1. Gesetzgebungsbedarf Gesetzesvorschläge zur Reform des Strafverfahrens sind daran zu messen, ob sie geeignet und erforderlich sind, die Durchsetzung des Strafanspruchs des Staates unter Wahrung der rechtsstaatlichen Garantien für die Beschuldigten und der Rechte der Opfer mit den vorhandenen Ressourcen der Justiz und den Möglichkeiten der Anwaltschaft zu sichern. Der Entwurf geht von einem Reformbedarf aus mit dem Erfordernis neuer gesetzlicher Regelungen zur »Einbindung« des Verteidigers in das Ermittlungsverfahren, zum Transfer von Vernehmungsprotokollen aus dem Ermittlungs- in das Hauptverfahren, zur Förderung eines »transparenten« Verfahrensstils, zur Optimierung des Rechtsmittelverfahrens und zur Stärkung der Opferrechte. Die hierzu von der Praxis für erforderlich erachteten Bestimmungen finden sich bereits in den eben verabschiedeten Gesetzen zur Justizmodernisierung und zur Opferrechtsreform. Soweit der Entwurf darüber hinaus das Ermittlungsverfahren nach einem »Mitwirkungskonzept« umgestalten will, stellt bereits das geltende Recht ausreichende und von der Praxis regelmäßig genutzte Rahmenbedingungen für einen offenen Umgang der Verfahrensbeteiligten bei der Erfüllung ihrer grundsätzlich unterschiedlichen Aufgaben und bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen des Beschuldigten zur Verfügung. Es gibt deshalb weder einen Grund, Aufgaben und Rollen der am Strafverfahren Beteiligten neu zu definieren, noch einen Bedarf, durch eine nachholende Gesetzgebung eine bewährte Praxis der Rechtsanwendung zu regulieren. 2. Grundzüge der Reformvorschläge a) Einbindung des Verteidigers in das Ermittlungsverfahren
- Der Entwurf verkennt die Aufgaben und Interessen der Verfahrensbeteiligten. Das Strafverfahren hat in Verpflichtung auf die materielle Gerechtigkeit den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen und einen gerechten Schuldausgleich zu gewährleisten.
- Der Staatsanwaltschaft muss zur Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung ein »mitwirkungsfreier« Raum in dem in §147 StPO geregelten sachlichen und zeitlichen Rahmen zur Verfügung stehen.
- Der die Tat nicht einräumende Beschuldigte hat zu respektierende und verfahrensrechtlich geschützte, dem Ermittlungszweck zuwider laufende Interessen. Er darf deshalb auch durch erweiterte Mitwirkungsbefugnisse nicht, so die Entwurfsbegründung, »aus der Reserve gelockt werden«.
- Der Verteidiger ist – unbeschadet seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege – zur einseitigen Interessenvertretung des Beschuldigten verpflichtet. Diese Pflicht wird es nur ausnahmsweise erlauben, sich bereits im Ermittlungsverfahren aktiv an der Sachverhaltsaufklärung zu beteiligen. Er wird vielmehr zunächst die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und deren Bewertung des Tatsachenstoffs, der Rechtsfragen und der Rechtsfolgen abwarten, um sich alle Optionen des Prozessverhaltens bis zur Hauptverhandlung offen zu halten.
- Erhält der Verteidiger über die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen hinaus einen Anspruch auf »Gelegenheit zur Mitwirkung« an Vernehmungen von ihm benannter neuer Zeugen und Mitbeschuldigter, verpflichtet ihn seine Parteistellung zur Information des Beschuldigten über den Inhalt der Aussagen. Damit wird insbesondere dann der Ermittlungserfolg gefährdet sein, wenn sich aus der Aussage weitere Ermittlungsansätze ergeben. Dennoch kann der Verteidiger nach dem Entwurf von der Vernehmung dieser Zeugen nicht ausgeschlossen werden.
- Der Entwurf versäumt es, den Umfang der sich aus der »Gelegenheit zur Mitwirkung« ergebenden Rechte im Einzelnen festzulegen. Umfassen sie – konsequenterweise – ein Fragerecht des Verteidigers auch bei polizeilichen Vernehmungen, müssten auch Regelungen über die Beanstandung und Zurückweisung von Fragen getroffen werden. Dabei werden sich im Verhältnis des polizeilichen Vernehmungsbeamten zum Verteidiger unüberwindbare praktische Schwierigkeiten ergeben.
- Die Entscheidungsprozesse im Ermittlungsverfahren sind transparent zu machen, soweit dies zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten ist und der Ermittlungserfolg nicht gefährdet wird. Dadurch kann auch die Akzeptanz beim Beschuldigten erhöht werden. Sie darf jedoch nicht Ziel des Verfahrens sein.
- Ein Nutzen für die Qualität des Ermittlungsverfahrens ist durch das Mitwirkungskonzept nicht zu erwarten. Bereits heute kooperiert der Verteidiger, wenn und soweit er dies im Interesse seines Mandanten für sachgerecht hält. Seine Kooperationsangebote scheitern nicht daran, dass die Staatsanwaltschaft eine von ihm angeregte Beweiserhebung zurückweist.
- Die erweiterten Mitwirkungsbefugnisse gefährden die Beachtung des gegenüber dem Beschuldigten bestehenden Beschleunigungsgebotes.
