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  Information - DRiZ 2004, 265 - 
 

Eurojust – Eine Serviceeinheit für die nationalen Strafverfolgungsbehörden

 

»Runder Tisch« soll Informationsaustausch ermöglichen und Ermittlungshandlungen koordinieren

 Von Oberstaatsanwalt Jürgen Kapplinghaus, Den Haag / Dr. Tile Milke, Den Haag
 
 

Die Entscheidung zur Errichtung von Eurojust fiel auf der Sitzung des Europäischen Rates von Tampere im Oktober 1999. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sollte eine Stelle geschaffen werden, an der Vertreter der Justiz (Richter und Staatsanwälte) sowie Polizeibeamte mit vergleichbaren Befugnissen als Verbindungsbeamte aus allen EU-Mitgliedstaaten an einem geografischen Ort, im wahrsten Sinne des Wortes an einem »runden Tisch«, zusammenkommen, um in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug Informationen auszutauschen und eventuelle Ermittlungsmaßnahmen zu koordinieren.

 
 

I. Grundlagen

In den Vertrag über die Europäische Union (EUV) ist Eurojust erstmals mit der Vertragsänderung von Nizza aufgenommen worden. Dabei gibt Art.31 Abs.2 EUV den Rahmen für die auf Eurojust übertragbaren Aufgaben vor. Die Errichtung von Eurojust erfolgte durch Ratsbeschluss gemäß Art.34 Abs.2 lit. c EUV vom 28. Februar 2002, der am 6. März 2002 wirksam geworden ist. Ergänzt wird dieser Beschluss durch die Geschäftsordnung von Eurojust. Da dieser keine unmittelbare innerstaatliche Wirkung entfaltet, bedurfte er noch der Umsetzung durch nationale Gesetze. Das deutsche Eurojust-Gesetz (EJG) ist am 18. Mai 2004 in Kraft getreten. Der Sitz von Eurojust befindet sich in Den Haag.

II. Die personelle Zusammensetzung von Eurojust

Gem. Art.2 Abs.1 Eurojust-Beschluss (EJB) entsendet jeder Mitgliedstaat einen Vertreter als Nationales Mitglied zu Eurojust, das die Eigenschaft eines Staatsanwalts, Richters oder Polizeibeamten mit gleichwertigen Befugnissen besitzen muss. Sein genauer Status und die Dauer seines Mandats bestimmen sich gem. Art.9 Abs.1 EJB nach dem nationalen Recht des Herkunftsstaates. Die Gesamtheit der Nationalen Mitglieder bildet das Kollegium. In ihm hat jedes Mitglied eine Stimme (Art.10 EJB). Die Nationalen Mitglieder sind der personelle Kern von Eurojust. Durch sie oder durch das Kollegium als Ganzes nimmt Eurojust gemäß Art.5 Abs.1 EJB seine Aufgaben wahr. Zum anderen sind die nationalen Mitglieder gemäß Art.28 Abs.1 EJB für die Organisation und Funktionsweise von Eurojust verantwortlich. Das Kollegium wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Präsidenten (zurzeit Michael Kennedy, Vereinigtes Königreich) und ggf. zwei Vizepräsidenten. Der Präsident vertritt Eurojust nach außen (vgl. Art.28 Abs.2 bis 4 EJB).

Das deutsche Mitglied von Eurojust (zurzeit Bundesanwalt Hermann von Langsdorff) wird gemäß §1 EJG vom Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen ernannt und abberufen. Die zu ernennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG besitzen und soll Bundesbediensteter sein. Die Amtszeit beträgt mindestens zwei Jahre. Eine Wiederernennung ist zulässig. Fachlich untersteht das deutsche Mitglied den Weisungen des Bundesministeriums der Justiz, das gemäß §2 EJG weitere, das Nationale Mitglied unterstützende Personen benennen kann. Diese können auch von den Ländern vorgeschlagene Landesbedienstete sein. Eine dieser Personen fungiert als Stellvertreter des Nationalen Mitglieds.

III. Die Aufgaben und Befugnisse von Eurojust

Die Zuständigkeit von Eurojust umfasst gemäß Art.4 Abs.1 lit. a EJB zum einen sämtliche Kriminalitätsformen, für die auch Europol zuständig ist. Darüber hinaus sind in Art.4 Abs.1 lit. b EJB weitere Kriminalitätsformen enumerativ aufgelistet. Gem. Art.4 Abs.2 des EJB kann Eurojust darüber hinaus auf Antrag einer zuständigen nationalen Behörde auch in allen von Art.4 Abs.1 EJB nicht genannten Fällen zur Unterstützung grenzüberschreitender Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen eingesetzt werden, so dass ihm im Grunde eine Allzuständigkeit zukommt.

