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  Information - DRiZ 2004, 270 - 
 

Verfassungsrechtliche Grenzen der akustischen Wohnraumüberwachung

 Von BABGH Rolf Hannich
Mitglied des Präsidiums
 
 

Ausgelöst durch ein Urteil des BVerfG hat das Bundesministerium der Justiz im Juni 2004 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der akustischen Wohnraumüberwachung vorgelegt.

 
 

1. Verfassungsrechtliche Vorgaben

Die Grundlagen für das Abhören von Gesprächen in Wohnungen hatte der Gesetzgeber mit der Einfügung von Art.13 Abs.3 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl.I S.610) geschaffen. Hierauf basiert das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845), das die akustische Wohnraumüberwachung einfachgesetzlich durch die §§100 c bis f und 101 StPO im Detail regelt.

In seinem Urteil vom 3. März 2004 (NJW 2004, 999) hat das BVerfG Art.13 Abs.3 GG für verfassungsgemäß erklärt. Die Regelungen der StPO wurden jedoch teilweise als verfassungswidrig beanstandet, weil diese den Anforderungen des Art.13 Abs.3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung nicht entsprächen. Im Einzelnen ist ausgeführt, dass nicht jede Überwachung von Wohnraum den Menschenwürdegehalt von Art.13 Abs.1 GG verletzt. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde garantiere jedoch einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, in den die akustische Überwachung von Wohnraum nicht eingreifen dürfe. Eine Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung müsse zum Abbruch der Maßnahme und zur Löschung der Aufzeichnungen führen. Zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Rechtszustandes wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2005 eingeräumt.

2. Grundlagen des Entwurfs

Der Entwurf stützt sich auf die grundlegende Bewertung des BVerfG, dass verfassungsrechtlich tragfähige Zweifel an der Eignung und Erforderlichkeit der akustischen Wohnraumüberwachung nicht bestehen. Er nimmt die konkreten Vorgaben des BVerfG zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Maßnahme auf. Anders als das bisherige Recht regelt er die akustische Wohnraumüberwachung in drei eigenständigen Vorschriften (§§100c, 100d und 100e E). Die bisher ebenfalls in §§100c und 100d geregelten Maßnahmen des Herstellens von Lichtbildern u.a. finden sich inhaltlich unverändert in §100f E.

Dem Leitgedanken des BVerfG, dass die einfachgesetzlichen Vorschriften Vorkehrungen gegen Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung treffen müssen, trägt der Entwurf durch eine grundsätzliche Änderung der Konzeption Rechnung. Während nach dem geltenden Recht die Überwachung einer bestimmten Wohnung für einen längeren Zeitraum angeordnet und durchgeführt werden kann, steht nach dem Entwurf das einzelne Gespräch im zentralen Blickfeld der Beurteilung. Damit steht nicht der absolute Schutz der Räume der Privatwohnung, wohl aber der absolute Schutz des Verhaltens in diesen Räumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt, im Vordergrund.

Den Katalog der Anlasstaten regelt §100c Abs.2 E. Aus dem Katalog des §100c Abs.1 Nr. 3 StPO werden zahlreiche Straftatbestände, die nicht mit mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, gestrichen. §100c Abs.3 E stellt klar, dass sich eine akustische Wohnraumüberwachung nur gegen Beschuldigte einer entsprechenden Anlasstat richten darf.

In §100c Abs.4 bis 6 E werden Schutzbereiche definiert, in die die Maßnahme nicht oder nur unter einschränkenden Voraussetzungen eingreifen darf. Abs.4 Satz 1 macht die Anordnung davon abhängig, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einem Eingriff in den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht zu rechnen ist. Abs.5 regelt die Konsequenzen (Unterbrechung, Löschung, Verwertungsverbot) aus einer Berührung des Kernbereichs. Abs.6 enthält absolute Schutzregelungen für Gespräche mit Verteidigern und Geistlichen.

Verfahrensrechtlich werden diese Schutzbereiche in §100d E durch eine Stärkung des Richtervorbehalts, detaillierte datenschutzrechtliche Regelungen, Benachrichtigungspflichten und die Ermöglichung nachträglichen Rechtsschutzes abgesichert. §100e E regelt die Unterrichtung des Gesetzgebers.

3. Reaktionen

Die bisherigen Reaktionen auf den Entwurf nehmen insbesondere die Regelung des §100c Abs.7 Satz 1 E ins Visier. Danach unterliegen – anders als nach dem geltenden §100d Abs.3 Satz 1 StPO – nicht mehr alle Berufsgeheimnisträger, konkret geht es Presseangehörige und Parlamentsabgeordnete, dem absoluten Überwachungs- und Verwertungsverbot, weil die Zeugnisverweigerungsrechte der genannten Berufsgruppen, worauf das BVerfG hingewiesen hatte, keinen unmittelbaren Bezug zum Kernbereich privater Lebensgestaltung aufweisen. Es bleibt abzuwarten, wie der Regierungsentwurf endgültig aussehen wird. Eines scheint bereits jetzt festzustehen: Die vorgesehenen Einschränkungen für Abgeordnete und Journalisten werden nicht mehr enthalten sein (vgl. Editorial in dieser Ausgabe)


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