Um alle Informations- und Einflussmöglichkeiten nutzen zu können, wird der Verteidiger gegenüber seinem Mandanten verpflichtet sein, alle Mitwirkungsrechte bereits im Ermittlungsverfahren persönlich wahrzunehmen. Es ist zu befürchten, dass hierdurch insbesondere die polizeiliche Bearbeitung einfach gelagerter Verfahren verzögert wird. Ein Zeitgewinn in einer Hauptverhandlung tritt in diesen Verfahren nicht ein, da sie ganz überwiegend durch Einstellung oder im Strafbefehlswege erledigt und nur ausnahmsweise durch Anklageerhebung abgeschlossen werden. - Die Staatsanwaltschaft kann den zu erwartenden Mehraufwand im Ermittlungsverfahren mit den vorhandenen Ressourcen nicht bewältigen. Die erweiterten Informationspflichten gegenüber dem Beschuldigten und die Mitwirkung der Verteidigung führen zu einer Mehrbelastung bei Dezernenten und im Unterstützungsbereich, die nicht ausgeglichen werden kann. Nimmt der Verteidiger seine Mitwirkungsrechte wahr, wird es häufig erforderlich sein, dass die Staatsanwaltschaft an der Ermittlungshandlung, z.B. einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung oder der Vernehmung vom Verteidiger benannter Zeugen, teilnimmt oder in Ausübung ihrer Verfahrensherrschaft die Vernehmungen selbst durchführt. Hierfür reicht die Personalausstattung nicht aus.
- Grundsätzliche Bedenken bestehen, die erweiterten Mitwirkungsrechte nur dem verteidigten Beschuldigten einzuräumen. Da in der überwiegenden Zahl der Verfahren die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung nicht vorliegen, droht eine Benachteiligung wirtschaftlich schwacher Beschuldigter.
b) Transfer von Vernehmungsprotokollen Die Erweiterung der Möglichkeit, Vernehmungen in der Hauptverhandlung durch die Verlesung im Ermittlungsverfahren unter Mitwirkung des Verteidigers erstellter Protokolle zu ersetzen, wird zu einer Verlängerung des Ermittlungsverfahrens führen. Der Verteidiger wird gegenüber seinem Mandanten verpflichtet sein, bei allen Beweiserhebungen mitzuwirken, deren Ergebnis transferiert werden kann, obwohl nur ein sehr geringer Teil der Verfahren mit Anklageerhebung abgeschlossen wird. Die erweiterten Verlesungsmöglichkeiten werden aber auch in der Mehrzahl der angeklagten Verfahren nicht greifen. Zum Zeitpunkt der Beweiserhebung im Ermittlungsverfahren ist ein Verteidiger – häufig mangels Kenntnis des Beschuldigten von dem gegen ihn geführten Verfahren – noch nicht bestellt. Da die Aufklärungspflicht des Gerichts zu Recht nicht eingeschränkt werden soll und es seine Überzeugung weiterhin aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewinnen muss, wird jedenfalls in bedeutenden Verfahren wegen schwerer Tatvorwürfe, insbesondere bei Sexual- und Gewaltdelikten, die persönliche Wahrnehmung der Beweismittel in der Hauptverhandlung, insbesondere bei der Beteiligung von Schöffen, geboten sein. c) Förderung eines transparenten Verfahrensstils Gesprächsmöglichkeiten werden in Verfahren mit verteidigten Beschuldigten bereits heute in allen Abschnitten genutzt, um die Verfahren zu beschleunigen und um einen sachgerechten Ausgleich zwischen Täter und Opfer herzustellen, wo dies möglich oder geboten ist. Die Rechtsprechung hat ausreichend klare, den Bedürfnissen und Interessen der Verfahrensbeteiligten gerecht werdende Regeln für Absprachen im Strafprozess entwickelt. Bereits das geltende Recht lässt Erklärungen der Verfahrensbeteiligten und Hinweise des Gerichts zu. Erforderlich ist daher allenfalls eine Klarstellung des Gesetzgebers, dass mit dem Ziel einer Verständigung abgegebene vorläufige Bewertungen des Gerichts zur Sach- und Rechtslage einen Befangenheitsantrag nicht begründen, es aber auch keine Verpflichtung des Gerichts geben darf, sich vor einer abschließenden Überzeugungsbildung zu äußern. d) Optimierung des Rechtsmittelverfahrens Die vorgesehenen Begründungspflichten werden die Gerichte nur wenig entlasten. Die Anforderungen an die Berufungsbegründung sind nur gering, der Prüfungsumfang im Revisionsverfahren auf die bereits heute regelmäßig ausgeführten Sachrügen bleibt unverändert. e) Stärkung der Opferrechte Die Erweiterung der Anwesenheitsrechte von Vertrauenspersonen des Verletzten ist geeignet, den Opferschutz zu verstärken, wird aber zu einer erheblichen Mehrbelastung bei Polizei und Staatsanwaltschaft wegen der erforderlichen Terminsabsprachen und damit zu einer Verfahrensverzögerung führen. f) Auswirkungen auf die Ressourcen Ein Ausbau der Beteiligungsrechte wird zu einer spürbaren Mehrbelastung im Ermittlungsverfahren bei Polizei und Staatsanwaltschaften, aber auch bei den Verteidigern führen. Im Bereich der Gerichte sind allenfalls geringe Einsparungen zu erwarten. Die zusätzliche Belastung der Strafjustiz insgesamt wird das Funktionieren der Strafrechtspflege gefährden. |