Eingriff in die persönliche Unabhängigkeit der Richter dar und ist deshalb eng auszulegen.

Auch die Einführung von »Bezirkspräsidien« begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Allgemeinen Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung (§§ 21 a ff. GVG) stellen sich als »Kernstück des Gerichtsverfassungsrechts im Rechtsstaat« dar. Neben der institutionellen Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) festigen diese Vorschriften durch organisatorische Regelungen innerhalb des einzelnen Gerichts die durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützte Unabhängigkeit eines jeden dort tätigen Richters.

Die Vorstellung, alle oder einen Teil der Richterplanstellen beim Landtag anzusiedeln, um dadurch eine größere Flexibilität des Richtereinsatzes zu gewährleisten, erscheint abwegig. Abgesehen davon, das neben haushaltsrechtlichen Grundsätzen auch gerichtsverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien missachtet würden, widerspricht dieser Vorschlag evident dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Legislative könnte direkt in die Besetzung von Spruchkörpern eingreifen. Das stellt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenverschränkung, die keine absolute Trennung der Staatsgewalten vorsieht, einen nicht hinnehmbaren Übergriff dar.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ohne Einschnitte in grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen Versetzungen von Richtern nicht zu realisieren sind.


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