Ebenso wie Europol verfügt auch Eurojust nicht über eigene Ermittlungsbefugnisse. Eurojust ist keine europäische Staatsanwaltschaft. Seine Mitglieder führen keine eigenen Ermittlungen. Sie treten auch nicht vor Gericht auf. Ihre Aufgabe ist es vielmehr, den nationalen Kollegen dabei behilflich zu sein, Fälle mit internationalem Bezug effektiver bearbeiten und zügiger zum Abschluss bringen zu können. Als wesentliche Stichworte sind diesbezüglich die frühzeitige Koordinierung grenzüberschreitender Ermittlungen sowie die Erleichterung, Verbesserung und Beschleunigung der Internationalen Rechtshilfe zu nennen.

Und um bei dieser Gelegenheit auch mit einem mehrfach kolportierten Missverständnis aufzuräumen: Wo unmittelbare Kontakte der Strafverfolger vor Ort in das Ausland bestehen und sich als erfolgreich erweisen, gebührt diesen Kontakten Vorrang! Auch dort, wo das Europäische Justizielle Netz – vor allem im bilateralen Bereich – sachnäher helfen kann, sollten dessen Dienste in Anspruch genommen werden. Eurojust will bürokratische Hemmnisse abbauen, nicht etwa neue Barrieren errichten. Die besondere Sachkompetenz von Eurojust ist indes vor allem dort gefordert, wo drei oder mehr Mitgliedstaaten involviert sind.

Eurojust arbeitet nach dem Prinzip, dass ein Staatsanwalt, Richter oder Polizeibeamter im jeweiligen Heimatstaat, der Probleme bei der Bearbeitung einer Strafsache mit internationalem Bezug hat, diese unbürokratisch per Telefon, Fax, E-Mail oder auf normalem Postweg an sein Nationales Mitglied herantragen kann – die notwendige Rechtsgrundlage zur Übermittlung personenbezogener Daten findet sich aus deutscher Sicht in §4 EJG.

Das Nationale Mitglied bringt diesen Fall in das Kollegium ein, bezeichnet den ersuchten Staat/die ersuchten Staaten, teilt den Kriminalitätsbereich mit und macht Angaben zur Art der benötigten Hilfe. Nur diese Details finden Eingang in das Register von Eurojust; Personaldaten werden nicht mitgeteilt. Im Anschluss treffen sich in einem zweiten Schritt ausschließlich die Eurojust-Mitglieder der unmittelbar betroffenen Staaten zu einem Informationsaustausch. Erst hierbei werden alle zur weiteren Bearbeitung und Beantwortung des Ersuchens erforderlichen personenbezogenen Daten mitgeteilt. Wenn die konkrete Fallgestaltung dies erfordert, kann es auf einer dritten Ebene zu Koordinierungsgesprächen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (Staatsanwälte, Richter, Polizeibeamte) unter Federführung von Eurojust – am Sitz der Einheit oder in einem Mitgliedstaat – kommen, ggf. auch unter Einbeziehung von Europol und/oder OLAF. Bei dieser Gelegenheit wird Simultanübersetzung angeboten, so dass mögliche Sprachdefizite der Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten nicht erheblich ins Gewicht fallen.

Die Initiative zum Tätigwerden von Eurojust muss keineswegs immer nur von den mitgliedstaatlichen Behörden ausgehen. Vielmehr kann Eurojust auch von sich aus die nationalen Behörden ersuchen, in bestimmten Fällen Ermittlungen aufzunehmen, Ermittlungshandlungen zugunsten anderer Mitgliedstaaten zurückzustellen, gemeinsame Ermittlungsteams einzurichten oder Eurojust weitere Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art.6 lit. a sowie Art.7 lit. a EJB). Zwar sind die nationalen Behörden nicht verpflichtet, solchen Ersuchen von Eurojust Folge zu leisten, sie müssen aber im Falle der Ablehnung eines vom Kollegium ausgehenden Ersuchens ihre Entscheidung begründen (vgl. Art.8 EJB). Dies scheint nur auf den ersten Blick eine stumpfe Waffe zu sein, denn die Mitgliedstaaten werden nach Möglichkeit vermeiden wollen, in derartigen Fällen im Jahresbericht von Eurojust zitiert zu werden und Anlass zu Nachfragen auf politischer Ebene zu geben. Eine deutsche Strafverfolgungsbehörde, die einem Ersuchen des Kollegiums von Eurojust nicht nachkommen will, muss nach §5 EJG zuvor das Bundesministerium der Justiz unterrichten und ggf. mit diesem sowie mit dem deutschen Nationalen Mitglied darüber beraten, ob dem Ersuchen nicht auf andere Weise oder unter anderen Bedingungen stattgegeben werden kann. Handelt es sich bei der ersuchten Stelle um ein Gericht oder eine Justizbehörde eines Landes, nimmt auch die Landesjustizverwaltung an den Beratungen teil.

