Aus den Gründen: Der Kläger wurde im April 1988 zum Steueroberinspektor befördert und im September 1991 für den Zeitraum Februar 1988 bis Januar 1991 mit dem Gesamturteil »hat sich bewährt« dienstlich beurteilt. Im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung lag das Gesamturteil um eine Stufe niedriger. Auf die nach erfolglosem Widerspruch im August 1992 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 30. 10. 1995 antragsgemäß unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Änderung seiner Beurteilung zum 1.2.1991 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sei der Prozessstoff erster Instanz nur insoweit, als das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil die Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Klägers auf Neubescheidung rechtlich beanstandet habe; diese Beanstandung sei unberechtigt. Das Berufungsurteil hat der erkennende Senat mit Urteil vom 13. 7. 2000 (BVerwG 2 C 34.99) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen, um eine Überprüfung der angegriffenen dienstlichen Beurteilung in vollem Umfang zu ermöglichen. Zum 1. 10. 1994 sowie zum 1. 2. 1998 wurde der Kläger erneut beurteilt. Diese dienstlichen Beurteilungen schlossen jeweils mit dem Gesamturteil »hat sich besonders bewährt«. Am 12. 9. 2000 wurde der Kläger zum Steueramtmann befördert. Durch Urteil vom 30. 11. 2000 hat das Oberverwaltungsgericht die Klage erneut abgewiesen. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, zum Stichtag 1. 2. 1991 erneut beurteilt zu werden, das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Für die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein (vgl. Urteil vom 28.8.1986 – BVerwG 2C 26.84 –‚ Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 9 S. 16 m. w. N.). So verhält es sich, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten (vgl. Urteil vom 11. 2. 1982 – BVerwG 2 C 33.79 –, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21 S. 18 m. w. N.), bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist (vgl. Urteil vom 13. 6. 1985 – BVerwG 2 C 6.83 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 149 S. 50) oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf (vgl. Urteil vom 28. 8. 1986, aaO, S. 16). In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen (vgl. Urteil vom 28. 8. 1986, aaO, S. 16). Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist (vgl. Urteile vom 23. 11. 1966 – BVerwG 6 C 94.63 –, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 3 S. 8 = ZBR 1967, 147, vom 17. 5. 1979 – BVerwG 2 C 4.78 –, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 14 S. 3, und vom 27. 10. 1988 – BVerwG 2 A 2.87 –‚ Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12 S. 8). Die Annahme des Berufungsgerichts, dem inzwischen beförderten Kläger fehle nunmehr das Rechtsschutzinteresse, weil die angegriffene dienstliche Beurteilung nach der Verwaltungspraxis des Dienstherrn bei künftigen Verwendungs- und Auswahlentscheidungen nicht mehr herangezogen werde, trifft nicht zu. Von Rechts wegen bleiben frühere dienstliche Beurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang. Das gilt auch dann, wenn frühere dienstliche Beurteilungen sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. Daran vermag der Dienstherr nichts zu ändern. Für Auswahlentscheidungen sind zwar in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben (vgl. auch Beschluss vom 28. 1. 1987 – BVerwG 2 B 143.86 –, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 3 S. 2). Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Die angegriffene Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Dienstliche Beurteilungen sind nach st. Rspr. von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. z. B. Urteile vom 11. 11. 1999 – BVerwG 2 A 6.98 –, Buchholz 236.11 § 1 a SLV Nr. 7 S. 9, und vom 2. 3. 2000 – BVerwG 2 C 7.99 –, Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2 m. w. N.). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sich die dienstliche Beurteilung über seine Tätigkeit als Mitglied des Personalrats oder als Mitglied einer Kommunalvertretung äußert. Eine wertende Einbeziehung dieser Betätigungen ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger sein Engagement außerhalb des unmittelbaren dienstlichen Bereiches ausübt und dem Dienstherrn insoweit allenfalls begrenzte Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen. Äußerungen über nicht dem Amt zuzuordnende Betätigungen eines Beamten innerhalb oder außerhalb der Dienststelle in einer dienstlichen Beurteilung können etwa dann angezeigt sein, wenn sie mittelbar Einfluss auf die Bewertung von Einzelmerkmalen oder auf die Gesamtbeurteilung haben – z. B. im Hinblick auf die Arbeitsergebnisse bei häufiger Freistellung vom Dienst. Dass der Dienstherr unter Verletzung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Beurteilungen anderer Beamter regelmäßig die Übernahme eines kommunalpolitischen Mandats oder die Wahl in eine Personalvertretung erwähnt und diesen Hinweis ausnahmsweise in der angegriffenen Beurteilung unterlassen hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. |