| |  Es ist allenthalben die Zeit des großen Klagens über finanzielle Engpässe und die hieraus resultierenden Einschnitte. Dies gilt ohne Einschränkungen auch für den justiziellen Bereich. Die seit längerer Zeit kontinuierlich vermeldete Reduzierung der Beihilfeleistungen war nur ein Vorbote, die Kürzung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld stellt noch lange nicht den Endpunkt dar. Hierüber möchte ich nicht lamentieren, denn wer von der Notwendigkeit des Sparens die Augen verschlösse oder die Angehörigen des Öffentlichen Dienstes von allen Einschnitten ausschließen wollte, stünde fernab der Realität. Die Personalabbau-Verordnungen der Weimarer Zeit haben alle Staatsdiener schmerzlich gelehrt, in welchem Maße ihre von anderen Berufsgruppen oft gepriesene Sicherheit in Zeiten ernster staatlicher Krisen nur eine relative ist. Müssen wir uns also alle klaglos auf ein gewisses Maß an Einschränkungen einstellen, so geht mein besorgter Blick auf die Verteilung der Lasten innerhalb der Richterschaft. Schon immer waren es allein die Amtsgerichte, welche den Eildienst für die gesamte ordentliche Gerichtsbarkeit am Wochenende sicherzustellen hatten, doch nun ist diese Dienstleistung an jedem Wochentag erforderlich. Ausgangspunkt hierfür war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.2001 (NJW 2002, 2456 ff.). Sie betraf einen Sachverhalt, dessen rechtliche Beurteilung auf der Hand lag. Über die Behandlung des konkreten Falles hinausgehend brach das Gericht ohne Not mit einer gefestigten bundesrepublikanischen (und vorkonstitutionellen) Rechtstradition und stellte erstmalig das Erfordernis des bis auf die Schonzone der Nachtzeit bestehenden richterlichen Dienstes auf. Der Beschluss vom 15.5.2002 (NJW 2002, 3161 ff.) folgte alsbald nach. Er bekräftigte das Postulat des täglichen Eildienstes und konkretisierte es ein wenig. Vor allem bei den von der neuen Aufgabe gänzlich Unbetroffenen, nämlich Obergerichten und Wissenschaftlern, fand die verfassungsrichterliche Sichtweise wohlwollende Aufnahme. Und so geht die Diskussion schon längst nicht mehr um die gänzliche Notwendigkeit eines solchen Dienstes, sondern betrifft ausschließlich die Modalitäten der Umsetzung. Angesichts der überwältigenden Zustimmung fragt man sich als Betroffener doch, wie bei der heutzutage vorgeblichen Evidenz der Rechtsfrage die Gesamtheit der Juristen jahrzehntelang so blind gewesen sein kann, dass sie die Rechtswidrigkeit ihrer Praxis nicht erkannte, ja offenbar nicht einmal erahnte. Gleichwohl: Der alltägliche Bereitschaftsdienst hat sich von einer judikativen fata morgana zur spürbaren Realität gewandelt. Während viele Bundesländer noch immer damit zögern, eine generalisierende Regelung zu schaffen, versuchen sich die einzelnen Amtsgerichte mit den unterschiedlichsten Lösungen. Das Spektrum fällt recht bunt aus. Es reicht von vollständiger Ablehnung einer täglichen Bereitschaft (eher im Süden der Republik) bis hin zur Errichtung einer solchen rund um die Uhr (eher in den neuen Bundesländern). Vor allem die Frage der Einbeziehung von Kolleginnen und Kollegen der Landgerichte wird noch immer höchst kontrovers diskutiert. Abseits der noch im Entstehungsprozess befindlichen Rechtswirklichkeit erscheint auf Dauer eine Übernahme der Maßgaben aus den obergerichtlichen Entscheidungen der probate Weg. Jedes richterliche Mitglied eines Amtsgerichtes muss sich darauf einstellen, dass die aktive Dienstzeit gelegentlich von 4.00 bzw. 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr währen kann. Oder noch länger. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner jüngsten Entscheidung zu diesem Thema deutlich gemacht, dass eine Erreichbarkeit rund um die Uhr »wünschenswert« und bei entsprechendem »Bedarf« wohl auch herzustellen wäre (Beschluss vom 10.12.2003, NJW 2004, 1442). Bei allen Überlegungen zum zeitlichen Umfang kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die neuen Aufgaben ernst zu nehmen und mit nennenswerter Inanspruchnahme der Arbeitskraft verbunden sind. So ist in Freiheitsentziehungssachen eine Anhörung des Betroffenen unerlässlich (§ 5 FEVG), wird man sich bei präventiven Ingewahrsamnahmen nach den jeweiligen Landesgesetzen kaum auf die Aussage des anrufenden Polizeibeamten zu Zustand und insbesondere Vernehmungsfähigkeit des in Gewahrsam Genommenen verlassen können. Denn ohne Gewährung rechtlichen Gehörs, ohne die