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  Editorial - DRiZ 2004, A97 - 
 Editorial 2004, Heft 10
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BABGH Rolf Hannich, Mitglied des Präsidiums

Liebe Leserinnen und Leser,

selbst aus den eigenen Reihen hagelte es Kritik. Von »juristischen Taschenspielertricks« war die Rede, gar von einer »Perversion oder Missachtung des Bundesverfassungsgerichts«. »Jedem seine Wanze« kommentierte am 7. Juli 2004 die Süddeutsche Zeitung. Was war geschehen?

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (NJW 2004, 999), mit dem die strafprozessualen Regelungen zur akustischen Wohnraumüberwachung teilweise für verfassungswidrig erklärt worden waren, hatte die Bundesministerin der Justiz im Juni 2004 einen Referentenentwurf zur Umsetzung des Urteils vorgelegt, weil der Gesetzgeber verpflichtet worden war, einen verfassungsgemäßen Rechtszustand bis spätestens zum 30. Juni 2005 herzustellen (s. auch in dieser Ausgabe S.270).

Nicht die daraufhin einsetzende notwendige Diskussion als solche ist es, die nachdenklich stimmen muss, sondern die Art und Weise und die Begrifflichkeit, in der sie eröffnet wurde. Es ist eine Binsenweisheit, dass kaum ein Gesetzesentwurf so in das Gesetzblatt kommt, wie er in das Parlament gelangt ist. Noch weniger gilt das naturgemäß für einen Referentenentwurf, mit dem dessen Regelungsvorschläge aufgrund der eingeholten Stellungnahmen auf den Prüfstand gestellt werden. Wenig förderlich erscheint dieser Suche nach dem richtigen Weg eine das Gebot der Sachlichkeit gröblich verletzende, auf Häme setzende Kampfansage.

Man mag zu den der Kritik ausgesetzten beiden Regelungsbereichen – es geht einmal darum, dass Journalisten und Parlamentsabgeordnete nicht mehr wie bisher absoluten Schutz vor Abhörmaßnahmen genießen und zum anderen um die Heraufsetzung der Höchststrafe für Rädelsführer oder Hintermänner einer kriminellen Vereinigung auf zehn Jahre Freiheitsstrafe – stehen wie man will. Fakt ist, dass das BVerfG die Zulässigkeit und Bedeutung der akustischen Wohnraumüberwachung grundsätzlich bestätigt hat. Fakt ist auch, dass sich der Entwurf an die engen und außergewöhnlich detaillierten Vorgaben der Entscheidung hält. Falsch ist daher – was eine sorgfältige Analyse des Urteils und des Entwurfs deutlich macht – die Behauptung, die Bundesjustizministerin wolle die akustische Wohnraumüberwachung erheblich ausweiten. Falsch ist die Behauptung, der Entwurf habe den Geist der Entscheidung des BVerfG nicht begriffen. Und falsch ist auch die Behauptung, der Entwurf ermögliche über das geltende Recht hinaus ein Abhören von Mandantengesprächen mit dem Verteidiger oder von Gesprächen mit Geistlichen. Es ist geltendes Recht, dass Berufsgeheimnisträger von strafprozessualen Maßnahmen dann nicht verschont sind, wenn der Verdacht einer Beteiligung an der Tat vorliegt. Und auch das BVerfG hat klargestellt, dass anders als Gespräche mit Verteidigern oder Seelsorgern Gespräche mit Journalisten oder Parlamentsabgeordneten keinen unmittelbaren Bezug zum Kernbereich privater Lebensgestaltung haben. Richtig ist vielmehr, dass die akustische Wohnraumüberwachung im Hinblick auf die Anlasstat, den Schutz der Privatsphäre und die formellen Anordnungsvoraussetzungen deutlich eingeschränkt wird. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung wird absolut geschützt, ohne dass er einer Abwägung mit dem Strafverfolgungsinteresse zugänglich wäre.

Wer sich sinnvoll an guter und zielführender Gesetzgebung beteiligen möchte, sollte nach wie vor auf die besseren Argumente in der Sache vertrauen. Daran wird sich der Deutsche Richterbund auch in Zukunft halten.


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