IV. Status und innerstaatliche Befugnisse

Die Befugnisse der Nationalen Mitglieder werden gemäß Art.9 Abs.3 Satz 1 EJB von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt, der nach Satz 2 auch zu regeln hat, ob und wieweit sein Nationales Mitglied selbst über eingehende Rechtshilfeersuchen entscheiden bzw. seinerseits Rechtshilfeersuchen an andere Staaten stellen kann oder ob das Mitglied lediglich als Vermittler für die weiterhin zuständigen nationalen Behörden handelt. Letzteres ist nach dem Eurojustgesetz (EJG) für das deutsche Mitglied der Fall. Das EJG beschränkt dessen Rolle auf eine reine Servicefunktion für die ermittlungsführenden inländischen Strafverfolgungsbehörden. Dementsprechend werden dem deutschen Mitglied in dem Gesetz auch keine eigenen Ermittlungskompetenzen übertragen. Eindringlich hinzuweisen bleibt an dieser Stelle aber auf die den Strafverfolgungsbehörden nach §6 EJG obliegende Informationspflicht. Danach haben die Strafverfolgungsbehörden das deutsche Mitglied zu unterrichten, wenn sie die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Sinne des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 beabsichtigen oder wenn sie ein Strafverfahren führen, dem »Straftaten der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität« zu Grunde liegen, und dies für Eurojust »zur Erfüllung seiner Aufgaben von besonderem Interesse« sein kann.

V. Die Zusammenarbeit mit Europol

Die einschlägigen Bestimmungen des Eurojust-Beschlusses normieren eine enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Behörden: Nach Art.7 lit. d EJB bedient sich Eurojust insbesondere der Analyseergebnisse von Europol, um auf deren Grundlage die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Andererseits kann Eurojust Europol Beistand leisten, indem es Gutachten zu dessen Analysen erstellt (Art.7 lit. f EJB). Die wesentlichen Elemente der Zusammenarbeit von Eurojust und Europol sind in einer zwischen beiden Behörden ausgearbeiteten und am 9. Juni 2004 unterzeichneten Vereinbarung enthalten.

Danach kann Eurojust z.B. bei Europol die Einrichtung einer einzelfallbezogenen Analysedatei beantragen, deren Ergebnisse dann von Europol an Eurojust zurückübermittelt werden.

Allgemein und grob vereinfacht lässt sich sagen, dass Europol und Eurojust nach derzeitiger Konzeption zwei einander ergänzende Elemente der grenzüberschreitenden Strafverfolgung darstellen, wobei Europol durch seine Analysen dazu beiträgt, grenzüberschreitende Tatzusammenhänge erkennbar zu machen, sowie die (ggf. erst daraufhin) eingeleiteten Ermittlungen mit seinem Fachwissen unterstützt und Eurojust die Koordinierung sowie den Informationsaustausch zwischen den die Ermittlungshoheit innehabenden Justizbehörden übernimmt bzw. erleichtert. Zu betonen bleibt aber, dass Eurojust nach derzeitiger Konzeption keine juristische Kontrollfunktion gegenüber Europol hat.

Vor allem von Deutschland ist immer wieder der Wunsch geäußert worden, Europol mit eigenen Ermittlungskompetenzen und Exekutivbefugnissen in den Mitgliedstaaten auszustatten. Nunmehr hat sich auch der Europäische Rat darauf geeinigt, in Art.III-177 des von ihm auf seiner Sitzung am 18. Juni 2004 gebilligten Entwurfs eines Verfassungsvertrages eine Option vorzusehen, Europol eigene Ermittlungskompetenzen zu übertragen. Die in der derzeitigen Europol-Konvention vorgesehenen Kontrollinstrumente sind jedoch auf einen polizeilichen Informationsverbund zwischen den Mitgliedstaaten und nicht auf eine zentrale europäische Ermittlungseinrichtung mit eigenen exekutiven Befugnissen zugeschnitten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die materiellen Vorgaben und die institutionelle Anbindung eines mit operativen Befugnissen ausgestatteten Europäischen Polizeiamtes aussehen könnten und wie dieses dann in der Praxis kontrolliert werden könnte.

Von mehreren in Betracht kommenden Lösungsansätzen liegt es nahe, dass die justizielle Sachleitung durch eine aus Eurojust erwachsende Europäische Staatsanwaltschaft ausgeübt wird. Dementsprechend wurde auch eine Option zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft, und zwar ausgehend von Eurojust, in Art III-175 des Verfassungsentwurfs aufgenommen.


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