Verschaffung des eigenen Eindruckes von dem jeweils Betroffenen wäre die richterliche Entscheidung nicht sehr viel mehr wert als die nunmehr verteufelte Eilfallkompetenz der Behörden. Unter dieser Prämisse aber wird der tägliche Bereitschaftsdienst zu mehr als einer bloßen Lästigkeit. Jeder, dessen Nachtschlaf in der Zeit zwischen 4.00 und 5.00 Uhr auch nur ein einziges Mal durch einen Anruf der Staatsanwaltschaft oder Polizei beendet wurde, weiß, dass wir nicht mehr nur über eine theoretische Beeinträchtigung zu reden haben. Da verbittert es schon, wenn aus Ministerien zu hören ist, dass wir doch alle mit dem Bewusstsein den Richterberuf ergriffen haben, vierundzwanzig Stunden im Dienst zu sein. Auf derselben Linie liegt es, wenn aus einem Bundesland im Nordosten der Republik verlautbar wird, dass sich die Berufsbilder des Amts- und des Landgerichts eben grundlegend unterschieden und deshalb kein Grund zur Klage bestünde. In Wahrheit sind wir bei der gesamten Thematik doch noch am Anfang. Führte das Betreuungsrecht in der Wissenschaft und der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht so ein Schattendasein, aus dem es nur bei spektakulären Verfehlungen von Berufsbetreuern (in der Öffentlichkeit) und der Klage über die verursachten Kosten (in der fiskalischen Diskussion) von Zeit zu Zeit hervortritt, so hätte ein Fall aus diesem Gebiet Vorreiter sein müssen und nicht eine Wohnungsdurchsuchung um die Mittagszeit. Sind es doch die im (sozial-)psychiatrischen Krisendienst auftretenden Fälle, welche im Alltag die Mehrzahl der wirklich eilbedürftigen richterlichen Einsätze ausmachen. Und niemand wird bezweifeln, dass die Freiheit eines Menschen ein weitaus höheres Schutzgut darstellt als eine Wohnung. Wir werden uns darauf einzustellen haben, zu bislang ungewohnten Zeiten nicht nur Gewahrsamszellen und das Gericht, sondern auch die psychiatrischen Abteilungen der Krankenhäuser und möglicherweise auch die Wohnungen der Unterzubringenden aufsuchen zu müssen. Zusätzlich zur zeitlichen Beanspruchung durch den Bereitschaftsdienst hat sich im Verborgenen das Aufgabenfeld im materiellen Bereich erweitert. Zunächst eröffnet im wenig populären Bereich der Abschiebungshaft der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 28. 4. 2003 (SchlAnz. 2003, 274 f.) ein neues Betätigungsfeld. Hatten die Ausländerbehörde oder die über § 63 Abs. 6 AuslG zuständige Polizei einen Ausländer in Gewahrsam genommen, so kann der Betroffene nunmehr die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns herbeiführen. Obwohl das Oberlandesgericht ausdrücklich erwähnt, dass es sich um eine originär öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, sollen die Amtsgerichte diese Frage klären. Herangezogen wird die Nähe zur Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte über die Abschiebungshaft. Doch diese ist lediglich historisch aus dem flächendeckenden Vorhandensein und damit der örtlichen, nicht aber der sachlichen Affinität dieser Gerichte zu den faktischen Gegebenheiten des Einzelfalles begründet. Damit aber trägt die gegebene Begründung nicht. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns beantragt eine Person, die sich, an welchem Ort auch immer, wieder in Freiheit befindet. Ein Eilbedürfnis, welches den Ortsbezug als Argument zulassen könnte, liegt nicht vor. Und auch die herausgestellte Nähe zur eigentlichen Abschiebungshaftentscheidung ist nicht recht ersichtlich. Denn nicht die gerichtliche, sondern die behördliche Entscheidung steht zur Überprüfung an. Hier aber sind unterschiedliche Gesichtspunkte und Rechtsgrundlagen, soweit man für die vorläufige Festnahme überhaupt eine zu finden vermag, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit zu betrachten. Im Betreuungsrecht hat der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17.3.2003 (z. B. FamRZ 2003, 747ff.) den Betreuungsrichtern eine für das bundesrepublikanische Recht einzigartige Aufgabe übertragen. War die Beurteilung eines zum Tode führenden Verhaltens bislang allein retrospektiv auf dem Gebiete des Strafrechtes zu treffen, so wird die dritte Gewalt jetzt in den Sterbeprozess mit eingebunden. Gewiss, der Bundesgerichtshof hat einige Voraussetzungen für die zu treffende Entscheidung aufgestellt. Auch liegt die letzte Entscheidungskompetenz bei der Betreuerin bzw. dem Betreuer. Dennoch ist damit zu rechnen, dass die Erteilung der Genehmigung den