Home  >  Archiv  >  DRiZ 2004  >  Heft 07/2004  >  DRiZ 2004, A37
Editorial
Archiv
DRiZ 2007
DRiZ 2006
DRiZ 2005
DRiZ 2004
Heft 12/2004
Heft 11/2004
Heft 10/2004
Heft 09/2004
Heft 07/2004
Heft 06/2004
Heft 05/2004
Heft 04/2004
Heft 03/2004
Heft 02/2004
Heft 01/2004
DRiZ 2003
DRiZ 2002
DRiZ 2001
DRiZ 2000
DRiZ 1999
DRiZ 1998
DRiZ 1997
Rechtsprechung
Abonnement
Impressum
Drucken
  Editorial - DRiZ 2004, A37 - 
 Editorial 2004, Heft 07
 driz04_07_A73_P

Ralph Neumann, (Brühl) ist Mitglied der Redaktion der DRiZ

Liebe Leserinnen und Leser,

»Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.« Stimmt, werden Sie sagen, steht auch so im Grundgesetz. Und dennoch sind wir immer wieder in Versuchung, zumindest laut darüber nachzudenken, ob es nicht doch den einen oder anderen Mitmenschen gibt, für den die Gesetze ein wenig anders gehandhabt werden sollten, als sie wortwörtlich im Gesetzblatt stehen. Selbst grundlegende Menschenrechte, die sonst als unveräußerlich gelten, müssen sich dann der fast vorwurfsvollen Frage stellen, ob sie denn wirklich für alle gelten sollen. Dies meint nicht nur die immer wiederkehrende Diskussion, ob die Todesstrafe endgültig für alle Fälle abgeschafft sein soll, wie es Art.102 GG kurz und bündig postuliert. Im vergangenen Jahr konnten auch gestandene Juristen, die sonst für sich in Anspruch nehmen, das Grundgesetz stets unterm Arm zu tragen, nicht der Versuchung widerstehen, darüber zu debattieren, ob bei bestimmten Straftaten (gemeint war eher: Tätertypen) ein wenig Folter vielleicht zulässig sein kann, auch wenn sie unsere Verfassung ohne jedes Wenn und Aber ausschließt. Aktuell wurde kürzlich in Frage gestellt, ob der Rechtsstaat auch für so genannte Hassprediger da ist.

Wenn beklagt wird, dass der Staat in bestimmten Situationen zu sehr gefesselt sei, so übersehen die Propagandisten eines (all)mächtigen Staates allzuschnell, dass alle diese an den Staat gerichteten Verbote nur ein Reflex der Grundrechte sind, die wir im Eingangskapitel unserer Verfassung als unveränderliche Menschenrechte für jeden, sei er gut oder böse, in Anspruch nehmen. Die These, dass Menschenrechte nur für die gelten sollten, die sich auch an die Regeln halten, lässt sich allenfalls am Stammtisch, nicht aber in einem juristischen Kontext vertreten. Denn im Umkehrschluss müsste es letzten Endes heißen: Wer sich nicht an die Regeln hält, ist kein Mensch.

Wie verfehlt die Debatten über eine relativierte Geltung von Menschenrechten sind, zeigt uns zur Zeit der amerikanische »Krieg gegen den Terror«. Ohne eigene Nähe und Betroffenheit wird beim Blick in die Ferne schnell offensichtlich, dass terroristische Kriminelle durch die Etikettierung als »unlawful combatants« nicht einfach zu vogelfreien Outlaws gemacht werden können. Bei dem ausdrücklich so genannten Krieg gegen Rechtlose wird immer deutlicher, dass sich die amerikanischen Kämpfer teilweise selbst in einem rechtlosen, weil regellosen Kampf befinden. Ihr Präsident hat sich denn auch in einem internen Papier bescheinigen lassen, im Kampf gegen den Terror nicht an Gesetz und Verträge gebunden zu sein.

Selbst im Krieg gelten, den Genfer Konventionen sei Dank, die grundlegenden Menschenrechte. Im Kampf gegen die kriminellen Urheber des Terrorismus, so verabscheuungswürdig ihre Motive und Methoden auch sein mögen, gelten die allgemeinen Gesetze. Erfolg gegen Hass und Terror bringt deshalb nur – mehr – polizeilicher Einsatz, nicht weniger Rechtsstaat.


© Carl Heymanns Verlag • Impressum • Datenschutz