 Es ist eine Binsenwahrheit und sie ist doch in ihrer Bedeutung nicht zu unterschätzen: die Internationalität des Organisierten Verbrechens, aber auch des Terrorismus, verlangt eine internationale Antwort. Insbesondere verfahrensrechtliche Hindernisse, die langwierige Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen, aber oft auch schlichtweg die Schwierigkeit herauszufinden, an wen man sich bei einem Rechtshilfeersuchen überhaupt wenden muss, schaden der internationalen Verbrechensbekämpfung mehr, als man in politischen Kreisen oft wahrhaben will. Das eifersüchtige Wachen über nationale Kompetenzen hat oft Vorrang vor der Erkenntnis, dass eine internationale Zusammenarbeit der Staatengemeinschaft zur effektiven Verbrechensbekämpfung zwingend geboten ist. Vor diesem Hintergrund veranlasst der Schritt der Europäischen Union (EU) zur Gründung von Eurojust zwar nicht direkt zur Euphorie, gibt aber doch Anlass zur Hoffnung. In jedem Fall handelt es sich um einen Schritt in die richtige Richtung – auf einem noch langen Weg. Der Grundgedanke von Eurojust, wie er in dem nebenstehenden Beitrag beschrieben wird, geht auf den Kern des Problems nämlich durchaus ein: Zeitgewinn durch Hilfe beim Zuständigkeitsdschungel. Natürlich ist es einfacher, wenn das Nationale Mitglied bei einem Hilfeersuchen praktisch nur eine Bürotür weitergehen muss und mit Hilfe des jeweiligen Kollegen oder der Kollegin aus dem ersuchten Land gezielt Ansprechpartner benennen oder sogar weitergehende Vermittlungshilfe leisten kann. Geradezu bestechend ist in diesem Zusammenhang das »Leitmotiv« von Eurojust: bürokratische Hemmnisse abbauen und nicht etwa neue Barrieren errichten. Mit Blick auf die EU im Übrigen nicht unbedingt die Regel. In diesem Zusammenhang ist auch zu begrüßen, dass Eurojust keine Alleinzuständigkeit für sich reklamiert, sondern im Einzelfall bereits bestehenden Kontakten zwischen Strafverfolgungsbehörden durchaus Vorrang einräumt. Doch trotz dieser positiven Einschätzung stellt sich die kritische Frage, ob die Mitgliedstaaten der EU nicht wieder einmal auf halbem Wege stehen geblieben sind. So wichtig ein Informationsaustausch und die Erleichterung bei der Kontaktpflege über Landesgrenzen hinweg auch sind, so vermögen sie doch exekutive Befugnisse einer internationalen Einrichtung nicht zu ersetzen. Und die Frage ist durchaus berechtigt, ob nicht dies das Gebot der Stunde ist. Der Europäische Haftbefehl ist sicher ein vorsichtiger Schritt in diese Richtung. Allerdings bleibt insoweit noch viel zu tun. Zwar wird eingeräumt, dass langfristig eine europäische Staatsanwaltschaft mit exekutiven Befugnissen das Ziel sein muss. Jedoch ist die Bereitschaft, nationale Kompetenzen auf dem Gebiet des Strafrechts auf europäische Einrichtungen zu übertragen, nicht bei allen Mitgliedstaaten gleichermaßen vorhanden. Daneben stellt auch die Unterschiedlichkeit der Rechtssysteme ein Hindernis dar. Und schließlich liegt auch der Gedanke nahe, dass mit einer europäischen Staatsanwaltschaft eine europäische (Straf-)Gerichtsbarkeit korrespondieren sollte. Doch diese Gesichtspunkte sollten nicht als Alibi zur Beibehaltung des Status quo, sondern vielmehr als ein Programm verstanden werden, das es abzuarbeiten gilt. Unabhängig von diesen großen Schritten erscheint aus bundesdeutscher Sicht eine Nachbesserung im Eurojustgesetz durchaus als erster Schritt angezeigt. Denn nach diesem Gesetz darf das deutsche Nationale Mitglied nur als Vermittler bei Rechtshilfeersuchen der nationalen Behörden tätig werden. Der Eurojust-Beschluss ermöglicht es aber auch, ihm die Kompetenz einzuräumen, selbst Rechtshilfeersuchen an andere Staaten zu richten. Hier sollte der deutsche Gesetzgeber nachbessern – als Zeichen des guten Willens. |