Tod der bzw. des Betroffenen zur Folge haben wird. Ein endgültiges Ergebnis, dessen richterliche Legitimation ohne gesetzliche Grundlage, ja ohne den Ansatz davon durch obergerichtliche Rechtsprechung »aus dem Inbegriff des Betreuungsrechtes« geschöpft und zu dessen Begründung ein diffuses, angeblich bestehendes »Bedürfnis« angeführt wurde. Im Lichte des seit Montesquieu von jedem modernen Rechtsstaat respektierten Grundsatzes der Gewaltenteilung und der von unserem Verfassungsgericht begründeten so genannten Wesentlichkeitstheorie muss schon bei nur oberflächlicher Betrachtung ein erhebliches Unbehagen aufkommen. Doch auch hier hilft es nichts; der zuständige Vormundschaftsrichter wird sich der neuen Aufgabe zu stellen haben. Und zwar allein. Wer die Entscheidung kritisch auswertet, wer die Flug von Veröffentlichungen zu diesem Thema sichtet, stellt sehr schnell fest, dass wieder einmal mehr Steine als Brot aus Karlsruhe geliefert wurden. Aber Aufsätze zu schreiben und den realen Tod mit zu verantworten sind zweierlei. Die Last der Entscheidung im Grenzbereich von Recht und Ethik liegt allein auf den Schultern des Amtsrichters. Zusammenfassend steht den durchaus spürbaren Einschnitten im Besoldungs- und Versorgungsrecht die Übertragung nennenswerter neuer Aufgaben gegenüber. Diese betreffen nicht nur den Umfang, sondern auch die Tragweite der Entscheidung, die Befassung mit einer der ordentlichen Gerichtsbarkeit bislang fremden Rechtsmaterie. Man kann sich durchaus fragen, warum gerade in Zeiten knapper Mittel die ungebrochen aktuellen Thesen Bettermanns zum »totalen Rechtsstaat« (Göttingen/Hamburg 1986) bei den Obergerichten so gänzlich in Vergessenheit geraten sind. Werden doch in dieser kleinen Schrift grundsätzliche, nicht etwa nur unter den heute notdürftig versteckt überall regierenden fiskalischen Aspekten die mehr denn je erforderlichen Überlegungen zum Ausmaß des Rechtsschutzes aufgestellt. Im Bereich des allgemeinen Arbeitsrechtes unterläge es keinem Zweifel, dass eine Bereitschaft außerhalb der eigentlichen Dienstzeit in irgendeiner Form Berücksichtigung finden muss. Dabei käme auch ohne die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 9.9. 2003 (NJW 2003, 2971 ff.) niemand auf die Idee, die Dauer der Rufbereitschaft in vollem Umfang als Dienst anzusetzen. In den Reihen der Justiz wird aber auch über einen anderen Ausgleich nicht ernsthaft geredet – solange der richterliche Bereich betroffen ist. Wie anders sieht die Situation aus, sobald der Blick auf den nachgeordneten Dienst fällt. Weil hier anrechenbare Arbeitszeit anfiele, sollen die Entscheider im Eildienst auch die Aufgaben der Geschäftsstellen und Protokollkräfte übernehmen, soweit es gesetzlich zulässig ist. Diese Geringschätzung der Zusatzbelastung betrübt, denn die besondere Arbeitsweise des Richters hat ihn schon immer die eigene Tätigkeit anders ansehen lassen als andere Mitglieder des öffentlichen Dienstes. Beredten Niederschlag findet jener Aspekt in den Jahresarbeitszeiten, die den PEBB§Y-Berechnungen zugrunde gelegt werden. Es kommt nicht von ungefähr, dass der Krankenstand bei den Richterinnen und Richtern bei weitem der geringste, die Nettoarbeitszeit die höchste ist. Eingedenk der realen Kürzungen der Gegenleistung ist nun der Punkt gekommen, an dem man über die Wertigkeit der geleisteten Arbeit neu nachdenken muss. Es kann nicht angehen, dass die von den Obergerichten nachgerade als Monstranz vorangetragenen hochwertigen Grundrechte, allen voran Freiheit und Leben, immer umfassender in die Kompetenz des stets solitär entscheidenden Amtsrichters fallen, und zwar zusätzlich zur bereits vorhandenen Tätigkeit. Die aus der quasi selbständigen Arbeitsweise und der Verantwortung für das eigene Dezernat resultierende Motivation droht sonst der Frustration zu weichen. Es ist symptomatisch, wenn gerade von manchen Amtsrichtern die Einführung der Stechuhr begrüßt würde. Bei aller Klage, und dies sei ausdrücklich klargestellt, kann es nicht darum gehen, die Arbeit der Kolleginnen und Kollegen an den anderen Gerichten abzuwerten oder gering zu achten. Hiervon kann keine Rede sein. Auch sie sind einem ständig wachsenden Maße belastet. Die geschilderten Veränderungen haben aber in der jüngsten Zeit in einem Maße einseitig die Amtsgerichte betroffen, das ein Nachdenken über eine Neubewertung aller Tätigkeiten innerhalb der Justiz dringend erforderlich macht. |